{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-12-06_1_StR_398_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-12-06","aktenzeichen":"1 StR 398/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"046\n\nStraffreiheitG 1954 § 1\n\nAuch juristische Personen können für Straftaten\n(oder Orädnungswidrigkeiten) Straffreiheit erlangen.\n\nStraffreiheitG 1954 § 2\n\nIst es rechtlich nicht zulässig, für eine Geldstrafe eine\nErsatzfreiheitsstrafe festzusetzen, so bestimmt sich die\nGrenze der Straffreibeit nach der Höhe der Geldstrafe.\n\nIn solchen Fällen tritt keine Straffreiheit nach § 2 ein,\nwenn die Geldstrafe den Betrag von 10.000 DM erreicht oder\nübersteigt. Bis zurwelcher Grenze Straffreiheit für Geldstrafen von weniger als 10.000 DM gewährt ist, 1äßt das\nUrteil (als für die Entscheidung des Falles unerheblich)\noffen.\n\na","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\n046\n\nStraffreiheitG 1954 § 1\n\nAuch juristische Personen können für Straftaten\n(oder Orädnungswidrigkeiten) Straffreiheit erlangen.\n\nStraffreiheitG 1954 § 2\n\nIst es rechtlich nicht zulässig, für eine Geldstrafe eine\nErsatzfreiheitsstrafe festzusetzen, so bestimmt sich die\nGrenze der Straffreibeit nach der Höhe der Geldstrafe.\n\nIn solchen Fällen tritt keine Straffreiheit nach § 2 ein,\nwenn die Geldstrafe den Betrag von 10.000 DM erreicht oder\nübersteigt. Bis zurwelcher Grenze Straffreiheit für Geldstrafen von weniger als 10.000 DM gewährt ist, 1äßt das\nUrteil (als für die Entscheidung des Falles unerheblich)\noffen.\n\na\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1960 - 1 StR 398/60 - 16 Kempten\n\nIm Namen des vVolkes39\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die RGGEEENEREEEREND B ‚ eingetragene Genossenschaft mit\nunbeschränkter Haftpflicht, vertreten durch ihren Vorstand,\n2. den Filmregisseur Hej } aus Ei\nDEE; geboren am 1893 in M ,\nwegen Devisenvergehens u... °\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1960 auf die Verhandlung vom 22. November 1960,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt: '\n\nAuf die Revisionen der Raiffeisenkasse B und des\nAngeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 25. November 1959 im Ausspruch über die Einziehung der\ndort zu V 4 und V 5 bezeichneten Forderungen mit den Feststellungen hierzu — und zwar auch hinsichtlich des Mitangeklagten DEEED - aufgehoben, zu V 4 auch auf die Revision\nder Frau Lili w@BDaus Pı zu V 5 ferner auf die Revision\nEP AG a ER als Einziehungsbetei-\n\nigter. “\nIR\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Raiffeisenkasse\nBB unä des Angeklagten PD verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagien wegen fortgesetzten Devisenvergehens verurteilt, die Raiffeisenkasse\nED eCmui zu 10.000 DM Geldstrafe, weil der Mitangeklagte DEE 21s ihr Geschäftsführer unerlaubte Sperrmarkgeschäfte betrieb, Pals Mittäter Tee (in fünf\nEinzelfällen) zu vier Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung und zu 5.000 DM Geldstrafe. Ihre Revisionen haben\nnur in Nebenpunkten Erfolg. Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten sind zulässig und begründet.\n\nA._ Die Revision der Raiffeisenkasse Bm\n\nI. Verfahrenshindernisse.\n\n1. Straffreiheit.