{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-11_1_StR_362_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-11","aktenzeichen":"1 StR 362/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 362/60 0 074\n\n-\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Lothar N GB aus SCHEEB geboren am\nEEE 1933 in DW, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft, - Sachbezeichnung: PEN u.a. -\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Berner\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1960 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemcinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft nRevision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts\ngerügt. Sie hat zwar bei der Revisionseinleguig beantragt, das angefochtene Urteil in Richtung gegen den Angcklagten Hg in ganzen aufzuheben. Die Revisionsangriffe richten sich aber ausschließlich gegen den Straf-\n- ausspruch, nämlich gegen die Nichtanwendung des § 20 a\nStGB und die Annahme mildernder Umstände. Die Revision,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten worden ist, ist\nsomit auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist nicht\nbegründet.\n\n1. Die Strafkammer hat erwogen, ob der Angeklagte\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen sei,\nund hat dies verneint. Die Urteilsgründe entsprechen\nallerdings nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a StGB stellt (vgl. BGHSt 1, 94, 99;\n\nBGH NW 1953, 673 Nr. 16). Es läßt sich auf Grund der\nDarlegungen nicht einmal nachprüfen, ob die förmlichen\nVoraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Ersichtlich\ngeht aber die Strafkammer von ihrem Vorliegen aus. Sie\nhat den Angeklagten, obwohl er 13 Vorstrafen, darunter\n\n9 wegen Vermögensdelikten, aufzuweisen hat, nicht als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt, weil er\nseit 1956 nur mehr geringfügig und nicht mehr wegen Vernögensdelikten bestraft wurde, seit 1955 bis kurz vor der\njetzt abgeurteilten Tat als Kellner einer geregelten Arbeit\nnachging und weil er früher im Gegensatz zur jetzigen Tat\n\nnicht als Gewaltverbrecher aufgetreten ist. Die Strafkammer hält dafür, daß der Angeklagte \"seinen früheren\nverbrecherischen Lebenswandel möglicherweise aufgegeben\nund dieMängel seiner sittlichen Entwicklung im wesentlichen überwunden hatte\", Sie vermochte daher nicht\nfestzustellen, daß \"zwischen der Begehung der früheren\nStraftaten und der jetzigen Tat ein innerer Zusammenhang besteht und der Angeklagte den schweren Raub auf\nGrund eines eingewurzelten Hanges begangen hat.\" Diesen im wesentlichen auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Erwägungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Anwendung des § 20 a StGB\nerfordert die volle Überzeugung des Tatrichters, daß\n\ndie zur Aburteilung stehende Tat einem inneren Hang des\nAngeklagten entsprungen ist und daß von ihm infolge dieses Hanges auch in Jder Zukunft Straftaten von erheblichem Yewicht zu besorgen seien (vgl. BGHSt 1, 94, 100 ff).\nDiese Überzeugung hat die Strafkammer nicht zu gewinnen vermocht. Sie hat dabei ersichtlich auch den Umstand\ngewürdigt, daß der Angeklagte, als er die früheren\nStraftaten beging, noch verhältnismäßig jung war und\ndiese früheren Taten daher möglicherweise auf einer Hemmung der sittlichen Entwicklung beruhten.\n\n2. Auch im übrigen enthalten die Ausführungen des\nLandgerichts zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler, der\nzu seiner Aufhebung [lühren müßte. Die Strafkammer hat\nbei der Prüfung, ob mildernde Umstände vorliegen, die\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände\ngegencinander abgewogen. Als entscheidend hat sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er wegen\nGewaltverbrechens noch nicht vorbestraft ist, daß er\nsich in der letzten Zeit straffrei gehalten und versucht\nhat, ein gesetzmäßiges und geordnetes Leven zu führen,\n\ndaß er unter Alkoholeinfluß gehandelt und daß die\nScheidung von seiner Frau ihn aus der Bahn geworfen\nhabe. Sin Rechtsirrtum ist hierin nicht enthalten.\nYas die Revision dagegen vorbringt, richtet sich im\nwesentlichen gegen die rechtliche Wertung von Beweistatsachen, die dem Tatrichter obliegt. Sie kann\ndamit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.\n\nBedenken könnten dem Wortlaut nach nur gegen\ndie Erwägung der Strafkammer bestehen, daß Leute wie\nder Verletzte, \"die sich in Kenntnis der Gefahren\nin die Altstadt begeben und sich dort mit Dirnen\neinlassen, bewußt ein gewisses Risiko eingehen und\ndaher nicht im sonst üblichen Rahmen schutzwürdig\nsind\". Schutz gegen Raubüberfälle verdient an sich\njeder im gleichen Maße. Die Strefkammer meint aber\n\nersichtlich, daß der Überfall auf den Verletzten,\n\nweil dieser sich bewußt Gefahren ausgesetzt habe, in\neinen milderen Licht erscheine, Diese Strafzumessungservägung, die überdies für die Zubilligung mildernder\nUmstände offenbar nicht ausschlaggebend war, ist im\nvorliegenden Falle nicht zu beanstanden.\n\n3. Die Kosten der erfolglosen Revision\ntreffen die Staatskasse, Ihr auch die dem äÄngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen,\nbesteht kein Anlaß(§ 475 Abs. 1 StPO).\n\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner . Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-11/1-str-362-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-11/1-str-362-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.253977+00:00"}}