{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-17_1_StR_72_64_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-04-21","aktenzeichen":"1 StR 72/64","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 222, 230\n\nZur Frage der Garantenstellung des mit der Oberbau-\n\nleitung und Bauaufsicht beauftragten Statikers»\n> >","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: 8\nStGB 222, 230\n\nZur Frage der Garantenstellung des mit der Oberbau-\n\nleitung und Bauaufsicht beauftragten Statikers»\n> >\n\nBGH, Urt. v. 21. April 1964 — 1 str 72/64 -— LG Augsburg\n\nIm Namen des Yo ıke8\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Rudolf A Pe re 0 2\nLandkreis MB zchoren om EB 925 3x\n/ 57. |\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.2>\n\nhat der 1. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 21e April 1964, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr: Yııllms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. i\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft;\n\nSustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg von 24. Oktober 1963 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu-\n\nrückverviesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nBeim Ausschachten einer Baugrube auf dem Gelände\nder Brauerei \"Zur CHEN 2. Au stürzte am\n17. November 1960 infolge nicht rechtzeitigen Anbringens\nder an sich sachgerecht geplanten Abstützung das neben der\nGrube stehende Haus ein, Hierdurch kamen zwei Bauarbeiter\nund ein Hausbewohner zu Tode, zwei weitere Hausbewohner\nwurden verletzt. Den als verantwortlichen Baulciter eingesetzten Baumeister der den Bau ausführenden Firma EB 5)\nOHG, SEE, hat das Landgericht bereits früher wegen\nBaugefährdung in Tateinheit nit fahrlässiger Tötung und\nfahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe VeT-\nurteilt. Im gegenwärtigen Verfahren gegen den Angeklagten\nm, Ger im Auftrage des Bauherrn neben dem Architekten\nals Statiker und Oberbaulciter an dem Bauvorhuben beteiligt war, hat das Landgericht ein Vergehen des Angeklagten nach § 330 StGB verneint, ihn jedoch der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung und fahrlässigen\nKörperverletzung für schuldig befunden und deshalb chenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurtcilt. Es meint, der\n\n!\nN\nI\n\nAngeklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, bei scinem Besuch der Baustelle am 15. November 1960 dem Polier\nder Firma ROEE® zu sagen, daß ces nun an der Zeit sei,\n\ndie zum Aufnehmen des von den Kellergewölben des Nachbsrhauses ausgehenden Schubes notwendige Bolzenreihe anzubringen, sondern sich in der Folge vergewissern müssen,\ndaß dies auch tatsächlich geschah, Statt dessen habe er\nnicht einmal seinem Angestellten Bug, der an den beiden nächsten Tagen Aufmessungen an der Baustelle vornahn,\nAnweisung gegeben, auf die Anbringung der Bolzenrceihe zu\nachten. Es sei für ihn auch voraussehbar gewesen, daß es\ninfolge seiner Unterlassung zu dem Einsturzunglück konnen\nwerde. Er habe gewußt, daß das Nachbargebäude einem Umbau\nunterzogen gewesen sci, bei dem statische Grundreg&ln\nnicht beachtet worden waren. Er habe daher auf Überraschungen gefaßt sein und ihnen in der Bauaufsicht Rechnung\ntragen müssen. Alle Einzelheiten des ursächlichen Ver-\n\nlaufs habe er nicht vorauszuschen brauchen.