{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-15_1_StR_434_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"1 StR 434/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_434760 0.039\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Kaufmann £xi ren\ngeboren am 1907 in S 9\n\nSachbezeichnung: HB xe:1 u.a.\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ger\nals Vertreter der Bundesanwaltschsfi,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftssiellec,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 4, März 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitiels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Erich Hu\nwegen zweier Vergehen gemeinschaftlich begangenen Beirugs,\nwegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott und zur Schulänerbegünstigung in zwei Fällen, sowie wegen Ansiifiung zum\neinfachen Bankrott zu einer Gesamisirafe von neun Monaien\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolge.\n\nI. Verfahrensbeschwerde.\n\nl. Die Revision beanstandet, daß der der Teilnahre\nan betrügerischen Handlungen des Angeklagien verdächtig\nZeuge Lg bei der Vernehmung nicht auf sein Rechi, die\nAussage zu verweigern, hingewiesen worden sei. Die Rüge\ngehi fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgezichtshofs (BGHSt 11, 213), an der der Senat festhäl;,\nist § 55 StPO eine Ordnungsvorschrift zu Gunsten des\nZeugen, auf deren Verletzung die Revision nicht gesiüizt\nwerden kann.\n\n2. Die Revision meint, das Landgericht habe gegen\ndie Bestimmungen über den Aufbau dex Hauptverhandlung\n{§§ 243, 244 Abs. 1 StPO) verstoßen, indem es einen\nwesentlichen Teil der Beweise vor der Anhörung des Angeklagien zur Sache aufgenommen habe. Was sie dazu in\neinzelnen vorbringt, rechtferiigt die Verfabrensbescmierde nicht.\n\na) Zunächst kann der Revision nicht darin beigepflichtet werden, daß eine Zerlegung der Hauptverhandlung in mehrere Abschnitte überhaupt nicht zulässig\ngewesen sei, weil die gesamte Anklage einen Tatkomplex\numfaßt habe (vgl. hierzu BGHSt 10, 342). Zwar wird ein\nabschnittsweiser Aufbau der Verhandlung besonders dann\nnaheliegen, wenn völlig verschiedene Tatkomplexe in einem\nVerfahren zusammengefaßt sind. Das bedeutet jedoch nicht,\ndaß es dem Vorsitzenden versagt wäre, umfangreiche Ver-Tahren auch dann in dieser Weise aufzugliedern, wenn die\nmehreren selbständigen Anklagepunkte sich auf verschiedene Vorgänge beziehen, die miteinander in einem gewissen\nsachlichen Zusammenhang stehen. Der Umstand, daß alle\ndem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten im Rahmen\neines Gewerbebetriebes begangen wurden und auf das Besireben zurückgingen, diesen Betrieb als Einnahmequelle\nmöglichst lange am Leben zu erhalten, hinderte jedenfalls\nden Vorsitzenden der Strafkammer nicht, in dieser Weise\nvorzugehen.\n\nb) Die Revision bemängelt weiter, daß das Protokoll zunächst die Vernehmung des Angeklagten zu einzelnen\nVorgängen und Anklagepunkten verzeichne, danach aber die\nallgemeine Wendung enthalte, daß der Angeklagte sich auf\nVorhalt weiter zur Sache äußerte, um schließlich festzusiellen, daß die Vernehmung des Angeklagten zur Sache abgeschlossen sei. Nach dem eingeschlagenen Verfahren der\nunterbrochenen teilweisen Sachvernehmung sei es geboten\ngewesen, dieses Verfahren konsequent zu Ende zu führen,\nanstatt am Schlusse die Unübersichtlichkeit durch eine\nallgemeine Klausel zu sanieren. Infolgedessen sei nichi\nfestzustellen, welche Sachvernehmung konsequent durchge-Tührt war oder nicht. |\n\nDiese Rüge ist, soweit sie auf eine Beanstandung\ndes