{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-04_1_StR_386_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-04","aktenzeichen":"1 StR 386/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 386/60\n\n091\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner und Möbelhändler Kurt R EEE\naus MD; seboren ar GE 925 in zu\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n’\n\nwegen Betrugs u. &\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender, __\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtehof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bamberg vom 24. Februar 1960 mit den\nleststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs\nim Falle B III der Urteilsgründe und wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist,\n\nb) im übrigen im gesamten Strafausspruch.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetztenBrtrugs in drei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen\nBetrugs in zwei Fällen, wegen versuchten Betrugs, betrügerischen Bankrotts und einfachen Bankrotts zur Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\nSie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Sie hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten einen Sachverständigen vernommen. Die Anhörung,\neines weiteren Sachverständigen war nicht geboten, da\nschon der vernommene Sachverständige keine Anhaltspunkte\nauch nur für verminderte Zurechnungsfähigkeit gefunden\nhatte und keine Umstände vorlagen, die den Gedanken an\ndie Unrichtigkeit des Gutachtens hätten nahelegen können.\nKiner ausführlichen Begründung bedurfte die Nichtanwendung des § 51 StGB bei der gegebenen Sachlage nicht.\n\n2. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß die Strafkammer eine Reihe von Zeugen, die Verletzte\nwaren, vereidigt hat. Die Vereidigung ist, auch wenn das\nGericht nach seinem iirmessen davon absehen kann (§ 61\nNr. 2 StPO), die Regel, kine Begründung für die Vereidigung braucht das Gericht, wie sich aus § 64 StPO ergibt,\nnicht zu geben.\n\nAus der Nichtangabe von Gründen kann daher nicht\ndarauf geschlossen werden, daß die Strafkammer ihr Ermessen verkannt hat.\n\nT[. Die Sachbeschwerde:\n\n1. Fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Finanzierungsinstitute (B I der Urteilsgründe).\n\nDie Strafkammer hat mit Recht den Tatbestand des\nBetrugs darin gefunden, daß der Angeklagte die Finanzierungsinstitute (WKV, BKKB und Gefa) durch Vortäuschung\nvon Warenverkäufen oder bereits vorgenommener Lieferungen oder auch durch Vortäuschen höherer Kaufpreise und\ngeleisteter Anzahlungen bei abgeschlossenen Möbelverkäufen zur Gewährung von Darlehen veranlaßt hat. Daß\ndie Finanzierungsinstitute dadurch geschädigt wurden,\nbedarf insoweit keiner näheren Erörterüng, als der Darlehensgewährung überhaupt keine -Verkäufe zugrunde lagen.\nDenn eine wesentliche Sicherung der Institute bestand\nin der sicherungsweisen Übereignung der verkauften Gegenstände. Solche waren bei der Vortäuschung von Warenverkäufen überhaupt nicht vorhanden. Eine Vermögensschädigung der Kreditinstitute entstand aber auch, soweit\nzwar den Darlehen ein Verkauf zugrunde lag, der Angeklagte\naber, um ein höheres Darlehen zu erlangen, den Kaufpreis\nin den Darlehensamträgen höher angesetzt und eine Anzahlung angegeben hatte, die entweder Überhaupt nicht oder\nnicht in der angegebenen Höhe von den Käufern geleistet\nworden war. Nach den Finanzierungsbestimmungen hatte der\nKäufer eine Anzahlung von durchschnittlich 1/4 bis 1/3\ndes Kaufpreises zu leisten und nur für den überschießenden Betrag wurde ein Darlehen gewährt. Wie die Strafkamwer mit Recht ausführt, verloren die Möbel mit der Lieferung an die Käufer und mit der Ingebrauchnahme erheblich\nan Wert, so daß die Kreditinstitute nicht voll gesichert\nwaren, wenn der Angeklagte durch Angabe höherer Kaufpreise\nund Anzahlungen erreichte, daß das Darlehen in Höhe des\nvollen Kaufpreises gewährt wurde.