{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-08_1_StR_451_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"1 StR 451/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_451/60_\n\n035\n\nIm Namen des Volkes\n\n. In der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hans Leopold CB aus EEE ‚\n\ngeboren am el 1905 in BEE. zur Zeit in Untersuchungshaft.\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter üDr.Willms\nBundesrichter Tr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nAuf Gdie Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 13. Juni 1960. mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit er wegen versuchter räuberischer Erpressung\nverurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Vernandlung\nund Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenie Eevision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung und uneidlicher Falschaussage zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Janre aberkannt. Lie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie ist zum\nTeil begründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge:\n\nLie Revision rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3\nSt£O. Was sie zur Begründung vorträgt -— nämlich die Verwertung von Tatbestanäsmerkmalen als strafschärfender Unmstände - ist jedoch in Wirklichkeit eine sachlichrechtliche\nRüge. ber Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO genügt das angefochtene Urteil,\n\nII. Die Sachrüge:\n\n1.) Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nuneidlicher Falschaussage richtet, ist sie offensichtlich\nunbegründet.\n\n2.) Dagegen hält die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) TLer Angeklagte hatte ab Lezember 1940 von der Arztwitwe Josefine BE in sp zwei möblierte Räume mit\nHeizung und Küchenbenutzung gemietet. Frau Be war Volljüdin rumänischer Herkunft. Auf Antrag des Angeklagten hatte die Preisbehörde durch Bescheid vom 11. September 1941\nden vereinbarten Mietzins von 130 RM auf 100 RM monatlich\nmit Wirkung vom 1. Juli 194} herabgesetzt, Der Angeklagte wollte jedoch die Herabsetzung der Miete vom Zeitpunkt\nseines Einzugs ab erreichen. Er legte daher gegen den Be-\n\nscheid Beschwerde ein. Ferner machte er in einem an die\nVernieterin gerichteten 5rief vom 30. September 1941\nRückzahlungsansprüche geltend, die er auf 302 kM (266 Kü\nzu viel bezanlte Miete, 36 RM Verfahrenskosten) bezifterte,\nEr rechnete damit gegen die zukünftigen Mietforderungen\nder Frau Ei auf und drohte im Fall der Widerrede mit\nunverzüglicher Strafanzeige wegen Wuchers \"unter Berufung\nauf die Preisrechtsveroränung v. 3.0.39\" und mit dem Hinweis, daß der keichskommissar für die Preisbildung die 3Bestrafung nach der Veroränung gegen Volksschädlinge v;\n5.9.39 zu betreiben pflege.\n\nDie Strafkammer sieht hierin den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB.\nHierzu gehört, daß der Täter beabsichtigt, \"sich oder einen\nDritten zu Unrecht zu bereichern\". Diese Absicht fehlt, wenn\nder Täter glaubt, auf die erstrebte Bereicherung ein Kecht\nzu haben. Es kommt also hierbei auf den materiellen Anspruch, nicht auf die Art seiner Durchsetzung an (BGHSt 4,\n105 und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts; für die zur latzeit geltende Fassung äes § 253 StGB\n- \"rechtswidriger Vermögensvorteil\" -— gilt nichts anderes,\nvgl. RGSt 44, 203).