{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-06_1_StR_481_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-20","aktenzeichen":"1 StR 481/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art, 46 Abs. 2; StPO § 264\n\na) Lautet der Genehmigungsbeschiuß des Bundestages\nnur dahin, daß die Genehmigung zur Strafverfolgung\nerteilt wird, so ergeben sich Inhalt und Umfang der\nGenehmigung aus den Verhandlungen des Bundestages\nund seines zuständigen Ausschusses in Verbindung mit\ndem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag.\n\n'b) Die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen\nbestimmten geschichtlichen Vorgang erteilt. Diesen\nVorgang hat das Gericht seiner Entscheidung So\nzugrunde zu legen, wie er sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt. An die rechtliche Beurteilung, die die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Antrag\nauf Genehmigung der Strafverfolgung vertreten hat,\n\nist das Gericht nicht gebunden.\n\n+,”","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 056\nAmtliche Sammlung: ja -\n\nGG Art, 46 Abs. 2; StPO § 264\n\na) Lautet der Genehmigungsbeschiuß des Bundestages\nnur dahin, daß die Genehmigung zur Strafverfolgung\nerteilt wird, so ergeben sich Inhalt und Umfang der\nGenehmigung aus den Verhandlungen des Bundestages\nund seines zuständigen Ausschusses in Verbindung mit\ndem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag.\n\n'b) Die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen\nbestimmten geschichtlichen Vorgang erteilt. Diesen\nVorgang hat das Gericht seiner Entscheidung So\nzugrunde zu legen, wie er sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt. An die rechtliche Beurteilung, die die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Antrag\nauf Genehmigung der Strafverfolgung vertreten hat,\n\nist das Gericht nicht gebunden.\n\n+,”\n\nBGH, Urt. v. 20. Dezember 1960 — 1 StR 481/60 — LG München I\n\nin Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Generalsekretär, Regierungsrat a.D. Dr. Frieärich\n\nz GUEEEEED zu: VE. Gort geboren am\nEEE 1925,\n\nwegen fahrlässigen Falscheides\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grung\n\nder Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1960 in der Sitzung\nam-20. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willns\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ERED\nals Vertreter der Bundesanwaltschafi,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 28. Juni 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben, und zwar\n\nauf die Revision des Angeklagten, soweit dieser vsiurteilt worden ist,\n\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen\nUmfange »\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan Gas Lanägericht zurückverwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte wurde am Vormittag des 10. Juli 1959\nin dem Strafverfahren gegen Karl ) und vier andere,\ndarunter Dr. DEE; eiälich als Zeuge vernommen. Am\nNachmittag desselben Tages erklärte er in der Sitzung, daß\ner etwas zu berichtigen habe, und sagie dann auf Fragen\nweiter aus. Er versicherte die Richtigkeit seiner Angaben\nunver Berufung auf den geleisteten Eid. Auf Grund seiner\nAussage wurde er wegen Meineids in zwei Fällen angeklagi.\nDas Lanägericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen\nwegen eines Vergehens des fahrlässigen Falscheides zu\nvier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft\nerhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nBeide Revisionen sind begründei.\n\nA. Die Revision des Angeklagten:\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Revision vertriit die Auffassung, es fehle an\neiner wirksamen Aufhebung der Immunität, so daß ein Ver-\n\nfahrenshindernis bestehe. Diese Ansicht ist Zrrig:\n\nDer Teutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am\n22. Januar 1960 die nach Ari. 46 Abs: 2 GG erforderliche\n\n1\n\nGenehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen\nden jetzigen Angeklagien erteilt. Der Genehmigungsbeschluß selbst gibt nicht an, zu welchen Strafverfahren\ndie Genehmigung erteilt wird. Das entsprichi der üblichen\nFassung (vgl. Herlan JR 1951, 327), die der Bundestag\nselbst zu bestimmen hat. Diese Fassung machi den Beschluß\nenigegen der Meinung der Revision nicht unwirksam. Sie\nnötigt, da die Genenmigung nicht allgemein, sondern zu\neinem bestimmien Verfahren erteilt wird, nur dazu, die\nVerhandlungen des Bundestages und den Anirag der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung über äje Genehmigung zur\nStrafverfolgung zur Bestimmung des Umfangs der erteilten\nGenekmiguag mit heranzuziehen»\n\nDie Staatsanwaltschaft hat mit ihren Schreiben an\nden Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 4. und\n30. Dezember 1959, die dem Genehmigungspeschluß zugrunde\nlagen, des näheren ausgeführt, daß der Angeklagte im Yerdach; stehe, bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor\ndem Landgericht München I am 10. Juli 1959 in drei Punkten\nwissentilich die Unwahrheit beschworen oder die Richtigkeit\nseiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichert zu haben. Zur Strafverfolgung wegen dieser Eidesverletzung wurde also die Genehmigung erteilt.