\n\nRechtliche Bedenken bestehen nur in folgenden\nEinzelfällen;\n\na) Nach den Feststellungen auf 8. 25 des Urteils\nbetrug der Kaufpreis der an Georg Schi gelieferten\nHöbel 1630 DM. Im Darlehensamtrag wurde der Kaufpreis\nmit 1430 DM, also niedriger angegeben, als’er in Wirklichkeit war. Die im Antrag angegebene Anzahlung von\n430 DM war zwar nicht geleistet. Dafür hatte Sci\naber, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, einen\nWechsel über 600 DM gegeben. Ks ist in diesem Falle nicht\nzu ersehen, wie der BKKB, die das beantragte Darlehen\nvon 1000 DU gewährte, ein Schaden entstanden sein kann.\nSie war durch Übereignung der gekauften und gelieferten\nMöbel voll gesichert. Dieser Einzelfall muß also ausschciden.\n\nb) Im Falle Kgggw (S. 24, 25 des Urteils) ist zwar\nein überhöhter Kaufpreis und eine nicht geleistete Anzahlung im Darlehensamtrag aufgeführt worden. Es wurde\naber ein Darlehen nicht in der beantragten Höhe von\n2300 DM, sondern nur in Höhe von 1500 DM gewährt. Hier liegt\nnur - was die Strafkammer anscheinend verkamt hat - versuchter Betrug vor.\n\nc) Im Einzelfall Wilfried Ogg (S. 27 des Urteils)\nergibt sich ebenfalls nicht, daß der BKKB ein Schaden\nentstehen konnte, da nicht ersichtlich ist, daß der Kaufpreis niedriger war, als im Darlehensamtrag angegeben.\n\nd) Auszuscheiden hat der Fall 29 a S. 31 des Urteils\n(Josef PIE). Die im Antrag behauptete Anzahlung von\n500 DM war zwar noch nicht geleistet, sie war aber vorgeschen. Jedenfalls trat eine Schädigung der BKKB nicht\n\nein, da für das beantragte Darlehen von ca. 700 DM\ndie gekauften Möbel (Preis 1312 DM) sicherungsweise\nübereignet wurden.\n\ne) In Falle Nr. 33 S. 33 des Urteils (Josef Vi)\nwurden für ein Darlehen von 600 DM Möbel zum Preise\nvon 1107,30 DM sicherungsweise übereignet. Ein Vermögensschaden des Finanzierungsinstituts ist auch hier\noffensichtlich nicht entstanden, auch wenn fälschlicherweise eine Anzahlung von 507,30 DM im Antrag angegeben\nwar.\n\nDer Wegfall oder - im Falle b —- die andere rechtliche Würdigung (als versuchter Betrug) dieser Einzelfülle\ngefährdet jedoch den Schuldspruch nicht. Hingegen ist der\nStrafausspruch aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß die genannten kinzelfälle für die Strafhöhe mitbestimmend waren.\n\nDie Revision rügt allerdings noch, daß die Strafkammer ein fortgesetztes Vergehen des Betrugs, teilweise\nin Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung angenommen hat. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen zwar erhebliche rechtliche Bedenken. Die\nStrafkammer stellt darauf ab, daß der Angeklagte sich\neinen gewissen Gesamterfolg, nämlich die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs durch krlangung von Darlehen\nvorgestellt habe, den er \"durch fortlaufende einzelnc Bemühungen um Darlehen\" zu verwirklichen getrachtet habe.