{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-06_1_StR_404_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-06","aktenzeichen":"1 StR 404/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"047\n\n1_StR_ 404/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Ministerialdirektor Dr. _\\ s ED\nA bei MED geboren am 1894 in\n\nH o\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 1. Strafsenat des.Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichier Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München I vom\n10. Mai 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nSoweit das Schwurgericht im- Falle I, 3 der Urteil:-\ngründe den Angeklagten nicht verurteilt hat, wird er\nunter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die\nStaatskasse freigesprochen»\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war von 1933 bis 1945 als Minisierialdirektor Leiter der Gesundheitsabteilung im Bayerischen\nInnenministerium und als solcher gegenüber den Heil- und\nFflegeanstalten des Landes weisungsberechtigt.\n\nIm Jahre 1940 wirkte er bei den von Hitler vefohlenen\nMassentötungen erwachsener Geisteskranker mit, Er unterzeichnete persönlich mindestens zwei Entschließungen, die unter\nBerufung auf einen Auftrag des Reichsverteidigungskommissars\nden Abtransport von 120 Kranken der Heil- und Pflegeanstalt\nErlangen und von 130 Kranken der Heil- und Pflegeanstalt\nKutzenberg anordneten. Diese Kranken wurden dann, wie der\nAngeklagte wußte, in der sogenannten \"Reichsanstalt\" in\nHartheim bei Linz durch Giftgas getötet.\n\nIm Sommer 1941 erhielt der Angeklagte von einer\nDienststelld:des Reichsinnenministeriums die Weisung, in\nbayerischen Anstalten untergebrachte geisteskranke und\nmißbildete Kinder in einer einzigen Anstalt gesondert zusammenzufassen. Bei einer nachfolgenden Besprechung erfuhr\ner, daß die Kinder in dieser Sonderstation durch Einschläfern getötet werden sollten, falls eine vorgesehene \"Behandlung mit modernsten Mitteln\" keinen Heilerfolg zeige:\nDer Angeklagte verfügte darauf, daß die Kinderabteilung\nGer Heil- und Pflegeanstalt Eglfing-Haar zu erweitern und\ndie in Betracht kommenden Kinder dort unterzubringen seien.\nBis zum Jahr 1944 wurden etwa 120 Kinder durch Eingeben\nvon Luminal getötet,\n\nOb außerdem eine vom Angeklagten im November 1942\nangeordnete Einschränkung der Verpflegung für nicht\narbeitende Insassen von Heil- und Pflegeanstalten den Tod\nvon Kranken infolge Unterernährung herbeiführen solliüc\noder ihren Tod als mögliche und erwartete Folge einschloß,\nkonnte das Tatgericht nicht festsiellen.\n\nMit Urteil der 3. Strafkammer des Landgerichts\nMünchen I vom 16. November 1948 wurde der Angeklagte wegen\nBeihilfe zum Totschlag in mindestens 260 Fällen bei Einzelstrafen von je zwei Jahren Gefängnis zur Gesamistrafe von\ndrei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung bezog\nsich auf die Tötung erwachsener Geisteskranker im Jahrc\n1940. Wegen der Errichtung des Kinierkrankenhauses und der\nEinführung der Sonderkosi Tan keine Verurteilung statt.\nEin ausärücklicher Freispruch insoweit unierpliep offenbar\ndeshalb, weil die Anklage den gesamten Komplex als Beihilfe zu einem fortgesetzten Verbrechen angesprochen hatte.