{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-29_1_StR_353_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-29","aktenzeichen":"1 StR 353/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I_StR. 353/60\n\nim Namen des Yolikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Norbert Helmut ax WED zu: SEE.\ndort geboren am ED 1325,\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter D,r,Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof w >ci\nder Verhanälung,\n\nBundesanwalt GESEHEN bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschait,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschatt wird\ndas Urteil des Lanägerichts Koblenz vom 26.Februar\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Lnt-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts machte der\nAngeklagte, der Geschäftsführer einer GmbH ist, weiche\nGroßhandel mit Elektro-, RKadio- und Fernsehgeräten betreikt,\nEnde 1956 üem damaligen Leiter des Referats Planung und\nFertigungsvorbereitung auf dem Gebiet der Fernnmeläs- und\nRadartechnik, Feinmechanik und Optik im Bundesministeriun\nfür Verteidigung, HAB, ein Fernsehgerät zum Geschenk,\ndas im Einzelhandel 1.163,-- DM kostete. Sein Zweck war\ndabei, mit der Bundeswenr ins Geschäft zu kommen und\nTEE 213 einen Fürsprecher seiner Pläne im Bundesverteidigungsministerium zu gewinnen. Diese Fürsprache schien\nihn, wie dem Zusammenhang der Urteilsgrünie entnommen werden\nkann, vor allem deshalb wichtig, weil die Bundeswehr sich\nbisher bei der Beschaffung von Elektrogeräten nur auf die\ngroßen Industriefirmen gestützt und den Großhandel nicht berücksichtigt hatte.\n\nDas Landgericht hat diesen Sachverhalt als zu einer\nVerurteilung wegen aktiver Bestechung nicht ausreichend angesehen, weil Zweifel daran bestünden, daß der Angeklagte\ndas Fernsehgerät schenkte, um Hl zu einer pflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Es hat diese Zweifel damit begründet, daß das Ansinnen zur Überlassung des Geräts von\nHD ausgegangen sei und daß der Angeklagte sich in\nanderen Fällen korrekt verhalten und an ihn herangetragexe\nVersuchungen zur Duldung oder Förderung von Bestechungshard-\n\nlungen zurückgewiesen habe.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verlctzung sachlichen Rechts rügt, greift durch.\n\nDas Landgericht hat den Begriff der pilichtwidrigen\nHandlung verkannt. Ein Ermessensbeanter wie FW handelt nicht nur dann pflichtwidrig, wenn er bei der Vornahme der Amtshandlung die seinem Ermessen gezogenen Grerzen überschreitet, sondern auch dann, wenn er innerhalb\ndieser Grenzen eine Entscheidung trifft, äie durch die\nRücksichtnahme auf den gawährten Vorteil beeinflußt ist\n(vgl. BGH 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960 NJW 60, 2754\nNr, 17, sowie die ebenfalls zur Veröffentlichung bestimnte Entscheidung 2 StR 374/60 v. 5. Oktober 1960). Eine\nsolche durch das gewährte Geschenk beeinflußte Berücksichtigung bei der Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr wollte der Angeklagte nach den Feststellungen erreichen, Seire\nFreisprechung ließ sich deshalb nicht aufrecht erhalten,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Genceralbundesanwalts.,\n\nDr.Peetz Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/1-str-353-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-29/1-str-353-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.266949+00:00"}}