\n\nLavon geht auch die Strafkammer aus. Sie nimmt an, daß\nder Angeklagte \"nach den damaligen gesetzlichen Vorschriiten keinen kKückserstattungsanspruch in der geltenä gemachten Höhe hatte\" und daß er auch nicht an die Berechtigung\nseiner Forderung geglaubt habe. Dabei beurteilt sie die\nRechtslage ausschließlich nach dem RE des neichskommissars\nfür die Preisbildung Nr. 184/37 unä den hierauf gegründeten\nEntscheidungen der Preisbehörden, Für die Prüfung, ob dem\nAngeklagten ein Rückerstattungsanspruch zustand, reicht das\n\nJedioon nicat aus. Die „trafkammer hält es für möglich, daß die\nVermieterin Bauer auf Grund einer Anzeige des Angeklagten wegen\nMietwuchers hätte verurteilt werden können. Der damals noch in\nGeltung befindliche § 49 a MSchG - er wurde erst in die Neufassung des Mieterschutzgesetzes vom 15. Dezember- 1942 (RGSt I, 712)\nnicht mehr aufgenommen - bedrohte u.a. denjenigen mit Strafe,\nder für die nietweise überlassenen Räume einen Mietzins forderte, der unter Berücksichiigung der gesamten Verhältnisse als\nunangemessen anzusehen war, Lie Bestimmung hatte nach der damaligen Rechtsprechung aber auch zivilrechtliche Bedeutung.\nWurde dagegen verstoßen, so war die Mietzinsvereinbarung, soweit sie den angemessenen Mietzins überstieg, nichtig (vgl.\n\nRG2 120, 130; 122, 163). Der Mieter, der den über den angemessenen Mietzins hinausgehenden betrag bezahlt hatte, hatte insoweit eine Nichtschuld erfüllt, die er nach den Bestimmungen über\ndie Herausgabe einer ungerechtiertigten Bereicherung (§§ 812 ff\nBGB) zurückfordern konnte (vgl. RG in iWohna 1935, 414 = GrundE\n19535, 794; RG in LWohnA 1936, 435). Er konnte, soweit nicht ein\nvertragliches Aufrechnungsverbot entgegenstanä, mit dem Rückforderungsanspruch gegen die später fällig werdenden Mietzinsansprüche aufrechnen (RG in GrundE 1936, 764 = LWohnA 1936, 77):\nDer zivilrechtliche Anspruch aui Rückerstattung zu viel bezahlten Hietzinses setzte nach der damaligen Rechtsprechung nur den\nobjektiven Tatbestand des Mietwuchers voraus (OLG Karlsruhe in\nHRR 1941, 8953). Durch die Bestimmungen des Kunderlasses des\nReichskommissars für die Preisbiläung Nr. 184/37, die allerdings\neine Rückwirkung der Herabsetzung des Mietzinses nur in beschränktem Maße zuliessen, waren die etwa aus § 49 a MSchG sich ergebenden weiteren Rechte des Mieters nicht ausgeschlossen,\n\nDer zwischen dem Angeklagten und Frau Bauer vereinbarte\nHietzins war von der Preisbenörde ab 1. Juli 1941 von 130 RM\nauf 100 Ril monatlich herabgesetzt worden. Die Strafkammer hät-\n\n- 5 -\n\nte daher unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage\n\nund Rechtsprechung prüfen müssen, ob der Mietzins auch für\n\ndie zurückliegenden Monate unangemessen hoch war (hierzu\n\nvgl. auch RGSt 61, 130; 62, 228; 65, 415) und dem Angeklag-\n\nten daher auch insoweit ein Rückerstattungsanspruch zustanä\noder ob er nach der damaligen Sach- unü Rechtslage glauben\nkonnte und möglicherweise auch geglaubt nat, daß ihm ein entsprecnender Aufrechnungsanspruch zustehe. Da die Strafkammer\ndies nicht getan hat, sondern von einer unzutrefifenden Rechtsansicht hinsichtlich der Berechtigung der vom Angeklagten\ngeltend gemachten Aufrechnungsforderung ausgegangen ist, kann\ndie Verurteilung weger versuchter räuberischer- Erpressung\n\nschon aus diesem arunde nicht bestehenbleiben. Es kann daher\nzunächst unerörtert bleiben, warum der Angeklagte in seinem\nBrief vom 30. September 1941 einen Anspruch auf Rückzahlung\n\nvon 38 KM je Monat geltend gemacht hat, obwohl der Mietzins\n\nnur von 130 RM auf 100 RM herabgesetzt worden ist, der Zuschlag\nvon 8 RM für Gas und Strom also offensichtlich außer Betracht\ngeblieben ist, Die Strafkammer wirä das in der neuen Verhandlung\naufzuklären haben.