\n\nDer Angeklagte ist nun zwar nicht wegen Meineids,\nsondern nur wegen fahrlässigen Falscheides und nicht wegen\nder im Antrag der Staatsanwaltschaft angeführten, sonde:n\nweger anderer unrichtiger Angaben in seiner Aussage verurteilt worden, Hieran war die Strafkammer durch die Bestimmwngrnüber die Immunität nicht gehindert. Denn die\nGenehmigung zur Strafverfolgung wird für einen bestinmien\ngeschichtlichen Vorgang erteilt, sie gibt den Strafver-\n\nfolgungsbehörden das Recht, den der Genehmigung zugrunde\nliegenden ganzen geschichtlichen Vorgang zum Gegenstand\nder Untersuchung und Enischeidung zu machen. Das Gericht\nisi bei seiner Entscheidung nicht an die \"rechtliche Beurteilung gebunden, die @iwa die Staatsanwaltschaft bei\nder Zinholung der Genehmigung vertreten hat. In tatsächlicäer Hinsicht muß es äen Vorgang seiner Entscheidung\n\nso zugrunde legen, wie er sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darsielli (§ 264 StPO; vgl. v. Mangold-Klein, Bonnex GG Anm. IV 7 c zu Art. 46; Meyer, Bundestag\nund Immunität S. 35, 36; Bockelmann, Die Unverfolgbarkeiüi\nGer Abgeoräneten nach deutschem Immunitätsrecht S. 57;\nHerlan in JR 1951, 327, 328). Eine Beschränkung des Gexichts in dieser Hinsicht wäre auch kaum erträglich. Ob\ndie Volksvertretung das Gericht in dieser Beziehung beschränken oder binden könnte (bejahenä möglicherweise\nBonner Kommentar Anm. II 2 a zu Art. 46 GG; anderer Ansicht die oben angeführten Autoren) braucht hier nicht\nerörtert zu werden, da im vorliegenden Falle die Genemmigung zur Sirafveriolgung ohne eine solche Einschränkung\nerteilt worden ist. Es war übrigens für die Erteilung der\nGenehmigung ersichtlich ohne Belang, in welchen Aussagepunkten im einzelnen der Angeklagte verdächtig war, falsch\ngeschworen zu haben. Bei der Beratung im Ausschuß für\nInmunitätsangelegenheiten wurde von einem Abgsorädneven\nausdrücklich Garauf hingewiesen, daß es sich um einen\n\"sinheiülichen Tatvorgang und Gesamtkomplex\" handle:\n\nDie Genehmigung des Bundestages umfaßte. sonach auch\ndie Strafverfolgung wegen der Aussagepunkte, in äszen die\nStrafkammer schlieälich die Eidesverletzung gefunden hat-Denn die Verletzung eines Eides ist stets eine sinheitliche\nNat, auch wenn das beschworene Zeugnis in verschiedenen\n\nrunkien Lalscn ist. Die beschworene Aussage in ihrer\nGesamiheit isi der geschichtlicne Vorgang, üer zur\nGrundlage der gerichtlichen Entscheidung zu machen ist\n(vgl. RGSt 61, 225; 62, 153, 154). Die Strafkammer durfve und mußie also die Aussage, die der Angeklagte beschworen oder deren Richtigkeit er unter Berviung auf\nden geleisteten Eid versichert hatte, im vollen Unfang\nihrer Entscheidung zugrunde legen, sie konnie den Angeklagten auch wegen solcher unrichtiger Aussageteile verurieilen, die ihm im Antrag der Staatsanwalischaft noch\nnicht ausdrücklich zur Last gelegi waren.\n\n2. Die Revision hält das Verfahren auch deshalb für\nunzulässig, weil es an einem oränungsmäßigen Eröffnungsbeschluß und an einer ordnungsmäßigen Anklageschrift fehle;\nn beiden sei die dem Angeklagten zur Last gelegie Tai\nnicht hinreichend bezeichnet. Dies triift jedoch nicht\nZU»\n\nDer Eröffnungsbeschluß gibt den Teil der Zeugenaussage des Angeklagten wieder, der unrichtige Angaben\nenihalien soll. Aus der Schilderung des Sachverhalts kann\nauch entnommen werden, welche Angaben objektiv falsch\nsind. Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß der\nEröffnungsbeschluß nicht ohne weiteres ersehen läßt, in\nwelchen bestimmten Aussagepunkien dem Angeklagien der\nVorwurf des Meineids gemacht wird. Dei Beschluß stelli,\nebenso wie die Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift,\nzunächsi sehr ausführlich die wirklichen Vorgänge dar unG\ngibt dann - ebenfalls in aller Ausführlichkeit —- die Zeugenaussage des Angeklagten wieder, ohne klar anzugeben,\nworin eigentlich die vorsätzliche Eidesverleizung des\nAngeklagien lisgen soll, Ob dadurch \"die dem Angeklagien\n\nzux Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale\" {§ 207 StPO) ausreichend bezeichnet\nvurce, Kann indessen letzilich dahingestellt bleiben,\nDenn zur Ergänzung Ges EBröffnungsbeschlusses kann die\nAnklageschrifi, auch das 'wesentliche Ergebnis der Ermittilungen\" herangezogen werden (RGSt 68, 105; BGHSt\n5, 225, 227; 10, 137, 138). Aus ihr ergitt sich aber\nam vorliegenden Falle hinreichend, in welchen Punkien\ndie Eidesverleizung des Angeklagien gesehen wurde. Er\nnat zu ihnen in der \"Schutzschrifi\" seines Verteidigers\nauch ausführlich Sisllung genommen.