{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-22_1_StR_466_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"1 StR 466/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"042\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postoberschaffner Walter ME 3 Va\n’\n\nseboren am 1927 in\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichtier Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Gm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Landau vom 20. Juli 1960 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI: Der wirtschaftlich gut gestellte Angeklagte war Postoberschaffner beim Postamt in Landau. Er hat im Postdienst\nVerfehlungen begangen, die einen Gesamtschaden von etwa\n30,-- DM in Geld und ca. 50,-- DM in Sachwerten bewirkten.\nDas Landgericht hat ihn für schuldig befunden: der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit je\neinem fortgesetzten Vergehen der Untreue und Gebührenüberhebung (Vorfälle bei der Abfertigung von Paköten), in Tatmehrheit mit vier Vergehen der einfachen Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit je einem Vergehen der Verletzung des Postgeheimnisses und der Urkundenbeseitigung (Päckchenfälle).\nEr ist auf Grund dessen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und\närei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt\nvordene\n\nSeine Revision, die sachlich-rechtliche Angriffe erhebt, hat keinen Erfolg.\n\nII. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Annahmebeamter am Paketschalter seines Postamts.\n\nAs In den Fällen zu I des Urteils ging er so vor: Bei drei\nXunden, die Pakete aufgaben, vermerkte er auf der Paketkarte das richtige Gewicht und die entsprechende Gebühr, verlangte jedoch und erhielt von den Absendern eine höhere Gebühr, die er auf dem Einlieferungsschein schriftlich bescheinigte (also: statt 1,20 : 1,40 DM usw; Vorkommnisse\n\nI 1 bis 3). - In anderen Fällen, insbesondere bei schwereren\nPaketen (I 4 bis 7) erhob er von den Absendern die richtige\nFreigebühr, verrechnete aber auf der amtlichen Paketkarte\neine geringere Gebühr, entsprechend dem dort fälschlich\nniedriger angegebenen Gewicht: auch in den Paketgevühren-\n\nnachweisen vermerkte er jeweils die falsche (niedrigere) Gebükr.,\n\nDie zuviel erhobenen Gebühren (1 bis 3) oder die Kassenmehrbeträge (4 bis 7) legte er zunächst in die von ihm allein\nverwaltete Schalterkasse und nahm gemäß seiner vorgefaßten Absicht die sich ergebenden Überschuß-Beträge (d.h. die entsprechenden Gelder) bei seiner späteren internen Abrechnung aus\nder Kasse und verbrauchte das Geld für sich.\n\nB» Außerdem hat der Angeklagte, in vier Fällen, eingegangene Päckchen,. die er für Abholer in die vorgesehenen Fächer\nverteilen sollte, erbrochen und sich den Inhalt (Genußmittel,\nSchallplatten und Feuerzeug) angeeignet. Die Päckchenhüllen\nverwahrte er in seinem Spind im Postamt (II des Urteils).\n\nC. Der in vollem Umfang geständige Angeklagte hat diese Taten, wie er sich einläßt, aus Verärgerung begangen, und um\nsich am Postfiskus schadlos zu halten. Ihm war, wie er vorbrachte, an seinem im Posthof abgestellten Mercedes-Personenwagen bei einem Sturm durch Ziegelschlag ein Schaden von etwa\n80,-- DM entstanden. Die Postverwaltung hatte es abgelehnt,\nihm hierfür Ersatz zu leisten.\n\nIII. Das Landgericht hat die Fälle I 1 bis 3 rechtlich gewürdigt: einmal als Gebührenüberhebung nach § 3553 Abs. 1 StGB.\nEs wird dazu dargelegt, daß das vorübergehende Einlegen der\nzuviel erhobenen Gelder kein \"zur Kasse bringen\" i.S. des\n\n§ 353 Abs. 1 StGB darstelle (RGSt 75, 378, 380). Durch § 353\nStGB sei hier eine Verurteilung wegen Betrugs ausgeschlossen\n(RBGHSt 2, 35 ff). Denn außer der zur Gebührenüberhebung begriflsnotwendig gehörenden Täuschung habe der Angeklagte\nweitere Täuschungshandlungen nicht begangen.\n\nDurch die Gebührenerhebung habe er noch nicht die Absicht betätigt, sich die Gelder rechtswidrig zuzueignen. Dies\nhabe er erst durch die spätere Entnahme aus der Kasse getan.\nLarin liege eine, in Tateinheit mit der Gebührenüberhebung\nstehende einfache Amtsunterschlagung (§ 350 StGB). Außerdem\n(§ 73 StGB) habe er sich des Treubruchs (§ 266 Abs. 1 StcB)\nschuldig gemacht.