{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-29_1_StR_465_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-29","aktenzeichen":"1 StR 465/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Nichtverlesung der Gründe des die Wiederaufnahme\nanordnenden Beschlusses ist kein Verfahrensfehler.\nDie Verlesung der Beschlußbegründung kann sogar unzulässig sein.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja j\nAmtliche Sammlung: nein :\n\nStPO § 373 Abs. 1, § 370 Abs. 2\n\nDie Nichtverlesung der Gründe des die Wiederaufnahme\nanordnenden Beschlusses ist kein Verfahrensfehler.\nDie Verlesung der Beschlußbegründung kann sogar unzulässig sein.\n\nBGH, Urt.v. 29. November 1960 - 1 StR 465/60 Schwg Stuttgart\n\n1 StR_465/60\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Tankwart Heinz MB: ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 1951 in mE, zur zeit in Strafhaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Feetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht\nStuttgart vom 10. Mai 1960 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\nvragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn er nen\n\nIs Der Angeklagte war durch Urteil des Schnurgerichts\nStuttgart vom 31. Juli 1953, zusammen mit dem (früheren)\nMitangeklagten Benno HgW, wegen gemeinschaftlichen\nMordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu\nlebenslangem Zuchthaus verurteilt worden. Ihre Revision\nwurde durch Beschluß des Senats vom 20. November 1953\nnach § 349 Abs. 2 StPO verworfen (1 StR 610/53; Bl. 553).\nAuf Antrag des Vaters Otto MB als Bevollmächtigten\ndes Verurteilten Heinz N hat das Landgericht Stuttgart\ndurch Beschluß vom 17. Juli 1959 (Bl. 650/653 Bd. V) die\nliederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschwerdeführers MB angeoränet, Nach Auffassung der Beschlußstrafkammer bestand Grund zu der Annahme, MB habe bei\nder Tat irgendwie unter dem Zwang von HEEEW gestanden\nund komme nur als Gehilfe zum Mord in Betracht.\n\nDurch das jetzige Urteil hat das Schwurgericht die\nfrühere Entscheidung gegen Mg aufrechterkalten. Hiergegen richtet sich seine Revision mit Verfehrensrügen\nund der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Verfahrensrügen;\n\n1) Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Schwurgericht\nseine Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO ge-\n\ntroffen hat. Die Niederschriften über frühere Vernehmungen des Angeklagten sind ersichtlich durch Vorhalt\n\nin die Hauptverhandlung eingeführt worden (BGHSt 3, 199,\n201; Kleinknecnt/Müller, Anm. 3 a zu § 249 StPO). In\nwirklichkeit wendet sich die Verteidigung in unzulässiger\nWeise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n2) Für das Schwurgericht bestand keine Notwendigkeit,\nden Beschwerdeführer einer \"experimental-psychologischen\nBegutachtung zu unterziehen\" (Nr. 3 der Revieionsbegründung).\n\nEin dahingehender Antrag war zuletzt vor der Hauptverhandlung durch Beschluß des Landgerichts vom 8. April 1960\nabgelehnt worden (Bl. 824, 824 R Bd. VI). Der Verteidiger\nhat während der Hauptverhandlung nur noch beantragt, den\nerschienenen Sachverständigen — Prof.Dr. Hirschmann (von\nder Universitätsnervenklinik Tübingen) - weiter darüber\n\nzu hören, daß der Mitverurteilte HEWW die Persönlichkeit eines Gewaltverbrechers sei und durchaus die Möglichkeit bestehe, daß der Verurteilte Ygp tun mußte,\n\nwas HB haben wollte. Das Schwurgericht beschloß\ndaraufhin, es solle zuerst Hp vernommen und anschließend dem Verteidiger Gelegenheit gegeben werden,\nnochmals Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Ham\nwurde daraufhin als Zeuge vernommen. Dann wurde der Sachverständige nochmals vorgerufen. Der Verteidiger stellte\nFragen an ihn, die dieser jeweils beantwortete. Der Sachverständige ist anschließend im allseitigen Einverständnis entlassen worden (Bl. 852 Bd. VI). Den früher gestellten und abgelehnten Antrag auf psychologische Begutachtung haben weder der Verurteilte noch sein Verteidiger\nwiederholt, offenbar deshalb nicht, weil - wie vorstehend\ngeschildert - der gerichtliche Sachverständige nach Vernehmung HB: die Fragen des Verteidigers beantwortet\nhatte. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\n\nAbs. 2 StPO) liegt nach alledem nicht vor (BGHSt 1, 286,\n288). Die Verteidigung kann auch nicht, wie sie es unternimmt, den vor der Hauptverhandlung ergangenen Ablehnungsbeschluß angreifen.