{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-08_1_StR_490_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"1 StR 490/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ua vu waren vr were\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna \"ur geborene I 4 aus\nDR AERRER am 2917 in Mi: bei\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Reetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nbei der Verkündung\nals Vertxreier der Bundesanwaltschasft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urieil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 13. Juni 1960 im Sirafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Rechismittels,\n\nzurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Frankfurt/Main.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hatte die Angeklagte am 18. Juni\n1959 wegen Meineids in Tateinheit mit (Prozeß-) Betrug zu\neinem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt, Der Senat\nhob diese Entscheidung durch das Urteil 1 StR 493/59 von\n17. November 1959 auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dieses hat in der neuen Verhandlung die\nAngeklagte wiederum wie früher verurteilt. Inre erneuie\nRevision führt nur im Strafausspruch zum Erfolg»\n\nl. Der Schuldspruch ist rechtisfehlerfrei. Daß die\nStrafkammer dem beeidigten Zeugnis des angeblichen Kindesvaters MED üen Vorzug vor der Einlassung der Angeklagien\ngegeben hat, ist ebensowenig zu beanstanden wie dio Überzeugung des Landgerichts, es sei durch übereinstimmende\nRhesus-Blutgruppengutachten erwiesen, daß nicht MB:\nsondern ein anderer Mann der Vater des Kindes der Angeklagten ist, Beides liegt im Rahmen der dem Tatrichter\nallein vorbehaltenen Beweiswürdigung. Diese enthält nicht\nden von der Revision behaupteien Denkfehler. Dem Landgericht schienen die Angaben der Angeklagten um deswillen\nin ihrem Beweiswert herabgesetzt, weil sie nit ihren Zrüheren Aussagen im Unterhaltsrechtsstreit nicht übereinstimmen. Daß nach der Behauptung der Revision Gleiches für die\nBekundung Ms zutrifft, darf der Senat im Rähmen der\nSachprüfung nicht berücksichtigen; im Urteil ist darüber\nnichis festgestellt. Ob dies hinwiederum auf mangelnder\nSachaufklärung beruht, könnte der Senat nur bei ordnungsmäßig erhobener Aufklärungsrüge nachprüfen. Daran fehli es.\nDio Akten des Unterhaltsrechtsstreits waren Gegenstand der\nHaupiverhandlung. MB wurde vernommen. Die Angeklagte\nund ihr Verteidiger hätten das Gericht durch Hinweis auf\n\nbestimmte Aktenstellen veranlassen können, ihm Vorhalte\nzu machen; sie hätten MB auch selbst befragen können\n(§§ 240 Abs. 2, 257 StPO). Im übrigen enthält die Revisionsrechtfertigung nur unzulässiges tatsächliches Vorbringen.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\na) Nach Ansicht des Landgerichts bietet die Einlassung der Angeklagten, als Vater ihres Kindes komme\nniemand anderes als MW in Betracht, \"keine Möglichkeit,\ndie Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes nach 8 157\nSiGB festzustellen\". Das ist rechtsirrig, wie allein das\nunannehmbare Ergebnis zeigt, daß dann § 157 StGB dem\n\nleugnenden Angeklagten niem91l5 zugute käme, Der Tatrichier\nhat sich unabhängig von der Einlassung des Angeklagten\n\ndie selbständige Überzeugung zu bilden, ob dieser bei\nseiner Zeugenaussage — allein oder auch -— deswegen die\nUnwahrheit gesagt hat, um von sich (oder einem Angehörigen)\ndie Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden. Das Üüberfordert ihn ebensowenig, wie die Aufgabe, einen Angeklagten\ntrotz Leugnens der Tat zu überführen.\n\nb) Der Schluß der Strafkammer, der vielfach und\nerheblich vorbestraften Beschwerdeführerin sei offenbar\nnicht nur die Achtung vor Eigentum und Vermögen anderer\nPersonen fremd, sondern sie habe \"zu der staatlichen\nRechtsordnung überhaupt kein Verhältnis\", hat keine genügende tatsächliche Grundlage. Die Angeklagte hat nach\nVerbüßung ihrer leizten Strafe aus dem Urteil vom 16. Auguns\n1956 geheiratet und führt sich seitdem straffrei, Sollivc\nsie, wie es scheint, im ffürgerlichen Leben Fuß gefaßt naben\nund nunmehr ein georänetes und gesetzmäßiges Verhalten\n\nerwartion lassen, so könnte das bei der Prüfung, ob\nmildernde Umstände vorhaben sind, nicht unberücksichtigt\n\nbleiben.\n\nDer Senat erachtet es für sachdisnlich, das Ver=-\nfahren an ein anderes Landgericht zu verweisen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-490-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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