{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-18_1_StR_139_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"1 StR 139/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2121 008\n\nStGB §§ 350 a, 73\n\na) Es widerspricht nicht dem geltenden Schuldstrafrecht,\ndaß das Gesetz für den verschuldeten Vollrausch\nStrafe androht. -\n\nb) Es ist rechtlich möglich, daß das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wird; das gilt auch\ndann, wenn Fortsetzungszusammenhang für die Rauschtat\nrechtlich ausgeschlossen ist.\n\nc) Der Entschluß, sich fortwährend zu betrinken, ist\nkein Gesamtvorsatz. Dieser muß bestimmt und daher\nbegrenzt sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2121 008\n\nStGB §§ 350 a, 73\n\na) Es widerspricht nicht dem geltenden Schuldstrafrecht,\ndaß das Gesetz für den verschuldeten Vollrausch\nStrafe androht. -\n\nb) Es ist rechtlich möglich, daß das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wird; das gilt auch\ndann, wenn Fortsetzungszusammenhang für die Rauschtat\nrechtlich ausgeschlossen ist.\n\nc) Der Entschluß, sich fortwährend zu betrinken, ist\nkein Gesamtvorsatz. Dieser muß bestimmt und daher\nbegrenzt sein.\n\nBGH, Urt. v. 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61 - LG Tübingen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Otto Mg zus CHE >\ngeboren am 1559 in TE. «ı=. 1 U /\n\nThür.,\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom .2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalti Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellteriiii>\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 18. November\n1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nww en mar an. up pen Bing mn man\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB} in zwei fortgesetzten Fällen\nund in einem (3.) Einzelfall zu einer Gesamtgefängnisstir=fa\nverurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nl. Unrichtig ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, § 330 a StGB treffe schon deswegen nicht\nauf ihn zu, weil der Alkoholgenuß nicht als alleinige, aus»\nschließliche Ursache den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bei ihm herbeiführt, sondern erst zusammen mit\naltersbedingtem Hirnabbau und hierdurch bewirkter Alkoholüberempfindlichkeit. Nur wenn Umstände von außen her hinzutreten (z.B. Schläge ‚dio eine Gehirnerschütterung verursachen) und die Wirkung des Alkohols so verstärken,\ndaß Zurechnungsunfähigkeit eintritt, ist § 330 a StGB\nnicht anwendbar. Dagegen hindert es seine Anwendung\nnicht, wenn Alkoholgenuß den Täter auf der Grundlage\neiner besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung\nzurechnungsunfähig macht (RGSt 73, 11, 12; 73, 132;\n\nBGHSt 1, 196, 198; 4, 73, 75). Auf den Grad der Alkoholvertraglichkeit kommt es für § 330 a StGB nicht an.\n\n2. Zu Unrecht vermißt die Revision ferner eine\nsorgfältige Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte\nschuldhaft in den Rauschzustand versetzte. Gestützt auf\ndas Gutachten eines Sachverständigen hat das Lanägericht\nerwogen, daß der Beschwerdeführer infolge Altersabbaus\nzwar in der Fähigkeit, seinen Willen einsichtsgemäß zu\nsteuern, erheblich beeinträchtigt ist und sich demgemäß\nim Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\n\nin\nj\n\nbefand, als er sich zu berauschen begann. Es hat aber\nferner festgestellt, daß er noch ganz bei ungetrübter\nEinsicht ist und alsbald die Doppelwirkung erkannte,\ndie der Genuß von Alkohol auf ihn ausübte: daß er in\neinen ihm angenehmen \"Trancezustand\" geriet, zugleich\naber auch die Neigung zu Unzuchtshandlungen in ihm\nerwachie.