{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-15_1_StR_483_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"1 StR 483/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn\n\nIm nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Leopold S EEE» aus \" -\ngeboren am GE 1255 in MW: zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n15. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Uir.Feetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Tr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Jir.Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschältssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die RKevisiou des Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg - Fürth vom 4, Juli 1960 mit.\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nLas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nıl\n\nückfa\n\nkl\n\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei\nJahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt und Gie\nSicherungsverwsnhrung gegen ihn angeordnet, ferner ihn Cie\nbürgerlichen Ehrenrechte auf ärei Janre aberkannt. Kit\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sacı-\nlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils,\n\nDie Ausfünrungen der Strafkamner zum Schuldspruch sird\nunzureichend; sie sind auch nicht widerspruchsfrei. Die\nTäuschungshandlung des Angeklagten sieht die Strafkammer\ndarin, daß er den Eheleuten Ks versprach, das ihu gewährte Darlehen innerhalb 14 Tagen zurückzuzafnlen, obwohl er ucwußt habe, daß er dazu nicht in der Lage sei. Welche Vorskellung sich der Angeklagte im übrigen von seiner Rückzanlungsmögiicnkeit gemacht hat, innerhalb welcher Zeit er geglaubt\nhat, den barlehensbetrag zurückzahlenh::. zu können und zu welchem Zeitpunkt er das Darlehen abweichend von seinem Versprcchen wirklich zurückzahlen wollte, stellt das Landgericht\nnicht lest, Das wäre aber zum mindesten für den Schuldunfung\nvon Bedeutung. Die Strafkammer sieht in ihrer rechtlichen vürdigung den Schaden der Eheleute “EB ru: darin, daß sie das\nDarlehen nicht fristgerecht zurückernalten haben. Hätte der\nAngeklagte nur eine kurzfristige Überschreitung des Rüc«szanlungstermins für möglich gehalten und beabsichtigt, so wäre ss\n\niraglich, ob er mit einem Schaden. der Darlehensgeber gerechnet\nhat, zumal die Strafikamnmer nicht feststellt, der Angerlagste\nhabe davon «Kenntnis gehabt, daß die Eheleute Xp sich Gas\nGeld erst selbst darlehensweise beschaffen mußten und bei nicht\nrechtzeitiger Rückzahlung Schwierigkeiten zu gewärtigen hatten.\n\nLie Feststellungen der Strafkammer und ihre rechtliche\nwürdigung geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklaste das\nDarlehen überhaupt nicht zurückzahlen wollte oder wenigstens\ndanit gerechnet hat, daß er es nicht zurückzahlen könne. In\nGegensatz hierzu führt die Strafkammer in ihren Erwägungen\nzur Anwendung des § 20 a StGB aus: Die Gefährlichkeit des\nAngeklagten ergebe sich auf Grund der Begehungsweise seirer\nStraftaten. Er habe \"völlig skrupellos die Waldarbeiterseneleute KB die sich ihr Geld schwer verdienen müssen, um\ndas Verdienst vieler und harter Wochen gebracht.\" Lie Strafkammer geht also bei ihrer Erwägung, ob der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewonnheitsverbrecher sei, davon aus, daß er 6cwußt die Darlenensgeber um ihr Geld gebracht habe, Unklar sind\ndie Ausführungen der Strafkamnmer, \"die Erwartungen des Angeklagten! seien \"immer größer als das, was er dann erreicht.\"\nEr überschätze seine Fähigkeiten, so daß er denn Darlehen aufnehmen müsse, deren Rückzahlung er nicht leisten xönne (5.77 UA).\nDaß er die Eheleute X ganz oder teilweise um den Darlehensbetrag bringen wollte, geht hieraus nicht hervor. Vielmehr scheint es eher, als ob der Angeklagte leichtsinnig in\nseinen Erwartungen und Versprechungen sei.\n\nAuf den unzureichenden Feststellungen, den sich widersprechenden Erwägungen und unklaren Ausführungen und damit\nmöglicherweise auf Rechtsirrtum kann das Urteil berunen. is\nist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhardlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nBei ihrer neuen Entscheidung wird die Strafkammer Lolgzendes zu peachten haben:\n\nJaßgebend für Schaden unä Schadenshöhe ist bein Larlehrrnsbetrug nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs auf\n\nRückzahlung des Darlehens, sondern der Zeitpunkt des Vertraasabschlusses, also der barlehenshingabe (K6St 74, 129, 150).\n\nEs kommt also darauf an, welchen Wert der Rückzahlungsansprucn\nder Eheleute Kggwzu diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum hingegebenen Darlehensbetrag hatte, Er konnte auch dadurch im\nwert gemindert sein, daß die Rückzahlung zum vereinbarten Zahlungstermin infolge schlechter Vermögenslage des Angeklagten\nnicht zu erwarten war unä daß dieser auch nicht den Willen\nnatte, fristgemäß zu leisten. Ausschlaggebenä weräen hierbei\nsie Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten zu\njenem Zeitpunkt sein. Er hatte zwar naca den Feststellungen erhebliche Schulden, er hat aber auch verhältnismäßig gut verdient. Daneben ist auch der etwa mangelnde Zahlungswille von\nBedeutung (RGSt 43, 171),\n\nAuf den sich hiernach ergebenden Schaden müßte sich auch\nder Vorsatz des Angeklagten erstrecken; er muß sicn jedenfalls\nder Umstände bewußt gewesen sein, aus denen sich ein Vermögensschaden der getäuschten Darlehensgeber infolge ihrer Vermögensverfügung ergeben hat (RGSt 49, 21, 29).\n\nIm Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetruge im Rückfalle wird die Strafkammer zu erwägen haben, 9a5\nnur Taten von erheblichem Schuld- und Unrechtsgenalt die Grundlage für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nund für die Anoränung der Sicherungsverwahrung bilden können\n(RGSt 1, 94, 101). Sie wird prüfen müssen, ob gerade die vorlicsende Tat in den Rahmen der früheren Hangtaten des Angeklagten\nfällt und daher die verschärfte Strafe des § 20 a StGB und die\n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen vermag,\n\nLr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/1-str-483-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/1-str-483-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.439941+00:00"}}