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft hob das\ndamals zuständige Oberlandesgericht München das Urteil auf\nund verwies die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung\nan das inzwischen errichtete Schwurgericht beim Landgericht\nMünchen I: Das Oberlandesgericht billigte in seiner Entschei-\n\ndung die Nichtverurteilung des Angeklagten im Falle der Sonderko9St, bewertete jedoch die weiteren den Gegenstand der\n\nAnklage bildenden Handlungen des Angeklagten (Mitwirkung\nbei der Tötung von erwachsenen Geisteskranken und der:-\nTötung von Kindern) als Beihilfe zu zwei Verbrechen des\n\nTortgeseizien Mordes.\n\n”\n\nMit Urteil vom 10. Hai 1960 verurteilte darauf das\nSchwurgericht den (jahrelang verhandlungsunfähigen) Angeklagten in diesem Sinne wegen zweier Verbrechen der Beihilfe zum Mord zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus.\nHinsichtlich des dritten Anklagepunktes (Sonderkost) kon\nes zum gleichen Ergebnis wie die Strafkammer, ohne den Angeklagten ausdrücklich freizusprechen. Bei der Verurieilung ging es in Gegensatz zum ersten tatrichterlichen\nUrteil bei sonst gleichbleibenden Feststellungen davon\naus, daß der Angeklagte in einem verschuldeten Verbotsirrlum genanüelt habe.\n\nDie vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte\nRevision rügt die Verletzung förmlichen unä sachlichen\n\nRechts; sie hat mit der Sachrügs Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nl. Zu Unrecht beanstandet die Revision als Verstoß\ngegen § 249 StPO, daß das Urteil der 3, Strafkammer des\nLandgerichts München I vom 16. November 1948 und des Oberlandesgerichts München vom 23. November 1949 in der Hauptiverhandlung, und zwar im Anschluß an den Eröffnungsbeschluß\nverlesen worden sind. Die Verlesung dieser Urteile fand\nnicht zu Beweiszwecken, sondern zur Unterrichtung der Beteiligten über den bisherigen Gang des Verfahrens stait.\n\nDas war zulässig (RGSt 5, 429; RG GA 75, 215; RG SW 31,\n2825 Nr. 47; BGH 3 StR 470/52 vom 7. Mai 1953). Die Be-\n‚xufung der Revision auf IM Nr. 6 und 7 zu § 249 und die\nAnmerkung zu Nr. 6 geht fehl, weil die dort behandelten\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs sich gerade mit der\nanderen Frage befaßten, ob und in welchen Grenzen eine\n\nVerlesung im gleichen Verfahren ergangener aufgehobener\nUrteile zu Beweiszwecken zulässig sei. Nicht einmal dies\nist vollständig ausgeschlossen (BGHSt 6, 141).\n\n2. Da der Vorsitzende dem Angeklagten aus dem Urteil\ngegen Pfannmüller Vorhalte machte, ist gleichfalls nicht zu\nbeanstanden. Nicht der Vorhalt als solcher, sondern nur die\ndarauf abgegebene Erklärung des Befragten kann als Grundlage für die tatrichterlichen Feststellungen dienen. Es\nbesteht kein Anhalt dafür, daß das Schwurgericht dies nicht\nbeachtet hat. Die von der Revision für ihre Auffassung angeführte Entscheidung RG JW 1938, 1645 Nr. 6 betraf den\nFall, daß die Verlesung einer Urkunde nach § 249 StPO durch\nreferierende Wiedergabe ihres Inhalts ersetzi wird, bezog\nsich also nicht auf aie hier zu behandelnde Frage.\n\n3. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht\nhabe seine Feststellung, die drei Entschlisßungen vom\n29. Oktober 1940, 16. November 1940 und 21. März 1941\nseion:ivom Angeklagten unterzeichnet worden, auf die bei\nden Akten befindlichen Abschriften dieser Entschließungen\ngestützt, findet im Urteil keine Grundlage. Nach der Sitzungsniederschrift wurden diese Abschriften dem Angeklagten durch Verlesen vorgehalten und mit ihm erörtert. Eine\nVerlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises erfolgte nicht.