\n\n3) In der Hauptverhandlung ist der die Wiederaufnahme\nanordnende Beschluß (§ 370 Abs. 2 StPO) ohne dessen Begründung verlesen worden. Die Revision kann nicht rügen,\ndaß die Gründe dieses Beschlusses von-der Verlesung aus-\n\ngenommen worden sind. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Bl. 851 R mit Bl. 893 Bd. VI) haben weder der\n\n4 -\n\nAngeklagte noch sein Verteidiger gegen die vom Vorsitzenden\nveranlaßte Nichtverlesung der Gründe (§ 238 Abs. 1 StPO)\nnach § 238 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Gerichts angerufen (BGHSt 1, 322, 325). Außerdem ist die Verlesung des\n\"iederaufnahme-Beschlusses irn der erneuten Hauptverhandlung\n(§ 373 Abs. 1 StPO) gesetzlich überhaupt nicht vorgeschrieben\n(RGSt 4, 426, 429). Sie wird allerdings in dem — hier nicht\ngegebenen - seltenen Fall geboten sein, wenn der Eröffnung:sbeschluß verloren gegangen war. Vorliegend aber wäre die\n“itverlesung der Beschluß-Gründe unzweckmäßig, wenn nicht\nunzulässig gewesen. Denn der Beschluß wertete die im Wiederaufnahmeverfahren erhobenen Beweise in sehr eindeutiger,\nkategorischer Form. Die Bekanntgabe dieser Beweiswürdigung\nhätte den Geschworenen eine unbefangene Beurteilung des\nörgebnisses der erneuten Hsuptverhandlung, wie sie der\nGrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (§ 261 StPO;\nBGHSt 5, 261, 262) auch in solchen Fällen gewährleisten\nwill, gerade erschweren können. Hierauf hat der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Es gelten hier entsprechend die Erwägungen, die es gebieten, den Eröffnungsbeschluß insoweit nicht zu verlesen, als er unzulässigerweise eine Würdigung der Ermittlungen enthält (BGH 1 StR\n\n119/60 vom 12. April 1960, S. 10 und Kleinknecht/Müller,\nAnn. 3 a II zu § 207 StPO). Übrigens haben die Geschworenen\naus der Vernehmung und den Aussagen der in Jer Hauptverhandlung gehörten Zeugen sowie aus den Plädoyers des Anklagevertreters wie des Verteidigers sicherlich erkennen\nkönnen, aus welchen Gründen die Wiederaufnahme unä die\nErneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden waren.\n\n4) Das Schwurgericht ist entgegen der Benauptung des\nVerteidigers (Nr. 6 der Rev.-Begr.) von der jetzigen Einlassung des Beschwerdeführers ausgegangen (S. 8 ff UA).\nAnderseits war der neu erkennende Tatrichter nicht nur\nberechtigt, sondern verpflichtet, auch die -— auf zulässige\nWeise in die Hauptverhandlung eingeführten - früheren\n\n-5.-\n\nGeständnisse und Einlassung Ms (vgl. II 1) zum Zweck\nder Wahrheitsfindung mit heranzuziehen und sie im Zusammenhang mit dem übrigen Ergebnis der jetzigen Beweisaufnahme\nzu würdigen (S. 11, 13, 15 UA). Die Beweislast ist dem\nBeschwerdeführer nicht auferlegt worden.\n\n5) Auf Antrag des Verteidigers (Bl. 834 Bd. VI) war noch\nder Kaufmann Franz WB unter einer Stuttgarter Adresse\n\nals Zeuge geladen worden (Bl. 844 d.A.). Er erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung. In dieser beantragte der\n\n‘ Verteidiger die (nochmalige) Ladung und Vernehmung des Zeugen\n(Bl. 853 R d.A.). Er wurde dafür benannt, HOEEEED habe ihm\n(im Zuchthaus) erzählt, er habe MW gezwungen, auf das\nschon tote Opfer einzustechen, un Mg auf diese Weise\n\nin die Tat mit hineinzuziehen und ihn dadurch von einer\nAnzeigeerstattung abzuhalten. Es wurde daraufhin vom Schwurgericht beschlossen, seine früheren Angaben Bl. 763 d.A.\ngemäß § 251 Nr. 1 StPO zu verlesen, weil W@WWsich nit\nunbekanntem Aufenthalt im Ausland befinde und er auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar sei. Der Beschluß wurde\nausgeführt, nachdem Staatsanwalt und Verteidiger zinwände\nnicht erhoben hatten.\n\nAn den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nfehlte es allerdings in doppelter Hinsicht. Dem Gericht\nlag lediglich eine Zuschrift des in Stuttgart ansässigen\nVertreters Philivp WEB, des Bruders des Zeugen Tg\nvom 3. Mai 1960 vor, wonach Franz WB sich seit Anfang\nJanuar 1960 in Spanien befand und dem Bruder eine feste\nAnschrift von Franz vv» nicht bekannt war (Bl. 845 d.A.):.