\nAber der außerhalb des strafrechtlichen Tatbestandes liegende einheitliche Endzweck mehrerer Einzelstraftaten vermag diese nicht zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen. Der Gesamtvorsatz, der die einzelnen Straftaten als\nunselbständige Teilakte einer fortgesetzten Tat erschceinen läßt (vgl. BGHSt 1, 315), muß diese selbst von vorn-\n\nherein in ihren wesentlichen Grundzügen umfassen. Der\nfestgestellte Sachverhalt spricht mehr dafür, daß der\nAngeklagte nur den unbestimmten Vorsatz hatte, bei sich\nbietender Gelegenheit die Darlehensamträge unrichtig\nabzufassen, um die Kreditgeschäfte voll zu finanzieren.\nDas würde für den Gesamtvorsatz einer forkesetzten\nHandlung nicht genügen.\n\nDiese Bedenken zwingen jedoch nicht zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs. Denn der Angeklagte ist durch die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nicht beschwert.\nDas gilt auch für die Verurteilung wegen der beiden anderen Fälle fortgesetzten Betrugs (B II und B III der\nUrteilsgründe).\n\nSoweit die Strafkammer auf S. 64 des Urteils für den\nFall B II Nr. 22 den Tatbestand der Urkundenfälschung\nangenommen hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils klar, daß es sich dabei nur um ein Schreibversehen\nhandelt und es Nr. 23 heißen muß.\n\n2. Daß die Strafkammer in den in B II angeführten\nFällen den Tatbestand des Betrugs zum Schaden der Kunden\ndes Angeklagten gefunden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hat sich in diesen Fällen den Kaufpreis der Möbel vor der Lieferung von seinem Kunden be-+\nzahlen lassen, obwohl er sich bewußt war, daß er die Möbel\nspäter nicht mehr werde liefern können. Die Feststellungen,\ndie die Strafkammer zu dem Vorbringen des Angeklagten\ntrifft, der Textilkaufmann EEE nabe inm im Januar\n1957 ein Darlehen von 50000 DM aus den Mitteln einer von\nihm erwarteten Erbschaft zugesagt, sind weder in sich widersprüchlich noch stehen sie in Widerspruch mit anderen Fest-\n\nstellungen. Hiernach war die Aussicht, daß die Erbschaft I ——| anfallen würde, \"weniger als gering\".\nAuch für den Angeklagten war es \"äußerst unwahrscheinlich, daß er auf Grund des Versprechens wirklich 50000 DM\noder überhaupt einen Betrag geliehen erhalten würde\",\nHieraus ergibt sich, daß der Angeklagte, mochte er auch\neine geringe Hoffnung haben, das Darlehen zu bekommen,\ndoch damit rechnete, von FÜ nichts zu erhalten;\ndaß er also auch damit rechnete, von dieser Seite nicht\ndie Möglichkeit zu erhalten, seine Verpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen.\n\nDiese Feststellungen widersprechen nicht der allgemeinen Feststellung auf S. 37 des Urteils, daß der Angeklagte seinen Kunden die Liefermöglichkeit und seinen\nLieferwillen vorgetäuscht habe.\n\n3. In den Fällen der Begebung von Dreimonatsakzepten\ndurch den Angeklagten (B III 1 der Urteilsgründe) bleibt\nes unklar, ob der Angeklagte in allen diesen Fällen nur\ndie Stundung einer schon bestehenden Schuld erreicht hat\noder ob - wenigstens in einzelnen Fällen - ein Eingehungsbetrug vorliegt. Pür das erste spricht die Feststellung\nauf S. 47 des Urteils, daß die Gläubiger \"bei Kenntnis der\nmöglichen Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zur Verfallzeit der Wechsel\" sich umgehend um entsprechende Sicherung ihrer Forderung bemüht, allenfalls diese auch gerichtlich beigetrieben und vollstreckt hätten. Vollendeter\nBetrug würde aber in diesen Fällen nur dann gegeben sein,\nwenn sich die Vermögenslage der Gläubiger durch die in der\nEntgegennahme der Wechsel liegende Stundung verschlechtert\nhätte, wenn also ihre