\nDas Gericht war auf einen solchen Nachweis auch gar nicht\nangewiesen. Der Angeklagte selbst hat in der Hauptvernandlung seine Autorschaft nicht in Abrede gestellt, sondern\nals wahrscheinlich bezeichnet. In der ersten Tatsachenverhandlung vor der Strafkammer hatte er sich, wie dem damalizen Sitzungsprotokoll zu entnehmen ist, ausdrücklich zu\nseinen Unterschriften bekannt. Das Schwurgericht hättco die\nVerlesung dieses Geständnisses anordnen können; es hat sich\n\nBE EEE\n\nmöglicherweise damit begnügt, daß der Angeklagte zugab,\ndamals ein solches Geständnis abgelegt zu haben. Darüber\nhinaus konnten Zeugenaussagen die Urheberschaft des Angeklagten bekräftigen. So ergibt die in der Hauptverhandlung\nverlesene richterliche Aussage des verstorbenen Zeugen\n\nDr. ERW: daß die Anordnung des Bayerischen Innenninisteriums zur Verlegung von Geisteskranken aus der Anstalt\nKutzenberg vom Angeklagien unterzeichnet war. Das Schwurgericht hat seine Beweiswürdigung zu diesem Punkt nicht\n\nin den Urteilsgründen festgehalten. Es war dazu nach\n\n§ 267 Abs. 1 StPO auch nicht verpflichtet:und konnte es\n\num so eher als entbehrlich ansehen, weil die Beweislage\nauch für den Angsklagten und den Verteidiger zutage lag\nunä diese sicher auch wußten, daß der Strafkammer bei der\nVerhandlung im Jahre 1948 noch die später abhanden gekonmmenen Originaläokumente vorgelegen hatten, nach denen\nschon zur damaligen Zeit die dem Angeklagten vorgenalienen\nAbschriften gefertigt waren.\n\n4. Daß die Entschließungen vom Angeklagten mit \"im\nAuftrage\" unterzeichnet wurden, verstand sich von selbst,\nweil sie mit dem Kopf \"Staatsministerium des Innern\"\nherausgingen. Die insoweit von der Revision erhobene Aufklärungsrüge entbehrt also, abgesehen davon, daß sie nient\nin vorschriftsmäßiger Form erhoben ist, jeder sachlichen\nGrundlage.\n\n5, Der hilfsweise gestellte Beweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Dr. Wein ist in\nden Urteilsgründen nicht ausdrückiich beschieden. Jedoch\nwurden die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen fast\nduxrchvieg im Urteil wiedergegeben und als wahr behandelt»\n\nÜberhaupt nicht erwähnt ist nur die Behauptung, die\nTötung von Kindern habe allein mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern stattfinden dürfen. Doch bedarf es\neiner abschließenden Behandlung dieser Rüge nicht, da\nsie nach dem eigenen Vortrag der Revision eng mit der\nSachrüge zusammenhängt und die Sachrüge durchgreifi.\n\nII. Zur_Sachrüge.\n\n1. Soweit das Schwurgericht die Taten des Angeklagten\nals vorsätzlich geleistete Beihilfe zum Mord beurteilt und\n\nsowohl Notsiand wie übergesetzlichen Nobstand verneint hat,\nist es der mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\nübereinstimmenden Beurteilung gefolgt, die das Oberlandesgericht der Aufhebung des ersien Tatrichterlichen Urteils\nzugrunde iegte und an die das Schwurgericht nach § 358\nAbs. 1 StPO gebunden war. Die Revision kann deshalb mit\nihrem Vorbringen, das sich auf diese Punkta bezieht, nicht\ngchöri werden. Sie wäre auch unabhängig davon insoweit\noffensichtlich unbegründet (vgl. im einzelnen OGHST 1;\n321; 2, 117; BGH 4 StR 23/50 v. 28. November 1952 NW\n1953, 513 Nr. 18).