{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-06_1_StR_520_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-06","aktenzeichen":"1 StR 520/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"049\n\n1 StR_520/69\n\n——\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser\n\nwolfgang Engelbert Josef H (ENEED\naus A; zeboren am EEE 1938 ir r@w/ 05: ;\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iin\nals Vertreter der Bundesanwalitschaft,\n\nJustizangestellter I)\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten HW wird das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 16. August 1960\n- und zwar auch soweit es den NMitangeklagten I»\nbetrifft — mit den Feststellungen aufgehoben, ausge-\n\nnommen jedoch die Fälle der Unterschlagung und des\nBeirugs.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Urteil verliert seinen wesentlichen Bestand\naus folgenden Gründen:\n\nl. Die Strafkammer hat den Angeklagten und seinen\nTatgenossen IWW in den Fällen 1, 6, 11, 24 und 31 wegen\nEinschleichdiebstahls gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB verurteilt. Das Einschleichen setzt zum Unterschied von der\nHeimlichkeit, die mehr oder minder jeder Diebstahl erfordert, besondere Vorsichtsmaßnahmen, 2.B. die Anwendung\ngewisser List voraus (BGHSt 9, 253; 10, 135; 11, 64; 14,\n198). Das Landgericht stellt jedoch keine Tatsachen fest,\nin denen äas Einschleichen zu finden wäre, sondern führt\ninsoweit bloß den Wortlaut des Gesetzes an. Das genügt\nnicht, zumal nicht im Fall 1, in dem die Angeklagten in\nderselben Nacht zweimal aus demselben Hause stahlen und\n- wie übrigens auch in den anderen erwähnten Fällen -\nAutomaten aus den Halterungen \"rissen\", also dementspreohaudes Geräusch verursachten.\n\n2. Die Verabredung der Angeklagten, in Amberg und\nUmgebung und in Nürnberg Automaten jeder Art zu erbrechen,\nihnen Geld und Waren zu entnehmen und auch andere Diebstähle auszuführen, wenn sich eine günstige Gelegenheit\ndazu biete, enthält nicht den zur Annahme einer fortigesetzten Tat erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313,\n315), Eher ist ihr die bandenmäßige Verbindung zu forigesetzier Begehung von - im einzelnen noch unbestimmten -\n\nDiebstählen zu entnehmen.\n\n3. Die Angeklagten entwendeten in den Fällen 10\nund 20 ein Kraftfahrzeug für Diebesfahrten; in den Fällen\n32 und 38 gelang ihnen der Versuch nicht. Die Strafkammer\nhat sie außer wegen (teils vollendeten, teils versuchten)\n* Diebstahls und wegen Fahrens ohne Führerschein zugleich\n(§ 73 StGB) wegen Hinterziehung von Kraftifahrzeugsieuer\n(§ 1 KraftStG 1955 i.d.F. vom 23. Juli 1958 - BGBl I, 540 -,\n§§ 396 Abg0) und wegen Vergehens gegen §§ 1 und 5 P£flVersG\nvom 7. November 1939 i.d.F. vom 16. Juli 1957 (RGBl I,\n2223 und BGBl I, 710) verurteilt. Die Feststellungen zum\nVersicherungs- und zum Steuervergehen sind unzureichend.\nSie weisen den äußeren Tatbestand nur unklar und die innere\nTatseite überhaupt nicht nach.\n\na) Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz.\n\nNach § 1 P£lVersG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs\nmit regelmäßig inländischem Standort verpflichtet, für\nsich und den berechtigten Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Strafbar macht sich nach § 5 Pf1VersG,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig ein solches Fahrzeug, \"für\ndas ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz\nnicht besteht\", auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ge-\n\nbraucht. Anders als bei der Kraftfahrzeugsteuer, deren\nEntrichtung die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs nur einem\n\nbestimmten Steuerschuläner für seinen Lebenskreis freigibt\n(RFH 24, 290; 27, 313, 314; RFH RStBl 1929, 257), kommt es\ndemnach für § 5 PflVersG nicht darauf an, ob gerade derjenige, der den Kraftwagen auf öffentlichen Wegen oder\nPlätzen in Gebrauch nimmt, dafür Versicherungsschutz genießt, sondern darauf, ob für das Fahrzeug überhaupt ein\n\nHaftpflichtversicherungsschutz nach dem Gesetz besteht.