{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-18_1_StR_305_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-18","aktenzeichen":"1 StR 305/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_ StR 305/80 on\n073\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Hermenn E ED zus CE zenoren\nom ED 1597 ir: va\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um\nin der Verhanälung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor (me\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil\ndes Lardgerichts Heilbronn vom 21. März 1960\nim Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Öffentlichen Beleidigung schuldig\nist.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDie Nebenkläger tragen die Kosten ihres kechts-\n\nmittels.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nDer Angeklagte hat in einer Tageszeitung folgende ın-\n\nzeige veröffentlicht:\n\n\" Warnung\nIn Wahrung berechtigter Interessen und zur Verhütung\nvon Schädigungen, warne ich alle interessierten Kreise\nait den Landwirtssheleuten\n\nJulius und Lina F( in SEEN:\nGde. cm\nohne sofortige Barzanlung Rechtsgeschäfte jeglicher\nArt abzuschließen.\n\nGaildorf, den 28. Februar 1959\n\nH. EB, Rechtsanwalt in CD;\ntr.\n\nDies bezeichnete Julius \"Bin Gegenwart seiner Ehefrau\nin ferngesprächen gegenüber der Ehefrau des Angeklagten und\ngegenüber diesem selbst als \"Unverschämtheit\". In der Aus\ngabe der Zeitung vom 7. März 1959 veröffentlichten die\nEheleute Fo eine \"Erwiderung\", in der sie mitteilten,\ndaß sie gegen den Angeklagten Anzeige wegen Verleumdung\nerstattet und Beschwerde bei der Änwaltskammer erhoben\nhätten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten eines Vergehens\nder öffentlichen Beleidigung schuidig gesprochen, ihn eber\ngemäß | 199 StGB für straffrei erklärt. Die Kosten hat es\ndem Angeklagten auferlegt, jedoch ausgesprochen, daß die\niebenkläger - die üheleute I | - ihre außergerichtlichen\nAuslagen selbst zu tragen haben.\n\nGegen das Urteil haben die Nebenkläger Revision ein=-\ngelegt. Sie rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund erheben die allgemeine Sachrüge, die sie im einzelnen\nnäher begründen.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Nebenkläger beanstanden die Ablehnung ihres\nBeweisamtrages, den zuständigen Sacnbeaärbeiter der Rechtsanwaltskammer darüber zu vernehmen, es sei seit 1924 (also\nseit der Zulassung des Angeklagten als kechtsanwalt) noch\nnie vorgekommen, daß ein derartiges Inserat in einer Zeitung\nvon eirem Rechtsanwalt veröffentlicht worden sei. Die Strafkammer hielt nach der Begründung ihres Beschlusses die zu\nbeweisende Tatsache für bedeutungslos und das Beweismittel\nfür die Feststellung der Schuld des Angeklagten für ungeeignet.\n\nLie Rüge bleibt erfolglos. Für die Schuld eines Angeklagten ist es regelmäßig ohne Bedeutung, ob auch ein\nanderer das gleiche Vergehen in ähnlicher Weise begangen\nhatte oder nicht. Schuld und Maß der Schuld sind für jeden\nAngeklagten besonders ohne Rücksicht auf etwaige andere\nTäter festzustellen. Das gilt auch für das Verschulden,\ndas einen Angeklagten in Bezug auf einen Verbotsirrtum\ntririt. Der Angeklagte hatte sich überdies zu seiner Rechtfertigung nicht auf einen gleichartigen Fall berufen und\ndie Strafkammer hat einen solchen auch nicht festgestellt.\nEs braucht hiernach nicht auf die wsitere Begründung eingegangen zu werden, daß das Beweismittel ungeeignet sei.\n\n2.) Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es keine gutachtliche Äußerung der\nRechtsanwaltskammer eingenolt habe, scheitert schon daran,\ndaß die Revision nicht angibt, worüber eine gutachtliche\n\n4\n\nAußerung hätte eingeholt werden sollen (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Die Rechtsanwaltskammer hätte sich zudem\nnur uarüber äußern können, ob sie die Tat des Angeklagten\nfür standeswidrig halte. Die Frage der Strafbarkeit ist\nallein vom Gericht zu entscheiden.