{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-06_1_StR_95_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-16","aktenzeichen":"1 StR 95/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"LLLLLL .....000.0.....2169 050\n\nStPO § 346\n\nIst die in rechter Form unä Frist eingelegte Revision nicht oder nicht oränungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15,\n203).\n\n/ BGH, Beschl. v. 16. Juni 1961 - 1 5tR 95/61 -\n\nAG Neumarkt/Opf.\nBayer.OblG\n\nBeschluß\n\nmir un wu er. are tee Van een m\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Korrespondentin Naria MED zeborene To\naus PP, Landkreis EEE, zenorer an\n1919 in Damm\n\nwegen Übertretung des bayer.Ges. über Ahndung von Schulversäumnissen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n3, Februar 1961 - A St’ 26/1961 - in der Sitzung von\n\n16. Juni 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nIst die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte. “\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Opf. vom\n6. Oktober 1960 wurde die Angeklagte wegen fortgesetzter\nÜbertretung des § 9 Abs. 1 iV. mit § 1 Nr. 1 des bayer.\nGesetzes über Ahndung von Schulversäumnissen vom 3.September 1949 (Bay.Gesetzessammlung II S. 579) zu einer Gelästrafe verurteilt, weil sie es in der Zeit von September 1959\n. bis Hai 1960 versäumt hatte, ihre schulpflichtige Tochter\nzum Schulbesuch anzuhalten. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig unä forngerecht Revision eingelegt,\nJedoch die Frist zur Rechtfertigung der Revision versäumt\n\n(§§ 345 f StPO). Das Amtsgericht hat daraufhin die Revision\ndurch Beschluß als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO),\nGegen diesen Beschluß hat die Angeklagte fristgerecht auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs.2\nStPO). Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte diesen\nAntrag verwerfen. Es sieht sich jedoch daran d","text_plain":"Nachschlagewerk: ;a\nAmtliche Sammlung: ja\n\nLLLLLL .....000.0.....2169 050\n\nStPO § 346\n\nIst die in rechter Form unä Frist eingelegte Revision nicht oder nicht oränungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte (in Abweichung von BGHSt 15,\n203).\n\n/ BGH, Beschl. v. 16. Juni 1961 - 1 5tR 95/61 -\n\nAG Neumarkt/Opf.\nBayer.OblG\n\nBeschluß\n\nmir un wu er. are tee Van een m\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Korrespondentin Naria MED zeborene To\naus PP, Landkreis EEE, zenorer an\n1919 in Damm\n\nwegen Übertretung des bayer.Ges. über Ahndung von Schulversäumnissen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom\n3, Februar 1961 - A St’ 26/1961 - in der Sitzung von\n\n16. Juni 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nbeschlossen:\n\nIst die in rechter Form und Frist eingelegte Revision nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet worden, so ist das Rechtsmittel auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn der Tatrichter ein Verfahrenshindernis übersehen hatte. “\n\nGründe:\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Neumarkt/Opf. vom\n6. Oktober 1960 wurde die Angeklagte wegen fortgesetzter\nÜbertretung des § 9 Abs. 1 iV. mit § 1 Nr. 1 des bayer.\nGesetzes über Ahndung von Schulversäumnissen vom 3.September 1949 (Bay.Gesetzessammlung II S. 579) zu einer Gelästrafe verurteilt, weil sie es in der Zeit von September 1959\n. bis Hai 1960 versäumt hatte, ihre schulpflichtige Tochter\nzum Schulbesuch anzuhalten. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig unä forngerecht Revision eingelegt,\nJedoch die Frist zur Rechtfertigung der Revision versäumt\n\n(§§ 345 f StPO). Das Amtsgericht hat daraufhin die Revision\ndurch Beschluß als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO),\nGegen diesen Beschluß hat die Angeklagte fristgerecht auf\nEntscheidung des Revisionsgerichts angetragen (§ 346 Abs.2\nStPO). Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte diesen\nAntrag verwerfen. Es sieht sich jedoch daran durch die Tntscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n9. November 1960 - 4 StR 407/60 - (BGHSt 15, 203) gehindert.\nNach dieser Entscheidung müßte das Verfahren auf die Revision eingestellt werden, weil das Amtsgericht übersehen nat,\ndaß die Straftat verjährt war; denn die erste zur Unterbrechung der Strafverfolgungsver jährung geeignete richterliche\nHandlung bestand in dem Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts,\nder am 6. September 1960, also mehr als drei Monate nach\nder letzten im Mai 1960 begangenen Zuwiderhandlung, erging\n(§ 67 Abs. 3 StGB). Das Bayerische Oberste Landesgericht\n\nhat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121\n\nAbs. 2 GVG vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen der Vorlegung sind erfüllt.