{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-11-08_1_StR_373_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-11-08","aktenzeichen":"1 StR 373/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"313/80 054\n\n1\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Karl’ Anton K\n\naus ei ‚ geboren an EB 1921 in\n\nN Krs. r ‚\n\nwegen fortgesetzier Branntweinmonopolhinterziehung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzun\n\nvom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundestichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender;\n\nBundestrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Karl Anton\nKg wira das Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 13. Mai 1960 aufgehoben, soweit es ihn betrifft;\ndas Verfahren wird insoweit eingestellt.\n\nDie Kosten fallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wägen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagteri wegen forigesetzter Branntweinmonopolhinterziehung verurteilt,\nSeine Revision rügt die Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG\nmit der Begründung, er Sei wegen derselben Tat durch das\nLandgericht bereits am 10. August 1956 - KMs 5/56 -\nabgeuriteilt worden und dürfe ihreiiwegen nicht nochmals\nzur Verantwortung gezogen werden. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nIn dem früheren Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur Last gelegt, in seiner Jagähütte bei Ulm\n(Kreis Bühl) von Juli 1955 bis zum 8. November 1955\nfortgesetzt aus Zuckermaische und anderen Stoffen nindestens 700 1 Weingeist verbotswidrig hergestellt und\ndadurch in der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung\nMonopoleinnahmen verkürzt zu haben. Er selbst, am\n8. November 1955 beim Brennen auf frischer Tai betroffen,\nhatte angegeben, dies sei (im Rahmen der damaligen Beschuläigung) der erste und einzige Versuch dieser Art\ngewesen. Das konnte die Strafkammer ihm damals nicht\nwiderlegen. Es bestätigten sich zwar in der Hauptverhandlung die im wesentlichen schon im Ermittlungsergebnis mitgeteilten Verdachtsgründe der Anklage, daß\ner in weit größerem Umfange als zugestanden unerlaubt\ngebrannt hatte. So hatte er sich,;teils unter fremdem\nNamen,für sein gasbeheiztes Brenngerät in der Zeii\nzwischen dem 22. Juli und dem 4. November 1955 zehn\nFlaschen Propangas mit insgesamt über 300 kg Inhalt\nverschafft - eine Menge, die nach der Berechnung der\n\nAnklage die Herstellung von etwa 750 1 Weingeist ermöglichte. Ferner hatte er 50 bis 60 Pfund Hefe gekauft und an zwei Stellen Branntwein zum Verkauf angeboten. Auch hatte man in einiger Entfernung von seiner\nJagädhütte drei leere Zuckersäcke mit einem Fassungsvermögen von zusammen etwa 450 kg gefunden. Für das\nalles hatte er nur fadenscheinige Erklärungen. Die\nStrafkammer verkannie das nicht, meinte aber doch,\nnicht den sicheren Beweis führen zu können, daß er\nmehr Branntwein, als wie er zugab, verbotswidrig hergestellt hatte. Sie verurteilte ihn daher nur wegen\neines Vergehens der Branntweinmonopolhinterziehung zu\neiner Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis und zu\n200.-- DM Geldstrafe. Des angeklagten fortgesetzten\nVergehens hielt sie ihn nicht für überführt, sprach\nihn aber insoweit nicht ausdrücklich frei.\n\nNunmehr ist festgestellt, daß der Angeklagte\ntatsächlich fortgesetzt rechtswidrig Weingeist hergestellt hat, zwar nicht in der früher (700 1) und auch\nnicht in der anfänglich noch jetgi (225 1) angenommenen,\naber doch in immerhin beträchtlicher Menge (145 1),\nindes nicht in seiner Jagdhütte bei Ulm, sondern in\neiner gepachteten Hütte im Zastlergebiet beim Feldberg.\nDorthin hatte er nämlich die Geheimbrennerei aus der\nJazdhütte bei Ulm verlegt, nachdem in diese ein Einbruch verübt worden war. Weil er - in der Befürchtung,\nentdeckt zu werden — zunächst von weiterem Schwarzbrennen in Ulm Abstand nahm, die Brennereieinrichtung\nim Zastilergebiet ursprünglich auch nur hatte verstecken\nwollen und den Entschluß, dort zu brennen, erst später\n\n- jedoch noch vor dem Verbringen nach dem Zastler -\nfaßte, beurteilt die Strafkammer die monopolwidrige\nBranntweinherstellung im Zastlergebiet als eine nur\n\nin sich fortgeseizte, aber im Verhältnis’ zum Schwarsbrennen in der Jagdhütte in Ulm (wohin der Beschwerdeführer die Brennereieinrichtung später wieder zurückbrachte) selbständige - nicht auch mit dieser in Fort-Setzungszusammenhang stehende — strafbare Handlung.