Protokolls selbst hinausläuft, eine unzulässige\nProtokollrüge. Soweit sie dahin zu verstehen ist, daß sie\nauf die Verhandlungsniederschrifi gestützt die abschnit.sweise Gestaltung des Verfahrens angreifen will, ist sie\nnicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDenn sie bezeichnet keinen einzigen bestimmten Anklage -\npunkt, für den (beim Schweigen des Protokolls‘ davon auszugehen wäre, daß er nicht Gegenstanä einer Vernehnung\ndes Angeklagten im Sinne des § 243 StPO gewesen ist. Die\nallgemeine Behauptung, üaß der Angeklagte nicht zu allen\nAnklagepunkten vorschrifismäßig gehört sei, genügt nichi»\nzumal die Revisionsschrift selbst Stellen aus der Nicderschrift anführt, in denen die Vernehmung des Angeklarzien\nzu einzelnen Anklagepunkten ausdrücklich festgestellt wird.\n\nc) Nicht durchgreifen kann die Beanstandung, der\nAngeklagte sei zum Fall KiilBerst am 29. Februar 1960\nvernommen worden, während die Verlesung der Niederschrifi\nüber die Vernehmung des Zeugen KB bereits am\n26. Februar 1960 stattgefunden hat. Wie die kevision\nselbst ausführt, wurde diese Niederschrift aus Anlaß\nder Erörterung eines Anklagepunktes verlesen, der ausschließlich den Angeklagten Karı He petraf. Wenn\nsie auch Angaben enthielt, die auf eine sirafbare Hanülung Bezug hatten, an welcher der Angeklagie Erich Em\nbeteiligt war, so ist das schon desnalb unschädlich,\nweil der Angeklagte insofern - es handelte sich um die\nFinanzierung der Erfindung des KÜEEEMB - sie gleichen\nAngaben machte. Allein aus diesem Grunde bestand für das\nLandgericht kein Anlaß, die Verlesung nach der Vernehmung\ndes Angeklagien zu wiederholen. Es konnte sich auf dic\nEinlassung des Angeklagien allein stützen.\n\nd) Soweit die Revision rügt, daß dem Angeklagten\nam 29. Februar 1960 nach der Vernehmung der Zeugin\nHildegard Ha und vor der Vernehmung des Zeugen\nTOD Ger Durchschlag eines Schreibens an das Oberfinanzpräsidium in Stuttgart vorgehalten worden sei,\nobwohl zwischen diesem Schreiben und den Zeugenaussagen\nkein Zusammenhang bestanden habe, so verkenni sie, daß\nVorhaltie an den Angeklagten in jeder Lage des Verfahrens\nstatihaft sinduund daß es von Rechts wegen nicht beanstandeti werden kann, wenn mit solchen Vorhalten auf bereits früher behandelte Punkte zurückgegriffen wird,\nzu denen dem Gericht eine ergänzende Aufklärung nötig\nerscheint.\n\ne) Im Falle Sci ist der Angeklagte nicht\nverurteilt worden. Es kann ihn deshalb nicht beschweren,\nwenn er zu diesem Anklagepunkt vor der Beweisaufnahne\nnicht gehört worden wäre. Die Behauptung der Revision,\n“aß aus diesem Vorfall gleichwohl Folgerungen zu seinen\nNachteil gezogen worden seien, findet im Urteil keine\nStütze.\n\nAus dem gleichen Grunde kann es auch auf die Rüge\nnicht ankommen, die Aussagen der beiden Zeugen Sevenhuizen\nseien ohne gerichtlichen Beschluß und ohne Feststellung\ndes Grundes zur Verlesung gekommen. (Ihre Verwertung ist\nim Protokoll ebenso behandelt wie die nachstehend erwähnten Niederschriften über die Aussagen der Zeugen\n\nVE vn ru)\n\n3. Die Niederschriften über die Aussagen des Zeugen WED vor dem deutschen Konsulat in Neapel unä über\ndie polizeiliche Verriehmung des Zeugen Rp sind nach\n\nÜberzeugung des Senats nicht zum Zwecke der Beweisaufnahme (§ 251 StPO), sondern zum Zwecke des Vorhalis an\nden Angeklagten verlesen worden. Das war zulässig (vgl.