Forderung gerade durch die Stundung\nin ihrem Wert gemindert worden wäre (vgl. EGHSt 1, 262,\n264; RGSt 16, 161, 164). Es genügt hierzu nicht die Feststellung, daß sie sich um Sicherung ihrer Forderung bemüht,\n\nanaFSEEHENDENR\n\nauch gerichtliche Schritte unternommen hätten. Es wäre\nvielmehr die Feststellung erforderlich, daß diese Schritte\nwenigstens teilweise auch Erfolg gehabt hätten. Solche\nFeststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen, sie\nlassen sich auch nicht dem übrigen Sachverhalt entnehmen,\naus dem sich vielmehr ergibt, daß sich das Geschäft des\nAngeklagten schon seit Ende Oktober 1956 in unaufhaltsamem Niedergang befand. Einzelne Wechsel wurden kurze Zeit\nvor dem Tag der Zahlungseinstellung - 28. März 1957 - begeben.\n\nSchon diese Mängel in den Feststellungen, die auch\nbei den auf S. 47 des Urteils unter B III 2 aufgeführten\nWechseln vorliegen, zwingen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen fortgesetzten Betrugs, und zwar hinsichtlich aller unter B III der Urteilsgründe behandelten Einzelfälle, weil die Strafkammer - hier sicher rechtsfehlerhaft - auch die unter B III 2 a bis d aufgeführten\nFülle mit in den Fortsetzungszusammenhang einbezogen hat.\n\nZum Falle B III 2 e der Urteilsgründe (Betrug zum\nSchaden der AB-Möbelwerke) ist noch zu bemerken, daß\nder Schaden durch die betrügerische Handlung des Angeklagten, soweit sie darin liegt, daß er durch Täuschung\neinen Scheck erlangte, nicht 1266,15 DM beträgt, sondern\nnur in Höhe des von dem Angeklagten erschwindelten Schecks\n(626,15 DM), den er nicht bestimmungsgemäß verwendete, entstanden sein kann. Ein Betrug hinsichtlich der Wechselforderung von 640 DM, deren Stundung der Angeklagte durch\nseine Täuschung ebenfalls erreichte, dürfte ausscheiden,\nda der Angeklagte schon am Tage der Fälligkeitd&s ersten\nVWechsels seine Zahlungen völlig einstellte, durch die weitere Stundung also kein Schaden entstanden sein kann. Inwieweit bei der Begebung des ersten Wechsels ein Betrug\n\nbegangen wurde, wird die Strafkammer im Zusammenhang\n\nmit den unter B III 1 und 2 angeführten Fällen zu prüfen\nhaben. Für die neue Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, daß der Wechsel der AB Möbelwerke über 640 II,\nfällig am 28. Februar 1957, ebenso wie der Wechsel der\nFirma Helmut | über 361,55 DM außer unter B III 2 auch\nunter B III 1 - also doppelt - aufgeführt ist.\n\n4. Betrügerischer Bankrott (B VI der Urteilsgründe),\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der angeklagte\nnach Zahlungseinstellung keine Zahlungen von einzelnen\nKunden mehr entgegennehmen durfte. Das ist zwar unrichtig;\nsein Verfügungsrecht wurde erst durch die Konkurseröffnung\nbeschränkt. Dieser unrichtige Ausgangspunkt gefährdet jedoch im Ergebnis den Schuldspruch nicht.\n\nDer Angeklagte hatte nach Zahlungseinstellung seinem\nKunden Zvg eine Scheinquittung über dessen Restschuld\nvon 447 DM ausgestellt und ihm gesagt, wenn jemand komme,\nsolle er sagen, der ganze Preis sei schon bezahlt. Er habe\nnur einen Vergleich, das dauere nicht lange, er dürfe noch\nGeld annehmen. Hierin, nicht erst in der einige Tage später erfolgten Entgegennahme eines Teilbetrages von 80 DM,\nliegt schon ein Verheimlichen eines Vermögensstückes im\nSinne des § 239 Abs. I Nr. 1 KO. Daß der Angeklagte damit\nden Zweck verfolgte, die Forderung gegen Evggp seinen\nGläubigern zu entziehen, daß er also in der Absicht handelte, diese zu benachteiligen, ist den Urteilsfeststellungen zu entnehmen. Besonderer Ausführungen bedurfte die\nFeststellung dieser Absicht nicht. Sie ergibt sich in der\nTat, wie das Landgericht bezüglich der Einziehung des\nTeilbetrages von 80 DM bemerkt, \"aus den Umständen\".