{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-24_1_StR_179_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-15","aktenzeichen":"1 StR 179/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Vorgänge in der Hauptverhandlung, auf die sich\n\ndie Überzeugungsbildung des Gerichts stützen kann,\ndürfen nicht durch Fernsehen übertragen werden.\nDuldet das Gericht (oder der Vorsitzende) solche\nAufnahmen, verletzt es die Fflicht zur Erforschung\nder Wahrheit und beschränkt in unzulässiger Weise\ndie Verteidigung des Angeklagten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja 21 69 072\nAmtliche Sammlung: ja u\n\nGVG § 169; StPO § 244 Abs. 2\n\nVorgänge in der Hauptverhandlung, auf die sich\n\ndie Überzeugungsbildung des Gerichts stützen kann,\ndürfen nicht durch Fernsehen übertragen werden.\nDuldet das Gericht (oder der Vorsitzende) solche\nAufnahmen, verletzt es die Fflicht zur Erforschung\nder Wahrheit und beschränkt in unzulässiger Weise\ndie Verteidigung des Angeklagten.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 1961 - 1 StR 179/61 - SchwG Bamberg\n\n1_StR_179/81\n\n— _\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Stra’sache\n\ngegen\n\nden Postfacharbeiter Georg S aus DB:\ngeboren am 1914 in BB; zur Zeit im Landgerichtsgefängnis Bamberg in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwalischaft und\ndes Angeklagien wird das Urtgil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht Bamberg vom 24. November 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie weiiergehende Revision der Staatsanwäaltschaft\nwird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosien der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_z_ü_n_d_e\n\nfe»\n\nDer Angeklagte gehörte von 1940 bis 1944 als\nWachtmeister zum deutschen Schutzpolizeikommando in\nTschenstochau. Ihm lag zur Last, daß er in dieser Zeit\nacht jüdische Landeseinwohner erschossen und die Tötung\neines weiteren versucht habe. Anklage und Eröffnungsbeschluß warfen ihm deshalb Mord in acht Fällen und versuchten Mord in einem Falle vor. Das Schwurgericht hat\nihn wegen Totschlags in einem Falle, und zwar wegen\nTötung eines 13jährigen Jungen anläßlich einer sogenannten\nSelektion, zu zohn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn\nim übrigen mangels Beweises freigesprochen. Gegen das\nUrteil haben die Staetsanwaltschaft unä der Angeklagte\nRevision eingelegt. Beide Revisionen rügen die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten zielt auf seine Freisprechung in vollem Umfange\nab. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen\ndie Freisprüche in ärei Fällen (D II, 1 und 2 und D III\nder Urteilsgründe) sowie dagegen, daß der Angeklagte\nnicht wegen Mordes verurteilt worden ist.\n\nTI. Zur Revision des Angeklagten\n\n1. Der Vorsitzende des Schwurgerichts ließ die\nAufnahme der Urteilsverkündung durch den Fernsehfunk zu.\nDementsprechend waren zu der vorgesehenen Terminsstunde\nVorkehrungen geirof?en und mit der Aufnahmetätigkeit\nwurde bereits begonnen, ehe das Gericht den Sitzungssaal\nbetrat. Dabei war die Fernsehkamera auch auf den Angeklagven gerichtet. Wider Erwarten trat dann das Gericht nochmals in die Verhanälung ein, um auf eine mögliche Veränderung\n\ndes rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen. Während\ndieses Verhandlungsabschnitts, in dem die gestellten\nAnträge wiederholt wurden und der Angeklagte noch einmal:\ndas letzte Wort erhieli, dauerte die Aufnahmetätigkeii\nan. Der Verteidiger und der Angeklagte widersprachen\n\nin diesem Zusammenhange nicht ausdrücklich der Zulassung\ndes Fernsehens, Indessen hatte der Verteidiger bereits\nvorher den Fernsehaufnahmen widersprochen und für den\nFall, daß sie für die Urteilsverkündung zugelassen\nwerden sollten, die Zusicherung erhalten, daß er für\nseine Person kein Objekt einer Aufnahme sein Werde.