{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-25_1_StR_393_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-25","aktenzeichen":"1 StR 393/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A StR 393/60\n\nI\n\nm Nanen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Angestellten im Wetterdienst Rudolf D (iEnEEp\naus ED (Xrois SUMMEN) , gevoren an EEE 1512\n\nin VW. zur Zeit einstweilig untergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 23. Juni 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 -\n\naüründez\n\nDer bisher unbestrafte Beschuldigte ist seit 1940\nverheiratet und hat zwei Kinder. 1956 wurde er zur\nWetterstetion EEE versetzt, wo er, wenn er Dienst\nhatte, allein war. kr hat dort 1959 mit Jungen zwischen\n9 und 12 Jahren, die ihn besuchten, ıwehrfach Unzucht\nzetrieten. Der Beschuldigte leidet seit etwa 1947 am\n\nlie\n\nParkinsonschen Syndrom (Parkinsons' Disease), das zu\neiner Störung im Stirnhirnbereich geführt hat. Die durch\ndiese Erkrankung bewirkten Ausfasllerscheinungen bei der\nRegulierung des Trieblebens sind so erheblich, das seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit aufgehoben ist. Die\nSirzfkammer hat seine Einweisung in eine Heil- und\n\niegeanstalt (zemeinı jet: !Eeil- oder Pflegeanstalt\")\nch § 42 b Abs. 1 StGB angeordnet.\n\nLie Zevision des Beschulüigten rügi die Verletzung\ndes 5 244 Abs. 4 StPO und des § 42 b StGB.\n\n£s kann dahinstehen, ob sich der Tatrichter mit dem\nGutuchten des Sachverstänäigen Dr. Gutry begnügen durfte,\nAer den Beschuldigten nur einmal (am 1. Mai 1960 in der\nHaftanstalt) untersucht und dann in der Hauptverhandlung\nnochmals gesehen hat. Jedenfalls hat die Strafkammer\nbisher nicht ausreichend dargetan, daß die Unterbringung\ndes Beschwerdeführers erforderlich ist. Hierzu genügt\nnicht die bloße Möglichkeit der hiederholung derartiger\noder ähnlicher Vorkommnisse. Es muß vielmehr hierfür\n\neine bestimmte Wahrscheinlichkeit bestenen. Daß dies\nhier so ist, hat der Tatrichter nicht deutlich gesast:\nnach S. 3 UA vermag der Beschuläigte seine Triebhaftigkelt nicht so Zu steuern, da? derartige Verfehlungen\nvon ihn nicht nehr zu erwarten sind. Das ist eine nehr\nnegative „usdrucksweise.\n\nAußerdem geht aus den Urteilsgründen nicht hervor,\nin welchen Zustand sich der 3Beschuldigte zur Zeit der\nUrteilsfällung befand. Zu den Symptomen des Parkinsonschen\nSyndroms gehören im allgemeinen eine motorische Gebundenheit und eine große Verarmung aller Bewegungen (Bunke,\nLehrbuch der Geisteskrankheiten, 7. Aufl., S. 102 ff;\nReichardt, Psychiatrie, 4. Aufl. S. 499 ff). Ist dies\nauch so bein Beschuldigten, dann ist zweifelhaft, ob er\nin Zukunft ohysisch überhaupt in der Lage ist, sich erneut an anderen sexuell zu vergehen, auch wenn er damals\n- vielleient im Affekt und in einem noch nicht so wie\nJetzt fortgeschrittenen Stadium - zu solcher Taten fähig\ngewesen ist. Freilich können bei solchen Kranken ürieb-\n\nstörungen - in der schwächeren- Form des Exhibitionisuwus\nlediglich verdeckt sein (Kretscnmer, Kriminalpiol.\nGegenwartsfragen, 1953 3. 8/7). Jedenfalls aätte sich\n\ndas Landgericht nit diesen Problemen ausdrücklich auseinanderset-en müssen.\n\nBezüglich der Frage, ob die Unterbringung auf andere\nVeise angewendet weraen kann, sagt die Strafkammer nur:\n\"ine Verwahrung zu Hause ist nicht ausreichend, wie\ndie Vergangenneit gezeigt hat, da der Beschuldigte dort\nnicht in dem Maße übernacht werden kann, wie es die von\nihn ausgehende Gefährdung erfordert\" (S. 4 UA). Diese\nDarlegungen sind zumindest nicht deutlich. Die Taten\nvwuraen ja nicht zu Hause, sondern auf der — möglicherweise — einsamen Station begangen, wo der Beschuldigte\nJeweils allein Dienst tat. Auf diese Unstimmigkeit hat\nauch der Generalbundesanwalt hingewiesen.\n\nLas Urteil ist Uarer aus sachlich-rechktlichen Gründen\n\neuizuheten.\n\n- 4 -\n\nEs wirä sich empfehlen, bei der neuen Hauptverhandlung,\naußer einem ärztlichen Sachverständigen für Hirnerkrarkungen,\nden Arzt zu hören, der den Beschuldigten bisher behandelt\nhatte (S. 3 UA), gegebenenfalls auch einen Arzt der ınstalt, in der Rudolf DEE seit Mai 1960 einstweilig\nuntergebracht ist (31. 27 d.A.), ferner seine Ehefrau.\n\nErst dann, evtl. nach Beobachtung in einer Universitätsnervenklinik, wird gesast werden können, ob die ‚Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich ist, oder ob eine Verwahrung zu Hause oder eine\nBehandlung und Betreuung des Beschuldigten (falls er derin\neinwilligt) in einer Spezial-Klinik ausreicht, um eine\nGefährdung der Allgemeinheit zu vermeiden.\n\nEs erschien angezeigt, von der Möglichkeit des § 354\nADS, Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDr. ?eetz Dr. Seibert Kıillms\nEübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-25/1-str-393-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-25/1-str-393-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.519646+00:00"}}