{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-25_1_StR_416_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-25","aktenzeichen":"1 StR 416/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%. BE\nIn Namen des Volkes 032\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden iilfsarbeiter Walter H EP, ohne festen Gonnsitz, geboren an EB 1933 in HOSE, zur Zeit in\n\nder Eaftanstalt SW in Untersuchungshaft,\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgericatshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzenaer,\nBundesrichter Dr. Seibert\nSundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen üas Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 1960\nwird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte\nnicht zu einer Gesamtstrafe, sondern zu einer\nStrafe von sechs Jahran Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1960\nwird, scweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Recnts wegen\n\na\n\nDas Landsericent hat Jen Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen eines Verbrechens der schweren\nräuberischen Ervressung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und\n\ndie Sicherungsverwanrung angeoränet,\n\nDie Kkevision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung unter Bejahung der strafscnärtenden Merkmale\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5 StGB wird von den Fest=-\nstellungen getragen. Die Annahme eines zusätzlichen Er=-\npressungsversuchs läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler\nerkennen. Bedenken bestehen insofern nur, soweit das Landgericht natürliche Handlungseinheit mit der vorangegangenen vollendeten räuberiscien Erpressung angenommen und\ndeshalb von einer selbständigen Verurteilung wegen dieser\nweiteren Tat abgesehen hat. Jedoch wird der Angeklagte\nhierdurch nicht beschwert.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung ist rechtlich einwandfrei, soweit das\nLandgericht sie auf den Umstand gestützt hat, daß die\nTat mittels eines Messers besangen wurde. Dagegen reichen\ndie Feststellungen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß die Körperverletzung mittels einer das\nleben bedrohenden Behandlung begangen wurde. Das lLandgericht hat dieses Tatbestandsmerkmal in den beiden Fausischlägen gefunden, die der Angeklagte seinem Opfer ins\nGesicht versetzte und mit denen er ihm Verletzungen an\nMund und Nase zufügte, und zwar jm Zusammenhang mit der\nTatsache, daß der Verletzte seit Jahren an Leukämie ieldet,\n\n\\N\n\nDas ist zur Äußeren Tatseite zweifellos ausreichenä. Die\nStraikammer konnte jedoch nicht feststellen, daß der Angeklagte die Krankheit des Verletzten und damit sämtliche\nUmstände kannte, aus denen sie die lebensgefährdende Behandlung eı:tnimmt. Sie meint offenbar, es komme hierauf\nnicht an, weil das Bewußtsein der Lebensgefährdung für\n\nden inneren Tatbestand des § 223 a StGB nicht erforderlich\nsei. Des ist rechtsirrig. Zwar mag der Tatbestand des\n\n) 223 a StGB auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter\n\ndie ihn bei der Tat bekannten Umstände, in denen das\nGericht die lebensgefährdende Behandlung finäüet, nicht\n\nim gleichen Sinne gewertet hat (so RG JW 1932, 3350 Nr. 20,\nanders BGH 3 StR 322/55 vom 13. Oktober 1955 vgl. MDR 56,\n526). Doch muß der Täter diese Umstände auf jeden Fall\nkennen, zum mindesten mit ihnen recnnen (BGESt 2, 160,\n165). Anders ist auch die oben angeführte Entscheidung\n\ndes Reichsgerichts, auf die das Landgericht sich beruft,\nnicht zu verstehen.\n\nDa die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 223 a StGB\nauf jeden Fall durcn die Beibringung einer Körperverletzung\nmit dem Messer gerechtfertigt ist, zwingt jedoch dieser\nRechtsfehler nicht zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.\nAuch der Strafaussprucn ist durch die irrige Annahne\neiner weiteren Begehungsform des § 223 a StGB im gegebvenen Falle ersichtlich nicht zum Naczteil des Angeklagten\nbeeinflußt worden. Das Lanägericht ist nur um ein Jahr\nüber die Mindestregelstrafe von fünf Jahren Zuchtnaus\nhinsusgegangen. Die rechtsirrig bejahte Begehungsforn\nder gefährlichen Körperverletzung wird in den Strafzumessungserwägungen nicht besonders hervorgehoben.\n\nli. Die Anoränung der Sicherungsverwahrung hält ebenso\nwie die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\n\nsewohnheitsverbrechers der rechtlichen Nachprüfung stand:\nsach aen Lebens- und Famiiierverhältnissen des Angeklagten\nwaren andere ausreichende Vorkehrungen zum Schutze der\naligemeinheit offenbar nicht möglich. Diesen Umstand\n\nnoch besonders hervorzukehren, hatte das Landgericht\nxeinen Anlaß. Immerhin betont es ausdrücklich, daß der\nAngeklagte nacn Verbüßung der Strafe in keine geordneten\nVerhältnisse zurückkehren würde.\n\nDie Wahrscheinlichkeit, daß der Angeklagte nach\nEntlassung aus der Strafhaft ähnlich gearteie Straftaten\nbegehen werde, hat die Strafkammer ausdrücklich bejaht;\neine Besserung der charakterlichen Eigenschaften des\nAngeklagten bis dahin hat sie als unwahrscheinlich bezeichnet. Das genügt. Wenn das Landgericht außerdem davon\nspricht, diese \"einfache Wahrscheinlichkeit\" des Rückfalls ergebe sich daraus, deß der Angeklagte bis jetzt\nJedesmal onne Veranlassung durch äußere Umstände wieder\nrückfällig geworden ist, so wollte es mit der nicht\nohne weiteres verständlichen Wendung augenscheinlich\nzum Ausäruck bringen, daß die kückfallwahrscheinlichkeit im gegebenen Falle geradezu auf der Hand liege.\n\nDem kann nach den Feststellungen über die bisher vom\n\\Ingeklagten begangenen strafbaren Handlungen - 50 vorsätzliche Verbrechen und Vergehen, darunter zahlreicne\nRaubtaten - nur beigepflichtet werden.\n\nSeine Revision war deshalb zu verwerfen.\n\n}\n1m\ni\n\nIm Urteilsausspruch heißt es unrichtig, der Angeklagte\nwerde zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Das war zu berichtigen.\n\nDr. Pectz Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-25/1-str-416-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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