\n\nIn der Sache selbst tritt der Senat dem Bayerischen\nObersten Landesgericht bei.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine auf\nBilligkeitserwägungen beruhende Entscheidung in der Annahme\ngetroffen, daß keine zwingenden verfahrensrechtlichen Grun’-\nsätze im Wege stünden, auch im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Revision ein vom Instanzgericht übersehenes\nVerfahrenshindernis zu berücksichtigen und das Verfahren einzustellen. Dieser Annahme kann der Senat nicht zustimmen.\nKein Gericht kann seinen eigenen einmal gefällten Urteilsspruch ändern, wenn'es ihn nachträglich als fehlerhaft erkennt, Nur ein zulässiges unä wirksam angebrachtes Rechtsmit-\n\ntel verleiht dem übergeordneten Gericht die Befugnis, ein\nangefochtenes Urteil zu überprüfen und erforderlichenfalls\n\nin seinen Bestand einzugreifen. Diese verfahrensrechtlichen\nGrundsätze gelten für alle Verfahrensarten, Sie werden nicht\ndadurch berührt, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit der\nRevision in Strafsachen und damit die Befugnis des Rechtsmittelgerichts zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nnicht nur von der Einlegung des kechtsmittels sondern av:.-\ndem von einer binnen bestimmter Frist unä in besonderer\n\nForm anzubringenden Begründung abhängig macht. Sie werden\nauch nicht dadurch außer Geltung gesetzt oder eingeschränkt,\naaß er in den §§ 5319 und 346 StPO die Befugnis zur Verwerfung unzulässiger Rechtsmittel teilweise den Instanzgerichten übertrug, um die Rechtsmittelgerichte zu entlasten.\n\nIm Gegenteil wirä die Unverbrüchlichkeit dieser Grundsätze\ndurch beide Regelungen noch bestärkt unä bestätigt. Zusätzliche gesetzliche Erschwerungen eines Rechtsmittels können\nihrer Zweckbestimmung nach nicht die entgegengesetzte Wirkung\nhaben, Eingriffe in den Bestand des angefochtenen Urteils\n\nzu erleichtern, nämlich auch in den Fällen möglich zu machen,\nin denen die Sache nicht durch ein zulässiges Rechtsmittel\nzur sachlichen Nachprüfung dem Rechtsmittelgericht unterbreitet worden ist. Die den Instanzgerichten verliehene,\n\nauf bestimmt bezeichnete Fälle beschränkte Befugnis, unzulässige Rechtsmittel zu verwerfen, zeigt einmal an, daß sich\ndie Befassung dieser Gerichte nit ihren eigenen Urteilen\nauf die bloße Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmitteis\nbeschränkt und in dieser begrenzten Abwehrfunktion erschön\nSie bestätigt zum anderen, daß der Gesetzgeber die Zulässig-\n\nBer\n\nkeit des Rechtsmittels als eine immer für sich im voraus\nzu klärende Voraussetzung dafür ansieht, daß das kechtsmittelzericht das angefochtene Urteil überprüfen und es ändern oder aufheben darf, falls es Rechtsfehler feststellen\nmuß, auf denen das Urteil beruht oder beruhen kann. Dabei\n\nkommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Art des Rechts.\nfehlers an. Zwar bestehen Unterschiede insofern, als das\nRevisionsgericht einen sachlichen Rechtsfehler schon auf\n\ndie rechtzeitige allgemeine Sacnrüge hin berücksichtigen\ndarf und muß, einen Verfahrensfehler jedoch nur unter der\nVoraussetzung, daß er in der Revisionsbegründung rechtzeitig, formgerecht und zutreffend gerügt worden ist, während\nes das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung oder das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses ohne jede ausdrückliche\noder allgemeine Rüge von Amts wegen beachten.muß. In jedem\nFalle ist aber die Berücksichtigung eines Rechtsfehlers\nderan geknüpft, daß das Rechtsmittelgericht überhaupt in j\nzulässiger Weise mit der Sache selbst befaßt wird. Das kann\nbei der Revision nur äurch die rechtzeitige Einlegung und\näurch die in rechter Form und Frist erklärte Begründung des\nRechtsmittels geschehen. Nicht nur die verspätet ausgesprochene Einlegung sondern auch die nicht in rechter Form oder\nFrist erklärte Begründung macht die Revision als solche un-\n‚zulässig (§ 346 Abs. 1 StPO). Mit der rechtzeitigen Einlegung der Revision allein ist die Sache noch nicht dem Revisionsgericht in der Weise unterbreitet, daß es in der Lage\nwäre, irgendeinen Rechtsfehler zu berücksichtigen und zum\nAnlaß zu einem Eingriff in den Bestand des Urteils zu nenmen. Erst die außerdem in rechter Form und Frist erklärte\nBegründung: gibt ihm die Befugnis dazu, Die bei der Verwer-\n‚fung von Rechtsmitteln durch das Instanzgericht gegebenen\nbesonderen Rechtsbehelfe der §§ 319 Abs. 2 StPO und 346\n\nAbs. 2 StPO ändern daran nichts. Sie haben nur die Wirkung,\ndaß die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels die unächst in begrenztem Umfange von Instanzgericht zu entscneiden war, nunmehr vom Rechtsmittelgericht selbst entschieden\nwerden muß. Kommt es dabei zu dem Ergebnis, daß das Instanzgericht das Rechtsmittel innerhalb der ihm durch die\n\n88 319 Abs. 1 oder 346 Abs. 1 StPO verliehenen Befugnis\nzutreffend als unzulässig beurteilt hat, so muß es diese\nEntscheidung über das Kechtsmittel bestätigen. Ergibt\n\nsich, daß das Rechtsmittel aus einem anderen als vom In-\n\nstanzgericht angenommenen Grunde oder aus einem überhaur‘\nnur vom Rechtsmittelgericht zu beurteilenden Grunde - .!