\n\nDie Fälle I 4 bis 7 hat das landgericht als schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt.\n\nBezüglich sämtlicher Einzelvorkommnisse (I 1 bis 7) besteht, wie die Strafkammer weiter darlegt, Fortsetzungszusammenhang.\n\nIn den Päckehenfällen (II des Urteils) hat das Landgericht vier Vergehen der einfachen Amtsunterschlagung jeweils\nin Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses und Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs. 2 StGB) angenommen.\n\niv. 1) Die Verurteilung wegen Gebührenüberhebung (§ 353 StGB)\nist rechtlich einwandfrei. Die Vorschrift ist allerdings vercltet und soll im kommenden Strafgesetzbuch in dieser Form nicht\nbeibehalten werden (vgl. § 476 des Entwurfs 1960 und S. 625,\n\n624 der amtlichen Begründung dazu). Das ändert aber nichts\ndaran, daß § 353 StGB zur Zeit noch geltendes Recht darstellt.\n\nDas Landgericht hat nun, wie erwähnt, unter Hinweis auf\nBEHSt 2, 35 weiter ausgeführt, daß der § 353 StGB in Fällen\nder hier vorliegenden Art die Anwendung des § 263 StGB ausschließe. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch\nBGHSt 4, 233, 236 zu § 352 StcB).\n\nmehr\n\nDie Entscheidung BGHSt 2, 35 ist insoweit durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959\nEGHSt 14, 38 ff nicht gegenstandslos geworden. Sie wird vom\nGroßen Senat vermutlich deshalb nicht erwähnt, weil die Frage\ndes Verhältnisses von § 353 zu § 263 StGB in jenem Fall nicht zur\nErörterung gestellt worden war. Zudem war der Angeklagte in\ndem dort der Vorlegung zugrundeliegenden Fall überhaupt nicht\nbefugt, irgendwelche Forderungen für die betreffende Kasse\neinzuziehen, so daß auch deshalb eine Erörterung des § 353 StGB\nnicht in Betracht kam (vgl. auch BGH 5 StR 51259 vom 10. Mai\n1960, S. 5, 6). Die Grundsätze der genannten Entscheidung des\nGroßenÜSenats können allerdings sinngemäß auch für das Verhältnis von § 353 Abs. 1 zu § 350 StGB Bedeutung haben. Dann nänmlich, wenn der gebührenüberhebende Beamte sich gerade die von\nden Kunden erhaltenen, zuviel geforderten Geldstücke oder Baninoten zueignet, z.B. sie in die eigene Tasche steckt. Dann kann\nes rechtlich keinen Unterschied machen, daß das Verhalten des\nBeanten gegenüber dem Zahlenden unter die, den § 265 StGB\nrcgelmäßig verdrängende Sondervorschrift des § 353 Abs. 1 StGB\neinzuoränen ist. Der § 353 StGB ist nur ein beamtenrechtlicher\nSpezialfall des Betrugs. Bei solcher Sachlage gilt nunmehr\ngleichfalls der vom Großen Senat in der genannten Entscheidung ausgesprochene Grundsatz, daß Unterschlagung, also auch\nAmtsunterschlagung ausscheidet.\n\nIm vorliegenden Fall war aber der Sachverhalt anders\ngestaltet. Der Angeklagte hat durch die Gebührenüberhebung\ndie von den Postauflieferern zuviel geforderten Geldbeträge\n(Geldstücke oder Geldscheine) nicht an sich gebracht. Er hat\nsie vielmehr jeweils in die von ihm geführte amtliche Kasse\ngelegt und sie mit dem darin befindlichen anderen Geld verwischt. Mittels dieser Manipulationen hatte er sich lediglich\ndie rechnerische Möglichkeit geschaffen, später aus der Kasse\n- dem Überschuß entsprechende - Geldbeträge zu entnehmen.\nDurch das Ansichbringen dieser Kassengelder hat er zusätzlich\n\neine Amtsunterschlagung und zugleich Untreue begangen: Tem\nkann nicht entgegengehalten werden, es könne keinen Unterschied machen, ob der Beamte die zuviel erhaltenen Beträge\nselbst in die Tasche steckt, oder ob er arst später die entsprechenden Mehrbeträge der Kasse entnimmt. Mag-auch das Ergebnis in beiden Fällen wirtschaftlich dasselbe sein, so handelt es sich doch jeweils um wesentlich verschiedene Arten\ner Betätigung, die nach geltendem Recht zu einer von einander abweichenden rechtlichen Würdigung zwingen.\n\nDie Anwendung des § 350 StGB, in Tateinheit mit Gebührenüberhebung und Untreue, in den Fällen I 1 bis 3 1äßt\nsomit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen (vgl. auch RGSt 70, 53, 57; BGH IM Nr. 42 zu § 73 StGB).\n\nSchwere Amtsunterschlagung (§ 351 StGB) schied bei\ndiesen drei Einzelvorkommnissen aus. Die Vermerke des Angeklagten auf den Einlieferungsscheinen schufen zwar unrichtige\nBelege. Diese hat der Angeklagte jedoch nicht \"vorgelegt\",\nd.h. nicht in den amtlichen Geschäftsgang gebracht (RGSt 58,\n236, 238), sondern den Kunden zurückgegeben, für die sie ja\nbestimmt waren. Wenn sich die Revision insoweit gegen schwere Amtsunterschlagung wendet (S. 4, vierter Absatz der\nRev.