\n\nDie Strafkammer hat das Straffreiheitsgesetz 1954\nim Ergebnis mit Recht nicht angewendet.\n\na) Allerdings billigt der Senat nicht ihre Rechtsansicht, das Straffreiheitsgesetz 1954 sei schon deswegen\nnicht anwendbar, weil es nur natürliche Personen betrefTe\nund juristische Personen überhaupt nicht in den Gemuß von\nStraffreiheit gelangen könnten. Das Gesstz knüpft die\nVergünstigung zwar bei Gelästrafen im allgemeinen an die\nVoraussetzung, daß die Ersatzfreiheitsstrafe eine besiimnte Grenze nicht überschreitet; auch kann eine Freiheiisstrafe gegen eine juristische Person nicht verhängt werden.\nIiniessen folgt hieraus nicht, daß das Straffreiheitsgesetz\n1954 Geldstrafen gegen juristische Personen von der Straf-\n\nIN\n!\n\nfreiheit ausnimmt und Straftaten juristischer Personen\nnicht in seinen Anwendungsbereich einbezieht. Das Gesetz\nbedient sich der Ersatzfreiheitsstrafe nur als eines\n(Regel-) Maßstabs Tür die Strafgrenze, bis zu der es\nStraffreiheit gewährt, weil die Ersätzfreiheiisstrafe\n\ndie Schulä des Täters gewöhnlich zuverlässiger Widerspiegelt als die Geldstrafe, die nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, mithin auch nach schuldunabhängigen\nUmständen zu bemessen ist (§ 27 c StGB). Die rechtliche\nMöglichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen, ist\naber keine gesetzliche Straffreiheitsvoraussetzung, ohne\ndie Gelästrafen nicht erlassen und Verfahren wegen Straftaten, Gie bloß eine Gelästrafe erwarten lassen, nicht\neingestellt werden könnten. Das Straffreiheitsgesetz 1954\ngewährt in § 5 für Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang\nmit Interzonengeschäften Straifreiheii auch unabhängig\nvon der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach der Höhe der\nGelästrafe und handhabt es ebenso allgemein bei Ordnungswidrigkeiten. Für diese tritt Erlaß und Niederschlagung\nallein nach der Höhe der Geldbuße ein. Wenn auch die Erzwingungshaft nach § 69 OWiG kein tauglicher Begrenzungsmaßstab sein und die Geldstrafe sich von der Geläbuße begerifflich unterscheiden mag, so beweist diese gesetzliche\nRegelung doch, daß die Straffreiheit zwar durch die Höhe\nder Ersatizfreiheitsstrafe begrenzt wird, aber nicht durch\n\ndie Möglichkeit, sie zu verhängen, rechtlich bedingt ist.\nSonst wäre die Folge, daß zwar Geldbußen, nicht aber Geldsireafen gegen juristische Personen erlassen oder niedergeschlagen werden könnten. Das wäre besonders befremälich\nbei Zuwiäerhanälungen, die je nach ihrem Unrechtsgehalt\nentweder eine Ordnungswidrigkeit oder eine Siraftat sein\nkönnen, wie 2.B. im Devisenstrafrecht. Für eine derariige\n\n42\n\nunterschiedliche Behandlung bietet das Straffreiheitsgesetz 1954, das Straftaten wie Ordnungswidrigkeiten gleichermaßen in seinen Anwendungsbereich einbezieht, keine\nHandhabe. \"\n\nDieses Ergebnis ist auch allein befriedigend. Besteht einmal in gewissen Fällen die gesetzliche Möglichkeit, juristische Personen zu bestrafen (BGHST 5, 28), so\nwäre es in der Tat ungerecht, ihnen Vergünstigungen für\ndie Strafe vorzuenthalten, die (wie die Straffreiheit)\nsonst allgemein gewährt werden.