\n\n2. Dagegen ist der Senat nicht gehindert, die Erwägungen zu prüfen,mit denen das Schwurgericht auf Grund\nabweichender Feststellungen ein Handeln des Angeklagten\nim verschuldeten Verbotsirrtum als möglich angesehen hat.\nDiese können im Zusammenhang mit den Feststellungen, dic\ndas Schwurgericht über das Ausmaß des Wissens des Angexlagten von der Vernichtungsaktion Hitlers und ihrer \"Recht-Tertigung\" getroffen hat, die Verurteilung nicht tragen.\n\nIm einzelnen ist dazu folgendes zu sagen:\n\nDas Schwurgericht hat den von ibm für möglich gehaltenen Verbotsirrtum des Angeklagten nicht nur daraus\nabgeleitet, daß der Angeklagte \"ein eifriger Anhänger\nHitlexs und seines Programnas\" war, sondern auch daraus,\ndaß \"der sogenannten Vernichtung lebensunwerien Lebens\ndamals von Ärzten, Juristen unä Philosophen das Wort geredet worden sei\". Es hat andererseits als nicht widerlegt\nangesehen, daß der Angeklagte Art unä Ausmaß der Vernichtungsektion nicht überschaute, sondern glaubte, daß nur\nwirklich unheilbare Geisteskranke, denen das Leben \"nichts\nbedeutete\", von der Maßnahme betroffen würden. Unter diesen\nUmständen durfTie das Schwurgericht die unterlassene Gewissensanspannung und damit das Verschulden des Angeklagten\nfür seinen Verbotsirrtum nicht schon darin finden, daß er\nsich des Widerspruchs zwischen seinem ärztlichen Gelöbnis,\nniemanden zu schaden, und der Tötung von Menschen, \"und\nseien es auch Geisteskranke\", nicht bewußt geworden sei.\n\nEs hätte sich vielmehr im einzelnen mit den im Urteil bezeichneten Tatsachen auseinandersetzen müssen, auf die\n\nsich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung berufen hat.\nNach den unklaren Festsiellungen des angefochtenen Urteils\nerscheint es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nach\nder Ansicht des. Schwurgerichts. unwiderlegbar der Meinung\ngeviesen ist, die Tötungsaktion Hitlers beziehe sich nur auf\nunheilbare Geisteskranke, denen jeder natürliche Lebensille fenle, und durch gewissenhafte Prüfung namhafter Ärzte\nwerde dafür Sorge getragen, daß man nur solche Kranke mii\nder Aktion erfasse. Dann aber hätte sich, worauf die Revision\nzuireifend hinweist, der Angeklagte mit seinem angeblichen\nVerbotsirrtum im Einklang mit den Auffassungen von Wissenschaftlern befunden, denen man schwerlich den VorwurT verbrecherischer Absichten machen kann und die sich in den\n\ngekennzeichneten engen Grenzen bereits vor dem Aufkommen\ndes Nationalsozialismus für die Vernichtung \"lebensunwerten Lebens\" ausgesprochen hatten [vgl. die eingehende\nDarstellung von Engisch, Euthanasie und Vernichtung l1ebensunwerten Lebens in strafrechtlicher Beleuchtung,\nStuttgart 1948). Das aber würde, da das Schwurgerichi\ngerade in diesem Zusammenhang die mangelnde formalgesetz- -\nliche Grundlage dieser Maßnahmen nichi erörtert, so nachhallig für die Unüberwindlichkeit eines etwaigen Verbotsirrtums sprechen, daß jedenfalls mit den allgemeinen Wendungen, deren sich das Schwurgericht bedient hat, ein Verschulden des Angeklagten für ädiesen Irrtum nicht dargetan\nwerden Kann.