{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-25_1_StR_406_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-25","aktenzeichen":"1 StR 406/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 406/60 wu 0317\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Karl DÜEEED aus . u:\n\ndort geboren am ED 1939, z.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundasanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Vaters des Angeklagten DB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Mai 1960\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen; er haftet insoweit jedoch nur mit dem seiner\nVerwaltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DW wegen sieben\ngeseinschaftlicher Verbrechen des schweren Diebstahls, darunter\neines fortgesetzt begangenen, wegen eines gemeinschaftlichen\nVerbrechens Jes versuchten schweren Diebstahls, wegen eines\ngemeinschaftlichen Vergehens des Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen Betrugs und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein\nzur Jugenästrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei\nJahren ab Rechtskraft des Urteils keine Fahrerlaubnis zu er-\n\nteilen.\n\nGegen das Urteil hat der Vater des Angeklagten 'Revigien\neingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und\nerhebt \"die allgemeine Prozeßrüge\". Die Revision hat keinen\nsrfolg.\n\n1.} Eine \"allgemeine Prozeßrüge\" ist unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO).\n\n2.) Soweit die Revisionsausführungen den Schuldspruch angreifen, richten sie sich dagegen, daß die Strafkamner bei der\nYvegnahme von Kraftwagen Diebstahl angenommen hat. Nach der\n\"einung der Revision hätte der Angeklagte in Giesen Fällen nur\nwegen unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen (§ 248 a StGB)\nbestraft werden können. Die Rüge ist unbegründet.\n\nNach ‚ständiger Rechtsprechung begeht derjenige einen Diebstahl, der das Kraftfahrzeug eines anderen in Gebrauch nimmt,\nin der Absicht, es nicht mehr an den Ort der Wegnahme zurückzabringen, sondern es an beliebiger Stelle stehen zu lassen,\nso daß es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist (RGSt 64, 260;\nöCHSt 5, 205). Darüber hinausgehend hat der Bundesgerichtshof\nausgesprochen, daß bei der Wegnahme eines Xraftwagens in einer\n\nGroßstadt der Wagen schon dann dem beliebigen Zugriff\n\nDritter preisgegeben ist, wenn er in einer anderen Straße derselben Großstadt stehengelassen wird, wobei es regelmäßig\n\nauf die größere oder geringere Entfernung dieser Straße\n\nvom Wegnahmeort richt ankommt (BGH in VRS 13, 41, betreffend ein\nFall in Mönchen-Gladbach; VRS 14, 130).\n\nIn vorliegenden Falle haben der Angeklagte und seine Mittäter mehrere Kraftwagen in Aschaffenburg, einer Mittelstadt von\nrund 59 000 Einwohner, weggenommen und sie nach Gebrauch\nin anderen Straßen dieser Stadt stehen gelassen. Die Strafkammer hat nicht angegeben, wieweit im Einzelfalle der Abstellort vom Ort der Wegnahme entfernt war. Das war auch nicht\nerforderlich. Die entwendeten Wagen wurden nach den Feststellungen dem vorgefaßten Plan entsprechend jedenfalls nicht am\nWegnahmeort und auch nicht in dessen unmittelbarer Nähe wieder\nabgestellt. Daß die Wagen überhaupt in Aschaffenburg wieder\nabgestellt wurden, lag offenbar nur daran, daß die Täter in\nAschaffenburg wohnten und von den \"Spritztouren\" wieder an\nihren Wohnort zurückfahren wollten. Soweit ihnen unterwegs der\nBetriebsstoff ausging, trugen sie keine Bedenken, die Wagen\nunterwegs an beliebiger Stelle stehen zu lassen, ohne dafür\nSorge zu tragen, daß der Eigentümer davon erfuhr.\n\nAn kleineren Orten wird zwar der Täter, der den entwendeteı\nKraftwagen an anderer Stelle dieses Ortes stehen läßt, in der\nRegel damit rechnen können, daß der Eigentümer des Wagens\nbald wieder in den Besitz des Wagens kommt. Die Gefahr des\nDiebstahls mag auch regelmäßig geringer sein als in der\nGroßstadt. In größeren Mittelstädten können aber die Verhältnisse denjenigen der Großstadt so angenähert sein, daß\nder Wagen schon dann dem beliebigen Zugriff Dritter preisgegeben wird, wenn er in einer anderen Straße der Stadt stehengelassen wird. Das hat die Strafkammer für die Stadt Aschaffen-\n\nen\n\nburg des näheren dargelegt. Die Stadt liegt im Vorfelä einer\nGroßstadt (Frankfurt) und bietet bei der starken Verkehrsdichte, insbesondere dem großen Durchgangsverkehr und den\nungenügenden Parkplätzen ein \"geradezu ideales Feld für Fahrzeugdiebe\". Wenn die Strafkammer unter diesen \\Jmständen\n\ndie Gefahr für den Eigentümer, nicht mehr zu seinem Fahrzeug zu\nkommen, ebenso hoch einschätzt wie in einer Großstadt, so ist\ndas nicht zu beanstanden. Daß sich auch der Angeklagte DB\ndessen bewußt war und daß er selbst seine Taten als Diebstahl\nansah, hat die Strafkammer hinreichend dargetan.