{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-15_1_StR_410_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-15","aktenzeichen":"1 StR 410/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Damen des Volxes\n\nIn der Straisacne\n\ngegen\n\nden Hilisarbeiter Gerhard Fritz 4 aus\n\n5 » geboren am 1931\n\nin D ‚„ zur Zeit in anderer Sache in Straihaft,\n\nwegen gemeinschafTtlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhet der 1. Strafsensat des Bundesgericntshofs in der\n\nSitzung vom 15. Oktober 1960, an der teilgenommen haben;\n\nbuniesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Lr.Seibert\nBundcsrichter Tr-Willms\nBuniesrichter Vr.hübuer\nbundesrichter Fiscaer\nals pbeisitzenäe Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor ee\nals Vertreter dcr Bundesanwaltschaft,\nJustizangeslellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkarnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGeo Lanägerichts Heilbronn vom 30. Mai 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Falle \"Xnallnütte\" (IV 23 der Urteilsgründe) und\n\n‚zwar auch, soweit der Mitangeklagte Ki verurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen den Beschwerdeführer;\n\n3. im Strafausspruch gegen den Mitangeklagten 1 ws\n\nIn Giesen Umfang wira die Sacne zu neuer Verhnandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsrittels, an das Landgericht zurüciverwiesen:.\n\nVon Recnts wegen\n\nGründe:\n\nLer Senat hat in demselben Umfange wie jetzt,schon\ndas frühere Urteil des Lanägerichts vom 10, September\n1359 aufgehoben (1 StR 700/59 vom 9. Februar 1960), damals\ndeshalb, weil die Strafkammer zum Fall \"Knallhütte\" in\ndem Urteil keine tatsächlichen Festutellungen getroffen\nhatte, Diese hat das Landgericht in dem neuen Urteil zwar\nnachgeholt, Lie Angriifie der Revision gegen sie sind\notientcichtiich. unbegründet; denn es entnält keinen Versto&k zgegen die Denkgesetze, daß der Watrichter das Beweisergebnis anders als der Angeklagte unä die Verteidigung nach seiner Jberzeugung - wie es § 261 StPO vorschreibt - würdigt.\n\nI. Dennoch hat äas Urteil aus folgenden Gründen keinen Bestand:\n\nl. Die Strafkammer hat beide Angeklagten außer aus\n§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch aus Nr. 6 dieser Vorschrift\nverurteilt, weil \"rechtskräftig feststeht\", daß sie sich\nzur YVerübung von Bandendiebstählen zusammenschlossen. Die\nAlige.lagten sinä allerdings durch das frühere Urteil des\nLandgerichts rechtskrüftig des Bandendiebstahls scnauldig\nerkannt. Die dieser Verurteilung zugrundeliegenden fFeststellunzen banden jeaoch das Landgericht so wenig, als\nwenn der Fall \"Knallhütte\" in einen besonderen Verfanren\nzu verhondeln gewesen ware. bie Strafkamner mußte daner\nunabhär.ig von den {rüneren Yeststellungen erneut prüfen,\nob die Angeklagten sich bandenmäßig zur Begehung. von\nDiebstählen zusammengetan hatten una ob der Fall \"kKnall-\n„ütte\" unter diese Abrede 1ällt. Das hat sie nicht getan.\nDa der Lechtsichler auch den Mitangeklagten x 1 u\n\n_— 3 e-\n\nbetrifft, ist die Urteilsaufhebung auf ihn zu erstrecken\n(§ 357 320).\n\n2. Ein ähnlicher Rechtsirrtum ist der Strafkammer\nzum kachteil des Beschwerdeführers beim Ausspruch über\nden Enrverlust unterlaufen. Wolter sind die bürgerlichen ihrenrechte keineswegs bereits rechtskräftig aberkannt. Nebenstrafen folgen im Falle des § 74 StGB\nnicht den zinzelstrafen, sondern der Gesamtstrafe (§ 76\nSt6G5). Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs durch\ndie Entscheidung des Senats 1 StR 700/59 von 9. Februar\n1960 ergriif deshalb die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte, Über sie mußte das Lanägericht deshalb erneut, unabnängis von seinem früheren Urteil befinden\n- ebeneo wie es das zutreffend bei der kEinzienung getan\nhat. Die Ehrenstrafe wiederum auszusprechen, ist das\nLandgericht jedoch durch § 358 Abs. 2 StPO genindert\n(BGH HIW 1960, 1870 Nr. 17).\n\nII. Das neue Urteil wird die Strafkammer so fassen\nmüssen, daß kein Mißverständnis über den Umfang der\nVerurteilung des Angeklagten entstent. baher empfienlt es\nsich nicht, in das neue Urteil den rechtskräftigen Teil\nder [rüheren Entscheidung nochmals mit allen tatsächlichen\nFeststellungen aufzunehmen, erst recht nicht den Urteilsspruch wortwörtlich zu wiederholen; denn dadurch entstent\nfälschlich der Einäruck, als handele es sich um zwei\nselbstüncige Urteile, Trefflender ist es, allein über den\nFall \"Knallnütte\", über die Strafe gegen Kledzinski und\nüber die vesamtstrafe gegen WB neu zu befinden. Liese\nwird auße. aus den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts I :Ls 15/59 von 2. Juli 1959 unter Einbeziehung\nder ir der Urteil vom 19. September 1959 rechiskräftig\nausgecprociıenen KEinzelstrafen zu bilden sein, falls die\nneue Verh: ndlung im Falle \"Knallhütte\" wiederum zur Verurteilung vgD5 führt.\n\nDas Urteil nat der Senat nicht insgesamt aufgehoben,\nweil die Straikammer den Angeklagten augenscheinlich\nnicht erneut im ganzen früneren Umfang verurteilen wollte, sondern den Wortlaut des früheren Urteils, soweit\nes rechtskräftig ist, bloß feststellend wiederholte.\n\nDr.Peetz Seibert Wwıillms\n\nHübner rischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-15/1-str-410-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-15/1-str-410-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.330021+00:00"}}