\n\n3.) Die Erstreckung der 3Beweisaufnahme auf Zwangsvollstreckungsfälle, die nach Erscheinen der Zeitungsanzeige\ndes Angeklagten anhängig wurden, war nicht unzulässig.\n\nDie Anzeige enthielt ein herturteil über die Nebenkläger.\nSür die Beurteilung konnte auch das Ver.alten der Nebenkläger nach der Tat des Angeklagten von Bedeutung sein.\n\nIl. Die Sachbeschwerde.\n\n1.) Mit Recht weist die kevision darauf hin, daß der\nAngeklagte wegen zwei in Tateinheit zueinanderstehender\nVergehen der Beleidigung hätie verurteilt werden müssen,\nweil die beiden Nebenkläger äurch das Inserat beleidigt\nwurden. Der Senat hat das angefochtene Urteil entsprechend\nberichtigti. Eines Hinweises des Angeklagten (§ 265 StPO)\nbedarf es nicht, weil schon im Eröffnungsbeschluß zwei\nrechtlich zusa:mentreffende Beleidigungen angenommen\nwaren,\n\nEinen Einfluß auf die Straffreiheitserklärung hatte\ndieser Rechtsfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht,\nersichtlich nicht; die Strafkammer ist hierbei vielmehr\ndavon ausgegangen, daß beide Nebenkläger beleidigt worden\nsinds\n\n2.) Im übrigen ist die Sachrüge, die sich in wesentlichen dagegen wendet, daß die Strafkanmer in dem Verhalten\nder Nebenkläger eine Beleidigung des Angeklagten gefunden\n\nFJ\n\nuna § 199 StGB angewendet hat, nicht begründet.\n\na) Die Strafkammer ist auf Grund der Bevieisaufnahme\nzu dem Schluß gekommen, \"daß die Nebenkläger in einer Vielzahl von Fällen ihren Verpflichtungen nicht nachkamen.\nSelbst in solchen Fällen, in denen sie die Forderung anerkannt oder darüber Vergleiche abgeschlossen haben,\nzanlten sie nicht, sondern ließen es auf Vollstreckungen\nankommen. Durch ihre Abzahlungen zögerten sie die Tilgung\nder YVerbindlichkeiten weiter hinaus, teilweise bis zu\n1 1/2 Janren nach erfolgter Pfändung. Auch nach der Anzeige des Angeklagten änderten sie ihr Verhalten nicht.\"\nDiese Schlußfolgerungen werden durch äie Feststellungen,\ndie das Landsericht aus den Vollstreckungsakten getroffen\nhat, voll getragen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe außer acht gelassen, daß äie Nebenkläger in\neinzelnen Rechtsstreitigkeiten eine günstigere Regelung\ndurch Versleich erzielt nätten, daß keine Zwangsversteigerung gegen sie äurchgeführt worden sei und daß sie\nnicht zur Leistung des Offenbarungseides vorgeladen worden\nseien, liegt neben der Sache. Die Strafkammer hat in dieser\nHinsicht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen.\nDurch die Beitreibung von Verzugszinsen wird erfahrungsgemäß der äurch die verzögerte Zahlung entstandene Schaden\nnicht in allen Fällen aufgewogen.\n\nb) Ob ein Ausdruck eine Beleidigung enthält, entscheidet\nsich nach dem kinzelfall und ist wesentlich Tatfrage. Eine\nBeleidigung kann auch darin liegen, daß die Handlungsweise\neines anderen durch einen herabsetzenden Ausdruck abfällig\ngewertet wird. Die Strafkamner hat mit bindender Wirkung\nTür das Revisionsgericht ausdrücklich festgestellt, daß\ndie Nebenkläger mit dem Wort \"Unverschämtheit\" dem Angeklayten ihre NMißachtung zum Ausäruck bringen wollten. Die\nRechtsansicht, daß die Nebenkläger das Wort als Schimsfwort\ngebraucht naben und daß sie damit den Angeklagten herab-\n\nsetzen wollten, ist unter den gegebenen besonderen Umständen\nrechtlich nicht zu beanstenden.\n\nc) Die Strafkamner hat festgestellt, daß sich die\nNebenkläger der Bedeutung des in ihrer \"Erwiderung\" gebrauchten kortes \"Verleumdung\" bewußt waren, daß sie\ndarunter die Behauptung einer bewußt unwahren, ehrenkränkenden Tatsache verstanden haben. An diese Feststellung,\ndie der Lebenserfahrung nicht widerspricht, ist das Revisionsgericht gebunden. Die Nebenkläger wußten überdies,\n\n‘a3 \"der dem Werturteil des angeklagten - in seiner Zeitungeanzeige — zugrundeliegenden Tatsachenkern, die Jebenkläger\nseien schlechte Zanler, der Wahrheit entspraca.