\n\nie Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision\ndes Angeklagten greift durch. Schon die Begrünäung des\nLandgerichts für seine Annahme, der Angeklagte habe den\nUnglücksfall durch eine pflichtwidrige Unterlassung mit-\n\nverursacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nEine vom Bauherrn gegenüber dem bauausführenden Unternehner als \"OÖberbauleiter\" zur Überwachung der Baunusführung bestellte Person, mag es sich dabei im Einzelfall\num einen Architekten oder um einen Statiker handeln, hat\ngrundsätzlich keine umfassende Garantenstellung, der eine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Dritten Tür\naus der Bauausführung fließende Gefahren zu entnehmen wäre.\n\nDenn die Verantwortung fir die Bauausführung trägt, sofern\nnicht der Bauherr selbst ausnahmsweise von vornherein sich\ndie Bauäufsicht ganz oder zum Teil vorbehalten hat und\n\nsie dann durch einen entsprechenden Fachmann ausüben 148%\n(vgl. hierzu R6St 57, 205), allein der Bauunternehmer.\nDiesem hat der Bauherr gerade wegen seiner besonderen Sachkunde und Erfahrung die Ausführung der gefährlichen Aufgabe\nanvertraut, die ihn sonst, wollte er sie persönlich übernehmen, kraft seiner allgemcinen Verkehrssicherungspflicht\nin eine mangels eigener Sachkunde und Erfahrung von vornherein besonders eindeutige Garantenstellung bringen müßte.\nDieser Haftungsübergang vom Bauherrn auf den Bauunternehmer\n‚wirkt selbtverständlich ebenso zugunsten derjenigen Personen,\ndio wie ein \"Oberbauleiter\" im\" Auftrage des Bauherrn dessen\nBelange gegenüber dem Bauunternehmer wahrnehnen. Infolgedessen kann ein bloßcs Unterlassen des im unmittelbaren\nAuftrage des Bauherrn zur Übervachung des Bauunternehmers\neingesetzten Architekten oder Statikers im allgemeinen\nkeine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, da es\nkraft des Übergangs der Verantwortlichkeit für die Bauausführung auf den Bauunternehmer an einer entsprechenden\nPflicht zum Handeln fehlt (vgl. RGSt 43, 526; B2y0bL6ESt\n1953, 233; 1958, 217). |\n\nAllerdings sind Fälle denkbar, in denen ein bloßes\nUnterlassen des Bauherrn oder des für ihn insofern ein-\n+retenden \"Oberbauleiters\" gleichwohl selbständige strafrechtliche Bedeutung gewinnen kann. Da cs nämlich letzten\nEndes immer der Bauherr ist, der mit der Veranstaltung des\nBaues die Gefahrenlage hervorgerufen hat, kann sich dieser\nron dem Tun und Lassen des von ihn beauftragten Bauunter-\n\nnehmers nicht so absetzen, als ginge ihn dies überhaupt\n\nnichts mehr an, Seine der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu entnehmende Garantenstellung bleibt vielmehr\nimmer insoweit weiter wirksam, als er die Verantwortung\n\nfür die Auswahl des beauftragten Unternehmers trägt (vels\n8 831 BGB). Yimmt er wahr, daß der Bauunternchmer in bestimmter Weise nachlässig arbeitet oder daß eino neue Gecfohrenquelle entsteht, welcher der beauftragte Bauunternehmer mit seinen Mitteln und Kenntnissen möglicherweise\nnicht gewachsen ist, so darf er nicht untätig bleiben. Entsprechendes gilt für denjenigen, der für ihn - sei cs nun\nals Architekt oder als Statiker - die Aufgabe übernimmt,\n\nin diesem Rahmen über die Bauausführung zu wachen (vgl.\n\n8 831 Abs. 2 BGRY. Daß der Bauherr hierzu einen Pachmann\nbestellt, wird im Rahmen der Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht oft sogar erforderlich und notwendig\n\nsein, und zwar namentlich bei Arbeiten, die - wie etwa cin\nAbbruch - ihrer Natur nach unerwartete, mit der vorbercitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten\nzeitigen können. Der \"Oberbauleiter\" ist in cinem solchen\nPalle nicht allein dazu bestellt, die vertragsmäßige Fertigstellung des Werkes im Hinblick auf seine spätere Abnahme\n\n(§ 640 BGB) zu überwachen (vgl. RGSt 43, 326‘, sondern hat\naußerdem die Aufgabe, für den Bauherrn die ihrer Natur näch\nbegrenzte Garantenstellung einzunehmen, dic sich daraus.