\n\nb) Die Unmöglichkeit, bei Geldstrafen gegen juristische Personen eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen;\nschließt diese Röchtspersonen-daher nicht von der Straffreiheit aus, sondern macht es bloß notwendig, für die\nihnen zukommende Straffreiheit einen anderen tauglichen\nBegronzungsmaßstab zu finden. Mit Recht ist dabei das\nKommergericht (JR 1955, 231) nicht der im Schrifttum vertretenen Ansicht gefolgt, es sei entscheidend, welche\nErsaizfreiheitsstrafe eine natürliche Person zu erwarten\nhätie, wenn diese den Verstoß begangen hätte. Wie das\nKammergericht zutreffend ausführt, bemißt sich die Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich auch nach Umständen, die im\nTäter selbst als einer natürlichen Person begründet liegen,\nalso nach Maßstäben, an denen es gerade fehlt, wenn eine\njuristische Person Täter ist. Aus diesem Grunde kann es\nauch nicht von maßgebender Bedeutung sein, welche Strafe\ngegen die natürliche Person festgesetzt ist oder festizusetzen wäre, für deren strafbare Handlung die juristische\nPerson einzustehen hat. Nicht nur die angemessene Strafe,\nsondern sogar das Maß der Verantwortlichkeit kann sich\n\nbei beiden nach ganz verschiedenen Gesichtspunkien bestinmen, wie ohne weiteres an dem Fall erhellt, daß die\njuristische Person von mehreren natürlichen Personen vertreten wird, von denen sich nur die eine oder die andere\noder nicht jede in gleicher Weise strafbar gemacht hai»\nWären aber alle gleichverantwortlich, so würde das noch\nnicht Strafen von gleicher Höhe gegen sie bedingen, erst\nrecht nicht gegen die juristische Person. Auch nach ® 41\nGWB kann z.B. gegen diese eine andere Geldbuße festgesetzt werden als gegen das sie vertretende Organ. Bei\nverschiedenen Strafen gegen die mehreren Vertreter einer\njuristischen Person wiederum twräte Ungewißheit darüber\nein, nach welcher Strafe sich die Straffreiheit der jurisiischen Person bestimmen sollte. Auch hieran zeigt sich,\ndaß nur die Strafe, die sie selbst zu erwarten hat, für\nihre Straffreiheit von Bedeutung sein kann, nicht aber die\nStrafe eines anderen, selbst nicht des ihre Strafberkeit\nbegründenden vertretungsberechtigten Organs. Im Bereich\nder Straffreiheit für Ordnungswidrigkeitön steht, das außer\njedem Zweifel (§§ 22 £f StFG 1954).\n\nMithin weist das Gesetz den Weg der Begrenzung nach\nder Höhe der Geldstrafe. Es geht ihn selbst nicht allein,\nwie schon erwähnt, bei Ordnungswidrigkeiten, sondern auch\nbei bestimmten Wirtschaftsstraftaten, die gegen die Vorschriften über Interzonengeschäfte verstoßen. Hier liegü\nSie Strafifreiheitsgrenze für Geldstrafen bei 20.000 DM\n(§ 5 SiFG 1954). Diese Straffreiheit ist über § 2 hinaus\ngewährt; sie übersVeigt also die Regelgrenze disser Vorschrift. Diese muß daher bei Geläsirafen, an deren Sielie\neine Ersatzfreiheitsstrafe treten kann, notwendig unter\niem Beirage von 20.000 DM bleiben.\n\nin?\n\n3\n\nDas Straffreiheitsgesetz 1954 (§ 2) gewährt für\nVergehen im Regelfalle Straffreiheit nicht bis zur zulässigen Höchststrafe, sondern zieht die Straffreiheitsgrenze beträchtlich unter dem Höchstmaß der (Freiheits-)\nStrafe. Soll bei Geldstrafen gegen juristische Personen\nan die Stelle der Begrenzung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe die Grenze nach der Höhe der Geldstrafe treten, so\nmuß auch diese notwendig unter dem zulässigen Regelhöchstbetrage liegen. Die höchst zulässige Geldstrafe beträgt\nim allgemeinen bei Vergehen 10.000 DM (§ 27 Abs. 2 Nr. 1\nStGB). Daraus folgt, daß Geldstrafen von dieser Höhe (und\ndarüber), \"sofern die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig ist, nicht unter § 2 StFG 1954 fallen.