\n\n53. Hiernach kann das angefochtene Urteil, soweit es\nsich auf äie Verurteilung des Angeklagten bezieht, keinen\nBestand haben. Es bleibt nur insoweit unberührt, als der\nAngeklagte - im Falle der Sonderkost - nicht verurteilt\nworden ist. In diesem Punkte hätte das Schwurgericht den\nAngeklagten ausdrücklich freispxrechen müssen (vgl. BGH\n1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 dZ 1951, S. 309; u. 1 StR\n168/51 vom 8. Mai 1951 NJW 1951, 726 Nr. 27). Das holt der\nSenat nach. Eine Belastung der Staatskasse mit etwa ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Verteidigung kam gemaß § 467 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz StPO nicht in Betracht.\n\nIII. Hinweise,\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das\nSchwurgericht eingehender als bisher zu prüfen haben, ob\nder Angeklagte über das Verbotene seines Tuns irrte. Dabei\nwird es in erster Linie darauf ankommen, ob dem Angeklagien\n\nnn\n\n- 10:\n\nseine Behauptung zu widerlegen ist, er habe gemeint, es\nhandele sich um Euthanasiemaßnahmen, die sich nur auf unheilbare Geisteskranke ohne natürlichen Lebenswillen erstreckten und auch von nicht nationalsozialistischer Seite\n\nempfohlen worden seien.\n\n1. Um in diesem Punkt der Wahrheit näher zu kommen,\nwird das Schwurgericht in erster Linie gut daran tun, gegebenenfalls durch Anhörung eines Sachverständigen über\ndie Frage Klarheit zu gewinnen, ob unheilbare Geisteskranke stets auch jedes natürlichen Lebenswillens entbehren.\nDer Senat meint, daß diese Folge nur in krassen und seltenen Ausnahmefällen eintritt und daß sich auch Ärzie\nohne besondere psychiatrische Vorbildung wie der Angeklagte\nhierüber im klaren sind.\n\n2. Sollte sich das bestätigen, so wird das Schwurgericht festzustellen haben, wie stark die Anstalten in\nErlangen und Kutzenberg im Jahre 1940 belegt waren oder\ndoch belegt werden konnten. Aus dem Verhältnis dieser\nZahl zu der Zahl jener Insassen, die durch die Verlegungsanoränungen betroffen wurden, könnte sich ergeben, daß cs\nausgeschlossen oder zumindest in hohem Grade zweifelhafi\nwar, daß alle zum Abtransport bestimmten Geisteskranken\njener am tiefsten stehenden Kategorie angehörten und daß\nsich auch dem Angeklagten Zweifel daran aufdrängen mußten\nund aufgeärängt haben.\n\n3. Für das Wissen des Angeklagten über den wahren\nCharakter der Vernichtungsaktion könnie ferner sprechen,\ndaß diese Vorkehrungen nicht nur gegenüber der Öffenilichkeit, sondern aueh gegenüber den Geisteskranken geheim-\n\n- 11 -\n\ngehalten wurden und daß man vor allem auch den betroffenen Geisteskranken selbst den Zweck ihres Abtransports\nverheimlichte, Gegenüber Irren der untersten Kategorie,\nin denen der natürliche Wille zum Leben erloschen ist,\nwäre eine solche Geheimhaltung überflüssig und sinnlos\n\ngewesen.\n\n4. Wenn die Anstaltsleiter aus der Zahl der abzutransportierenden Kranken einzelne als unentbehrliche\nArbeitskräfte zurückhielten und andere zu ihren Angehörigen entließen, so konnte das epenfalls in einer für\nden Angeklagten erkennbaren Weise dagegen sprechen, daß\nin den Transportlisien nur völlig unheilbare Kranke ohne\nLebenswillen erfaßt waren.