\nergeben kann, daß sich der Unternehmer seiner Aufgabe nicht\ngewachsen zeigt oder unvorhersehbare Lagen eintröten, die\nohne ein planendes Eingreifen nicht zu meistern sind und\ndenen er kraft seiner besonderen Sachkunde in einer nun\nmuch insoweit den Bauherrn entlastenden Weise genügen Kann\n(vgl. hierzu RG DI 1940 5, 707 und Gallas, Dice strafrechtlie\n\nYorantwortlichkeit der am Bau Beteiligten, 8. 38 ff}:\n\nDaß der Angeklagte auf jeden Fall in diosen weitergehenden Sinne mit der Oberleitung des Baues betraut war\nund deshalb, wie es im angefochtenen Urteil wörtlich heißt,\neine Schutzfunktion wahrnahn, die ihn zum Einschreiten\nverpflichtete, wenn er einen Fehler oder eine sonstige\nGefahrenquelle bemerkte, hat das Landgericht infolgedessen\nzutreffend angenommen. Es hat diese Annahme auch auf Feststellungen gestützt, die es widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen die Regeln der Logik und gegen die Lebenserfahrung getroffen hat. Indessen können seine weiteren Därlegungen nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Angeklaste die ihn insofern treffenden Pflichten in strafrechtlich\nvorwerfbarer Teise verletzt hat. Denn die vom Landgericht\nauf die angeführten rechtlichen Vora ssctzungen bezogenen\ntatsächlichen Umstände ergeben nicht, daß cine bis dahin\nnoch nicht erkannte neue und in der Planung statisch noch\nunbewältigte Gefahr auftrat und zur Ursache des Bauunglücks\nwurde, weil der Angeklagte nicht für die erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen sorgte. Dem Urteil ist auch nicht\nZUu entnehnen, daß der von der Firma REP zcstcellte verantwortliche Bauleiter Sp der als korrekt und zuverlässig galt, bis dahin ein Verhalten an den Tag gelegt\nhätte, das dem Angeklagten ernstliche Zweifel an seiner\nZuverlässigkeit aufdrängen mußte und ihn deshalb zu entsprechenden Schritten nötigte, wenn er nicht für sich\nselbst die Gefahr der Haftung für ein vorausschbares Ver-\n\nsagen des Bauleiters heraufboschvwören wollte.\n\nWas den ersten Punkt - die Gefährlichkeit des Unternehmens - betrifft, so knüpft das Landgericht von scinem rechtlichen Ausgangspunkt her gesehen zu Unrecht an\n\neine Gefahrenlage an, die nach den Feststellungen von\n\nvornherein erkannt war und zu deren Ausräumung dor Angcklagte unwiderlegt die ihn obliegenden planenden Vorkehrungen getroffen hatte. Hinsicht lich des zweiten Punktes\n- der Zuverlässigkeit des Bauleiters Sp - beanstandet\ndie Revision mit Recht, daß das Landgericht Anhaltspunkte\nfir eine Pflicht des Angeklagten zu persönlichen Eingreifen in Umständen erblickt hat, dic bei richtiger Betrachtungsweise nicht geeignet sein konnten, ernsthafto Zweifel\nan der Zuverlässigkeit Sp zu begründen. Denn die\nbeiden Abweichungen Sam on Ger Planung, auf aice das\nLandgericht sich hierbei bezieht, waren weder unzweckmäßig\nnoch statisch in irgend einer Weise bedenklich, Entscheidend\nist, daß der Angeklagte den Baumeister Sun nicht nur\nvom Hörensagen als zuverlässigen . auleiter einschätzen\nkonnte, sondern auch aus seiner bisher igen Zusammenarbeit\nmit ihm erkannt hatte, daß Sp mit dem statischen Problem, auf das es im gegebenen Falle ankam, und den sich\n\ndaraus ergebenden Notwendigkeiten vertraut Wars\n\nIndessen fragt es sich, ob nicht das sstischen dem\nAngeklagten und dem Bauherrn 2 standegekomment Vortragsverhältnis in Abweichung vom üblichen Schema (vgl. 5. 