\n\n3. Zutreffend rügt die Revision jedoch, daß die\nStrafkammer den Angeklagien wegen ärei selbständiger Vergehen gegen § 330 a StGB verurteilt hai, obwohl sie annahm, daß er fortgesetzt handelte, nämlich in dem einnal\ngefaßten Entschluß, sich durch Genuß von Alkohol anhaltend in einen Vollrausch zu versetzen unä in diesem\nmöglichst andauernä zu erhalien. Die fortgeseizte Tai\nist rechtlich eine einheitliche Tai. Fortgesetzte Volltrunkenheit ist daher eine einzige Zuwiderhandlung gegen\n§ 330 a StGB. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter\nin dem Vollrausch eine oder mehrere mii Strafe bedrohte\nHandlungen begeht. Der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB\nbeschränkt sich auf die Vorwerfbarkeit des Rausches.\n\nZum Tatbestand der Vorschrift gehört es nicht, daß der\nTäter im Vollrausch eine strafbedrohte Handlung begehi.\nDas ist nur eine äußere Bedingung seiner Strafbarkeit\n(RGStS 73, 11; BGHSt 1, 275, 277; 2, 14, 18; 6, 89). Wie\noft diese eintritt, ist ohne Einfluß auf die Frage, wie\nof% der Täter den Tatbestand der Volltrunkenheit verwirklichte (RGSt 73, 11, 12; BGHSt 9, 390, 395 £; 13,\n225, 225; 14, 114).\n\nDas alles hat die Strafkammer an sich richtig\nerkannt, Sie neint jedoch, die Annanme eines Fortseizungszusammenhanges sei — wie bei jeder Straftat, so auch bei\n\n-A-\n\neinem Vergehen gegen § 330 a StGB - ausgeschlossen,\n\nwenn es sich gegen verschiedene höchstpersönliche\nRechtsgüter richte wie hier die im Rausch begangenen\nUnzuchtshandlungen des Angeklagten gegen mehrere Kinder;\nJedenfalls müsse das gelten, wenn der Täter die Rauschtaten nicht in demselben, sondern in verschiedenen\nRauächzuständen beging. Gegen diese Erwägung wendet\n\nsich die Revision mit Recht. Das Rechtsgut, das § 33 »\nStGB schützt, ist ein anderes als jenes, das durch die\nRauschtat verletzt wird. Sonst würde es mit dieser,von\nFall zu Fall, in verschiedenster Weise wechseln. Gerechterweise kann aber die Androhung einer Vergehensstrafe\nnicht gleichbleibend für die Verletzung verschiedenwertiger Rechtsgüter, von der Rauschübertretung bis zum\nschwersten Rauschvervrechen, gelten. Beide Rechtsgüterbereiche müssen vielmehr unterschieden werden. Unabhängig\nvon der Art des Angriffs der Rauschtat dient § 330 a\n\nStGB dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die\nihr bei der unberechenbaren Wirkung vornehmlich des\nAlkohols als des verbreiletisten Rauschnittels auf den\neinzelnen Menschen nach allgemeiner Erfahrung von Volltrunkenen drohen (BGHSt 1, 124, 125; 1, 275, 277; 2, 14, 19;\n9, 390, 398). Auf die Frage, ob das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wurde, ist es daher\n\nohne Einfluß, daß die im Vollrausch verübten strafbeärohten Handlungen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen und darum selbst nicht im Forisetzungszusammenhang stünden, wenn sie strafbar wären. Dabei\nnacht es keinen Unterschied, ob sie der Täter in denselben Einzelrausch oder in verschiedenen Rauschzuständen\nbeging, wenn es sich nur - wie die Strafkammer hier\nangenommen hat - um einen fortgesetzten, also rechtlich\neinheitlichen Zustand der Volltrunkenheit handelte.\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden.\n\nII. Zu der hiernach erforderlichen neuen Beurteilung des Falles gibt der Senat folgende Hinweise.