{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-15_1_StR_382_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-15","aktenzeichen":"1 StR 382/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 382/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Kurt “ED su: vi: geboren am\nGE 1927 ir TOD Dei 1:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBunäesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Landau/Pfalz vom 3. Juni 1960\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn nn en m\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\neinem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des förmlichen\nund des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Antrag auf\nErholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit\njes Kindes Ingrid StB zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision gibt\nnicht an, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt worden\nist. Es gent auch aus dem Revisionsvorbringen nicht hervor,\ndaß die Strafkammer zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gedrängt war. Da die Strafkammer einen Diplom-\n»sychologen als Sachverständigen vernommen hat, bestand\nfür sie nach Sachlage keine Notwendigkeit, den Lehrer des\nMädchens über dessen Glaubwürdigkeit zu hören.\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDas Urteil führt zur Schuldfrage u.a. aus;\n\n\"Der Angeklagte ist wegen einer ähnlichen Sache bereits\neinmal mangels Beweises freigesprochen. Auch damals hatte\nein Fotoapparat eine gewisse Rolle gespielt. In einem\nweiteren Falie kam es nicht zur Anklage.\"\n\nDie Revision wendet hiergegen ein, die Feststellungen,\ndaß in der Sache, in der der Angeklagte freigesprochen worden\nsei, ein Fotoapparat eine Rolle gespielt habe, sei unrichtig.\nInsofern greift die Revision unzulässigerweise eine Fest=\nstellung des Tatrichters an. Alleräings ist diese Feststellung\nsehr allgemein gehalten und ungenau; sie 1äßt nicht ersehen,\nob insoweit der Sachverhalt in jenem Verfahren erwiesen war\nund in welchem näheren Zusammenhang der Angeklagie den Fotoapparat damals verwendet hat. Die Straikamser will aber offensichtlich nur allgemein feststellen, daß sich der Angeklagte\nschon wiederholt in Situationen befunden hat, die den Ver-\n\n- 3.\n\ndacht auf ein ähnliches Sittlichkeitsverbrechen nahelegten. Wenn\nsie dies als ein Beweisanzeichen dafür angesehen hätte, daß des\nVorleben des Angeklagten nicht unbedingt gegen seine Täterschaft\nspreche, so könnte das rechtlich nicht beanstandet werden. Denn\nbei einer Mehrzahl von Sachverhalten, die einen ähnlichen Verdacht hervorrufen, ist der Schluß nicht abwegig, daß der Täter\nnicht rein zufällig und ohne Verschulden in jene Lage geraten\nist.\n\nIm übrigen ergibt sich aber aus den Urteilsgründen, daß es\nsich bei jenen Ausführungen der Strafkammer nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht. Die Strafkamner ist der Aussage der Zeugin Ingrid St\ngefolgt, die sie auf Grund eigenen Eindrucks und des Gutachtens\ndes Sachverständigen für glaubwürdig gehalten hat. Hierauf ist\ndas Urteil gegründet.\n\nDıe Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-15/1-str-382-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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