\nAn dieser Voraussetzung fehlt es selbst bei unbefugtem\nGebrauch des Kraftwagens nicht, wenn ihn der Eigentümer\noder der sonst rechtmäßfige Halter gegen Haftpflicht versichert hält. Der dadurch begründete Vergicherungsschutz\nerstreckt sich auf den Fall, daß ein unberechtigter Fahrer\ndas Fahrzeug geführt hat {§ 2 Abs. 2 b letzter Halbsatz\nAKB +) und besteht unabhängig davon, ob der Halter im\nEinzelfall für den Schaden einzutreten hat, der etwa bei\nder widerrechtlichen Benutzung entstanden ist. Wären aber\ndie Diebesfahrten der Angeklagten unter den Haftpflichtversicherungsschutz des Haltiers für die gestohlenen Fahrzeuge gefallen, so würde es schon am äußeren Tatbestand\ndes § 5 Pf1VersG fehlen.\n\nOb es anders läge, wenn die Angeklagten selbst als\nHalter der Fahrzeuge anzusehen wären, braucht der Senat\n\nvorerst nicht zu entscheiden (siehe dazu BayObLG VRS 16,\n177, vgl. auch BGHZ 28, 137, 143}. Einer solchen rechtlichen\n\nAnnahme stünde zwar nicht entgegen, daß die Angeklagten\ndie Verfügungsgewait über die Fahrzeuge nur verhältnismäßig kurze Zeit, längstens für eine Nacht ausübten (RGZ\n127, 174). Wohl aber kann es sie hindern, daß § 7 Abs. 3\nStVG denjenigen, der ein Kraftfahrzeug ohne Wissen und\nWillen des Halters benutzt, jedenfalls im allgemeinen\nnicht selbst als Halter ansieht (RGZ 127, 174, 178; 138,\n320; vgl. BGHZ 5, 269, 270 2), unä ferner, daß dieser\nBegriff in § 1 P£flVersG gleiche Bedeutung hat wie in § 7\nStVG (BGHZ 13, 351, 356). Danach wird der Dieb eines Kraftifahrzeugs, währenä er in der Entwendung oder erst beim\nVersuch dazu begriffen ist, nicht schon ohne weiteres als\nHalter gelten können. Die Entscheidungen BCHEZ 5, 269 und\n\n+) Allgemeine Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung\n(RAnz 187/40 und BAnz 183/50)\n\nBGH VRS 14, 416 lassen die gleiche Rechtsauffassung erkennen. Sie sehen stillschweigend nicht den Dieb, sondern\nden bestohlenen Eigentümer als Halter an. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht vertritt in dem Urteil VRS\n16, 77 offenbar keine andere Rechtsansicht; es bezeichnet\ndort den Dieb als Halter des gestohlenen Fahrzeugs nur für\ndie Ingebrauchnahme nach beendeiem Diebstahl.\n\nb) Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer.\n\nä Der Steuer unterliegt nach § 1 KraftStG 1955 das\nHalten eines Kraftfahrzeugs zum Verkehr auf Öffentlichen\nStraßen und außerdem seine widerrechtliche Benutzung auf\nsolchen Straßen. Die Strafkammer äußert sich in dem Urteil\nnicht, welchen Steverentstehungsgrund sie für gegeben hält.\nSteuerschuläner ist - wenn ein inländisch zugelassenes\nFahrzeug gehalten wird -— der Eigentümer oder der sonst\nZulassungsberechtigte, bei widerrechtlicher Benutzung derjenige, der das Fahrzeug widerrechtlich venutzt (§ 4 Abs. 1\nNr. 1 und 3 KraftStG 1955, § 11 Abs. 2 KraftstpVo 1955).\nDemnach kann der Beschwerdeführer nur kraft widerrechtlicher Benutzung der Fahrzeuge steuerpflichtig geworden\nsein. Ob die Strafkammer das erkannt hat, ist ungewiß. Wie\nzu 3 3 a dargelegt, hat sie ihn im Rahmen des § 5 PflVersG\naugenscheinlich als Halter der Fahrzeuge angesehen. Zwar\nhat dieser Begriff dort anderen Inhalt als das \"Halten eines\nKraftfahrzeugs\", an das § 1 KraftStG 1955 die Steuerpflicht\nknüpfi. Denn während es dort (wie für § 7 StVG) darauf ankommt, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt,\ndie ein solcher Gebrauch voraussetzt, ist das Halten nach\ndem Kraftfahr zeugsieuergesetz 1955 gleichbedeutend mit dem\n\nverkehrsgesetziichen Recht, es auf Öffentlichen Straßen\n\nzu benutzen, wie es regelmäßig durch die Zulassung erworben\nwird (einerseits BGHZ 13, 351, 22, 293, 300, andererseits\n\n§ 3 KraftStDVO 1955, RFH RStBl 1929, 563, BFH BStBl 1953,\nIII, 213, 214). Danach wäre es an sich rechtlich nicht unmöglich, daß der Angeklagte im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes als Halter der gestohlenen Fahrzeuge zu gelten\nhätte, sie aber im Sinne des Steuerrechts bloß widerrechtlich benutzte. Ob die Strafkammer jedoch das hat annehmen\nwollen, darüber ist aus dem Urteil keine Klarheit zu gewinnen. Sie hat dies alles nicht erörtert.\n\nc) Innere Tatseite.