\n\nl. Im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (Beschluß GrSenStrafs BGHSt 9,\n391, 396; Entscheidungen des 5. Strafsenats BGHSt 10,\n247, 250 und JR 1958, 28) sind Zweifel laut geworden, ob\n§ 330 a StGB mit dem Grundgedanken rechtsstaatlichen\nStrafens im Einklang steht, daß Strafe Schuld voraussetzt\nund Schuld einen Unrechtsvorwurf enthält. Sich bis zur\nZurechnungsunfähigkeit zu berauschen, ist nach dieser\nAnsicht —- für sich gesehen -— noch kein strafwürdiges\nUnrecht. Das wird es dieser Meinung zufolge erst durch\nden Zusammenhang mit der Rauschtati, einem Geschehen, das\njedoch den Schulävorwurf gerade nicht begründet, weil\nder Täter dabei in zurechnungsunfähigem Zustande handelt.\nWäre hiernuch anzunehmen, daß § 330 a StGB Strafe für\nunverschuldetes Unrecht androht, so wäre in der Tat der\nZweifel berechtigt, ob sich die Vorschrift noch innerhalb\nder Grenzen hält, in denen ein Staatswesen von Rechts\nwegen strafen darf.\n\nIndessen teilt der Senat das Bedenken nicht. Nach\nseiner Auffassung ist das schuldhafte Sichberauschen\nkeineswegs wertneutral und strafrechtlich unerheblich.\nVielmehr enthält es unabhängig von der Rauschtat selbständiges, strafrechtlich faßbares Unrecht.\n\nDer Rausch ist seit je, bei allen Völkern, als\nQuelle von Gewalttaten, Sittlichkeitsverbrechen und\nanderen Rechtsbrüchen bekannt. Er nimmt dem Menschen\n\ndie Gewalt über sich, indem er seine körperlichen und\ngeistigen Kräfte herabsetzt, zugleich aber in ihm\n\ndas trügerische Gefühl gesteigerter Leistungsfähigkeit\nweckt und Triebe in ihm enifesselt, die er sonst beherrscht im Zügel hält.Der Rausch kann so für seine\nDauer das Wesen selbst friedfertiger Menschen in einer\nfür die Umwelt gefährlichen Weise verändern. Zwar\ntreten so üble Folgen nicht bei jedem Menschen und\nnicht in jedem Rauschzustand auf. Doch lassen sich\n\ndie Wirkungen des Rausches niemals mit Gewißheit vorausberechnen. Es ist gerade ein ihm eigentümlicher Gefahrenumstand, daß sich der Berauschte gegenüber seiner\nUmgebung häufig in unerwarteter, ihm wesensfremder\nWeise verhält.\n\nDie Gefährlichkeit für die Allgemeinheit behafte:\nden selbstverschuldeten Rauschzustand mit einem Unwert,\nan den auch der Strafgesetzgeber rechtmäßig anknüpfen\ndarf. In einem hochentwickelten Gemeinwesen, in dem di:\nMenschen eng zusammenleben und sich mannigfachen Regeln\neiner bestimmten sozialen Ordnung unterwerfen müssen,\num nebeneinander zu bestehen, vergrößern, verstärken\nunä vervielfachen sich mit der fortschreitenden Entwicklung insbesondere auf technischem Gebiete die rauschbe-Gingten Gefahren für die Umwelt derart, daß sich der\nsoziale Unwert verschuldeten Sichberauschens zu strafwürdigem Unrecht verdichtet. Das Gesetz widerstrebt\nmithin nicht dem Schulägrundsatz, wenn es den verschuldoten Vollrausch mit Strafe bedroht. Es übt vielmehr\nZurückhaltung, indem es Strafe nur für den Fall androht,\ndaß der Berauschte in seiner Zurechnungsunfähigkeit eine\nHandlung begeht, die strafbar wäre, wenn er sie nüchtern\nbegangen hätte. (Weithin ebenso Begr. zu § 351 E 1960).\n\nN |\nh\n\nEine andere Frage ist es, ob etwa die in § 330 a\nStGB bestimmte Strafe wegen ihrer Höhe und Anlehnung an\ndie Strafdrohung für die Rauschtat dem Schulägrundsatz\nnicht entspricht. Dieser Zweifel berührt jedoch allein\ndie Frage der Verhältnismäßigkeit von Schuld und Strafe;\ner könnte allenfalls zu der Folgerung führen, daß die\nangedrohte Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen\nsei. Den Bestand der Strafvorschrift selbst stellt das\nBeäenken nicht in Frage. Demgemäß hat der Bundesgerichishof den § 5330 a StGB, zwar nicht mit gleichbleibender Beeründung, aber in leizilich doch übereinstimmender Rechtsprechung stets für anwenäbar gehalien. Das ist auch in\ndem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9,\n391 geschehen, obschon es dori (S. 396/7) offen geblieben\nist, ob § 350 a StGB sich \"in das geltende Schulästrafxecht eingliedexrn\" läßt.