\n\n5. Aus anderen Verfahren dieser Art ist bekannt,\ndaß die Zusammenstellung der Listen auf schriftliche\nMeldung der über den Zweck der Maßnahmen nicht unterrichteten Anstalten und ohne vorgängige sorgfältige\nUntersuchung der einzelnen Kranken auf eine sehr summa--\nrische Art und Weise bewerkstelligt wurde, Es wäre zu\nprüfen, ob dies auch bei der Aktion, soweit sie in Bayern\ndurchgeführt wurde, der Fall und dem Angeklagten bekannı\nwar. Bezeichnend ist jedenfalls, daß auch die vom Angeklagten unterschriebenen Entschließungen, die das Urteil\nmitteilt, nur von einer Verlegung sprachen und damit\noffenbar gleichfalls darauf abzielten, die Anstaltsvorstände zu täuschen, Im übrigen stand bereits dem Erlaß\nHitlers vom 1. September 1939 die Verlogenheit auf die\nStirn geschrieben. Wenn es wirklich gewährleistet werden\nsollte, daß nur \"nach menschlichen Ermessen unheilbare\nKranke bei kritischser Beurteilung ihres Krankheitszustan-\n\npe\nD\n\ndes\" den \"Gnadentod\" fanden, so konnte und durfte bei\neiner solchen Prüfung gerade die Meinung der Ärzte nicht\nunberücksichtigt bleiben, die die Kranken bisher in den\nAnstalten behandelt hatten und ihren Zustand am verläßlichsten beurteilen konnten. Gerade diese wurden durch\ndie Einsetzung einer zentralen Kommission und die bewußte Täuschung über den Zweck der Verlegungen übergangen unä ausgeschaltet. Das dürfte sich auch der Angeklagte gesagt haben.\n\n6. Daß das NS-Regime sich nicht vor Verbrechen\nscheute, konnte einem Menschen, der einen gewissen Überblick über äie Ereignisse und die seitherige Entwicklung\nhatte, im Jahre 1940 nicht mehr zweifelhaft sein. Ein\nVerbotsirrtum bei der Teilnahme an nationalsozialistischen\nVerbrechen, der auf überzeugter Anhängerschaft gegenüber\ndem Regine beruhte, wirä deshalb nur bei ausgesprochen naiven Menschen zu bejahen sein. Bei anderen, insbesondere\nbei Angehörigen des Führungsapparats, wird man allenfalls\nvon einer Rechtsblindheit sprechen können, die sich bewußt nach dem zynischen Grundsatz \"Recht ist, was dem\nVolke (d.h. den Zielen des Nationalsozialismus) nützt\"\nüber unverbrüchliche Grundsätze der Rechtsordnung hinwegsetzte. Die Form, in der ‘der Reichsleiter Bow nach\nden Urteilsfeststellungen den Angeklagten über das Einverständnis des damaligen Reichsjustizministers mit der\nAktion unterrichtete: \"die Justiz mache selbstverstündlich\nmit\", ließ diesen Zynismus deutlich erkennen, So spricht\nman von Komvlicen und Schergen, nicht aber von Personen,\ndie eine schwerwiegende Frage mit sittlichem Ernst geprüfi\n\nhaben.\n\n7. Das Schwurgerichi hat, insoweit dem Revisionsurteil des Oberlandesgerichts Tolgend, die Rechtswidiigkeit der Euthanasiemaßnahmen Hitlers vorwiegend aus dem\nNaturrecht abgeleitet. Man braucht jedoch nicht so weit\nzu gehen. Sovwiobl der OGHBZ wie der Bundesgerichtshof haben\nsich im allgemeinen damit begnügt, daß die Tötung von\nMenschen ohne die förmliche Grundlage eines Gesetzes,\nfür das die Öffentliche Verkündung wesenseigen ist und\nauch in der nationalsozialistischen Zeit wesenseigen\nblieb, ganz allein so eindeutig gegen die allen Kulturnationen sigenen rechtisstaatlichen Grunäsätze verstößt,\ndaß sich schon hieraus die Rechtswiärigkeit der nationslsozialistischen Naßnahmen zur Tötung von Geisteskranken\nfür jeden Einsich’igen ergab, ohne daß bei dieser Betiachtungsweise der Grad der Geisteskrankheit eine Rolle spielen\nkönnte. Hiervon wird auch das Schwurgericht, unbeschadet\nder fortbestehenden Bindung an das Revisionsurteil des\nOberlandesgerichts