\n\n5. Der Angeklagte rügt, die Sirafikamner sei nicht\noiGänungsgeuäß besetzi gewesen {§ 338 Nr. 1 SüÜPO; Art,\n101 GG), weil der Ausschuß, der die beteiligten Schöffen\ngewählt hai, nicht dem Gesetz entsprechend besetzi gewesen sei, Bei diesem Ausschuß habe nämlich der Verwaltungsbeamte, der nach § 40 Abs. 2 GVG mitzuwirken hat, gefehlt.\nÜberregierungsrai Dr. EB: der bei der Wahl anwesend\ngewesen sei, sei nicht der nach § 40 Abs. 2 GVG von der\nJandesregierung bestimmte Verwaltungsbeamie gewesen.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\nIn Bayern wird der Verwaltungsbeamte, der an der\nSchöffenwahl teilzunehmen hat, durch § 16 der \"Gemeinsamen\nBekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des\nInneren über die Vorbereitungen der Sitzungen der Schöffergerichte, Strafikammern und Schwurgerichte\" vom 30. kai 1952\n(Bay GVB1 1952, 169 = Bay BS III, 153) bestimmt. Hiernach\nist Verwaliungsbeamter im Sinne des § 40 Abs. 2 GVG der\nLandrat des Kreises. Anstelle des Landrats triit im Verhindserungsfalle dessen Stellvertreter in den Ausschuß eins\n\nZur Zeit der Schöffenwahl - 17. Sepiember 1953 - wsr\nDr: Hedi Landrat des Landkreises München. Sein nach\nArt. 36 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern\nvom 16. Februar 1952 (GVBl 1952 S. 39 = Bay BS I, 515)\nvom Kreistag aus seiner Mitte gewählte Stellvertreter\nvar Kreisrat Max Schü Beide waren nach der\nErklärung des Landrats vom 17. August 1960 verhindert,\nan der Schöffenwakl teilzunehmen, Der Landrat erteilte\ndaher im Einvernehmen mit dem vom Kreistag gewählten\nStellvertreier (§ 41 Abs. 2 dex Geschäftsordnung des\nKreistags) dem Oberregierungsrai Dr. DE ] Auftrag unä\nVollmacht zur Veriretung im Wahlausschuß. Diese Vertrevtung\n\nwar zulässig.\n\nDie weitere Stellvertretung des Landrats regelt\nnach Art. 36 Abs. 2 der Bayer. Landkreisordnung der\nKreistag. Überregierungsrat Dr. Ag va: durch Beschluß\ndes Kreisausschusses vom 8. März 1957 zum - referaismäßigen — Stellvertreter des Landrats bestellt worden.\nHierzu war der Kreissusschuß befugt. Der Hinweis der\nRevision auf Ari. 30 Abs. 1 Nr. 14 BaylLKrO, wonach der\nKreistag die Wahl der Vertreter des Landrats nicht dem\nKreisausschuß übertragen darf, übersieht, daß Art« 30\nBayL&KrO die jetzige Fassung erst Ääurch das Gesetz vom\n12. November 1958 (GVBl 1958 S. 329) erhalten hat; in\nZeitvunkt der Bestellung des Oberregierungsrats Dr. IB\nbestanä diese Einschränkung noch nicht. Der Kreistag\ndurfte daher den Kreisausschuß zur Bestellung der Verireter ermächiigen. Das hai er auch getan, inder er durch\ndie Geschäftsoränung dem Kreisausschuß alle Aufgaben\nüberiragen nat, Gie nicht dem Kreistag vorbehalien sird:\n\nDie Ansicht der Revision, § 16 der Bekanntmachung\nvom 30. Mai 1952 verstehe unter dem Stellvertreter des\nLandrais nur den nach Art. 36 Abs. 1 BayLKt0 von Kreistag aus seiner Mitte gewählten, nicht auch die weiteren\nnsch Art. 36 Abs. 2 bestimmten Vertreter, findet im Gesetz\nkeine Stütze. § 16 der Bekanntmachung will sicherstellen,\ndaß auch bei Verhinderung des Landrats ein Verwaltungsbeemter für den Wahlausschuß vorhanden ist. Er bezeichnet\nals Verwaliungsbeamten nicht eine bestimmte Person, sondern\nden Träger eines bestimmten Amtes und bestimmt zugleich,\ndaß der Inhaber dieses Amtes auch bei der Schöffenwahl\nvon seinem Vertreter im Amt vertreten werden solle. Damit\n181 die Gewähr geboten, daß auch bei Verhinderung der\nbestimmten Amtsperson der Wahlausschuß gebildet werden\nkann {vel. hierzu BGist 12, 197, 203 ff). Daß die Bekanntmachung die Vertretung des von der Landesregierung bestimmten Landesbeamten anders regeln wollte als die sonsti-\n&c Vertreiung des bestimmten Amtsträgers folgt entgegen\nder Ansicht der Revision auch nicht aus ihrem Wortlaut.\nSie spricht nur von dem \"Stellvertreter des Landrats\",\nStellvertreter sind aber sowohl der nach Art. 36 Abs. 1\nBaylKrO gewählte, als auch die nach Art. 36 Abs. 2 bestimmten Vertreter.\n\nDer Wirksamkeit der Gemeinsamen Bekanntmachung vom\n30. Mai 1952 steht nicht entgegen, daß sie nicht von der\nGesamtregierung, sondern nur von den Staatsministerien\nder Justiz und des Innern erlassen worden ist. Der Ausdruck\n\"Landesregierung\" ist nicht erst durch das Rechtsbereirigungsgesetz vom 12. September 1950 (BGB1 S. 455) eingefügt\nworden, sondern entspricht der früheren Fassung des Gesetzes»\nEr hat hier gesetzestechnisch nicht den Sinn wie in Art.\n80 GG, wo allerdings unter der \"Landesregierung\" nur die\n\nGesamiregierung des Landes verstanden wird. Er bedeutet\nhier vielmehr die nach der Landesverfassung zuständige\noberste Regierungsstelle. Nach Ari. 49 BayVerf. sind\n\ndie Geschäfte der Staatsregierung in Geschäftsbereiche\n(Staatsministerien) aufgeteilt. Die einzelnen Ressortminister verwalien den ihnen übertragenen Aufgabenkreis\nselbständig (vgl. Art. 51 BayVerf.). Daß die an der Bekannimachung vom 30. Mai 1952 beteiligten Ministerien nach\nder Geschäfisverteilung nicht zuständig gewesen wären,\nbehauptet die Revision nicht (vgl. hierzu etwa die Geschäfisverteilung der Bayrischen Landesregierung von\n\n11. Februar 1932 [GVBl 1932 S. 61] und die heute geltende\nFassung vom 19. Dezember 1956 [Bay BS I, 19]).