\n\nDaß die — “unverschlossen abgestellten - Kraftwagen auch an\nihrem ursprünglichen Abstellort gefährdet waren, wie ihre\nWegnahme durch den Angeklagten und seine Mittäter beweist,\nsteht diesen Erwägungen nicht entgegen. Durcrh die Wegnehme und\nAbstellung der Wagen an den Eigentümern unbekannten Orten\nsinä sie jedenfalls in einem weit höheren Maße gefährdet worden, weil die Zigentümer nicht mehr die Möglichkeit hatten, sie\nzu beaufsichtigen und die Wagen daher anderen als herrenlos\nerscheinen konnten. Die Gefahr, daß ein weiterer \"Interessent\"\nalsbald gefaßt wird, ist in solchen Fällen ungleich geringer\nals bei der Wegnahme am ursprünglichen Abstellplatz, ganz abgesehen davon, daß auch die Gefahr des \"Ausschlachtens\" erheblich vergrößert wird.\n\nAuch im übrigen hat sich bei der Nachprüfung des Schuldspruchs kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben.\n\n3.) Die Strafkammer hat aus erzieherischen Gründen davon abgesehen, die durch Urteil vom 21. Mai 1960 abgeurteilte Straftat (Gefangenenmeuterei; ein Jahr Jugendstrafe) und die durch\nUrteil vom 10. September 1957 abgeurteilten Straftaten (Resistrafe von zehn Monaten Jugendstrafe, die zur Bewäurung ausge-\n\nsetzt wurde) gemäß § 31 Abs. 2 JGG in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dazu war die Strafkammer nach § 31 Abs. 3 JGG befugt.\nEin Rechtsirrtum ist in ihren Erwägungen hierzu nicht zu finden,\nDie Strafkamner meint, dem Angeklagten müsse es zum Bewußtsein gebracht werden, daß er für die während der Untersuchungshaft begang\nne Straftat auch eine bestimmte Strafe verbüßen müsse und daß\neine solche Straftat nicht gewissermaßen unter den Tisch falle.\nEntgegen dem Einwanä der Revision liegt hierin kein Verstoß\ngegen die Denkgesetze. Auch wenn die Verbüßung der einen Strafe\nsich unmittelbar an die andere anschließt, weiß der Verurteilte\ndoch genau, daß er die bereits früher ausgesprochene Strafe\ngesondert in vollen Umfange zu verbüßen hat. Die Nichteinbeziehung verstößt auch nicht gegen das Gesetz. Es mag sein,\n\ndaß es im gewissen Umfang vom \"Zufall\" abhing, daß das Verbrechen der Gefangenenmeuterei nicht in demselben Verfahren\n\nwie die übrigen Straftaten abgeurteilt wurde. Das gilt\n\naber vielfach auch in sonstigen Fällen, in denen es zu mehreren\nVerfahren kommt, obwohl die mehreren Straftaten an sich in\neinem Verfahren ädgeurteilt werden könnten. § 31 Abs. 3 JGG\nmacht jedenfalls keinen Unterschied hinsichtlich der Gründe,\n\naus denen es zu gesonderten Verurteilungen gekommen ist und\nschließt auch früher abgeurteilte Straftaten ein, die zusammen mit den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten\n\nin einem Verfahren hätten abgeurteilt werden können. Auch\ninsoweit können erzieherische Gründe gegen die Einbeziehung\n\nder schon abgeurteilten Straftaten sprechen. Im übrigen muß\n\ndie kinbeziehung bereits abgeurteilter Strafen nicht notwendig für den Angeklagten vorteilhaft sein.\n\nSoweit die durch das Urteil vom 10. September 1957\nabseurteilten Straftaten nicht einbezogen worden sind,\nlassen die Urteilsgründe ebenfalls keinen Rechtsfehler\nersehen. Aus den Ausführungen des schriftlichen Berichts\n\n— -\n\ndes Ausschusses für Rechtswesen unä Verfassungsrecht des\nBundestages zu dem jetzigen § 31 Abs. 3 JuG (abgedruckt bei\nDallinger — Lackner Anm. zu § 31 JGG) ergibt sich, daß bei\nGieser Bestimmung gerade auch an den Fall gedacht wurde,\ndaß für eine frühere Verurteilung noch eine 3ewährungszeit\nläuft.\n\n4.) Das Geständnis des Angeklagten hat die Strafkamner\nausweislich der Urteilsgründe strafmildernd berücksichtigt.\nDa s’e sich dabei des besonderen Ausmaßes des Geständniases\nnicht bewußt war, ergeben die Urteilsgründe nicht, auch\nwenn davon nicht ausdrücklich die Rede ist. Die Strafzumessungsgründe sind auch im übrigen rechtsfenlerfrei.\n\n5.) Die Voraussetzungen des § 42 m StGB (Entziehung der\nFahrerlaubnis) sind rechtsirrtunsfrei dargetan,\n\nDr. Peetz Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-25/1-str-406-60","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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