ausgehen können. Das hat vor allem\nzur inneren Tatseite Bedeutung, weil das Bewußtsein,\ndaß gegen diese Grundsätze verstoßen wurde, auch für\nPersonen ohne ernste religiöse Bindungen und mit einen\nweniger geschärften Gewissen im allgemeinen eher vorhanden\nist. Übrigens verriet schon die strenge Geheimhaltung der\nAktion, daß die Urheber sich der Unvereinbarkeit ihres\nBeginnens mit den allgemeinen Rechtsvorstellungen bewußt\n\nwareno\n\n5, Bei den Anstaltstötungen erwachsener Geisteskranker hat das Schwurgericht eine Beihilfe des Angeklagten zum Mord ersichtlich nur in dem Umfang annehmen wollen;\nals dem Angeklagten nachzuweisen war, daß er persönlich\nVerlegungsentschließungen unterzeichnet hat. Andererseits\naber verweist es bei seinen Erörterungen zur Schuldfrage\n\nauf S. 18 UA ausdrücklich auf die Entschließung vom\n21.3.1943, die zeitlich nach den beiden vom Angeklagten\nunterzeichneten Verlegungsentschließungen erging und\n\nsich allgemein gegen die nicht vollzählige Verlegung der\nin den Listen erfaßten Kranken wandte. Das, aber würde im\nGegensatz zu dem vorher Gesagten dafür sprechen, daß cs\ndem Angeklagien alle unter Einschaltung seiner Behörde ausgeführten Anstalistötungen zurechnet. In der Tat könnte\neine Beinilfe des Angeklagien auch für die Fälle zu bejahen sein, in denen die Verlegungsentschließungen wit\nseinen Wissen und Willen von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet wurden. Jedenfalls wird das Schwurgericht in\nscinem neuen Urteil die aufgezeigte Unklarheit zu vermei--\n\nden haben.\n\n9. Sollte sich ergeben, daß die Kindertötungen nicht\nvor den Eltern der Opfer verheimlicht wurden, sondern nur\nmit deren ausdrücklicher Zustimmung stattfanden, oder dem\nAngeklagten nicht zu widerlegen sein,daß er irrig annahm,\nkeines der Kinder werde ohne Zustimmung seiner Angehörigen\ngetötet, so würde das Schwurgerichi das Tatbestandsmerkmal\nder Heimtücke in diesem Falle besonders sorgfältig zu prüfen\nund dabei die Entscheidung BGHSt 4, 11 zu berücksichtigen\nhaben.\n\n10. Schließlich wirä in verfahrensrechtlicher Hinuicht\nzu beachten sein, daß längere Schriftstücke grundsätzlich\nnur dann wörtlich im Urteil wiedergegeben werden dürfen,\nwenn sie zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptiverhandlung verlesen worden sind (BGHSt 11, 29, 159). Auch\neinfache Abschriften dürfen urkundenbeweislich verwertet\nwerden (RGSt 36, 371; BGH 3 StR 195/55 v. 12. Januar 1956).\n\n)\nde\nvr\n\n[)\n\nOb solche Abschriften authentisch sind, ist durch andere\nzulässige Beweismittel zu klären. Die bei den Akten befindlichen Abschriften der den Namen des Angeklagten aufweisenden Entschließüngen könnten also gem. § 249 StPO\nverlesen werden. Der Feststellung ihrer sachlichen Richtigkeit könnte u.a. die Verlesung einschlägiger Abschnitte\ndes ersten tatrichterlichen Urteils dienen, das den regelmäßigen Wortlaut der damals nach ausdrücklicher Mitteilung\nin den Gründen noch im Original vorhandenen Entschließungen,\nsowie auch das (ebenfalls im Sitzungsprotokoll festgehaltene) Geständnis des Angeklagten über seine UnterschriTtts-\n\nleistung wiedergibt.\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-404-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-404-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.524684+00:00"}}