\n\nDas Landgericht hai gegen die Raiffeisenkasse eine\nGeldstrafe von 10.000 DM ausgesprochen. Sie kommt daher\nnicht in den Genuß der Straffreiheit nach § 2 StFG 1954.\nDie besonderen Voraussetzungen des § 5 SiFG 1954 sind\nnach der zutreffenden Urteilsbegründung nicht gegeben»\n\nDer Senat braucht somit nicht der Frage nachzugehen,\nbis zu welcher Höhe Geldstrafen von weniger als 10.000 DM\nunter § 2 StFG 1954 fallen, wenn für sie keine Ersatzfreiheiisstrafe festgesetzt werden kann. Immerhin bievet es\neinen Anhalt für die Antwort, daß die Freiheitssirafe, die\nin die erweiterte Siraffreiheit des § 5 StFG 1954 einpezogen ist, das Vierfache der Strafe beträgt, bis zu der\n§ 2 SiFG 1954 Straffreiheit gewährt, und daß bei Oränungswidrigkeiten Geldbußen im Regelfall bis zu einer Höne\nvon 5.000 DM erlassen oder niedergeschlagen werden (§ 22\nStUFG 1954)»\n\n2. Verbrauch der Strafklage.\n\nDie Strafkammer hat zum Teil Forderungen eingezogen,\nderen Einziehung die Verwaltungsbehörde in früheren Bu3-\ngeldverfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht ausgesprochen hatte. Der Senat hat wiederholt, zuletzt durch das\nUrteil 1 StR 297/60 vom 8. November 1960 entschieden, daß\ndie Strafklage in solchen Fällen nicht verbraucht ist und\nein solcher Sachverhalt die Einziehung gegen einen anderen\n\nTatigenossen nicht hindert.\nII. Sachrüge.\n\n1, Mit der Behauptung, DW sei als Rechner kein\nleitender Angestellter der Raiffeisenkasse gewesen, wendet\nsich die Beschwerdeführerin bloß in unzulässiger Weise\n(§ 337 StPO) gegen die Urteilsfeststellung, daß er \"der\nGeschäftsführer oder technische Leiter\" der Kasse war.\nDurch die unerlaubten Dävisengeschäfte überschritt er\nzwar seine Befugnisse. Das hat zu seiner Verurteilung\nwegen Untreue geführt, befreit: die Beschwerdeführerin\naber nicht davon, für seine Devisenverfehlungen auch selbst\neinstehen zu müssen.\n\nAuch sonst ist der Schuldspruch frei von Rechisfehlern.\n\n2. Ler Strafausspruch ist nur in folgenden Neben-\n\npunkten zu beanstanden.\n\na) Das Landgericht hat zu Y 4 und V 5 des Urteilsspruchs Forderungen eingezogen, die dem Schweizerischen\n\n©\n\nBankverein in Zürich gegen die Raiffeisenkasse Bu\ndaraus entstanden waren, daß Dei über oıdnungsmäßig\nüberwiesene Sperrmarkbeträge eigenmächtig, onne Auftrag\ndes Bankvereins, in gesetzwidriger Weise verfügte. Die\nUrteilsbegründung, daß diese Forderungen Gegenstand der\nstrafbaren Handlungen Damws gewesen seien, trifft nicht\nzu. Seine Devisenverfehlungen betrafen die der Raiffeisenkasse überwiesenen Sperrmarkgelder, nicht aber die Ansprüche des Sperrmarkgläubigers aus seinem Guthaben oder\nseine Ersatzansprüche wegen vertragswidriger Verwendung\nder Sperrmarkguihaben. Daher hat die Einzäahung dieser\nForderungen in Art. VIII MRG 53 n.F. keine Grundlage.