\n\n2. Vorsatz ist rechtswidriger Handlungswille;\nFahrlässigkeit ist pflichtwiäriges Verhalten. Wäre\ndas schuldhafte Sichberauschen ohne Unrechtsgehalt, so\nentstünde auch unter anderem Gesichtspunkt ein Bedenken\ndagegen, ob § 330 a StGB miü herkömmlichen Schuldbegriffen\nvereinbar sei. Es erhöbe sich dann nämlich der Zweifel,\nob vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Strafrechts\nhandelt, wer einen strafrechtlich überhaupt nicht bedeutsamen Tatbestand mit Vorbedacht oder aus Lässigkeii\nverwirklicht. Vom Standpunkt des Senats triti die Frage\nnicht auf. Da Unrecht verübt, wer sich in einen Vollrausch\nversetzt, handeli, wer dies tut, unbedenklich vorsätzich oder fahrlässig im überlieferten strafrechtlichen\nSinn: -\n\n3. Von hier aus ist auch die Annahme rechtlich\nmöglich, daß das Vergehen gegen § 330 a StGB fortgesetzt begangen wird. In den Fortsetzungszusammenhang\nfallen alle mit Gesamtvorsatz herbeigeführten Rauschzustände — auch diejenigen, in denen der Berauschte keine\nmit Strafe bedrohte Handlung begeht. Auch sie sind vorsätzlich verübtes strefwürdiges Unrecht. Daß für sie\ndie Strafbarkeitsbedingung nicht gleichfalls - demnach\nfür den fortgesetzten Vollrausch nicht nochmals — eintritt, unterbricht nicht den Fortsetzungszusammenhang.\nDieser begreift in sich nur die verwirklichten Straftiatbestände. Die Strafbarkeitsbelingung steht außerhalb.\nTritt sie auch nur für einen Einzelrauscnh hinzu, so löst\nsie die Strafe einheitlich für die Gesamitat aus. Nur\nwird es bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen, wie\noft der Täter in einem fortgesetzien Vollrausch eine mit\nStrafe bedrohte Handlung begeht und ob er dadurch den\nEintritt der Strafbarkeitsbedingung einmal oder mehrmals\nbewirkt (BGHSt 10, 259).\n\n4. Das Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist\nnach der gegen alle Einwände stets festgehaltenen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Gesamtvorsatz, durch den der Täter im voraus\nein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge faßt und stückweise zu verwirklichen trachtet (RGSt 44, 223, 227; 79,\n51; 75, 207; BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 1953, 1112\nNr. 27; vgl. auch § 2 Abs. 3 Pr.G. betr. das Spiel in\naußerpreußischen Lotterien vom 29. August 1904 - PrG 5\n255 -). Wie jeder echte Tatvorsatz muß der Gesamtvorsatz\n\nauf einen strafrechtlich erheblichen (Gesamt-) Erfolg\ngerichtet und bestimmt (konkretisiert) sein (BGHSt 2,\n163, 167). Im Anwendungsbereich des § 330 a StGB kann\n\ner nicht schon ohne weiteres in dem einmal gefaßten\nEntschluß gefunden werden, sich zu betrinken und sich\nmöglichst andauernd im Zustand der Volltrunkenheit zu\nhalten. Vorsatz ist bestimmter, mithin umgrenzter Tatwille. Das gilt ebenso vom Gesamtvorsatz. Auch er muß\n\n- durch die Vorstellung vom Gesamterfolg - umrissen, diH>\nin bestimmter Weise begrenzt sein (RGSt 51, 305, 308;\nBGHSt 6, 92, 96), wenn anders sich nicht Unterschiede\n\n‘zu sonstigen Erscheinungsformen gleichartiger Verbrechenswiederholung verwischen sollen wie 2.B. zu gewohnheits-,\ngeschäfts- oder bandenmäßig verübten Straftaten, zu Hauzverbrechen oder gar zur Straftatenserie schlechthin.\n\nEine derartige Begrenzung des Tatwillens hat die Strafkammer beim Angeklagten bisher nicht festgestellt. Er :=\nhatte beschlossen, \"sich in Zukunft, soweit es ihm sein\nGesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse nur\nerlauben würden\", durch Genuß von Alkohol in einen\n\"Trancezustand\" zu versetzen. Das ist nicht mehr als\n\nGer allgemeine Entschiuß, sich. dem Trunke zu ergeben.