-Begr.), so ist das nicht verständlich. Denn das Landgericht hat hier - außer Zuwiderhandlungen gegen die §§ 353,\n266 StGB - nur einfache Amtsunterschlagung angenommen (S. 7 TA).\n\n2) Teilweise anders war die Sach- und Rechtslage in den\nFällen I 4 bis 7 des Urteils. Hier hat der Angeklagte keine\nGebühren überhoben und die Postkunden überhaupt nicht getäuscht. Daß ihre Paketauflieferungen dem Angeklagten den\nAnlaß zu internen, die Postverwaltung schädigenden Manipulationen boten, war den Paket-Auflieferern gleichgültig\n(vgl. auch BGH NJW 1953, 1924 Nr. 24). Die Strafkamner hat\n\ndiese Einzelvorkommnisse zu Recht als schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt. Die Revision erhebt\ninsofern keine besonderen Angriffe (III, S. 2 der Revisionsbegründung):\n\n3) Die Fassung des Urteilsspruchs in den Fällen I 1 bis 7\nist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 260 Abs. 4 Satz 4 StPO).\nDie Einzelakte schwerer Amtsunterschlagung (I 4 bis 7) gaben\ninsoweit der ganzen Unterschlagungsreihe ihr Gepräge. Im\n\nFall BGH IM Nr. 5 zu § 255 StGB lag es anders. Dort handelte\nes sich um nur ein versuchtes Verbrechen und mehrere Yer-\n\ngehen.\n\nV. Bei den Päckchenfällen (II des Urteils) ist die Annahme einfacher Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) unbedenklich. Die\nRevision wendet sich denn auch offenbar nur gegen die gleichzeitige Verurteilung aus § 348 Abs. 2 StGB (IV der Revisionsbegründung). Die Verteidigung meint, insoweit liege eine\n\"straflose Nachtat\" vor. Das kann jedoch nicht anerkannt werden.\n\nDie Verpackungen mit ihren Anschriften und Poststempeln\nwaren Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB (RG JW 1932,\n3087 Nr. 37; OGHSt 1, 253, 255). Diese Beweismittel hat der\nAngeklagte durch das Verwahren der Päckchen-Umhüllungen im\nSpind vorübergehend dem Dienstgang entzogen (RGSt 22, 242,\n\n- 243). Damit hat er ein weiteres Rechtsgut verletzt. Dieses\nTun wurde vom Unrechtsgehalt der Amtsunterschlagung und der\nVerletzung des Postgeheimnisses nicht mit umfaßt (vgl. auch\nRG JW 1927, 819 Nr. 3; IK, 8. Aufl., Anm. X zu § 354 StGB).\nDaß in Fällen der vorliegenden Art der § 348 Abs. 2 StGR anwendbar ist, hat der Bundesgerichtshof schon in GA 1956, 318,\n319 anerkannt.\n\nVI. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\nDie bestimmenden Zumessungsgründe (§ 267 Ahs. 3 Satz 1 StPO)\nsind im Urteil angegeben. Ferner hat der Tlatrichter, entgegen der Behauptung der Revision, berücksichtigt, daß sich\nder Angeklagte im Postdienst bisher gut geführt -hatte (S. 9\nunten UA). Anderseits;.“ durfte das Landgericht bei seinen Ervägungen zur Strafzumessung berücksichtigen, daß der Angeklagte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte und für\nihn keine Notlage bestand. Damit wollte die Strafkammer sagen,\ndaß der Beschwerdeführer es am allerwenigsten nötig hatte,\nPostkunden zu überfordern und sich an der amtlichen Kasse sowie an fremden Päckchen zu vergreifen. — Das Landgericht hat\nersichtlich keinen Grund zur Strafmilderung darin gesehen,\n\ndaß der Angeklagte, nach seiner Finlassung, die Taten aus\nVerärgerung begangen hatte und er durch die Unterschlagung\n\nvon Kassengeldern seinen Schaden ausgleichen wollte (S. 6,\n\n8 UA). Er hat selbst anerkannt, daß dieser von ihm vorgebrachte Beweggrunä — der übrigens allenfalls für die Vorkommnisse\nzu I 4 bis 7 gelten könnte -— sein Handeln weder zu rechtfertigen noch ihn zu entlasten vermag. In dieser Hinsicht erhebt\nauch die Verteidigung keine besonderen Einwendungen. Wenn sie\ngeltend macht, die Strafe sei zu hoch ausgefallen, so kann das\nRevisionsgericht hierauf nicht eingehen (§ 337 StPO). Die Strefzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsfehlerhaft ist sie\nin keiner Hinsicht.\n\nVII. Die Revision ist somit zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/1-str-466-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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