\nBGHSi 1, 337; 3, 199, 201). Zwaf sagt das Protokoll nicht\nausdrücklich, daß die Verlesung nur zum Vorhali statifand. Dies ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Der\nVermerk in der Sitzungsniederschrift lauiet: \"Blatt 8534\nGer Akten wurde verlesen, Aus dem Schriftsatz vom\n\n22. Februar 1960 wurden dem Angeklagten Erich HD\nVorhaltungen gemacht. Blatt 746 wurde verlesen. Blatt\n\n145 R unä 146 R der Akten wurde verlesen. Der Angeklagte Erich FB erklärte sich zu den verlesenen Schriftstücken.\"! Das Protokoll hebt also nicht hervor, daß es\nsich bei den verlesenen Aktenteilen um Vernehmungen hardeli, wie dies sicher geschehen wäre, wenn Gas Landgerichi\nder Verlesung selbständiges Gewichi beigelegt hätte. Es\nbetont ausdrücklich, daß der Angeklagie sich zu den\nSchriftstiücken äußerte und 1äßt es nichi pei einer der\nüblichen Wendungen im Sinne des § 257 StPO pewenden. Es\nkommt hinzu, daß das Landgericht in Fällen, in denen cs\nVernehmungsniederschriften zweifelsfr&äöi als Beweisunierlagen verwerten wollte (Zeugen GuM und Je, dic\nVorschrift des § 251 StPO beachtet hat. In diesen vDeiden\nFällen wurde die Verlesung der näher bezeichneten Niederschriften unter ausdrücklicher Berufung auf § 251 SiPO\ndurch Beschluß angeordnet. Im Anschluß an eine dieser\nVerlesungen enthält die Sitzungsniederschrift außerdem\nden Vermerk, daß die Beteiligten Gelegenheit zur Siellungnahme erhielten. Schließlich trifft die Behauptung der\nRevision nicht zu, die Aussage Reg sei in Falle Bo,\ndie Aussage ve im Falle Velletri verwertet worden.\n\nYın Urteil steht darüber nichts. Von einem Fall VE\n\n-1-\n\nist, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem\nSenat selbst eingeräumt hat, überhaupt nicht die Rede.\nNach alledem ist auch eine Verletzung des § 251 StPO\nnicht dargetan.\n\n4. Die von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen\nsind ebenfalls unbegründet. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Tatrichter zur Anhörung eines Gutachters aus der Obstbranche und eines Buchsachverständigen drängen konnten. Von der Verteidigung wurde in\ndieser Hinsicht weder ein förmlicher Antrag gestellt,\nnoch eine Anregung gegeben. Die Angeklagten brachien\nselbst vor, daß das Obsi- und Südfrüchtegeschäft reich\nan Risiken sei unä daß man bei einem solchen Geschäft\nu.a. je nach Entwicklung der Witterung große Summen\ngewinnen oder einbüßen könne. Sogar die Revisionsbegründung hebt dies noch einmal hervor. Unter diesen Umständen\nwar nicht zu erwarten, daß ein Branchekundiger imstande\nsei, bestimmte Angaben über die Gewinnaussichten der\nAngeklagien zu machen. Angesichis der klaren Feststellungen über die finanzielle Lage des Unternehmens ist\nauch nicht ersichtlich, daß die Zuziehung eines Buchsachverständigen eine weitere sachdienliche Aufklärung\nzu Gunsten des Angeklagten hätte bringen können. Nicht\neinmal nach der Einlassung der Angeklagien selbst hatte\ndas Herbsigeschäft im Jahre 1953 Gewinne erbracht, welche die vorhandene Schuldenlast nennenswert vermindera\nkonnten und die Abdeckung der Verpflichiungen aus neuen\nAbschlüssen gesichert erscheinen ließen. Um die Jahreswende 1952/55 hatte das Unternehmen Verluste von mindesiens 150.000 DM erlitten. Bereits bei Wiederaufnahme\ndes Betriebs im Jahre 1952 war. die Firma mit 670.000 DM\nüberschuläet, und trotz eines im Jahre 1953 zustande\ngekommenen Vergleichs mit den Altgläubigern in Höhe von\n\n35 % waren zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens\n\nim Sommer 1954 gegenüber Vermögenswerten von nur 11.000 DM\n610.000 DM Schulden vorhanden. Es ist schlechterdings unerfindlich, daß die Anhörung eines Buch sachverständigen\nbei dieser Geschäftseniwicklung dazu geführt haben kännte,\ndie Feststellungen des Landgerichts zur innereniTatseite\nzu Gunsien des Angeklagten zu beeinflussen.