{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-10-04_1_StR_379_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-10-04","aktenzeichen":"1 StR 379/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ministerialdirigenten Alfred R MEERE\naus ME, zeboren au EEE 1905 :: <EEHHNEEEETE:\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestiellter >\nals Urkundsbeamtier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 10. Nai 1960 wird\nvexworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten soines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der im\nBayerischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsien tätig war, wegen Betrugs zu sicben Monaten\nGefängnis unter Bewilligung von Strafausse'tzung zur\nBewährung verurteilt, weil er von 1955 bis 1958 Dauerfahrkarien der Bundesbahn, die seiner Diensihcehörde\nfür Dienstreisen ihres Personals zur Verfügung standen,\nzu Privaireisen benutzie, die er teils als Vorsitizender eines Fußball-Clubs für diese Vereinigung, teils\nzum Besuch von Spielbanken unternahm, und dadurch die\nBundesbahn um einen Fahrpreis von insgesamt 2.189,46 DM\nschädigte. Die Revision des Angeklagien rügi Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nZum Schuläspruch wird das Urteil von den Festistellungen getragen. Was die Revision vorbringt, geht\nan den für das Revisionsgericht bindenden, in sich\nwiderspruchsfreien Feststellungen des Lanägerichis\nwoxrbei. Danach durften die vom Ministerium angeschafften Dauerfahrkarten nur für Dienstreisen Verwendung\nfinden. Das war dem Angeklagten &benso bekannt wie\ndie Tatsache, daß es sich bei seinen Reisen für den\nFußball-Club und zu den Spielbanken richt um Dienstreisen handelte. Er wußte, daß er für diese Reisen\neinen Fahrtausweis benutzte, der zu dem gegebenen Anlaß keine Gültigkeit besaß, daß er die Konirollorgane\nder Bundesbahn über diese Tatsache Täuschte und sich\n\nauf Kosten der Bundesbahn einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffte. Danach kann weder von\neinem Tatsachen- noch von einem Verbotsirrtum die\nRede sein. Mit Recht führt das Landgericht aus, der\nAngeklagte werde nicht dadurch entlastet, daß ihm\n\nvon seinen Ministern, die die Bestimmungen über die\nBenutzung der Dauerkarien nicht kannten, die Genehnigung zur Benutzung dieser Karten für Reisen in Angelegenheiten des Fußball-Clubs erteilt wurde. Was die\nRevision zu diesem Punkt sowie zum Begriff der Diensireise vorzubringen hat, läuft letzien Endes darauf\nhinaus, für genobene Dienststellen eine Ari von\nprivilegiertem Sonderstatus zu behaupten, den es\nsel)stverstiändlich nicht geben kann.\n\nAuch die Darlegungen des Landgerichts zur Straf-\n\nzumessung geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Insbesondere durfte das Landgericht strafschärfend berücksichiigen, daß der Angeklagte seine Verirauensstellung gegenüber den Ministern mißbrauchte\nund diese zu Werkzeugen seiner strafbaren Handlungen\nmachte. Wenn das Urteil die durch § 263 Abs. 2 StGB\ngewährte Möglichkeit, bei Zubilligung mildernder Umstände ausschließlich auf Geldstrafe zu erkennen,\nnicht ausdrücklich erwähnt, so kann das im gegenwärtigen Falle nicht den Schluß rechtfertigen, daß!das\nLandgericht diese Vorschrift übersehen hai. Denn es\nlag angesichts der Dauer und des Umfangs der Tai und\n\nder Dienststellung des Angeklagten durchaus fern,\neine Zubilligung mildernder Umstände in Erwägung\nzu ziehen»\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-04/1-str-379-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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