{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-15_1_StR_492_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"1 StR 492/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_492/80 \\ | 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Günther K zus SEE, seroren am\nGE 1920 in VE (Schlesien),\n\nwegen Betrugs u.a. ‘\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals- Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten KB wird das\nUrteil des Landgerichts Baden-Baden vom 3. Au-\n\ngust 1960 im Schuldspruch dahin geändert, daß\ner wegen Betrugs nur in 11 (statt in 13) Fällen\n\nund der Mitanugeklagte Alfons Bi wegen\nBetrugs nur in 23 (statt in 25) Fällen verurteilt ist.\n\nAufgehoben wird das Urteil gegen diese beiden Angeklagten im Strafausspruch in den Fällen A 5\n\nund 6, 8 und 9, sowie zu den Gesamtstraien, je\nmit den Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Kkevision wird verworfen.\n\nVon Rechte wegen\n\nIo Der Angeklagte KB der allein Revision eingelegt hat,\nwar seit 1957 selbständiger Vermittler von Finanzierungen\nund Versicherungen. - Die Brüder Alfons und Gustav Din\nbetrieben in Illingen eine Druckerei, die A» & G. Bi nen\nOHG. Ihr Hauptauftraggeber war die Firma VEB.K: in\nRustatt. Als diese ihre Aufträge verringerte, geriet die\n\nFra. Bi in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten. Die\nInhaber, besondere Alfons Bitterwolf, waren nachdrücklich\nbestrekt, zur Abdeckung der dringensten Verpflichtungen\nKredite aufzunehmen. Bei diesen Bemühungen kamen sie in\nSosmer 1957 mit K@B in Verbindung.\n\nKB ist, unter Freisprechung im übrigen, wegen Betrugs\nin dreizehn Fällen und wegen eines Falls der Untreue zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Wonaten sowie zu einer Gelästrafe verurteilt worden.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich seine Revision,\ndie Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat nur geringfügig Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet\n(vgl. u.a. BGHSt 11, 213 ff). Im übrigen ist auf Grund der\ndurch die Sachrüge gebotenen Nachprüfung des Urieils zu\nbemerken;\n\nIII. Zur Verurteilung wegen Betrugs:\n\n1) Daß KW in den ihn zur Last gelegten Betrugsfällen\nals Täter und nicht lediglich als Gehilfe angesehen worden\nist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden. In dem Bestreben, jeweils von seinen Auftraggebern DE — A\nProvision zu erhalten, wirkte er an deren Machenschaften\nführend mit, um diesen rechtswidrige Vermögensvorteile\n(d.h. die Darlehensbeträge) zu verschaffen.\n\n\\N\n\n2) Die Betrugsvoraussetzungen s’nd bei dem Beschwerdeführer in allen Verurteilungsfällen zwar knapp, aber immerhin ausreichend dargetan. Was die vom Generalbundesanwalt\nzur Erörterung gebrachte Frage der Vermögensbeschädigung\n(oder einer dieser gleichkommenden Vermögensgefährdung)\n\nder Banken (SKB und Kfz-Finanzierung GmbH) betrifft, so\nheißt es im Urteil (S. 46) zur Strafzumessung bei KW:\n\"Das ihm von den Banken entgegengebrachte Vertrauen hat er\ngrob mißbraucht und ihnen beträchtliche Schäden zugefügt,\ndcren Wiedergutmachung allenfalls durch die Fa. a ——|\nund die einzelnen Kreditnehmer erfolgen wird.“ Anderseits\nwird vom Landgericht im Anschluß an die Sachverhalts-Schilderung des Komplexes D 3 u. A 16 - 20 (S. 22 UA) aus=\ngeführt; \"Durch eingegangene Teilzahlungen der einzelnen\nKreditnehmer und auch der Fa. Bi beträgt die der\nSKB in ME aus Gen Finanzierungen gegenwärtig noch\noffenstehende Gesamtforderung etwa 83.000,- DM. Die SKB\n\nist der Auffassung, daß inr ein Dauerschaden nicht erwachsen sei, weil sie etwa in dieser Höhe durch die in\nziff. A 1 - 3 erwähnte Grundschuld des (Vaters) Friedrich\nEi 111 in Höhe von 40.000,- DM und durch eine\nweitere Grundschuld der Angeklagten Alfons und Gustav\nBi sowie durch sicherungsweise übereignete Maschinen abgesichert sei. Deshalb hat sie mit sämtlichen\nKreditnehmern ein Stillhalteabkommen getroffen, um sich\nzunächst durch Zahlungen der Fa. Bi zu vefrieäigen.