\n\nAuch auf die — gemäß AHKG 35 hier anwendbare -\nVorschrift des § 18 OWiG läßt sich die Einziehung nicht\nstützen. Insbesondere sind Gie eingezogenen Ansprüche\nnicht \"durch eine (Devisen-) Zuwiderhandlung erlangt\";\ndenn sie sind nicht aus den Devisenverstößen gns\nenistanden, sondern beruhen auf dem Vertragsverhältnis\nder Raiffeisenkasse zum Schweizerischen Bankverein, also\nauf einem außerdevisenrechtlichen selbständigen und von\nden Devisenverfehlungen unabhängigen Rechtsgrunde. Die\nDevisenvergehen beziehen sich daher auch nichi auf die\nAnsprüche; so daß diese nicht einmal gemäß § 39 Satz 2\nWiStG 1952 eingezogen werden dürften, wenn sie nur für\nsich allein zu betrachten wären.\n\nEine solche Betrachtungsweise würde jedoch der\nSachlage nicht gerecht. Dem Urteil zufolge hat der\nSchweizerische Bankverein seine Forderungen denjenigen\nKunden abgetreten, für die er — nach außen im eigenen\nNamen - Gie Sperrmarkbeträge an die Raiffeisenkasse Br\n\nüberwies. Ließe sich feststellen, daß dies nur zum\nSchein geschah, tatsächlich aber die Kunden ihnen gehörige Sperrmarkgutihaben der Raiffeisenkasse (Dem )\nzu gesetzwidriger Verwendung zur Verfügung stellten und\nin Wirklichkeit sie selbst Ansprüche aus dem unerlaubten\nDevisengeschäft geltend machen, so ginge diese - die\nEinziehung ermöglichende - Beziehung des Devisenvergehens zu den Ansprüchen nicht dadurch unter, daß die\nKunden Gie Forderungen, um Einwendungen zu begegnen\n\n(§ 817 Satz 2 BGB), unter fremdem Namen und sus einen\nvorgegebenen Rechtsgrunde betrieben.\n\nb) Was das Landgericht hierzu festgestellt hat,\nist indessen weder zureichenä noch widerspruchsfrei.:\n\naa) Im Falle XI der Urteilsgründe war Auftraggeberin des Schweizerischen Bankvereins Frau Lili: wg»\naus Paris. Von ihr stellt das Urteil auf Grund der Zeugenaussage eines Zollfahndungsbeamten fest, daß sie nur von\nihrem — auch sonst an Sperrmarkschiebungen beteiligten -\nEhemann Leonhard Y! vorgeschoben sei. Es teilt aber\nnähere Tatsachen hierzu nicht mit. Daher bleibt unklar,\nob die Strafkammer etwa bloß eine Meinung des Zeugen\nübernahm, die dieser aus bestimmten Ermittlungen der\nZollfahndung gewonnen hatte. Das wäre rechisfenlerhaft:\ndenn sie mußte sich selbst eine eigene Überzeugung ver-\n\nschaflien.\n\nDie Feststellung, daß der Ehemann Weg ias Sper:-\nmarkguthaben zu ungesetzlicher Verwertung zur Verfügung\nsiellie,>um daraus Gewinn zu ziehen, läßt sich schwer mit\n\nder anderen in Einklang bringen, daß er den Erwerbern\ndie Mittel zum Ankauf des Guthabens überließ.\n\nDaß Frau WW das Uneriaubte des Sperrmarkgeschäfts\nkannte, kennen mußte oder einen erkennbar mit dem Geschäft\nzusammenhängenden Vorteil davon hatte (§ 19 OWiG), ist\n‚dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nbb) Gläubigerin der anderen eingezogenen Forderung\nist die IrB: An sie: hat der Schweizerische Bankverein seine Forderung gegen die Raiffeisenkasse ebenfalls\nabgetreten. Demzufolge war die Ic seine Auftraggeberin bei der Überweisung des Sperrmarkguthabens von\n40.000 DM. Damit stimmt nicht überein, daß nach anderer\nUrteilsstelle \"die MW Bank Zürich\" das Guthaben\n\"für Sonnenreich beim Schweizerischen Bankverein anschaffte\". Diese Feststellung hinwiederum läßt sich nicht\nohne weiteres damit vereinbaren, daß Sonnenreich dem\nBankhaus MB aus dem Geschäft haftbar sein soll.