27 UA)\nsine noch weiter gehende Aufsichts- und Uberwachungspflicht\ndes Angeklagten zum Inhalt hatte. Dem Bauherrn konnte es\nnimlich darauf ankommen, angesichts der besonderen Gefährichkeit des Unternehmens auch besonders verl äAßliche, den\nüblichen Rahmen überschreitende Vorkehrungen zur Yorhikbung\neines RFinsturzes der Baugrube und des angrenzenden Hauses\nzu treffen. Er konnte deshalb (auch um der erfahrungsgemäß immer wieder zu beobachtenden Mißachtung von Sicherheit®-\n\nvorschriften willen) der Auffassung sein, daß 68 mit der\n\nei\n[63\n{iD\njan\nne\nra\n7\na\n\nBeauftragung eines verläßlichen Bauunternehmers ung\n\na\n\nstatisch richtigen Anleitung im Rahmen der Oberbaulei tung\neines Statikers allein noch nicht getan sei, sondern daß\nunbeschadet des Vorhandenseins ceines verantwortlichen Bauleiters für eine ständige sachkundige, an Ort und Stelle ausgeübte Bauaufsicht eines Statikers gesorgt werden müsste\n\nIn Fallc einer diesen Ziele entsprechenden vertraglichen\nEinigung, auf welche U.äs die in § 5 des Bauvertrages dem\nAngeklagten eingeräumten unmittelbaren Weisungsbefugnisse\ngegenüber dem Personal des Unternehmers hindeuten, wärc\n\nder Angeklagte verpflichtet gewesen, mindestens in den entscheidenden Z.itabschnitten, in denen es auf die Anbringung\nder dritten, besonders wichtigen Bolzenreihe ankan, persönlich an der Baustelle anwesend zu sein oder doch wenigstens\neine mit geeigneten Weisungen versehene sachkundige Person\nan die Baustelle zu entsenden. Hierbei hätte es sich dann\num eine Verpflichtung im Interesse der Bausicherheit gehandelt, dic im Hinblick auf die für Dritte aus den Bausrbeiten\nfließenden Gefahren begründet war und den Angeklagten damit\nneben dem Bauunternehmer in eine eigene, umfassendere Gurantenstellung brachte. Der Sinn dieser Garantenstellung\nhätte darin gelegen, gerade auch durch nicht vorherseh-\n\nbare Unstände eintretende Gefahren zu bannen. Zur Begrüntrafrechtlichen Vorentvortlichkeit würde c5S\n\n[u\n\ndung seiner &\nbei solcher Sachlage genügen, daß der Angeklagte in vorwerfbarer Weise (sei es bewußt - im Vertrauen darauf, daß\nschon alles gut gehen werde, sci es aus Nachläsgigkeit)\n\nwährend der kritischen Zeit von der Baustelle fernblieb.\n\nIn dieser Richtung hat das Landgericht jedoch, wLe\nuch seine auf eine entsprechende Sachgestaltung nicht\nnassenden Ausführungen ZU Vorhersehbarkeit erkennen 1l25-\n\nL\n\nsen, bisher keine völlig klaren und ausreichenden Fesi-\n\nstellungen getroffen, Die neue Verhandlung wird ihm hierzu\nGelsgenheit geben. Unabhängig hiervon wirg auch dem Fol-\n\ngenden, schon für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der\nstatischen Oberbauleitung erheblichen Umstand Beachtung\nzu schenken seins Auf S. 26 UA ist gesagt, daß es erlordeflich gewesen wäre, die Rundhölzer der zur Aufnahme des\nGewölbeschubs im Keller des Nachbargebäudes bestimmten\n\nBolzenreihe in schmalen Stichgräben anzubringen, um auf\n\ndiese Weise den Außenmauern die Abstützung durch das Erdreich noch so lange wie möglich zu erhalten, Aus dem Urteil l5ßt sich jedoch nicht entnehmen, daß das Leistungs-\n\nverzeichnis diese Ausführung der Abstützung susdrücklich\nvorsah oder daß der Angeklagte mit dem Baumeister Sms\nwenigstens mündlich ein solches Vorgehen aus ärüicklich vercinbart hat. Wäre weder das eine noch das andere geschehen\nso käme es darauf an, ob ein entsprechendes Vorgehen für\nden Bauunternehmer von vornherein so selbs stverständlich\nwar, daß es einer ausdrücklichen Absprache gar nicht bodurfte. Te nachdem könnte in dem unterblicbenen Hinweis\nauf die Notwendigkeit dieser Art der Bauausführung gleichfalls ein strafrechtlich erhebliches Verschulden des Ange-\n\nklagten zu finden sein.\n\nScibert Willms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-04-21/1-str-72-64","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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