\n\nDie von der Revision genannte Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (NJW 1960,\n1291) berührt die Zuständigkeitsregelung innerhalb der\nBayerischen Landesregierung nicht. Sie befaßt sich nur\nmit der Frage, ob der Bundesgeseizgeber einen Landesminister unmittelbar zum Erlaß von Rechtsveroränungen\nermächtigen kann.\n\nDa somit kein Verstoß gegen § 40 GVG vorliegt,\npraucht nicht erörtert zu werden, ob bei vorschriftsvidriger Bildung des Wahlausschusses der in BGHST 12,\n227, 235 ff ausgesprochene Rechtsgedanke entsprechend\nanzuwenden wäre.\n\n4. Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer\nden Zeugen Dr. BEE vereiäigt habe. Das Gericht\nhabe den Zeugen nicht als Verletzien angesehen und daher keine gesetzliche Möglichkeit gesehen, ihn unvereidigt zu lassen, Das sei rechtsirrig, denn Dr. BEEEEEEEED\n\nsei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n‚BGESi 5, 85} als Verleizier im Sinne des $ öl Ur. 2 .\nStPO anzusehen.\n\nDie Rüge gehi fehl, Entgegen der Behauptung der\nRevision hai die Sirafkammer nicht festgestellt, es sei\nfür das Verfahren gegen Dr. TB esentlich gewesen, daß der Angeklagte die Erwähnung der eidesstattlichen Versichexung in dem Gespräch mit Ce ve:--\nschwiegen habe. Nach ihren Feststellungen (S. 29 UA)\nstanden vielmehr die von Dr. a] gestellten\nFragen - also auch die darauf gegebenen Antworten -\nkaum im Zusammenhang mit dem eigenilichen Beweisthena\nung waren für das Stirafveriahren im Ergebnis ohne Bedeutung. Inwieweit die Aniworten des Angeklagien sonst\nfür Dr. DEE nachteilige Folgen gehabt haben\nkönnten, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision\n\nni.cht dargeian:\n\n5. Die Revision hält den § 261 StPO für vexrleizt,\nweil die Strafkammer die von ihr angeführten Fragen Dr.\nDO: unü die Antworten des Angeklagien als Zeugen\nin der Haupiverhandlung vom 10. Juli 1959 als \"unbestritten\"\nbezeichnet. Dieser, dem bürgerlichen Streitiverfahren entnommene Ausdruck könnte für sich allein allerdings mißverständlich sein. Das Urteil Dezeichnet jedoch die angegebenen Tatsachen als \"Feststellungen\" und gibi an, aß\ndiese auf der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen beruhen (S. 17 UA). Taraus ergibt sich,\ndaß sich die Strafkammer von diesen Feststellungen eine\nfeste Überzeugung gebildei hat- % 261 StPO isi also nicht\nverleizt, Übrigens behauptet die ?Tevision nicht, daß die\nüber den Inhalt der Zeugenaussage getroffenen Feststellungen\nfalsch seien,\n\n41 -\n\n6. Von den Zeugenaussagen in der Hauptverhendlung\ngegen Freisehner u.a. ist durch das Gericht für eigene\n‚ecke eine Tonbandaufnahme gemacht worden. Die Revision\n\n\"Nicnhibestireiten\" des Angeklagien darauf zurückzuführen\nsei, daß ihm das Tonband im Ermittlungsverfahren vorgeführt worden sei, Die Rügs bleibt erfolglos.\n\nDie Revision verweist auf die Rechtsprechung des\nBundesgerichishofls, wonach derjenige das in Ari. 2 56\nverankerie Persönlichkeitsrechi eines anderen verletzt,\nder ein. Privatgespräcn mit jenem heimlich auf ein Tonband\naufnimmt (BGHZ. 27, 284; BGHSt 14, 358). Darum gehi es\njedoch hier nicht. Nicht ein Privaigespräch sondern die\nZeugenaussage des Angeklagten in Öffentlicher Verhandlung\nwurde auf Tonband aufgenommen. Ob dies ohne Zustimmung des\nZeugen zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bisher\nnicht enischieden; es braucht auch in der vorliegenien\nSache ebensowenig entschieden zu werden wie die Frage,\nob die so hergesiellte Tonbandaufnahme allgemein in einen\nanderen Verfahren als Beweismittel gegen einen Zeugen\nohne dessen Zinverständnis verwendet werden kann. Denn\nder Angeklagie hat im Ermittlungsverfahren der Verwendung\nder von seiner Aussage hergesiellten Tonbandaufnakrme nicki\nwidersprochen. Er hat ausdrücklich erklärt, daß er aus\ndem Vornalt des Tonbandes keine Rechte ableiten wolle. Er\nhai sogar selbst zu seiner Verveidigung auf die Tonbandaufnahme Bezug genommen. Damit hat er auf die Geliendmachung eiweiger Rechte gegen die Verwendung des Tonbandes\n- wenigstens im ärmittlungsverfahren - verzichtet, Die\nVerwertung des Yonbandes in jenem Verfahren war daher\nzulässig. Wenn das Gericht mitielbar aus der früheren\nVerwertung des Tonbandes auch in der Haupivernandluns\n\nj\nhen?\ni\n\närkeuntnisse gewonnen haben sollte, so läge hierin\n\nkein Rechtsverstoß. Daran ändert es nichts, daß? dei\nAngeklagte in einem späteren Schriftsatz sein®s Verteidigers (Bl 255 der Akten) erklären 1feß, daß er\naunmehr Rechte aus der Tatsache herleite, daß die Tonbandaufnahme ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei, Daß die Tonbandaufnanne\nin der Folgezeit, insbesondere in der Haupiverhandlung,\nverwendet wurde, behauptet die Revision selbst nicht.