\nAus diesem Grunde und weil sie den strafrechtlichen\nVorwurf des früneren Eröffnungspeschlusses allein auf\nverbotswiädriges Brennen in der Jagähütte in Ulm bezieht, meint sie, wäre das damals erkennende Gericht\ngehindert gewesen, das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im Zasilergebiet in die (damalige)\nVerhandlung einzubeziehen unä mitabzuurteilen.\n\nDabei irrt die Strafkammer in doppelter Hinsicht.\n\n1. Der (verfahrensrechtliche) Begriff der \"Tat\",\ndie gemäß § 264 StPO Gegenstand der Urteilsfindung ist,\nund der (sachlichrechtliche) Begriff der fortgesetzien\nTat sind nicht gleichbedeutend. Freilich hätte das Landgericht das Schwarzprennen in der Jagdhütte bei Ulm und\ndas in der Hütte im Zastlergebiet am 310, August 1956 in\nKMs 5/56 zugleich aburteilen müssen, wäre beides eine\neinzige (fortgesetzte) Tat. Aber der Umstand allein, daß\ndies nach der (jetzigen) Annahme der Strafkammer nicht\nzuiriffi, hätte der einheitlichen Aburteilung auf Grund\ndes früheren Eröffnungsbeschlusses nicht entgegengestanden. Der Tatrichter ist nicht gehindert, sondern\nvielmehr gemäß § 264 Abs. 2 StPO verpflichiet, aus\ndem — nach der summarischen Annahme des Eröffnungspe-\n\nschlusses gegebenen -— Fortsetzungszusammenhang auf\n\nGrund der besseren Erkenntnis in der Hauptiverhandlung,\ndie eine oder die andere Einzelhandlung als (für sich\nallein oder in sich fortgesetzt) selbständig herauszulösen und abzuurteilen, wenn sie sich nur in dem Bereich\ndes tatsächlichen Geschehens hält, das der Eröffnungsbeschluß der gerichtlichen Eftscheidung unterbreitet.\n\n2. Diese Voraussetzung trifft entgegen der Annahme des Landgerichts hier zu. Allerdings ging der\nVorwurf des früheren Eröffnungsbeschlusses (wenigsiens\nsinngemäß) nur dahin, daß der Beschwerdeführer in der\nJagdhütte bei Ulm schwarzgebrannt habe. Damit waren\naber nicht seine tatsächlichen Grenzen bestimmt, sondern war nur der Tatort näher bezeichnet. Gewiß kann\ndie Anklage auch nach diesem Merkmal begrenzt werden,\neiwa bei in sich fortgesetzten Diebstählen in verschiedenen Gegenden. Indessen gilt das hier nicht. Denn das\nGewicht der Anklage lag nicht darauf, daß der Beschwer-Geführer das Schwarzurennen in seiner Jagdhütte bei\nUlm, sondern daß er es ungeachtet einer (damals noch\nnicht rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines gleichen Vergehens überhaupt wieder, und zwar in erheblichem\nUmfange mit mengenmäßig und der Art nach genau oder\ndoch annähernd bezeichneten Stoffen und Hilfsstoffen\n- gleichgültig wo — betrieben hatte. Daher hätte dex\nRichter vom 10. August 1956 die monopolwidrige Branntweinherstellung im Zastlergebiet ohne weiteres in die\nVerhandlung und in das Urteil einbeziehen müssen, wenn\nschon damals erwiesen worden wäre, daß der Angeklagte\ndie veräächtigen Mengen zum Abtrieb geeigneter Swoffe\nund Hilfsstoffe größtenteils dort und nicht, wie im\n\n-6-\n\nEröffnungsbeschluß angenommen, ausschließlich in der\nJagdhütte bei Ulm zur Herstellung von Branntwein verwendet hatie. Unterlag aber der früheren richterlichen\nBeurteilung nicht ein ortsbegrenztes Schwarzbrennen,\nsondern das Herstellen von Branntwein in bestimmter\nMenge auf bestimmte Art und mit bestimmten Mitteln,\n\nso darf der Angeklagte deswegen nicht nochmals strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (BGHSt 5,\n323, 329). Hätte der Richter in der Verhandlung vom\n\n10. August 1956 auf Grund der damaligen Verdachtsgründe die Überzeugung erlangt, der Angeklagie habe\nWeingeist in der in der Anklage angeführten Menge auf\ndie dort beschriebene Weise und mit den erwähnten Mitteln\nin der Jagähütte bei Ulm erzeugt, so würde kein Zweifel\nlaut werden, daß er nicht nochmals mit der Begründung\nverurteilt werden dürfte, er habe den Branniwein in\nWirklichkeit in der Hütte im Zastlergebiet hergestellt.\nE8S begründet keinen sachlichen Unterschied, daß er in\ndiesem Punkte nicht für überführt erachtet wurde, Ebenso\nist es ohne Bedeutung, daß er insoweit nicht eigens\nfreigesprochen wurde; er ist als freigesprochen zu behandeln (BGH NJW 1952, 432 Nr. 30). Seiner nochmaligen\nVerfolgung steht Art. 10% Abs. 3 GG entgegen. Das Verfahren gegen ihn ist daher einzustellen.\n\nEine Erstattung der notwendigen Auslagen\nkam nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO in\nVerbindung mit § 2 Abs. 2 UHaftEntschG nicht in\n\nBetracht,\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-373-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-08/1-str-373-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.999624+00:00"}}