\n\nDie Mängel zum äußeren Tatbestand haben zugleich Be:\ndeutung nach der inneren Tatseite. Unabhängig davon hätte\ndas Landgericht seine Annahme, der Angeklagte habe vorsälzlich gehandelt, sowohl für das Versicherungs- wie für das\nSteuervargehen näher darlegen müssen. Nach der erörterten\nSachlage versteht es sich keineswegs von selbst, daß er\nerkannte (oder etwa aus Fahrlässigkeit nicht erkannte}, es\nbestehe kein Haftpflichtversicherungsschutz für die gestohlenen Fahrzeuge, falls er nicht selbst für sie einen solchen Versicherungsvertrag abschließe; und ebensowenig ist\nselbstverständlich, daß er wußte (oder infolge Leichtfertigkeit nicht wußte - § 402 AbgO -), es erwachse ihm aus\nihrer wiäerrechtlichen Benutzung die Verpflichtung zur\nEntrichtung von Kraftfahrzeugsteuer. Er war bei Begehung\nGer Straftaten erst wenig über 21 Jahre alt und ist - anders als der Mitangeklagte > - wegen gleicher Vergehen\nnicht vorbestrafi-\n\n4, Da das Landgericht Tateinheit angenommen hat unä\ndie erwähnten Rechtsfehler zugleich den Mitangeklagien\nee] betreffen, muß das Urteil wegen der fortgesetzien\nTat gegen beide Angeklagten aufgehoben werden. Die Siral-\n\nkammer muß daher insoweit alle Einzelfälle neu;verhandeln,\nauch soweit sich zu den Feststellungen keine rechtlichen\n\nBeanstandungen ergeben haben.\nII. Im übrigen ist die Revision unbegründet.\n\n1, Abwegig ist ihre Meinung, die Vielzahl der Straftaten des Angeklagten und die Untersuchung des Mitangeklagten I ] auf seinen Geisteszustand hätten es geboten,\nauch den Beschwerdeführer auf seine Zurechnungsfähigkeit\nuntersuchen zu lassen»\n\n2, Zu den Fällen der Unterschlagung und zum Betrugsfall sind Schuld — und Strafausspruch rechtlich einwandfrei.\nDie Revision bringt insoweit bloß neue Tatsachen vor, die\nim Gegensatz zu den Feststellungen stehen und gemäß § 337\nStPO unbeachtlich sind.\n\n53. Darin, daß die Angeklagten eine öffentliche Fernsprechzelle durch Herausbrechen des Münzfernsprechers beschädigten, hat die Strafkammer zutreffend ein Vergehen\ngegen § 304 StGB gefunden. Die Ansicht der Revision, dem\nöffentlichen Nutzen diene nur der (von den Angeklagten\naußerhalb der Zelle erbrochene) Fernsprecher, nicht auch\nGas Gehäuse der Zelle, geht fehl.\n\n4. Die Behauptung der Revision, die Angeklagten hätten\nin 2 Fällen die Fahrzeuge, deren sie sich bemächtigen wollten, nur \"geschoben\", stimmt mit den Feststellungen nicht\n\nüberein. Im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG führt aber\nauch ein Kraftfahrzeug nicht allein, wer es unter Vexrwendung der Motorkraft fährt, sondern auch, wer es unter Benutzung seiner mechanischen Einrichtungen (z.B. des Lenkrades) foribewegt (BGHSt 14, 185). .\n\nIII. Für die neue Verhanälung wird noch auf folgen-\n\ndes hingewiesen:\n\nl. Die Angeklagten benutzten die Kraftfahrzeuge\nin den Fällen 10 und 20 bis 23 von Anberg aus, wie schon\nerwähnt, nur zu kurzen Diebesfanrten. Sie kehrten mit\nihnen an den Ausgangsort zurück und stellten sie dort,\nallerdings an anderer Stelle ab. Die Frage, ob sie sicn\ndie Fahrzeuge Zueignen oder sie nur unbefugt benutzen\nwollten, wird daher unter Berücksichtigung des Urteils\ndes Senats 1 StR 406/60 vom 25. Oktober 1960 (siehe auch\nBGH VRS 13, 41) neu zu prüfen sein, insbesondere auch\nfür die Fälle 32 und 58.\n\n2. In diesen beiden Fällen gelang es den Angeklagten\nnicht, die Kraftwagen in Gang zu bringen. Sollten sie sis,\nwie die Revision behauptet, von ihrem Standort nur weggeschoben und fortgerollt haben, so hätten sie sie nur dann\nnach § 5 PflVersG gebraucht und gemäß § 1 Abs. 2 Krafistt\n1955 widerrechtlich benutzt, wenn dies entweder unter Verwendung der motorischen Triebkraft oder wenigstens unter\nbestimmungsmäßäger Benutzung der technischen Einrichtungen\ndcs Kraftfahrzeugs geschah (vgl. BGHSt 14, 185).\n\n5. Die Strafkammer wird klarstellen, ob sie in der\nEntwendung und Aneignung amerikanischer Zigaıeüwten zugleich\n\n07\nf\n\nein Abgabenvergehen gefunden hat, wie das die Revision\nbehauptet, allerdings ohne einen Anhalt im Urteil dafür\n\nzu haben.\n\n4. Zum Fall 38 hat das Landgericht anders als in\nden Fällen 27 und 30 die Frage der Sachbeschädigung\nnicht erörtert.\n\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-520-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-520-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.591770+00:00"}}