\n\nIn der Zulassung des Fernsehens während eines\nAbschnitts der Verhandlung, in dem der Angeklagte, sein\nVerteidiger unä der Staatsanwalt die Möglichkeit hatten,\nErklärungen zur Sache abzugeben, sieht die Revision mit\nRecht einen Verfahrensverstioß, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinem den Angeklagten beschwerenden Teil zur Folge haben muß.\n\nWie der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt\n10, 202 dargelegt hat, 1äßt sich aus dem in § 169 GVG\nniedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit nicht die\nFolge ableiten, daß Rundfunk- und Fernsehaufnahmen im\nGerichtssaal grundsätzlich erlaubt und, sofern sie nicht\nden äußeren Ablauf der Verhandlung empfindlich stören,\nvom Vorsitzenden zu gestatten seien, weil es sich insoweit nur darum handele, die vom Gesetz gewollte Öffentlichkeit der Verhandlung zu wahren. Der Senat hält viel- ;\nmehr in Übereinstimmung mit der auch in der Rechtslehre\nüberwiegend vertretenen Auffassung daran fest, daß § 169\nGVG nur die sogenannte unmittelbare Öffentlichkeit meint,\n\ndie sich darin erschöpft, daß interessierten Personen\nnach Maßgabe des vorhandenen und hierfür vorgesehenen\nRaumes die Anwesenheit im Gerichtssaal unä die Aufnahme\ndes dort vor sich gehenden Geschehens mit ihren natürlichen Sinnesorganen freisteht. Nur von diesem Maß der\nTeilnahme des Publikums mit der sich daraus ergebenden\nWirkung im Sinne einer mittelbaren Öffentlichkeit der\nVerhandlung duıch Fresseberichte und dergl. ließ sich\nder Gesetzgeber bei der Schaffung des § 169 GVG leiten.\nEr siimmte äie Bedürfnisse, die Tür die Teilnahme der\nÖffentlichkeit am gerichtlichen Verfahren vor allem im\nInteresse des allgemeinen Vertrauens zur Rechtspflege\nsprechen (RGSt 70, 109), mit den Bedenken ab, die sich\ndaraus ergeben, daß die Aussagetüchtigkeit und Aussagebereitschaft der Fersonen, auf die das Gericht bei der\nFeststellung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden\ntatsächlichen Geschehens angewiesen ist, nachteilig beeinfilußt werden kann, wenn am Verfahren Unbeteiligte in\nder Hauptverhandlung zuhören. Wie ernst der Gesetzgeber\ndiese störenden Einflüsse nimmt, ergibt sich u.2. aus\ndem von Giesen Erwägungen mitbestimmien grundsätzlichen\nAusschluß der Öffentlichkeit in Jugendsachen (§ 48 JGG)\nund der Möglichkeit ihres Ausschlusses wegen Gefährdung\nder öffentlichen Oränung (§ 172 GVG), die auch dann\nPlatz greift, wenn einer Beweisperson bei washrheitsgemäßiger Aussage in Öffentlicher Verhandlung von anderen\nGefahr für Leib und Leven droht (BGHSt 3, 344). Angesichits dieser Entscheidung des Gesetzgebers muß eine\nTatsachenverhanälung als fehlerhaft angesehen werden, in\nGer die Personen, die - sei es als Zeugen, sei es als\nAngeklagte - durch ihre tatsächlichen Bekundungen zur\nWahrheitsfindung des Gerichts beitragen sollen, über\n\non\n\n\\n\nl\n\ndas gekennzeichnete, mit der Öffentlichkeit der Verhandlung notwendig verbundene Maß hinaus vom Gericht\nEinflüssen ausgesetzt werden, die geeignet sind, den\nBeweiswert ihrer Aussagen zu beeinträchtigen. Zwar übersteigt es die Wirkungsmöglichkeiten eines Gerichts,\n\nwenn man von ihm verlangen wollte, es müsse von den\nAuskunftspersonen jeden störenden Einfluß fernhalten.\n\nWenn es dazu auch, so wünschenswert es auch wäre, nicht\nimstande ist, so darf es doch umgekehrt solche Einflüsse\nnicht dulden oder gar fördern, wenn es nicht gegen die\nFflicht zur Aufklärung der Wahrheit verstoßen und dadurch\ndie Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise\nbeschränken will. Wird das Fernsehen in der Hauptverhandlung zugelassen, senen sich Zeugen oder Angeklagte einer\ntechnischen Apparatur gegenüber, die ihre Worte in Ausdruck und Tonfall und am Ende zusätzlich noch ihr Gesicht,\ndie sich in ihm ausdrückenden Spannungen und Gefühlsbewegungen festhält, Sie haben damit zu rechnen, daß eine\nsolche Veranstaltung einer nach iremdem Gutdünken zurechtgeschnittenen Schau dient, welche ihr Auftreten im\nGerichtssaal einem anonymen Publikum von vielen