{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-08_1_StR_474_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"1 StR 474/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"036\n\n4_StR 474/60\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\nder Transportunternehmer Hubert E aus\nBEE vei Li „ dort geboren am 1930,\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBunäesrichter Fischer\nals beisitzenrde Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEn der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFa\n\ngründe\n\n.\no\nun. zme zum (Et wre mtr wer an amt Da\n\nDer Angeklagte, der durch Verschulden des Fahrers eines\namerikanischen Lastwagens einen Unfall mit seinen Lastzugs\nerlitten hatte, beantraste beim Landesentschädigungsamt\nKobienz Ersatz dieses Schadens, Der nit der Bearbeitung\ndes Schadensfalles befaßte Sachbearbeiter Hm ic:\nEntschädigungsamts drängte dem Angeklagten seine Äilfe ei\nder Abfassung des Entschädigungsamtrags auf und nahm bei\nverschiedenen Anlässen von dem Angeklagten Geldbeträgc un:\nDie Stirafkanmer hat den Angeklagten wegen aktiver Bestechung\nzu einer Geldstrafe verurteilt, Seine Revision, die Verleizung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hat He einmal\n50 IM, einmal 200 oder 300 DM und einmal 150 bis 200 DN\nerhalten. Andererseits sagt das Lanägericht, der Angeklagte\nhabe dem Angestellten Ho in ürei Zahlungen 700 Li\nzukommen lassen. Diesen Betrag kat es auch, wenn man den\nAauslührungen auf Seite 7 UA folgt, als Geschenk im Sinne\ndes § 333 StGB der Verurteilung zugrunde gelegt. Darin li.st\nein sachlicher Widerspruch und zugleich ein Verstoß geser\nden Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten, denn die vch\nAngeklagten geleisteten Zahlungen beliefen sich, wenn ıan\ngie drei im Urteil angegebenen Einzelbeträge zusammnrccknet,\nauf höchstens 550, mindestens 400 DM. Allenfalls von diesen\nMindestbetrag hätte das Landgericht ausgehen äürfer, wenn\nes daran festhielt, daß der angenommene Gesamtbetrag in\närei Einzelbeträgen gezahlt wurde, und wenn es diese ärci\nBeträge vorher einzeln bezifferte,\n\nII. Die Handlung, welche beim Tatbestand des § 335\nStGB als Gegenleistung für die Geschenke oder sonstixen\n\nVorteile vom Täter erwartet wird, muß in der Zukunft lıckrr.\n(R6St 19, 206, 208; 62, 92, 96, 98). Ein weiterer sacklicher Nangel des Urteils liegt deshalb darin, daß das Lanigericht die Verurteilung auch auf die letzte der drei Zahlungen (150 bs 200 DM) gestützt hat, obwohl diese errt gı-\nleistet wurde, nachdem die Entschädigung bewilligt und zur\nAuszahlung an den Angeklagten angewiesen war, und obuohl\njede Feststellung darüber fehlt, daß der Angeklagte vorher\neine sclche Belohnung versprochen hatte.\n\nIII. Soweit das Landgericht die Verurteilung auf äic\nHingabe der ersten 50 DM stützt, begegnet seine Entscheidung schon deshalb Bedenken, weil es sich nicht dazu aurspricht, ob dieser Betrag, was nahe liegt, in etwa den\nUnkoster der Reise des Angestellten HB von Kovlcnz\nnach Herxheim und zurück entsprach. Sollte es sich so verhalten haben und sollte deshalb der Angeklagte nur einen\nErsatz von Reisekosten geleistet haben, die ihm selbst\nbei einer (durch den Besuch HuB> ersvyarten) Reize\nnach Koplenz entstanden sein würden, so würde es schon furnliegen, überhaupt von der Gewährung eines Vorteils zu tprechen, erst recht aber, daß der Angeklagte diese . Pi\nZahlung in dem Bewußtsein leistete, Tg sin 3c--\nschenk zu machen oder einen sonstigen Vorteil zuzuwenden.