\nDer gegenwärtige Schaden der Fa. Kfz-Finanzierung GmbH\n\n- jetzt Teilzahlungsbank - in IE beträgt zwischen\n18.000.- und 20.000,- DM. Diese Bank ist nur teilweise '\nabgesichert. Gegen die Darlehensnehner MB: (EB und\nJohannes SW zent die Bank vor.\"\n\nEinen Widersprach oder sonstigen Rechtsfehler enthalten\ndiese, vorstehend WwLedergegebenen Ausführungen nicht. An\nder einen Stelle (S. 46 UA) wird die Vermögensschädigung\n\n(oder -gefährdung) behandelt und .:- dem die Wiedergutmachung\ngegenübergestellt, die den Schuldspruch nicht berührte,\nsondern für die Strafbemessung von Bedeutung sein konnte.\nDaher wird dies denn auch im Rahmen der Strafzumessungs-Erwägungen angeführt. Die Darlegungen S. 22 UA betreffen\nausschließlich die Frage, ob und wie sich die 'wirtschaftliche Lage der getäuschten Kreditinstitute mit Rücksicht\n\nauf nachträgliche Teilzahlungen und im Hinblick auf Sicherneiten endgültig gestalten wird.\n\nDas Landgericht sagt allerdings nicht ausdrücklich,\nwelchen Wert die Sicherheiten im Zeitpunkt der jeweiligen\nDarlehensabschlüsse hatten (vel. dazus RGSt 74, 129 £T).\n\nEs ist jedoch zu berücksichtigen; Die Grundschuld des\nVaters Si 5 das Sicherungseigentum an fünf Personenkraftwagen wurden im Fall A 1 (S. 5/6 UA) gewährt,\nbezüglich dessen der Beschwerdeführer nicht verurteilt\nworden ist (S. 29/30 UA). Die Grundschuld zu finanzieren,\nwar zudem der SKB durch ihre Satzung untersagt (S. 5 UA).\nDie Maschinen (A 2 und 3; 5. 6/7 UA) waren entweder schon\nanderweit übereignet oder standen nicht bzw. nicht uneingeschränkt im Eigentum der Firma oder des Vaters >\nim übrigen ist EM in diesen beiden Fällen nicht verurteilt\nworden (S. 30/21 UA).\n\nIn den weiteren Fällen A 4, 8 und 9, 5 und 6, 10 und 12,\n13, 14 b, 15 vd, 16, 19 und 20 (S. 9 bis 22 UA) haben die\nvorstehend genannten Sicherheiten erkennbar keine Rolle\ngespielt. Zu dem Vorkommnis A 5 und 6 wird zudem im Urteil\nausdrücklich festgestellt, daß eine zusätzliche Haftungeerklärung der Fa. Bi nicht zum Ziel führen konnte,\nwoil ihr Kredit durch die bereits laufenden Finanzierungen\n(A 1L- 3) erschönft war.\n\nEs mag nun der sicherlich nicht untätig gebliebenen Benz\n\\SKB) nachträglich gelungen sein, ihren Kredit, außer durch\ndie Grundschulä des Vaters Bi, durch eine weitere,\n\noh\n\noffenbar später ihr von Alfons und Gustav gewährte Grundschuld und durch sicherungsweise übereignete Maschinen abzusichern, d.h. diese Gegenstände ihrem Zugriff zu unterwerfen oder ihre Sicherungsrechte daran zu festigen. Jedoch\nvaren ihre Ansprüche auf Rückgewähr der ihr abgeschwindelten\nDarlehen - in den Fällen 4 4, 8 und 9, 5’und 6, 10 und 12,\n13, 14 8,15 b, 16, 19 und 20 - zu den damaligen Zeitpunkten\nnicht durch ohne weiteres liauide Sicherheiten geschützt\n(Rast 74, 130/131; BGH 1 StR vom 24. November 1959, S. 6;\nvgl. auch BGH 4 StR 121/60 vom 3. Juni 1960, S. 7/8). Den\nKredit- und Finanzierungs-Fachmann X@ (S. 11, 34 UA) war\ndies ersichtlich bekannt, und er rechnete, den Erfolg\nbilligend, nit einer Scnädigung der SKB durch die Machenschaften, zu denen er seine Hand bot. Dies ist offensichtlich die Überzeugung des Tatrichters gewesen. Bezüglich der\nOB: Teilzaniungsbank gelten diese Erwägungen erst\nrecht. Die Revision Ks hat in diesen Richtungen keine\nbesonderen Angriffe erhoben.\n\n3) Rechtlichen Bedenken unterliegt jedoch die Würdigung\nder Fälle A 5 und 6, 8 und 9 (S. 11/12, 9/10, 47 UA) je-\n„eils als selbständige Handlungen (§ 74 StGB). Natürliche\nHandlungseirheit (RGSt 58, 113, 116; BGHSt 10, 230, 23i)\nkommt allerdings bei den Vorkommnissen A 5 und 6 nicht in\nBetracht. Die Anträge wurden zwar von Antoinette Schilling\nam selben Tag unterzeichnet. Diese wurden jedoch an ganz\nverschiedene Kreditinstitute (im einen Fall an eine g-AB: r, im anderen an eine Ar Bank) gericitet. Die\nAnträge und beigefügten Erklärungen fielen im äußeren Geschehen nicht zusammen. Die Einheitlichkeit des Plans und\ndes damit verfolgten Zwecks schuf noch keine Eandlungseinheit. Im Fall BGH 4 StR 832/52 vom 27. August 1953\n(S. 10/11 jener Entscheidung) handelte es sich um Steuererklärungen gegenüber demselben Adressaten.