\n\nWer indes bloß dem Trunke frönen will, hat den besiimmten\nWillen zur Tat so wenig wie derjenige, der sich seinem\nHang zum Stehlen überläßt oder seiner Neigung zu sonstigen\nstrafbaren Handlungen stets von neuem nachgibt (RGSt 75,\n207, 209). Einer solchen inneren Bereitschaft zum Verbrechen fehlt zur Bestimmtheit vor allem jede zeitliche\nBegrenzung. Zwar mag es die Annahme eines Gesamivorsatzes\nnicht hindern, wenn der Täter seinem Vorhaben kein genaues\nEnde bestimmt, zumal wenn andere Umstände diesem hinreichenä erkennbare Grenzen setzen (BGHSt 12, 148, 155).\n\nAuch das Reichsgericht hai für den Gesamtvorsatz\n\nkeine bestimmte Dauer der Straftat gefordert (R6St 32,\n337, 339; 58, 19, 20). Je weitere Zeiträume jedoch der\nTatplan umspanni, desto mehr schwindet für’ die begrenzte\nmenschliche Vorstiellungskraft die Möglichkeit der Vorausschau eines bestimmten Gesamierfolges und damit für den\nTäter die Möglichkeit, sich bestimmt vorzuseizen, den\nErfolg - siückweise - zu verwirklichen. Ein Entschluß\nwie der des Angeklagien, sich für elle Zukunft in\ngewisser Weise sirafbar zu verhalien unä sein Leben\nenisprechena zu führen, 1äßt die Grenzen unpedingien\nWillens zu einer bestimmten Tai und der Vorstellung von\nihrem - wenigsiens mögiichen - (Gesami-) Erfolg auch\nnicht mehr umrißhaft erkennen; sie verschwimmen im Ungewissen. Auf der Grunälage der allgemeinen Absicht, sich\nGie Lust des ihm angeneämen Rauschzustanies so ofi wie\nmöglich zu verschaffen, mußie der Angeklagte vielmehr\nüen bestimmten Vorsatz, sich zu berauschen, nach Ausnüchterung entsprechend der jeweiligen Sachlage steis\nvon neuem fassen.\n\n5. Der Beschwerdeführer wußte schon vor der ersien\nvon ibm im Vollrausch verübten Unzuchtshandlung, daß er\näurch Genuß von Alkohol selbst in ungewöhnlich geringer\nMenge die Gewalt über sich verlor. Ohne weiteres kann\ndavon ausgegangen werden, daß er als reifer, lebenserfahrener Mann äie allgemeine Gefährlichkeit des Alkonolrausches kannie. Nach den Feststellungen war er sich\nsogar bewußt, daß er selbst - in irunkenem Zusianü -\nUnbesonnenheiten und \"sirafbare Handlungen\" begehen\nkönne. Unbedenklich ist er daher für den Vollrausch:\nschon von der eısien Unzuchtshandlung an veraniwortilich.\n\nOb das auch die Strafkammer angenoumen hat, ist dem\nUrteil nicht mit Gewißhei$: zu entnehmen. Einerseits\n\nhat sie den ersten Unzuchtsfall nicht aus dem Fortsetzungszusammenhang ausgeklammeri. Andererseits\n\nerwähnt sie, daß es dem Angeklagten mit Sicherheit\n\nerst nach der ersten Unzuchtshandlung zum Bewußtsein\nkam, er könne im Yollrausch zu solcheM Verhalten neigen.\nEine solche Kenntnis braucht der Vorsatz nach § 330 a\n\nStGB nicht zu umfassen.\n\n6. Das Landgericht wird ferner neu prüfen müssen,\nob der Angeklagte nicht schon bei Nüchternheit den Vorsatz faßie, mii bestimmten Kindern unzüchtige Handlungen zu verüben. Dafür könnte sprechen, daß er sie\nteils durch Beschenken mit Süßigkeiten und dgl.\n\n- augenscheinlich im nüchternen Zusiand - an sich\nlockie, teils über längere Zeii hin sein Patenscharftsverhältnis zu Urte Sintowski mißbrauchie. Möglicheiweise hat er überhaupt die Unzuchtshandlungen in ausgenüchiertem Zustande verübt, z.B. wenn er sich vor\n\nUrte nackt wusch, massierte und in Unterhosen zeigte.\n\nDr. Geier Dr. Peeiz willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/1-str-139-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":16}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/1-str-139-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.624590+00:00"}}