\n\nmiperun.n +\nPB\n\n- 10 -\n\n5, Einfacher Bankrott (B VII der Urteilsgründe).\n\nDas Urteil kann insoweit nicht bestehenbleiben.\n\nDie Urteilsgründe lassen den Umfang der Tat schon\nnach der äußeren Tatseite nicht mit Sicherheit erkennen.\nAuf 5. 56 des Urteils wird ausgeführt, daß der Angeklagte\ngeführt habe;\n\n\"ein Yareneingangsbuch für Altmaterial vom 1.7.52 - 5.57\n\n\" D) \" \" \" Januar 52 bis\nApril 56,\n\n\" \" n \" für das Kalenderjahr\n\n1955;\n\nn N) \" H vom Mai 1956 bis\nFebruar 57 u.\n\n\" u\" u n Januar 1956 bis\nFebruar 57.\"\n\nDiese Feststellung ist widerspruchsvoll. Wenn ein\nWareneingangsbuch für Altmaterial vom 1. Juli 1952 bis\nzum Mai 1957 geführt wurde, wäre es nicht erforderlich,\nwiederholt die Führung dieses Buches in Zeiten anzugeben,\ndie ohnehin fast ganz in jenen Zeitraum fallen. Das Revisionsgericht kann nicht erkennen, ob hier Schreibverschen vorliegen, oder das Landgericht von einem unrichtigen Tat- und Schuldumfang ausgegangen ist. Es läßt sich\nnicht ausschließen, daß möglicherweise noch andere Bücher\nals das Wareneingangsbuch für Altmaterial geführt wurden,\nDiese Unklarheit ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der\nzur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs in diesem\nPunkte führen muß.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung, in der der gesamte\nSachverhalt zu diesem Punkte nochmals festgestellt werden\n\n- 11 -\n\nnuß, wird die Strafkammer auch erneut zu prüfen haben,\n\nob der Angeklagte seine Pflicht zur Führung von Handelsbüchern, was an sich nahe liegt, gekannt hat. Es kann\ndaher im jetzigen Verfahren davon abgesehen werden, zu\nder Frage Stellung zu nehmen, ob die Nichtkenntnis der\nBuchführungspflicht ein Verbots- (oder Gebots-) Irrtum\nist oder ob sie nicht als Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB)\nanzusehen wäre. Es sei jedoch jetzt schon darauf hingewiesen, daß auch ein fahrlässiger Verstoß gegen die Buchführungspflicht nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO strafbar ist\n(hierzu ausführlich die zur Veröffentlichung bestimmte\nKntscheidung des Senats vom 2. August 1960, 1 StR 229/60).\n\n6. Die Ausführungen der Strafkammer zu BIVund BV\nder Urteilsgründe lassen keinen Rechtsirrtum ersehen.\n\n7. Da die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs\nin einem Falle und wegen einfachen Bankrotts, ferner der\nStrafausspruch im Falle B 1 der Urteilsgründe, aufgehoben\nwerden müssen, entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund damit über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\n(vel. § 76 StGB). Da möglicherweise die Strafhöhe bei den\nübrigen Einzelstrafen durch die jetzt aufgehobenen Verurteilungen beeinflußt war, erscheint es angebracht, den\nStrafausspruch auch bei den Verurteilungen aufzuheben, die\nan sich zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß geben.\n\n- 12 -\n\nIn der neuen Entscheidung wird die Strafkammer\nauch von neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.\n\nDr. Peetz Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/1-str-386-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/1-str-386-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.100529+00:00"}}