\nRückwirkung kam aber der Erklärung nicht zu.\n\n7. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ists unzulässig; denn mit der Revision\nkaan nicht gerügi werden, daß Beweismiviel nicht ausgeschöpft, insbesondere an Zeugen oder Sachverstäudige bestimmte Fragen nicht gestellt wurden (BGHSt 4, 125, 126).\n\n8. Dagegen dringt die Revision mit der Rüge durch,\ndaß § 265 StPO verletzt sei.\n\nDer Angeklagte wurde zwar darauf hingewiesen, daß\ner statt wegen Meineids wegen fahrlässigen Falscheids\nbesiraft werden könne. Das genügte nach der Sachlage jedoch nicht:\n\nDer Vorwurf des Meineids bezog sich, wie sich unter\nZuhilfenahme der Anklagegchrifi aus dem Eröffnungsbeschluß\nergab, auf drei Funkte:\n\na) Der Angeklagte habe die Anzahl seiner Zusammenkünfte mit Gel verschwiegen;\n\nI7\nhr\n\np) Falsch sei die Aussage, bei der Unieriedung\nnit CoD in März 1958 sei es hauptsächlich um\nSc: Anliegen. eine Senkung seiner Spielvankapgeben\nzu erreichen, gegangen, sowie die Angabe, er {der Angeklagie) habe ihm weder Material über Dr. Dip\nabverlangt. noch habe ihm Ge nei dieser Gelegenheit\nsolches Material \"gesagt\";\n\nce) (Ergänzungsanklage) Der Angeklagte habe fälschlich bestritien, daß er bei einem Gespräch mit dem iihepaar Ho sesazi habe, Staatsanwalt psci bei ihm\ngewesen, er habe mit ihm aber nichi über die Sache Baungartner gesprochen.\n\nIn den Punkten a und c hat die Strafkammer den Augeklagten nicht für schuldig befunden, zum Punkt b nur\ninsoweit, als der Angeklagte bei seiner Vernehmung nicht\nangegeben hat, daß Geil bei jener Unterredung erwähnt\nhatte, er werde eine schriftliche Erklärung oder eidesswattliche Versicherung über seine Begegnungen mit Dr.\nSEE seinem Rechtsherater Dr. EB überzeven.\nAußerdem hat die Strafkammer eine fahrlässige Eidesverletzung aber noch darin gefunden, daß der Angeklagte au!\ndie Frage üss Vorsitzenden nach dem Zeitpunkt jener Unverredung angegeben hatie, das sei in der zweiten Hälfis 1958\ngewesen, er könne nicht mehr sagen, ob im Oktober, Novenber\noder Dezember 1958, etwa in dieser Zeit sei es gewesen,\nwährend äie Untsrredung in Wirklichkeit Anfang März 1958\nstatigefundien hatte,\n\nKann die eidesstattliche Versicherung oder schrift-J.iche Erklärung, die Ge angeben wollte und die er\nspäter auch Dr. ED übersandi nat, vielleicht noch\n\nje!\nJa\nı\n\nals \"Material\" über Dr. DU angesehen werden,\ndessen Verschweigung dem Angeklagten zur Last gelsgt\nwurde, so ergab sich aus dem Eröffnungsbeschluß nicht,\ndaß ihm auch die falsche Zeitangabe als Eidesverletzung\nzur Last gelegt wurde, wenn sich auch ihre Unrichtigkeit\naus dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses entnehmen ließ.\nDer Angeklagte hätte daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, daß der Vorwurf des fahrlässigen\nFalscheides sich auch auf seine Zeitangabe ersirecke.\n\nDer Senat hat in BGHSt 15, 320, 324 darauf hingewiesen, daß § 207 StPO sinngemäß auch für den Inhalt\ndes Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO gelte. Der Hinweis\nmuß daher so gefaßi werden, daß der Angeklagte erkennen\nkann, welche bestimmten Tatsachen dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden. Das ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sich der strafrechtliche\nVorwurf innerhalb des einheitlichen Tatgeschehens auf\nandere Punkte verlagert. Das war hier der Fall, wenn die\nStrafkammer eine fahrlässige Eidesverletzung auch in der\nunrichtigen Zeitangabe erblickte. Daß es nicht geschehen\nist, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll (§§ 273 Abs. 1,\n274 StPO).\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.\nEs ist auffällig, daß das Urteil zu diesem neuen Anklagepunkt im Gegensatz zu den Vorwürfen, in denen der Angeklagte nicht für schuldig befunden wurde, keine Einlassung\ndes Angeklagten wiedergibt. Es ist nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte sich gegenüber diesem neuen Vorwurf so\nverteidigt hätte, daß er nicht hätte aufrechterhalten werden\nkönnen. Es wäre daher möglicherweise der Schuldumfang ver=-\nringert worden. Da eine einheitliche Tat vorliegt, zwingt\n\ndies zuf Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\n9, Auf die weitere Verfshrensrüge (Nichtbescheidung\neines hilfsweise gestellten Beweisamtrages) braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nII. Die Sachbeschwerde.\nAuch die Sachrüge ist begründet.\n1, Die unrichtige Zeitangabe.