Tausenden\nvon Menschen darbietei. Sie werden unter diesen Umständen\nin aller Regel in eine Bewußtseinslage geraten, die auf ihr\nVerhalten wirken muß und sie je nachdem in ihren Äußerungen\nhemmen oder sie zu Äußerungen bestimmen kann, die der\ntheatralischen Situation angepaßt sind und die sie so\n\nohne eine solche Beeinflussung nicht abgegeben hätten:\n\nDie Realität des Gerichtssaals wird von Eindrücken überschwemmt und möglicherweise ausgelüöscht, die onne jede\nBeziehung zu der gerichtlichen Verhandlung und ihren Aufgaben sind, damit aber den Zwecken dieser Verhandlung,\n\ndie Wahrheit zu finden und auf dieser Grundlage zu einem\nserechien Urteil zu gelangen, widerstreiten, Zwar wurde\n\nim gegebenen Falle durch das Fernsehen nur ein verhältnismäßig schmaler Ausschnitt der Verhandlung erfaßt, Es handelte sich dabei jedoch um einen bedeutsamen Teil, nämlich um das letzte Wort des Angeklagten,\nbei dem unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechilich\ngeschützien rechtlichen Gehörs besonderer Anlaß besteht,\nes vor jeder Beeinträchtigung oder Verkümmerung zu bewahren. Es ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß\nder Angeklagte ohne die vom Gericht geduldeien verfahrenswidrigen Einflüsse noch Angaben gemacht hätie,\ndie das Urteil sachlich zu seinen Gunsten beeinflussen\nkonnten. Daß er der Fernsehaufnahme nicht ausdrücklich\n“äderspiach, begründet keinen Unterschied. Es könnie nur\nfür die in diesem Zusammenhang: nicht zu entscheidende\nFrage der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtis be-Gdeuisam sein. Nicht einmal seine vorherige ausdrückliche\nZustimmung könnte den Verfahrensmangel ausräumen, weil\nes sich bei der Wahrheitsermitilungspflicht des Gerichts\nim Strafverfahren um einen Grundsatz handelt, der, wie\nsich u.a. aus § 244 Abs. 2 StPO ergibt, unabhängig von\neinem etwa vorhandenen Verzichtswillen des Angeklagten\nvon Amis wegen zu beachten ist.\n\n2. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht nicht\nnäher eingegangen zu werden; sie sind im wesentlichen unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ob die Aufklärungsrüge hätte äurchgreifen können, die die Nichtvernehmung des Kriminalbeamien beanstandet, welcher den\nZeugen To im Ermitilungsverfahren hörte, kann\nGahinstehen. Der Verteidiger wird in der neuen Verhändlung\nGelegenheit zu einem entsprechenden Beweisamtrag haben.\n\n53. Dagegen hätte auch die Sachrüge zur Aufhebung\ndes verurteilenden Erkenninisses Tühren müssen.\n\nDas Schwurgericht 1äßt es offen, ob der Angeklagte den Jungen auf einen ausdrücklichen Befehl seines\nDienstvorgesetzten oder aus eigenem Antrieb tötete. Es\nhätte unter diesen Umständen nach dem Grundsatz \"im\nZweifel für den Angeklagten\" von dem für diesen günstigeren Sachverhalt ausgehen müssen. Dies erforderte dann\nnicht nur die vom Schwurgericht vorsorglich getroffene\nFeststellung, daß der Angeklagte auf jeden Fall das\nVerbrecherische eines solchen Befehls erkannte, sondern\nhätte das Schwurgericht auch zur Prüfung der Frage voranlassen müssen, ob der Angeklagte nicht möglicherweise\nnur den Vorsatz eines Gehilfen (§ 49 StGB) hatte. Da die\nTai nach der Darstellung, die das Schwurgericht von\nCharakter und Wesensart des Angeklagten gibt, für ihn\npersönlichkeitsfremd war, besiand dazu besonderer Anlaß.\n\nAuch die Beweiswürdigung des Schwurgerichts:iunterliegt rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat eine\nReihe von tatsächlichen Gesichtspunkien, die möglicherweise gegen eine Begehung der Tat durch den Angeklagten\nsprechen konnten, in einem besonderen Abschnitt (B II\nder Urteilsgründe) abgehandelt und ausgeschieden. Es ist\nbei diesen Ausführungen, wie sich aus verschiedenen dori\ngebrauchten Wendungen ergibt, von mehreren Tötungshandlungen Ges Angeklagten ausgegangen, obwohl es ihn hernach\nnur in einem Falle als überführt ansah. Diese Art der\nBeweisführung 138t es als möglich erscheinen, daß der\n- in den vom Freispruch erfaßten Fällen zurückgebliebdene\nTaiverdacht die Feststellungen in dem zur Verurteilung\nführenden Falle in unzulässiger Weise mitbeeinflußti hat.