\nAus dem weiteren Inhalt dieses Schreibens ging hervor, daß\ndem Bruder eine Ladung von Franz Wgp zu einen späteren\nZeitpunkt nöglich erschien. Es konnte also nicht gesagt\nverden, der Aufenthalt des Zeugen sei unbekannt, zumel in\n\ndieser Hinsicht keinerlei Ermittlungen angestellt worden\nsind. Außerdem nandelte es sich bei der zur Verlesung ge-\n\nvrachten Bekundung Bl. 763, 763 R Bd. V d.A. um eine vor\n\nger Polizei gemachte Aussage von Franz Wolff, also nicht\n\num eine frühere richterliche Vernehmung. Das Einverständnis\ndes Staatsanwalts und des Verteidigers mit der Verlesung\n\nwar schon deshalb ohne Bedeutung, weil der § 251 Abs. 1 StPG,\nalso auch dessen Nr. 4 nicht gegeben war (vgl. auch BGHSt 10,\n177, 78 £). Zudem hatte der Angeklagte sein Einverständnis\nnicht erklärt.\n\nDie Verlesung der vor der Polizei gemachten Aussage\nist gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO auf § 251 Abs. 1\nNr. 1 StPO gestützt worden. Dem Schwurgericht mag allerüings auch der Fall des § 251 Abs. 2 StPO vorgeschwebt,\nwonach auch Niederschriften über nichtrichterliche 'Vernehmungen unter anderm dann verlesen werden dürfen, wenn\nder betreffende Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht\nvernommen werden kann. Denn in dem Beschluß des Schwurgerichts wird, wie schon erwähnt, auch angeführt, Franz Wolf!\nsei auf unbestimmte Zeit nicht erreichbar. Dies war aber\neine bloße Behauptung, für die das Schreiben des Bruders\nPhilipp keine genügende Grundlage bot. An die Voraussetzungen\ndes § 251 Abs. 2 StPO sind in dieser Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, eben weil es sich hier um die ausnahmsweise zugelassene Verlesung von Niederschriften über\nnicht-richterliche Vernehmungen handelt (Kleinknecht/Müller,\nAnm. 8 a zu § 251 StPO).\n\nDie Verlesung war daher unzulässig. Durch sie koante\ndie beantragte Vernehmung des Zeugen nicht ersetzt werden.\nAuf dem Verfahrensmangel beruht das Urteil jedoch nicht\n(§ 3537 StPO)y die Rechtsprechung: RGSt 65, 304, 308 - mit\nweiteren Nachweisen — betrifft präsente Beweismittel, um\nGie es hier nicht geht.\n\nDas Schwurgericht legt rechtlich einwandfrei dar, es\nsei überzeugt, daß sich die Tat im wesentlichen so abge-\n\n.T-\n\nspielt habe, wie es der Angeklagte im Ermittlungsverfahren\ngeschildert hatte (S. 8 ff UA). Diese Überzeugung des Tatrichters wurde nicht erschüttert durch die Aussagen der\nvernonmenen Zeugen, die durchweg Mlithäftlinge des Angeklagten und HWBs im Zuchtnaus Bruchsal waren. Die\nZeugen konnten nichts als Zuchthausschwätzereien wiedergevden (S. 11 £f d.A.) Die Glaubwürdigkeit HFÜW 5 blieb\nvöllig offen (S. 13 UA).\n\nDer Zeuge Franz WB war ebenfalls ein früherer Mitnäftling (S. 14 UA). Der Verteidiger hatte ihn als Zeugen\nfür Erzählungen Hs (im Zuchthaus) benannt (Bl. 835 R\nd.äc). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine gerichtliche\nAussage dieses Zeugen über zeitlich lange zurückliegende\nZuchthaus-Äußerungen des zwielichtigen und zu Übertreibungen neigenden Mitverurteilten Benno Hi die Überzeugung\ndes Schwurgerichts irgendwie hätte beeinflussen können.\nWenn das Schaurgericht aen Erzählungen HWEEWs jeden Beweiswert absprach, so konnte es keine Rolle spielen, ob\nnoch ein weiterer Zeuge in der Lage war, diese Redereien\nwiederzugeben.\n\nIII. Auch die Sachbeschwerde kann nicht durchgreifen. Die\nAusführungen des Schwurgerichts lassen keinen Verstoß gegen\n\ndie Denkgesstze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen\nund sind auch sonst rechtlich nicht angreifbar. Nach den\n\nFeststellungen hai der Beschwerdeführer bei der Tatausführung als Täter mitgewirkt (S. 6, 15 UA). Dem stand\n\nnicht entgegen, daß Herbert der aktivere Teil war. Zu\n\neiner ausdrücklichen Darlegung im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung, daß der Beschwerdeführer sich nicht in einen\nNot- oder Nötigungsstand befand, hatte das Schwurgericht\nangesichts seiner Feststellungen (S. 8 bis 11 UA) keine\nVeranlassung. - Menne hat - ebenso wie Hi - zur Ermöglichung unä Verdeckung einer Straftat einen Menschen\ngetötet (vgl. OGHSt 2, 19, 20/21) und außerdem grausam\n\n- 8 -\n\ngehandelt. Daß Heimtücke nicht erörtert wird, beschwert\nihn nicht. Auch die tatrichterliche Verurteilung wegen\nbesunders schweren Raubes (§ 249, 251 StGB) ist rechtlich einwandfrei.\n\nIV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen, .\n\nLr. Peetz Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/1-str-465-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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