\n\nZum inneren Tatbestand führt die Strafkammer nur\naus, sie sei überzeugt, \"daß diese Zeitangabe lediglich\nauf ungenügendem Nachdenken beruht und Dr. zEEEEEED\ninsoweit unbewußt fahrlässig gehandelt hat\",\n\nDamit ist jedoch weder ein fahrlässiges Verhalten\nnoch die Ursächlichkeit eines solchen Verhaltens für den\nstrafrechtlichen Erfolg, nämlich den Falscheid, genügend\ndargetan. Der Zeitpunkt eines Ereignisses kann regelmäßig\nnicht - wie der Ablauf sinnlicher Wahrnehmungen - dadurch\nbestimmt werden, daß man sich ein bestehendes Erinnerungsbild zum Bewußtsein bringt. Von den Fällen abgesehen, in\ndenen ein bestimmtes Wissen von dem Zeitpunkt eines Vorganges besteht, wird er dadurch festgestellt werden müssen,\ndaß estimnten anderen Ereignissen oder Umständen\nin Verbindung gebracht wird. Das bedarf häufig längeren\nNachdenkens und wird manchmal ohne Hilfsmittel und Unterlagen schwer möglich sein. Ein Irrtum wird hierbei noch\nweniger ausgeschlossen werden können als bei der Wicdergabe eines Erinnerungsbildes über frühere Wahrnehmungen.\n\nDie Sirafkammer wirft dem Angeklagten \"ungenügendes\" Nachdenken vor, gehi also offensichtlich davon aus,\ndad er nicht aufs Geratewohl einen Zeitpunkt angegepen\nhat. Einem solchen Vorwurf würde auch der Wortlaut seiner\nhussage widersprechen, Dieser Wortlaut; \"Das war auch in\nder zweiten Hälfie 1958, ich kann nicht mehr sagen im\nOxtober, November oder Dezember 1958, etwa in dieser Zeit\nist es gewesen,\" weist darauf hin, daß der Angeklagte\nversucht hat, jenes Gespräch mit GegWw zeitlich einzuoränen. Wenn üle Strafkammer ihm vorwirft, daß er hisrbei nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet habe, so hävte\nsie darlegen müssen, welche Anhaltspunkte und Hilfsmittsl\ndem Angeklagten zur Verfügung standen, um zu einem richilgen Ergebnis zu gelangen. Durch bioße Willensanstizengung\nxann das Gedächtnis regelmäßig nicht zur Wiedergabe der\nrichtigen Vorstellung gebracht werden (vgl. RGSt 57, 2341.\nEin Vorwurf wäre dem Angeklagten dann zu machen, wenn er\ndie ihm zur Verfügung siehenden Anhaltspunkte nicht benutzt\nhätte, wobei noch zu berücksichtigen wäre, daß dem Zeugen\nzux Besntwortung einer unverhofftien Frage gewöhnlich keine\nlängere Zeit zum Nachdenken verbleibt,\n\nDieser aufgezeigte Rechtsfehler muß ebenfalls zur\nAufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagie verurteilt ist, da er jedenfalls den Schuldumfang beirifft.\n\n2; Aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angsklagie habe sich der fahrlässigen Eidesverletzung schuldig\ngemacht, weil er die \"weitere Äußerung Ge: übe: die\neidesstattliche Erklärung für Dr. EB verschwiegen\"\nhabe, ist nichi hinreichend begründet.\n\nr>\n\n-.ı\nh\n\n“it Recht geht die Strafkammer davon aus, daR ein\nVerschweigen nur dann tatbestandsuäßig für Jie Kidesverleizung ist, wenn die verschwiegene Tatsache für den\nGegenstand der Vernehmung erhablich ist und mit ihm in\nunirennbarem Zusammenhang steht. Wird dem Zeugen eine\nausdrückliche Frage gestellt, so wiid duxich diese der\nGegenstand der Vernehmung bestimmt (vgl. BGHSt 3, 221,\n223; RG JW 1929, 2716). Zugelassene Fragen hat der Zeuge\nvahrheitsgemäß und vollständig zu beaniworten, auch wenn\nsie für das anhängige Verfahren oder den Rechtsstreii\nscheinbar unerheblich sind. Eine Tatsache ist somii schon\ndann zu offenbaren, wenn sie für den Vernehmungsgegenstanäd,\nalso auch für die Beantwortung einer gesiellien Frage von\nErbeblichkeit ist (RG HRR 1936 Nr. 1198).\n\nwird einem Zeugen Eidesverletzung durch Verschweigen\nim Hinblick auf eine ihm gestellte Frage vorgeworfen, so\nist zunächst, wenn die Frage nicht unmittelbar auf den\nverschwiegenen Umstand gerichtet war, der Umfang der Aussagepflicht festzustellen. Es muß also, wenn das nichi\noffen zutage liegt, auf Sinn unä Tragweite der gestellten\nFrage eingegangen werden. Schon in dieser Hinsicht ergeben\nsich gegen das angefochtene Urteil Bedenken.\n\nDie Strafkammer führt wohl im Zusammenhang mit der\nAussageberichtiigung des Angeklagten am Nacnmiitag des\nVernehmungsiages aus, es sei dann die ausdrückliche Frage\nDr: EEE s zach üem Inhalt ües Gesprächs gekommen,\nnämlich: \"Ich frage also den Zeugen aoch einmal, ob er\nden Herrn Go richt eingehend gefragt hai, ob er\nmi‘ nic zusammengewesen ist:\" Dem Worilaut nach war dies\naber keine allgemeine Frage nach dem Inhalt des Gesprächs.\nsie zielte auf einen ganz bestimmten Gesprächsgegenstand.\nDen damaligen Angeklagten Dr: Di interessierte\n\ndas Gespräch nur insoweit, als es ihn selbst betraf.