\nDas Schwurgericht hätte die im Abschnitt B II der Urteils-\n\ngründe behandelien Umstände nur im Zusammenhang mit\nder einen von ihm als erwiesen angesehenen Tat würdigen\n\ndürfen.\n\nII. Zur Revision der Stastsanwaltschaft\n\n1. Soweit die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschait hinsichtlich des Freispruchs in drei Fällen.\neine Verletzung des Verfahrensrechts, nämlich einen\nVerstoß gegen § 261 StPO behauptet, enthält sie kein\nVorbringen, das eine solche Verfahrensbeschwerde stützen\nkönnte, Auch unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Rechts\nlassen weder ihre ausdrücklichen Darlegungen noch die von\nAmts wegen auf ihre allgemeine Sachrüge hin gebotene\nNachprüfung des Urteils einen Recnismangel erkennen.\n\nDas Revisionsgericht kann Gie tatrichterliche Beweiswürdigung nur darauf prüfen, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln omöhält oder wichtige\ntatsächliche Anhaltspunkte unbeachtet 1äßt. Solche Fehler\nbei der den Freisprüchen zugrundeliegenden Beweiswürdigung\nhat der Senat in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt nicht feststellen können.\n\n2. Dagegen muß die Sachrüge der Staatsanwaltschaft\ndurchgreifen, soweit sie beanstandet, daß das Schwurgericht den Angeklagten im Falle C I auf der Grundlage\nseiner Feststellungen nicht wegen Mordes verurteilt hat.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Landgericht das\nVorliegen von niedrigen Beweggründen verneint, gehen an\nder Tatsache vorbei, daß sich die Tötungshandlung im\nZuge aer nawionalsozialistischen Ausrottungsmaßnahmen\n\ngegen die Juden vollzog. Diese Ausrottungsaktion war\n\nim ganzen von dem niedrigen Beweggrund bestimmt, daß\njeder Jude um seiner Rasse willen ein \"Untermensch\" sci,\ndem überhaupt jede Existenzberechtigung fehle. Die\nmenschenverachtende Motivierung prägte sich in der Art\nund Weise, in der sich das Vorgehen gegen die Juden:\nvollzog, so deutlich aus, daß es als nahezu ausgeschlossen anzusehen ist, daß ein Mensch mit einigermaßen gesunden Sinnen, der die nationslsozialistische Judenhetzo\nund die sich steigernden Unterdrückungsmaßnahmen auch\nnur oberflächlich kannte, dies nicht begriffen hätte.\nWer mit diesem Wissen selbst an Vernichtungsaktionen\ngegen die Juden teilnahm, machte sich als Täter in der\nRegel diese niedrigen Beweggründe zu eigen oder förderte\nals Gehilfe eine Tat, die er als aus niedrigen Beveggründen begangene Tötung erkannte.\n\nIm gegebenen Falle kommt noch hinzu, daß die\nbesonderen Umstände, unter denen die Tötung nach den\nFeststellungen stattfand, die Tat auch unabhängig von\nder natiionalsozialistischen Diskriminierung des Judentumns als aus niedrigen Beweggründen begangen kennzeichnen.\nDer 13jährige Junge wurde bei der \"Selektion\" zu der\nGruppe verwiesen, die in ein Vernichiungslager abtransportieilt\nwerden sollte, nachdem man seinen Vater einer anderen\nGruppe von Arbeitsfähigen zugeteilt hatte, die vorerst\nder Vernichtung entging. Das Kind wollte sich nicht\nvon seinem Vater trennen lassen und lief auf ihn zu»\n\nAuch auf ein erneutes Zeichen, zu der angewiesenen Gruppe\nzu gehen, blieb es dabei und rief: \"Papa, ich will mit\nDir\", Für diesen Ungehorsam wurde es getötet. Wer eine\nnatürliche Äußerung der Kindesliebe mit dem Tode \"bestraft\",\n\nweil er in ihr nicht mehr die achtunggebietende selbstverständliche Regung eines kindlichen Herzens, sondern\nnur den Ungehorssm gegenüber einer unrechtimäßigen und\ngrausamen Gewaltimaßnahme sieht, handelt demit allein\nschon aus einem Beweggrund, der nach allgemeiner sitilicher Wertung auf tiefster Stufe steht.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-15/1-str-179-61","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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