\n\nIm übrigen ist zu der tatrichterlichen Würdigung des Briefes vom 50. September 1941 noch zu bemerken: Die Strafkammer\nnimmt an, in diesem Brief sei eine Drohung mit gegemwärtiger\nGefahr für Leib oder Leben der Vermieterin enthalten gewesen,\nweil eine Anzeige wegen Mietwuchers zum mindesten die Gefahr\neiner langfristigen Freiheitsstrafe heraufbeschworen habe, die\nfür die 62;ährige Frau gleichzeitig eine weitgehende Gefahr für\nLeib oder Leben dargestellt habe, Das hätte nähererbarlegung\nbeäurft. Die Strafkammer geht anscheinend von der Anwendbarkeit des § 4 der VÜ gegen Volksschädlinge aus. Ob eine \"Ausnutzung der durch den ariegszustand verursachten außergewönnlichen Verhältnisse\" im Sinne jener VO vorgelegen hätte, ist\naber schon deshalb fraglich, weil Frau Be nach den Feststel-\n\n-6-\n\nlungen den mit dem Angeklagten vereinbarten Mietzins auch\n\nschon vor dem Inkrafttreten der PreisstopVYO vom 30. November\n1956 erhalten hatte. Aus diesem Grunde schied auch die Anwendung der vom Angeklagten zitierten PreisstrafrechtsVO vom\n3.6.1939 (RGBl I, 999) aus, Aus dem festgestellten Sachverhalt\ngeht auch nicht hervor, daßk die Strafkammer geprüft hat, ob\nwenigstens der naheliegenie Verdacht eines Vergehens des NMietwuchers gegen Frau BB gegeben war.\n\nFreilich wäre bei der Drohung mit einer Wucheranzeige zu\nbedenken, daß Frau Egg als Jüdin der Willkür der Gestapo\npreisgegeben war, daß daher eine Strafanzeige möglicherweise\nderen Einschreiten ohne Rücksicht auf schuldhaftes strafbares\nHandeln zur Folge haben konnte. Ob das im konkreten Falle zu\nbefürchten war, die Vermieterin also mit ihrer polizeilichen\nFestnahme und Verbringung ins: Konzentrationslager zu rechnen\nhatte, darauf ist die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht\neingegangen.\n\nb) Den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung\nsieht die Strafkamner weiter in einem Brief vom 2. Dezember\n1941 an die Rechtsanwälte der Vermieterin Bauer, den die iieterin von Yen unterschrieben, der Angeklagte aber auf Grund\nvon deren Angaben geschrieben hat. Am: Schluß dieses Briefes\nhatte der Angeklagte eigenmächtig: bemerkt, daß von den Mietern im Einvernehmen mit der Parteiglieäerung \"sowohl in strafrechtlicher Weise wegen Mietwucher wie auch in rassenpolitischer Hirsicht vorgegangen\" werde, Lie Ansicht der Strafkamner,\ndaß die Drohung, gegen Frau BB \"in rassenpolitischer Hinsicht\" vorzugehen, eine gegenwärtige Gefahr - im Sinne einer\nDauergefahr (BGHSt 5, 371, 3753; BGH MDR 1957, 691) - für Leib\nund Leber der Bedrohnten heraufbeschwor, kann bei Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse nicht beanstandet werden. ver\n\nSchluß, daß der Angeklagte mit dem Brief, der sicn sachiich\nallerdings nur mit der Angelegenheit der Frau von Vi\nbefaßte, auch seine eigene Sache fördern wollte, indem er\ndurch die Drohung mit rassenpolitischen Maßnahmen die Vermieterin zu zwingen versuchte, die von ihm erhobenen Ansprüche\nanzuerkennen, ist möglich und steht mit Erfahrungssätzen nicht\nin Widerspruch; er ist daher im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Für die Frage, ob der Angeklagte beabsichtigte, sich\nzu Unrecht zu bereichern, gilt jedoch das oben unter a) Gesagte.\n\nc) Die Strafkammer hat nur wegen eines Verbrechens\n\nder versuchten räuberischen Erpressung verurteilt. Ob sie\nFortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Briefen vom\n\n30. September und 2. Dezember 1941 oder gar Hanälungseinheit\nangenommen hat, ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen.\nGegen ’beide Annahmen bestünden erhebliche Bedenken. Die Strafkammer führt selbst aus, daß der Angeklagte, als es ihm nicht\ngelungen war, Frau Bggp nit der Androhung einer Strafanzeige\neinzuschüchtern, zu einem schärferen Druckmittel gegriifen und\nihr auch noch rassenpolitische Maßnahmen angedroht habe. Laraus ist zu entnehmen, daß der Angeklagte den Entschluß zu\n\nder Lrohung im Brief vom 2. Dezember 1941 erst gefaßt hat,\n\nals sein erster Versuch im Brief vom 30. September 1941 miSßlungen war. Demnach liegt kein Gesamtvorsatz vor (vgl. BGHSt 1,\n313, 315). Der Angeklagte konnte auch bei Abfassung seines\nersten Briefes noch nicht wissen, daß ihm Frau von WB iie\nGelegenheit zu einer weiteren brohung in ihrem Brief geben würde. Die beiden Anärohungen stehen alsc im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Allerdings wird Ger Angeklagte dadurch,\ndaß eine fortgesetzte Hanälung statt mehrerenr«eselbständiger. Taten\nangenommen. wird, in der kegel nicht beschwert. Da äas Urteil\naber schon aus dern oben angeführten Gründen nicht bestehenbleiben kann, ist auf den kechtsfehler hinzuweisen, zumal da auch\n\ndas Strafmaß nicht richtig bestimmt werden kann, wenn von\neinem unrichtigen Schuldspruch ausgegangen wird.\n\nd) Auch der Strafausspruch ist nicht rechtsfehlerfrei.\n\nIm Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen führt die\nStrafkammer aus: Wenn der Angeklagte auch nicht strafrechtlich dafür verwantwortlich gemacht werden könne, daß Frau\nBB freiwillig aus dem Leben geschieden sei, so trage er\ndoch eine moralische Schuld daran, die um So schwerer wiege,\nals er nach seiner eigenen Behauptung bereits zu Kriegsbeginn das Verbrecherische des NS-Regims erkannt haben wolle,\nDaß die Strafkammer von der Behauptung des Angeklagten überzeugt ist, geht hieraus nicht hervor. Sie durfte dann aber\nseine Erklärung nicht als Strafschärfungsgrund verwerten. Wenn\nsie das getan hat, so läuft das letzten Endes darauf hinaus,\nseine Verteidigungsweise als besonders strafschärfend zu ?\nberücksichtigen, was nicht ohne weiteres angängig ist.\n\nLie Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch lassen\nes auch nicht als ausgeschlossen erscaeinen, daß sie ein gesetzliches Tatbestanäsmerkmal als strafschärfend verwertet hat.\nDas gilt mindestens insoweit, als sie im Zusammenhang mit der\nAblehnung mildernder Umstände bemerkt, der Angeklagte habe\nnicht aus weltanschaulichen Motiven gehandelt, sein Vorgenen\nsei vielmehrvm gewinnsüchtigen Eigennutz diktiert gewesen. Der\nTatbestend der Ervressung erfordert onnehin die Absicht, sich\nzu Unrecht zu bereichern. Daß die Strafkammer mit dem erwähnten\nAusdruck ein darüber hinausgehendes Bestreben des Angeklagten\nkennzeichnen will, ist nicht ersichtlich.\n\nOb in der nochmaligen Darstellung der Tat in den Straizumessungsgründen ein weiterer Rechtsfenler liegt, wie die Revision meint, kann Gahingestellt bleiben.\n\n-9 -\n\nIII. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben, soweit der\nAngeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt\nworden ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über den Ehrverlust (§ 76 StGB). Da nicht auszuschließen\nist, daß die Einzelstrafe für die uneidliche Falschaussage äurch\nüjie aufgehobene Verurteilung beeinflußt wurde, ist der Strafausspruch auch insoweit aufzuheben.\n\nIn der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden\nhaben,\n\nDr.Peetz Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-451-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-451-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.039642+00:00"}}