\n\nWenn die Straikammer meint, daß insoweit der Inhalü\n\nües Gesprächs Vernehmungsgegenstand war, so isi diese\nAuslegung der Frage allerdings möglich. Damit würde alles\nunter die Frage fallen, was über Dr. DEE ssnal.s\ngesprochen wurde, also auch die Äußerung Ge: über\n\ndie Angabe einer schriftlichen Erklärung oder einer eidesstatilichen Versicherung über Dr: Sm : Ihr Vexschweigen würde den äußeren Tatbestand des Falscheides\nerfüllen. Zum strafrechtlichen Vorwurf kann dem Angeklagten\ndieses Verschweigen aber nur gemacht werden, wenn sr diesen\nUnfang üss Vernehmungsgegenstandes erkannt hat (Meineid)\noder aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (fahriässiger\nYalscheid):\n\nDie Bemerkung in dem angefochtenen Urteil, es sei\nnicht völlig ausgeschlossen, daß Dr. ZEN de:\nMeinung gewesen sei, \"äleser Punkt sei nicht weiter von\nBedeutung\", ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig: Sie\nkann den Sinn haben, daß der Angeklagte den Umfang der\nFrege und damit den Umfang seiner Aussagepflicht nicht\neızamt habe; sie kann aber auch bedeuten, daß der Angeklagte diesen zwar erkannt, aber irrig angenonmen nabe,\njene Äußerung Gef falle nicht darunter, weil sie\nunerheblich sei, In jedem Falle sind die Ausführungen deı\nStrafkammer zur inneren Tatseite unzureichend. Sie führt\nierzu aus, der Angeklagte habe \"bewußt fahrlässig\" ge-\n\ndelt, \"da er die Sorgfalt im vernünftigen Überlegen,\nin der Anspannung seines Vorstelluugs- und Denkvermögens,\ndie ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Fänigkeiten zuzumuter war, hinsichtlich der Frage, ob er sein\nWissen über die eidesstattliche Erklärung offenvaren müsse\nder nicht, außer acht gelassen\" habe. \"Bei Anwerdung Gdex\n\nir\n\nfa\n\nje\nın\n.\n\ngeforderten Sorgfalt wäre ihm aber nicht verborgen\ngeblieben. daß ex die betreffende Äußerung Geis\nnicht unerwähnt lassen durfie.\" Es fehli jede nähere\nFeststellung, daß der Angeklagte die an ihn gestellte\nFrage ebenso verstanden hat, wie die Strafkammer sie\nauslegt, Dies zu prüfen, hätte aber schon der sonstige\nSachverhalt Anlaß geben müssen»\n\nDie erste Frage Dr. DEE = vom Vormittag\nstellte, wie die Strafkammer selbst ausführt, auf die\nAbsicht ab, mit der der Angeklagie zusammen mit Zweig\nzu cc gegangen war. Auch die weitere Frage am\nNachmitiag ging ihrem Wortlaut nach hierauf ein, sie\nkonnie wenigstens dahin verstanden werden, Gaß Dr. Baumgaxriner erlahren wollie, was der Angeklagte bei dem Gespräch bezwecktie und gefragt hat, nicht was Gen\nsagte und erzählte. Dafür, daß aer Angeklagie die Frage\nso aufgefaßt haben könnte, würde möglicherweise seine\nAntwort sprechen (\".., das war alles für mich ohne jeden\nBelang. Ich habe ihn auch nicht danach gefragt\"). Dv:\nDEE Hai auch auf die Antwort des Angeklagten sich\nnicht weiter nach dem Inhalt dieses Gesprächs erkunäigt;,\nsondern nur noch gefragt, auf wessen Veranlassung der Angeklagte zit GefiB zussmmengetroffen sei. Wenn damals\njedem Beteiligten bekannt (nach der Ausdrucksweise des\nLandgexichts \"allgemeinkundig') war, daß Dr. DEE\nyon dem Angeklagten die Bestätigung erhalten wollte, die\nMoineidsanzeige gegen ihn Habe politische Hintergründe,\nso würde auch das eher auf seinen Willen schließen lassen;\ndie Absicht und die Tätigkeit des CSU-Politikers klarzulegen, als die Äußerungen GeWs in Erfahrung zu bringen:\n\nJedenfalls hätte sich die Strafkammer mii diesen Umständen\n\n7\n\nbei der Prüfung auseinanderseizen müssen, ob der Angsklagin\n\n12°)\n19)\n\nden von ihr angenommenen Sinn und Umfang der Frage und\nıK\n\namd den Umfang des Vernehmungsgegenstandes erkanıi oder\n\na\n\nwegen mangelnder Sorgfalii nicht erkannt hai;\n\nB: Die Revision der Staatsanwaltschaft:\nsuch sie ist begründet.\n\n1, Die Frage Dr. DD > = 3en Anseklagieu:\n\"Yaren Sie mit Ewald Zwgggpoei CB: un Nachforschungen\nüber nich anzustellen?\" enthielt zwar nicht verschiedene\n\"Neiliragen\". Wurde sie aber vnloß mit 'nsin\" beantwortet,\nso konnie das verschiedene Bedeutung haben. Es konnie bedeuten, daß der Angeklagie jeden Besuch in Begleitung\nZu: vei Schi in Anrede swellie. Sie konnte aber\nauch lediglich besagen, daß der Angerlagie mit zZ ZU\ndem in der Frage angegebenen Zweck nicht vei Gen :-.-\nwesen sci. Die ersie Antwort des Angeklagten \"nein, niemals\" wäre nach dem vom Gericht fesigesiellten Sachverhait\nalso nur dann falsch gewesen, wenn sie im ersten Sinn\ngemeint war,Die Antwort auf die weitere Frage \"in München\noder in Bad Kissingen?\": \"Weder noch. Ich war mit Herrn\nZuBricht dei Go sier in München noch in Kissingen\nnoch im Ausland oder sonsiwo\" konnte aber nur dahin versisnden werden, daß der Angeklagte in Begleitung Zw\nüberhaupt nicht bei Ge9 var. Nach den Erklärungen,\ndie der Angeklagte in der Nschmittagssitzung abgab, ist\ndie Antwort auch von ihm so aufgefaßt worden.