-\nwa wegen eines Rechtsmittelverzichts -— unzulässig is:.\nhat es die Entscheidung des Instanzgerichts über das\nRechtsmittel aufzuheben und die Verwerfung in eigener Zuständigkeit auszusprechen. Führt die Prüfung endlich dazu, daß die im § 319 Abs. 1 oder § 346 Abs. 1 StPO umschriebenen Voraussetzungen der Verwerfung nicht vorla-\n| gen und die Unzulässigkeit auch aus keinem anderen Grunde gegeben ist, so muß das Rechtsmittelgericht nun allerdings zur Überprüfung des angefochtenen Urteils selbst\nschreiten. Doch ist es dann nicht der Rechtsbehell des\n\n§ 319 Abs. 2 oder des § 346 Abs. 2 StPO, sondern das als\nzulässig erkannte Rechtsmittel selbst, welches Gas Rechtsmittelgericht zur Nachprüfung des angefochtenen Urteils und\nzu etwaigen Eingriffen in dessen Bestand legitimiert. Die\nRechtsbehelfe des § 319 Abs. 2 und des § 346 Abs. 2 StPO\nkönnen demnach für sich allein genommen nicht bewirken, daß\nein dem angefochtenen Urteil anhaftender Mangel zu einen\nEingriff in den Bestand des Urteils führt. Ob es sich dabei um einen sachlichen Rechtsfehler, einen Verfahrensfehler oder die Nichtbeachtung eines Verfahrenshindernisses\ndureh das Instanzgericht handelt, begründet in dieser Hin-\n\nsicht keinen Unterschied.\n\nZwar ist es denkbar, daß der Gesetzgeber eine der\nGegenmeinung entsprechende Regelung hätte treffen können,\ndaß nämlich die nur rechtzeitig eingelegte, aber nicht\n/Sder/ nicht ordnungsmäßig begründete Revision das Revi-\n\nsionsgericht in den Stand setzt, das Verfahren wegen eins=\nbis dahin übersehenen Verfahrenshindernisses einzustell>n\nEs ist aber nicht die Frage, ob der Gesetzgeber eine :o!-\nche Regelung hätte treffen können, sondern nur, ob er ix\ngetroffen hat. Das ist zu verneinen. Die ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers, daß eine Revision, die nicht\n\nin rechter Frist oder rechter Form begründet ist, unzulässig ist und als unzulässig verworfen werden soll, kann\nnicht dahin umgedeutet werden, daß sie doch in begrenztem\nUmfange Wirkungen äußern soll, indem sie wenigstens die\nBerücksichtigung von übersehenen Verfahrenshindernissen\nerlaube, Darin läge nach Ansicht des Senats eine dem Rich-\n\nter verwehrte Korrektur des Gesetzes.\n\nIm übrigen vermag der Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit der Entscheidung nicht einzusehen,\nweshalb es wohl erträglich sein soll, die unzulässige Revision gegen ein Urteil, das schwere sachliche Rechtsfehler\nenthält, zu verwerfen, es jedoch ein unabwendbares Gebot\nder Gerechtigkeit sei, daß die unzulässige Revision bei\neinem übersehenen Verfahrenshindernis zur Aufhebung des\nUrteils und zur Einstellung des Verfahrens führen müsse.\n\nDie Bedeutung der Verfahrensvoraussetzungen soll nicht\ngeschmälert werden, es muß aber bestritten werden, daß Fshler der Beurteilung, die in diesem Bereich vorkommen, grundsätzlich schwerer wiegen als Fehler bei der Anwendung\n\ndes sachlichen Rechts.\n\nDa schon diese Erwägungen entscheidend für das vom\nBayerischen Obersten Landesgericht erstrebte Ergebnis\nsprechen, braucht : nicht untersucht zu werden, ob nicht\nweitere Gründe für die hier vertretene Rechtsmeinung aus\nder Erwägung geschlossen werden können, daß das nur durch\n\n- 17 -\n\nein unzulässiges Rechtsmittel angefochtene Urteil bereits\nin Rechtskraft erwachsen ist. Ebensowenig kommt es noch\nauf die Überlegungen an, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Vorlegungsbeschluß den Billigkeitserwägungen des 4, Strafsenats des Bundesgerichtshofs entgegengesetzt hat.\n\nDer 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß &r\nan seiner in der Entscheidung BGHSt 15, 203 niedergelegten Auffassung nicht [festhalte. Von den übrigen Straisennten des Bundesgerichtshofs ist, wie diese auf Anfrage ıitgeteilt haben, ebenso wie von dem erkennenden Senat in\nÜbereinstimmung mit der früheren Rechtsprechung niemals\nanders verfahren worden. Auch er Generalbundesanwalt hat\ndenselben Standpunkt vertreten.\n\nDr.Geier Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-16/1-str-95-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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