\n\nIndes liegt hier nach Sachlage die Annahue eines fortgesetzten Vergehens auf der Hand. Die Tatgerichte neigen\nzwar im allgemeinen dazu, Fortsetzungszusammenhang äuch\nda anzunehmen, wo er sich rechtlich nicht begründen läßt\n(BGS3St 1, 313, 315; BGHSt 2, 163, 167). Hier ist aber einral ausnahmsweise der umgekehrte Fall gegeben. Der Gesamtvorsatz ergibt sich vorliegend aus dem festgestellten Sachverhalt. Daß zwei verschiedene Banken betroffen wurden,\nhinderte die Annahme einer Fortsetzungstat nicht (RGSt 70,\n243, 244; RG JW 1934, 169 Nr. 13). Es lag also in den\nFällen A 5 und 6 rechtlich ein Betrug vor.\n\nBei dem Tatkomplex A 8 und 9 kommt die Annahme natürlicher Handlungseinheit ebenfalls nicht in Betracht. Dic\nTäuschungshandlungen richteten sich zwar gegen ein und dieselbe Bank. Die Erklärungen wurden jedoch nicht zugleich,\nsondern die eine einen Tag nacı der anderen abgegeben.\n\nAuch waren zwei Personen (GEBE uni Frau ve) eingeschaltet. Es 1äß8t sich daher auch hier nicht sagen, daß\ndie Ausführungshandlungen ganz oder teilweise zusammenfielen.\n\nJedoch sind insoweit gleichfalls die Voraussetzungen\neiner in sich fortgesetzten Handlung unbedenklich gegeben.\nDer vorstehenden Auffassung bezüglich der Fälle A 5 und 5,\n8 und 9 war auch der Generalbundesanwalt.\n\nWeiterer tatsächlicher Erörterungen bedarf es nicht\nmehr (§ 354 Abs. 1 StPO; RGSt 76, 305, 309 zu 3, 4). Der\n5 265 Abs. 1 StPO steht schon deswegen nicht entgegen,\nweil die Schuldspruchänderung zu Gunsten des Angeklagten\ngeschieht; vgl. im übrigen V dieses Urteils.\n\nIV. Die Verurteilung wegen Untreue (S. 40, 48 UA) hält\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Die Darlegungen des\nLandgerichts S. 40 UA sind zwar nicht sehr deutlich. Als\n\nTreugeber hat es ausdrücklich nur die beiden Schwestern bezeichnet. Den weiteren Ausführungen der Strafkammer ist\n\naber zu entnehmen, daß auch im Verhältnis zwischen dem\nAngeklagten und der durch den geschäftsführenden Gesellschafter Alfons Bi vertretenen Firma pi ED\n\nein Treuverhältnis entstanden war. Dieses bestand zudem\nschon ohnehin, weil Me] bereits früher damit betraut worden\nwar, für die notleidende Firme Bi X“reäite und Geldmittel zu beschaffen. Durch sein Verhalten in diesem speziellen\nFall hat er sowohl der Firma Bi als zumindest auch\nder Prokuristin Sch bewußt Nachteile zugefügt. Dies\nhat das Landgericht dargelegt. Rechtlich ist dies nicht\nangreifbar. Die Revision hat auch insoweit keine Einzelangriffe erhoben.\n\nVo Die abweichende rechtliche #ürdigung durch das Revisionsgericht zu III 3 führt insofern zu entsprechender\nÄnderung des Schuläspruchs, ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen A 5 und 6, 8 und 9 sowie der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen. Auch bei dem Mitverurteilten Alfons Bi: der keine Revision eingelegt hat, ist vom Landgericht in den vorgenannten Fällen\n\nzu Unrecht jeweils Tatmehrheit angenommen worden (S. 46 UA).\nGemäß § 357 StPO mußten daher in dem befeichneten Umfang\ngegenüber Alfons Bi zleichfsils der Schuldspruch\ngeändert und der Strafausspruch und die Gesamtstrafe, jeweils mit den Feststellungen, aufgehoben werden. An dem\nFortsetzungszusammenhahg zwischen den Fällen A 8 und 9\nändert sich bei Alfons =] nichts dadurch, daß dieser\nauch noch den Buchhalter gp und Frau see (S. 53 UA)\nbetrogen hat.\n\n- 83 -\n\nDagegen konnten die übrigen bei Kühn und Alfons Dt — |\nfestgesetzten Strafen bestehen bleiben.\n\nDie weitergehende Revision Ks ist zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert wilims\nHübner Fischer -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/1-str-492-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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