{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-22_1_StR_426_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-22","aktenzeichen":"1 StR 426/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 426/60\n\n“\n\nIm Nanen des Yolilker-. 043\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomwirtschafter, jetzigen Angestellten Oskar\n\n> CD :ı: : EEE, sevorer ar ED 1907\nin Se (ve: VO? 721z),\n\nwegen Untreue u.4.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundssrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr: EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 23. Juni 1960\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß im Untreue-Fall II 1 a die Verurteilung wegen Unterschlagung\nentfällt.\n\nAufgehoben wird das Urteil bezüglich der in\ndiesem Fall festgesetzten Strafe und zur Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nna\n\nIo Nach der in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils-\n\nformel ist der Angeklagte, unter Freisprechung im übrigen,\nwegen vier Vergehen der Untreue, in einem Fall in Tetein--\n\nheit mit Unterschlagung, in zwei Fällen in Tateinheit mit\n\nBetrug, sowie wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung\n\nzu einer Gesamtgefängnrisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu Geldstrafen verurteilt worden.\n\nDurch Beschluß von 14. Juli 1960 hat die Strafkammer\ndie Urteilsformel des am 23. Juni verkündeten Urteils berichtigt unä neu gefaßt, u.a. dahin, daß der Angeklagte auch\nwegen eines (weiteren selbständigen) Vergehens des Betrugs\nverurteilt ist. Sodann wurde die Zustellung des Urteils\n(mit Begründung) und des Berichtigunssbeschlusses an den\nVerteidiger veranlaßt (Bl. 588, 589 d.A.), Ger daraufhin\ndie Revision begründete.\n\nIl. Die Revision des Angeklagten hält die Berichtigung für\nunzulässig und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat nur teilweise Erfolg.\n\nIll. Die spätere Berichtigung eines Urteils in Strafsachen\nist allerdings nur in engen Grenzen statthaft. Es muß\nzweifelsfrei feststehen, daß sich hinter der Berichtigung\nnicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt.\nDaraus folgt, daß eine Berichtigung dann zulässig ist,\nwenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle\nVerfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdecht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo\nalso das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich\nist (BGHSt 12, 374, 376). So lag der Fall hier. Wie im\nBerichtigungsbeschluß überzeugend dargelegt wird, war .die\nVerurteilung wegen eines weiteren Betruges - Fall II Nr. 3\n(Vorkommnis zum Nachteil des Gläubigers Luft; Nr. 5 des\n\n\\\nj\n\nEröffnungsbeschlusses Bl. 464 Bd. III d.A.) - von der Strafkamner beraten und beschlossen worden. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe (§ 268\nAbs. 2 StPO) verhielt sich hierüber ausdrücklich. Jedoch\nwurde vergessen, auch diese Verurteilung in die verlesene\nUrteilsformel aufzunehmen. Durch dieses, jedem sachkundigen\nHörer, insbesondere für den Angeklagten und seinen Verteidiger, offensichtliche Versehen, entstand ein scheinbarer Widerspruch zwischen Formel und Gründen, den der\nBerichtigungsbeschluß beseitigt hat. Diese Berichtigung\n\nvar keine - unzulässige - nachträgliche sachliche Änderung,\nsondern stellte die äußere Übereinstimmung zwischen dem\nUrteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich\nBeschlossenen wieder her (vgl. BGH NJW 1954, 730 Nr. 21;\nKleinknecht/Müller, Ann. 3 b zu § 260 StPO). Von einer\nBerichtigung zuungunsten des Angeklagten (offen gelassen\n\nin BGHSt 5 S. 5, 11) kann in solchen Bällen im Grunde nicht\ngesprochen werden. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, durch\nUrteilsformel und Gründe zu erfahren, wie das Urteil gegen\nihn lautet. Diesem Anliegen entspricht gerade eine Berichtigung, wie sie hier geschehen ist. Damit erweisen\n\nsich die Angriffe der Revision als ungerechtfertigt. Insbesondere geht die Behauptung fehl, das Fassungsversehen\ndes Tatrichters sei wegen des Umfangs des Urteilsspruchs\nnicht offenkundig gewesen. Die Revision berücksichtigt\ndabei nicht die mündliche Urteilsbegründung, die den Fehler\nder Formel offenbar werden ließ.\n\nIV. Der Angeklagte befand sich in wirtschaftlichen\nSchwierigkeiten. Dies verahlaßte ihn, sich auf Kosten\nanderer Geld, Kredite und Waren zu verschaffen.\n\na) Zu l a des Urteils: Der Angeklagte war - außerberuflich — vertretungsberechtigter Erster Vorstands-Vorsitzender des Sportvereins Limburgerhof. Der Verein beschloß,\n\neine neue Turnhalle zu bauen. Die Finanzierung des Beuvorhabens war sichergestellt. Dessen finanzielle Abwicklung\nsollte von der Kasse des Vereins getrennt vorgenommen, und\nzwer sollten die eingehenden Rechnungen unmittelbar den\nKreditstellen zur Begleichung eingereicht werden. Der Angeklagte hielt sich jedoch nicht an diese Absprache des\nVorstandes, sondern verstand es, die Kreditmittel zum Teil\nseinem notleidenden Unternehmen zuzuführen. Die Kreissparkasse Ludwigshafen eröffnete dem Sportverein am 5. Mai 1955\neinen Kredit von 20.000,- DM. Der Angeklagte hob nun bei\nder Kreissparkasse am 6. Mai: 15.000,- DM, am 27. Mai:\n4.300,- DM und am 10. Juni 1955; 1.750,- DM in bar ab.\n\nDas so erhaltene Geld ließ er, von geringfügigen, für den\nVerein bezahlten Rechnungsbeträgen abgesehen, in der nächsten\nZeit nach unä nach in seinen Betrieb fließen. Zu diesen\nZweck ließ er für sich ein neues Konto \"Oskar FE.\nPrivateinlagen\" anlegen, auf dem die Einzahlungen verbucht\nwurden. Den überzogenen Teil (1.050,- DM) zahlte er später\nzurück.\n\nDie Strafkammer hat darin ein Vergehen der Untreue gesehen, daß der Angeklagte entgegen seiner Vermögensfürsorgepflicht die Kreditmittel von 20.000,- DM ganz überwiegend\nfür seine Zwecke verbrauchte und dadurch dem Verein erhebliche Nachteile zufügte. Diese Beurteilung ist rechtlich\neinwandfrei. - Das Landgericht hat weiter angenommen, der\nAngeklagte habe zugleich eine fortgesetzte Unterschlagung\nbegangen, indem er das abgehobene Geld auf Grund seines\nvorgefaßten Entschlusses in Teilbeträgen seinen Betrieb\nzuführte und damit wie ein Eigenberechtigter über das\nGeld verfügte.\n\nDer Angeklagte konnte jedoch wegen Unterschlagung nicht\nnoch gesondert verurteilt werden. Wie die Feststellungen\nerkennen lassen, hob er bei der Kreissparkasse die Teilbe-\n\nträge schon in der Absicht ab, sie sich zum größten Teil\nanzueignen. Damit waren sie jeweils durch Untreue erlangt.\nEine schon bei der Untreuehandlung geplante Zueignung ist\naber nur die Ausnutzung des bereits auf strafbare Weise\nerlangten Vernögensvorteils (BGHSt 6, 314, 316; 8, 254,\n260; vgl. auch BGHSt 14, 38, 47). Die Verurteilung wegen\nUnterschlagung ist daher von hier aus zu Streichen.\n\nb) Im Fall 1 b wurde der Angeklagte am 22, Juli 1955 bei\ndem Brauereibesitzer TB vorstellig. Dieser war durch\neinen Bierlieferungsvertrag mit den Interessen des Sportvereins verbunden und hatte die Bürgschaft für den - schon\nerwähnten - Kredit der Kreissparkasse übernommen. Der Angeklagte gab vor, dieser Kredit sei noch nicht flüssig.\n\nEs müsse jedoch dringend die Forderung einer Firma Sci»\nfür - von dieser - an den Sportverein gelieferte Baustoffe\nbezahlt werden. In Wahrheit gab es keine Baustoffhandlung\nSCHE ir DEE: una es waren auch keine Materialien\ngeliefert, die damals hätten bezahlt werden müssen. Tem»\nglaubte jedoch den Angaben des Angeklagten und gab ihm für\nden Verein (S. 15 UA) ein Akzept über 5.307,20 DM (zahlbar gestellt auf den 2.9.1955). Diesen Wechsel reichte\n\nder Angeklagte eigenen Namens der Hypotheken- und Wechselbank zum Diskont ein und verbesserte auf diese Weise sein\ndort geführtes Konto um den genannten Betrag.