\n\nDie Revision greift die Ansicht der Strafkammer aı.;\n‘aß der Angeklagte diese objektiv falsche Aussage in der\nNachnmitiegssiizung vollständig berichtigt habe. Insoweit\nsind jeäcen ihre Einwendungen ungerechtleriigi>\n\nFehl geht der Hinweis, daß die Straikammer den Argezlagten ja wegen der im Zuge seiner Berichtigung gsmechven Aussage verurteili habe. Der Angeklagte ist wegen\nsolcher Aussagepunkie verurteilt worden, die über die\nbloße Berichtigung hinausgingen. Der Angeklagie hatte in\nder Vormittsgssitizung angegeben, daß er mit Zug nichi\nDei GelB zewesen sei, Er nat diese Aussage am Nachmittag richiiggestielli, Ändem er nun angab, daß ex zii\nzweig einmal bei Gembicki gewssen sei. Da älse Frage\nDr. SEE: dehin gelautet hatte, ob der Angeklagte\ndei Gem scuesen sei, un Nachforschungen über ihn\nanzustellen, brachte er noch zum Ausdruck, daß er nickt\naus diesem Grunde bei GefW gewesen sei, sondern weil\nCD die Herabsetzung seiner Spielbankabgaben betreiben wollte. Damit war die von I = Vorzittas\ngestellte Frage nach den von der Strafkammer getroffenen\nFeststellungen wahrheitsgeräß beantwortet. Was der Angeklagıe noch zusätzlich über den Inhalt der mit Gem»\ngeführten Besprechung aussagte, ging über die am Vormittieg\ngesiellte Frage und über das zur Berichtigung der vormititäglichen Aussage Erforderliche hinaus, sie war eine\nweitere Aussage, die die Strafkammer mit Recht einer\nselbständigen Würdigung unterzogen hai. Entgegen der Meinung\nder Revision steht die Auslegung der von Dip :°-\nstellten Frage Gurch das Landgericht nicht mit den sonstisen Festsiellungen in Widerspruch.\n\nWelche Folgerungen die Sirafkammer aus der Berichtizung gezogen nat, bleibt jedoch unklar. Dis Siralkammer\nführt aus, der Angeklagte habe bei seiner falschen Aussage\nan Vormittag \"zweifelsfrei unbewu3t fahrlässig\" gehandelt»\nic Bemerkung, daß Güle Richtigstellung \"eine rechtzeitige\n\n15%\n\n-\n>...\n>’ A\n\n1\n\nBerichtigung zsiner unrichtigen Angabe nech § 158, 16%,\n\nWi\n\nID\nID\n’\n\nStGB\" gewesen sei, mag damit noch in Einklang stehen,\n\nda in § 163 SiGB auf die §§ 154 und 158 Bezug genonmen\nwird. Im Widerspruch damit heißt es aber ferner: \"Insoweit war von Strafe abzusehen.\" Weiter ist von \"Strafermäßigung nach § 158 SiGB\" die Rede. Im Falle des § 163\nStGB führt die rechtzeitige Berichtigung nicht zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe wie im Falle des\nMeineids (§ 158 StPO), sondern zur Straflosigkeit, so daß\nder Angeklagte freizusprechen ist:\n\nDer Angeklagte ist zwar \"im übrigen\" freigesprochen\nworden. Die Freisprechung kann sich nach den Urteilsgründen nur auf die: Anklage wegen Meineids in der Vormittagssitzung beziehen. In den Gründen ausgesprochen wird das\naber nur hinsichtlich des Aussagepunktes Dr. Hole /\nI] (S. 29 UA); es bleibt unklar, ob die Strafkammer die\nFreisprechung auch auf den berichtigten Aussageteil bezogen hat.\n\nDer Freispruch kann aber schon deshalb nicht bestehen\nbleiben, weil die Strafkammer hinsichtlich des berichtigien\nAussageteiles keinerlei Feststellungen zur inneren Taiseite getroffen hat. Daß der Angeklagte \"zweifelsfrei unbewußt fahrlässig\" falsch ausgesagt hat, versteht sich\nnach dem Sachverhalt nicht von selbst, wenn auch der Verdacht einer bewußten Falschaussage nicht naheliegen mag.\nDer Angeklagte war des Meineids angeklagt: Die Strafkammer\nmußte sich daher, wenn der äußere Tatbestand gegeben war,\nauch mit der Frage des Vorsatzes befassen. Sie war dem\nnicht dadurch enthoben, daß der Angeklagte seine Aussage\nberichtigt hatte, weil die Rechtsfolgen wenigstens hinsichtlich des Schuldspruchs und der Kosten verschieden\nsind, je nachdem ob eine vorsätzliche oder fahrlässige\nEidesverletzung vorliegt (vgl. BGHSt 4, 172, 176)»\n\nno\n\nAuf die Ausführungen der Revision zum Anklagspunkt Dr. HD :@W raucht hiernach nicht näher\neingegangen zu werden. Ein Rechtsfehler ist insoweit in\nden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu finden.\n\n2. Soweit der Angeklagte verurteilt ist, bemängelt\ndie Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer keine vorsätzliche Eidesverletzung angenommen hat. Die oben im\nRahmen der Revision des Angeklagten aufgezeigten ungenügenden Feststellungen und unklaren Ausführungen des\nTatrichters müssen insoweit auch zur Aufhebung des Urteils\nauf die Revision der Staatsanwaltschaft führen, da es\nnicht ausgeschlossen ist, daß die Strafkammer nach weiteren Fesisiellungen und bei zutreffender rechtlicher\nrürdigung zu einer anderen Beurteilung der Schuld des\nAngeklagten kommen würde. Auf die Revisionsangriffe im\neinzelnen braucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nEs sei nur darauf hingewiesen, daß beim fahrlässigen\nFalscheid eine bewußte Fahrlässigkeit kaum vorkommen wird:\nBewußte Fahrlässigkeit würde bei der Eideuverletzung\nvoraussetzen, daß der Täter an der Richtigkeit oüer Vollständigkeit seiner Angaben gezweifelt hätte. Solche\nZweifel müßie er aber offenbaren, wenn er sich nicht\neiner vorsätzlichen Eidesverletzung schuldig machen\nwill (BGH 5 StR 797/52 vom 29. September 1953 S. 16).\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen allerdings nicht\nerkennen, daß die Strafkammer solche Zweifel des Angeklagtien angenommen hat.\n\n- 2ä -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwelts.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-20/1-str-481-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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