{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-08_1_StR_423_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"1 StR 423/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Autoschlosser Wolfgang H ur festen\nWohnsitz, geboren an 1935 in SEN Kreis\nCE. zur Zeit in ürafhatt;,-.. ’\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n‘ Bundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof am\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 28.April 1960\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse»\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen GEewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstanls\ni.R. sowie wegen fortgesetzten Betrugs i.R:, teilweise in\nTateinheit mit Urkundenfälschung und Vergehen nach § 25\nAbs. 2 Nr. 2 StVG unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftig erkannten Zuchthausstrafe von einem Jahr zu insgesamt acht Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Anordnung der\nSicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Hiergegen richtet\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde,\n\nDie von der Revision erhobenen Aufklärungsrügen gehen\nfehl, Soweit die Nichtverwertung der Vorstrafakten beanstandet wird, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben;\ndenn es mangelt an der bestimmten Bezeichnung der nach\nMeinung der Beschwerdeführerin für eine Beweisaufnahme in\nBetracht kommenden Aktenteile (vgl. BGH 5 StR 460/58 vom\n16. Dezember 1958). ber Auffassung der Revision, das Lendgericht habe leitende Beamte der Strafanstalten, in denen\nder Angeklagte Strafen verbüßte, als Zeugen vernehmen mücsse:l,\nvermag der Senat aus sachlichen Gründen nicht zu folgen;\ndenn es ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zu einer\nsolchen Beweiserhebung drängen sollte, nachdem offen zutage\nlag, daß die Vollstreckung der früheren Strafen den Anseklagten nicht gebessert hat,\n\nIl. Sachrüge,,\n\nAuch die Sachrüge kann nicht durchgreifen, Der Revision\nist allerdings zuzugeben, daß die Begründung, welche das\n\nLandgericht für die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gibt, recht knapp ist und den Eindruck erwecken kann.\nals genügten dem Landgericht bereits ungewisse Aussichten\neiner Besserung, um den Gewohnheitsverbrecher mit dieser\nSicherungsmaßnahme zu verschonen. Dem Zusammenhang ist je-Goch zu entnehmen, daß das Landgericht im Hinplick auf das\nLebensalter des Angeklagten, die abschrekende Wirkung einer\nihm im falle des Rückfalls drohenden Sicherungsverwahrung\nund die Deuer der zu verbüßenden Strafe jene gesteigerte.\nüberwiegende Möglichkeit eines Rückfalls verneinen wollve,\nwelche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsveiwah--\nvııag.ist(BGH 1 StR 82/59 vom 17. März 1959). Diese Folgerung steht mit den Feststellungen im Einklang.\n\nDer Angeklagte war zur Zeit seiner Aburteilung noch\nnicht ganz 25 Jahre alt. Er war, wie sich im einzelnen\naus den Feststellungen ergibt, den nachteiligen Einwirkurgen\nder Kriegs- und Nachkriegszeit in besonderer Weise ausgcsetzt, Die seelische Reifung, die beim Manne bisweilen\nerst mit dem 30. Lebensjahr vollendet ist, war also bei\nihm noch zusätzlichen Verzögerungen unterworfen. Unter\nsclchen Umständen ist eine Voraussage in. dem Sinne, daß\nder Verurteilte durch einen längeren, über die Reifezeit\nhinausgehenden Strafvollzug weder abgeschreckt noch gebessert werden kann, an sich schon außerordentlich schwierig\n(vslo BGH 4 StR 432/55 vom 15. Dezember 1955 bei Dallinger\nMDR 56, 143). Hier kommt letztlich entscheidend hinzu, d<ß\nGer Angeklagte bisher nur Gefängnisstrafen von verhältnismäßig geringer Daer verbüßte und daß er erst nach seiner\nnunmehrigen Verurteilung den Wirkungen eines langdauernder\nplannäßigen Strafvollzugs unterworfen sein wird. Unter ddiesen Umständen hält sich die Entscheidung des landgerichts\nim Rahmen des mit der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Ermessens.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision zur Sachrüßge\nvertreten.\n\nDr. Peetz Seibert . Willns\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-423-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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