\nBedenken erweckt ferner, daß die Strafkammer sich anscheinend das in einer Zeugenaussage mitgeteilte Ergebnis\nder Ermittlungen: der Zollfahndung hat genügen lassen,\nanstatt sigene Erhebungen anzustellen. Offenbar hierauf\nist es zurückzuführen, daß es nicht nur an einer klaren\nFeststellung fehlt, ob der Vorstand der Ingw: Tom\nan einem unerlaubten Sperrmarkgeschäft Sonnenreichs, eines\nausländischen Tatgenossen DEWs, für die Ir oder\ndie von ihm zugleich vertretene MED Bank veteiligt\nwar (unä welchem) oder ob er wenigstens im Sinne des\n§ 19 OWiG nicht gutgläubig war (und inwiefern):\n\n.ıl-\n\nZu alledem muß die Strafkammer den Sachverhalt.\nsoweit möglich, näher aufklären. Sie wirä die Einziehungsbetroffenen zur Hauptverhandlung laden und hören\nmüssen (§ 24 Abs. 2 OWiG).\n\nB._Die Revision des Angeklagten Peg.\n\nI; Die Verfahrensrüge einer Verletzung des § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO ist als solche unbegründet. Das Urteil\ngibt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend waren. In Wirklichkeit erhebt die Revision hier sachlichrechiliche Beanstandungen.\n\nII. Die Sachrüge ist, soweit sie von dem Beschwerdeführer ausgeführt ist, unbegründet. Weder hat das\nLanägericht sirafbegründende Umstände nach § 6 Abs. 2\nWiStG a.F. straferschwerend herangezogen noch ist es\nrechtlich ausgeschlossen, daß, wer einen anderen zu\neiner Straftat anstiftet, auch als Mittäter bei ihr\nmiiwirki. Die Anstiftung geht dann in der Mittäterschaft\nauf.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hin ergibt nur die oben zu A XI 2 erörterien\nRechtsfehler. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und\ndie Aufhebung auf den Mitangeklagten Danzer, der keine\nRevision eingelegt hat, zu erstrecken (§ 357 StPO):\n\nGC. _ Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten.\n\nEC\n\nI: Beide Rechtsmittel sind zulässig. Der Straf\nkammer war durch die Mitteilung des Schweizerischen\n\nBankvereins vom 3. November 1959 bekannt geworden, daß\n\ner seine Ansprüche gegen die Raiffeisenkasse Bw aus\nden Sperımarküberweisungen in Höhe von 39.797.-— DM\nnebst Zinsen an die Inn und im Betrage von\n158,.986,50 DM nebst Zinsen an Frau WI abgeireten hatte.\nDadurch erschienen beide glaubhaft als Inhaber der\n\n- später im Urteil zu V 4 und 5 eingezogenen —- Forderungen»\nBeide Einziehungsbetroffenen hätten daher zur Hauptverhandlung geladen werden müssen (§ 24 Abs. 1 und 2 Satz 1\nOWiG). Das ist vorschriftswidrig unterblieben. Da die\nBeschwerdeführer zur Haupiverhandlung nicht erschienen,\nsich auch nicht in ihr vertreten ließen, beginnt die\nRechtsmittelfrist gegen sie erst mit der Zustellung des\nUrteils an sie zu laufen. Sie haben die Revision schon\nvorher, demnach rechtzeitig, eingelegt (vgl. RGSt #0, 40).\n\nII» Zugleich ergibt sich aus den Ausführungen,\ndaß die von ihnen erhobene: Verfahrensrüge der vorschriftswidrig unterbliebenen Ladung zur Hauptiverhandlung\ndäurchgreift. Auf ihre Revisionen muß daher das Urteil\nebenfalls zu V 4 und zu V 5 aufgehoben werden. Ihr Erfolg\n\nin der Sache selbst hängt von dem Ergebnis der Ermittlungen gemäß den Ausführungen zu A II 2b ab.\n\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-06/1-str-398-60","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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