\" Daß die\nStıefkamsier in der \"Erwiderung\" eine Beleidigung des Angeklagten im Sinne des § 1§ 5 StGB gefunden hat, entnält\nGeher keinen die Nebenkläger beschwerenden Recentsirrtum.\nsin solcher liegt auch nicht darin, da: die Strafkanumer\nzwei selbständige Vergehen der Beleidigung, keine fortgesetzte Handlung, angenommen hat. Daß beide Handlungen\naus der Erregung über das Verhalten des Angeklagten entsprungen sind, macht sie nicht zu siner fortgesetzten\nHandlung. Die Feststellungen lassen erkennen, dsß der\nfür eine fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 315) nicht vorlag.\n\nd) Die Ausführungen der Strafkannmer, mit denen sie\ndic Anwendbarkeit des § 193 StGB auf die Beleidigungen\nder Ncbenkläger verneint, enthalten keinen Rechtsfehler.\nDer Linwand Ger Revision, die Nebenkläger hätten, um\nralbwege ihr Interesse zu wahren, durch eine Zeitungsanzeige der Allgemeinheit mitteilen müssen, daß sie das\nVerhalten des Angeklagten nicht ninnehnen würden, gent\nan der Tatsacne vorbei, daß sie dem Angeklagten in der\nanzeige Verleumdung vorgeworfen haven, was zur Interessen=-\n\nwahrung keinesfalls erforderlich war. Dieser Vorwurf konnte\nallerdings, wie die Strafkammer ausführt, \"nur den Zweck\nhaben, den Angeklagten nun ebenfalls in der Öffentlichkeit\nnerabzusetzen.\"\n\ne) Schlie2lich unterliegt auch die Anwendung des\n% 199 &tGB keinen durchgreifenden Bedenken. Daß die Beleidigungen aer Nebenkläger eine Erwiderung auf das belciäigende Verhalten des Angeklagten waren, ergibt sich\naus dem festgestellten Sachverhalt. Ob eine Beleidigung\nNauf der Stelie\" erwidert wird, ist im wesentlichen Tatfrage. Zu dem Tatbestanäsmerkmal gehört nicht, daß die\nGegenbeleidigung örtlich und zeitlich einer vorangegangenen\nBeleidigung unmittelbar gegenübertritt. Sie muß nur dupsh\näie vorangegangene Beleidigung ausgelöst, in Erregung über\nsie begangen worden sein (vgl. R6St 38, 339; 70, 329, 331)»\nDaß dies hier der Fall war, hat die Strafkammer recntsirrtumsfrei festgestellt. Zwischen dem Erscheinen der\nbeiden Zeitungsanzeigen lag zwar eine Woche. Das schließt\naber nicht aus, daß die Erregung der Nebenkläger über die\nsie beleidigende Anzeige noch andauerte, als sie die eigene\nünzeige aufgaben. |\n\nSind aber die Voraussetzungen des § 199 StGB gegeben,\nso liegt die Straffreierklärung eines Beleidigers im Ermessen des Tatrichters. Daß auch der Erstbeleidiger für\nstraffrei erklärt werden kann, ist unbestritten (vgl.\n\nRGSt 2, 181, i83; 70, 329, 330). Dies rechtfertigt sich\n\nsus der Erwägung, daß der Erstbeleidigte Selbstvergeltung\ngeübt hat. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 199 StGB\nwird der Richter allerdings die Schwere der Beleidigungen\nund das beiderseitige Verschulden gegeneinander abzuwägen\nhaben. Das hat die Strafkamner im vorliegenden Fall getan.\nEin Aechtsirrtum ist darin nicht ersichtlich.\n\nf) Der Xostenaussvruch entspricht den gesetzlichen\nBestimmungen. Die Nedenkläger haben Bestrafung des Ange-Klagten verlangt, er ist aber nicht zu einer Strafe verurteilt worden. Das Landgericht konnte daher in Anwendung\ndes § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO die Kosten angemessen verteilen, insbesondere aussprechen, daß die Nebenkläger\nihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben (RGSt 44,\n333).\n\nIII, Die Revision ist daher, abgesehen von der Berichtigung in Schuldausspruch, zu verwerfen,\n\nDa das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos geblieben\nist, treffen die Verfahrenskosten die Nebenkläger (§ 473\nAbs, 1 Satz 1 StPO).\n\nDr. Peetz Seibert willms\nHübner \"Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-18/1-str-305-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-18/1-str-305-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.350046+00:00"}}