\n\nDas Landgericht hat in diesem Verhalten des Angeklagten\neinmal eine Untreue (Treubruch) gesehen. Er verstieß, wie\ndie Strafkammer ausführt, gegen seine Treupflicht gegenüber dem Verein, als er sich unter der Vorspiegelung, er\nbenötige das Geld dringend für diesen, von Treiber den\nWechsel geben ließ, und den verkörperten Wert dieses Wechsels\nseinem Vermögen einverleibte. \"Dadurch entzog er dem Sportverein, der durch die Handlung verpflichtet wurde, einen\nentsprechenden Vernögenswert\" (8. 15 UA).\n\nON\n)\n\nDie Strafkammer hat weiterhin die Voraussetzungen des\nBetrugs als erfüllt angesehen (§§ 263, 73 StGB). Der Angeklagte hatte, wie ausgeführt wird, Te in der Absicht\nrechtswidriger Bereicherung vorgespiegelt, eine Firma\nSCHED ir DEE Habe Baustoffe an den Verein geliefert\nund müsse bezahlt werden. Nur deswegen ließ sich To\nherbei, das Akzept herzugeben.\n\nDie Revision wendet sich nicht gegen die - rechtlich\neinwandfreie - Annahme von Betrug. Sie greift nur die Verurteilung wegen Untreue an. Insoweit liege eine \"straflose\nNachtat\" vor. Das ist jedoch nicht zutreffend. Es handelte\nsich hier nicht um ein bloßes Verwertungsdelikt im Sinne von\nBGHSt 6, 67, 68. Die Betrugshandiung richtete sich gegen\nTB. Dagegen wurde die Untreue zum Nachteil des Vereins\nbegangen.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei sowohl des Betruges als auch der Untreue schuldig (§ 73 StGB),\nist daher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nc! Fell lc: Die Winzergenossenschaft Kofi hatte dem\nVerein für den Bau der Tarnhalle ein Darlehen von 5.000,- DM\nzugesagt. Ein Versuch des Angeklagten, diese 5.000,- DM in\ndie Hand zu bekommen, scheiterte. Darauf veranlaßte er im\nOktober 1955 die Winzergenossenschaft, die von ihr versprochenen 5.000,- DM an die Firma Go & Sonn zu überweisen, der Ansprüche etwa in dieser Höhe gegen den Verein\naus einem Bauauftrag zustanden.\n\nWenige Tage später erschien der Angeklagte bei der Firma\nGollnow. Er spiegelte dort dem Prokuristen Hans “og vor,\nder Betrag von 5.000,- DM sei irrtümlich überwiesen werden;\ndie Bezahlung solle aus einem anderen Darlehen erfolgen,\ndas erst in 2 - 3 Wochen gewährt werde. Durch die Zusicherung,\ndie Sache gehe in Ordnung und die BASF sei an dem Bau\ninteressiert, bestimmte der Angeklagte den Prokuristen Mügp\n\nschließlich, daß dieser ihm die 5.000,- DM in bar auszanlen ließ. Das Geld führte der Angeklagte seinem Betrieb zu. Dem Angeklagten war ausschließlich darum zu\ntun gewesen, für seinen bedrängten Betrieb Bargeld in\ndie Hand zu bekommen, das er bei der Winzergenossenschaft nicht direkt hatte erhalten können (S. 11 UA).\nDie Firma Go wurde in der Folgezeit vom Angeklagten immer wieder vertröstet. Ein Vollstreckungsversuch der Firma verlief ergebnislos. Sie erhielt\nerst im März 1957 nennenswerte Beträge. Auch in diesen\nFall hat die Strafkammer Untreue in Tateinheit mit Betıag angenommen (S. 15/16 UA). Dagegen läßt sich rechtlich nichts einwenden. Es kann auf das zum Fall 1b\nAusgefünrte verwiesen werden.\n\nd) Zu Unrecht macht die Revision geltend, es hätte\nzwischen den Straftaten zu 1 a bis 1 c Fortsetzungszusammenhang angenommen werden müssen. Nach den Darlegungen der Strafkammer, S. 17 UA hat der Angeklagte\njeweils neue, vorher nicht sichtbare Gelegenheiten\nausgenutzt. Damit ist das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (BGHSt 1, 31%, 315) zutreffend verneint worden.\n\nVo In den übrigen Fällen der Verurteilung (II Nr. 2,\n3 und 4) ergeben sich keine sachlich-rechntlicher. Bedenken. Insoweit hat die Revision auch keine besonderen\nSachrügen erhoben.\n\nVI. Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung\n(IV a dieses Urteils) hat jedoch die Aufhebung der Einzelstrafe zu II 1 a des landgerichtlichen Urteils und\n\nC\nh\n\nder Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen, zur Folge. Im\nübrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert Wwillms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-22/1-str-426-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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