\n\nII. Sachrüge,\n\nAuch das Vorbringen der Revision zur Sachrüge kann\nkeinen Erfolg haben.\n\n1. Die Verurteilung wegen Betrugs ist in beiden\nFällen nach den Feststellungen gerechtfertigt. Die Stralkammer hat eingehend begründet, daß der Angeklagte mindcsiens ab Anfang Juli 1955 bei der Eingehung neuer Verbinälichkeiten die Schädigung der neuen Gläubiger durch teilweise oder vollständige Nichtzahlung der geschuldeten Beträge bewußt in Kauf genommen und gebilligt hai. Die Annahme zweier selbständiger Betrugshandlungen begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die erste Verurteilung wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankroti und\nzur Schuldnerbegünstigung wendet, verkennt sie einmal, daß\ndas Konio SED nach den Fesistellungen jedenfalls\nab Ende August 1953 dem Zweck diente, die gesamten Geldeinnahmen der Firma dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und daß der Angeklagte bei dieser Manipulation, dic\ndem Firmeninhaber Karl HB in Wahrheit die freio Ver-Tügung über diese Mittel erhalten sollte, wissentlich und\nwillenilich mitwirkie. Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung\n\nwurde dem deshalb verurteilten Mitangeklagten SciiiuE>\ngeleistei. Die Verurteilung bezieht sich insofern nicht,\nwie die Revision anzunehmen scheint, auf die Tai des nur\nwegen beirügerischen Bankrotis verurieilten Karl 7\nVon einem Fehlen der Akzessorietät kann deshalb nicht die\nRede sein.\n\n3. Wenn die Revision meint, die Übertragung der\nMobiliargegensiände des Unternenmens auf Scharwächter sei\nkeine Veräußerung ohne Gegenweri gewesen, SO gehi sie daran vorbei, daß es sich nach den Fesistellungen um Scheingeschäfte handelte, durch die in Wahrheit überhaupt keine\nAnsprüche gegen SCHE Pesründet: werden sollten. Die\n\nÜbertragung der Forderung an KEEw auf Schi is;\n\nnicht Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten. Forisetzungszusammenhang mit der unter 2. erörterten Tai hat\ndas Landgericht auf der Grundlage seiner Fesistellungen\nzuireifend verneint.\n\n4. Zu Unrecht wendet sich die Revision schließlich\nauch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Ansiiftung zum einfachen Bankrott. Das Landgericht hat diesen\nTatbestand darin gefunden, daß der Angeklagte seinen Bruder Karl zur Hergabe beträchtlicher Mittel für eine Erfindung Kutschats veranlaßte. Das Landgerichi hat das mit\nRecht als übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1\nNr. 1 KO beurteilt. Es handelte sich keineswegs, wie die\nRevision meint, um eine kaufmännische Spekulation, denn\nfür eine solche ist kennzeichnend, daß die Ungewißheit\nihrer Aussichten und damit das Wagnis auf den Preisschwankungen des Marktes beruht [vgl. für einen ähnlich gelagexten Fall BGH 5 StR 520/55 vom 17. Januar 1955 im Anschluß\nan RGSt 73, 229). Obendrein wurden diese Ausgaben für einen\n\n- 10 -\n\nZweck benutzt, der zu dem Handelsbetrieb des Angeklagien\nKarl HB richt die mindeste Beziehung hatte.\n\n5. Die rechtsärtäige: Anwendung des § 23 Abs. 3\nNr. 2 StGB (vgl. BGHSt 10, 182) ist unschädlich, weil\nSirafaussetzung zur Bewährung auf jeden Fall gem. 8 23\nAbs. 3 Nr. 3 (Vorstrafe von mehr als 6 Monaten Gefängnis\n\nzu versagen war.\n\nDa die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene\numfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten cI-\ngeben hat, war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/1-str-434-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/1-str-434-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.416655+00:00"}}