\n\nhinaus\nIV. Darüber /lassen die Ausführungen des Landgericht:\n\nzur inneren Tatseite nicht erkennen, ob sie sich wit einer\nzutreffenden Auffassung des Tatbestands der aktiven Bostzchung verbinden. Eine Bestechung würde im gegebenen Falle\nzu bejahen sein, wenn die Zuwendung an HE n.ch er\nVorstellung und dem Willen des Angeklagten in erkennburer\nWeise darauf abzielte, daß Hungerberg sich bei der Vorberei\n\n_\n[ 0)\n\ntung der Entscheidung des Entschädigungsamts von tücksichten auf die Geldzuwendung leiten lsssen sollte, wachie\n\nnun die Erwartung des Angeklagten dahin gehen, Hungcerberg\nwerde mit Rücksicht auf die Zuwendwig eine höhere Enteciüdigungssumme vorschlagen, oder dahin, er werde eine rasıhe\"o,\netwa bestimmte sonst beachtete Kautelen außer, acht lassende oder rein däurch die Zeitfolge der Behandlung anderen\nAntragstellern nachteilige Erledigung der Sache bewirken;\nMit diesen Erfordernissen steht es nicht in Zinklang, wenn\n“as Landgericht im Zusammenhang mit seinen Brörterungen\nzur inneren Tatseite sagt, der Angeklagte habe dadurch.\n\ndeuß er sich den Antrag von Hi ausarbeiten liek.\neinen Anwalt ersparen und — so kann es jedenfalls verstanden werden - durch den von Hungerberg aufgesetzten sachscrechten Antrag eine möglichst hohe Entschädigungssumme erhalten und eine rascks Erledigung herbeiführen wollen,\nVerhielt es sich nämlich nur s0, dann wäre die Zuwendung\nlediglich ein Entgelt für die Leistung Hs >ei cer\nAtfassung des Antrags gewesen unä ein Sachverhalt geget«r.,\nder für sich allein die Anwendung des § 333 StGB nicht\nrechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 11, 125). Nur wenn sich\nfeststellen läßt, daß der Angeklagte über dieses Ziel\n\"hinaus mit seiner Geldzahlung noch den weiteren Zweck\nverfolgte, HE auch vei der dienstlichen Bearbeitung\ndes Antrags in der oben gekennzeichneten Weise zu pflichT-\nwidrigen Verhalten zu bestimmen, wäre der Tatbestand des\n\n% 333 StGB zu bejahen. Tas hat das Landgericht anscheinend\nnicht auseinandergehalten;\n\nV. Nach alleden mußte das angefochtene Urteil aufgchceben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwicsen werden.\nDiese wird bei ihrer neuen Entscheidung das zur Veröffent--\n\nlichung bestizmte Urteil des 2. Strafsenats vom 25. Juli\n1960 - 2 StR 91/60 zu beachten haben, das sich mit (den\nvielfach mißverstanderen) Entscheidungen des Reichsgericht.:\nin RGSt 74, 251 und 77, 75 auseinandersetzt, In diesen Urteil wird auch ausdrücklich betont, daß es beim Tatbestend\ndes § 333 StGB nicht darauf ankommt, ob der Vorteilsnehner\nden Zweck des Geschenks erkannt hatte, sondern sausschlie!-\nlich darauf, ob der Vorteilsgeber mit der Vorstellung han-Gelte, der Vorteilsnehnmer werde den vom Geber angestrebten\näweck der Vornahme einer pflichtwidrigen Amtshandlung als\nvegenleistung für das Geschenk erkennen. Tie Strafkammer\nwird weiter berücksichtigen müssen, daß es nicht genügt.\nwenn der Vorteilsgever sich lediglich das allgemeine Wokiwollen und ein geneigtes Verhalten des Beamten sichern\nvall'üvgl: RGSt 64, 328, 335; OGHSt 2, 103, 110; BGH 3 5tä\n608,751 vom 25. Juni 1955 S. 29/30), und daß, wie schon erwännt, eine schnelle Bearbeitung nur dann pflichtwidrig ist,\nwenn besondere Umstände hinzutreten (RGSt 56, 366, 368; LGH\n1 StR 102/59 vom 22. September 1959).\n\nSollte die neue Verhandlung wiederum ergeben, daß\ndie letzte Zahlung, ohne vorher versprochen worden zu zeit,\nerst nach Vornahme der Amtshandlung geleistet wurde, so\nkönnte darauf, wie oben unter II ausgeführt, zwar eine\nVerurteilung nicht gestützt werden, Jedoch wäre das Landscricht nicht gehindert, diese spätere Leistung bei der bcantwortung der Beweisfrage zu berücksichtigen, ob der Angeklagte (mit der früheren Zahlung) nur die Hilfe bei der\nAntragstellung honorieren oder darüber hinaus auf die Such-\n\nentscheidung selbst im Sinne der Vornahme einer pflichtvidrigen Antshandlung einwirken wollte.\n\nDr.Peetz Seibert \" Willns\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-474-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-474-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.066603+00:00"}}