{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-09-29_1_StR_615_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-09-29","aktenzeichen":"1 StR 615/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 052\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl S HEEEED zu: 7 :\ndort geboren an EEE 1334.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 16. Februar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. September 1960 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAr A DE in m rt a mn rn nn a bt\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu einem Jahr Zuchthaus verurteilt (daneben Aberkennung der\nEidesfähigkeit sowie der Ehrenrechte‘;.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision mit verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1. Der Angeklagte SW ist ein Nachbar und enger\nFreund des Altmetallhändiers Willi FÜEWD- Sie trafen\nsich fast täglich. Von dem Doppelhaus Sp wira die\nandere Hälfte von der Familie Ki vewohnt. Mit der 1943\ngeborenen Tochter Renate Kg unterhielt wi1li Tin\nseit Sommer 1958 ein Liebesverhältnis. Der Angeklagte\nSC unterstützte diese Beziehungen, indem er hin und\nwieder Mitteilungen Renates auftragsgemäß an Willi FTERE>\nweitergab. Ihm (SW war Renate von Jugend an bekannt,\nund er war an der üntwicklung des Verhältnisses zwischen\nseinem Freund und Renate interessiert.\n\nDer Vater Renates ließ im Dezember 1958 seine Tochter\ndurch einen Frauenarzt darauf untersuchen, ob sie schon\nGeschlechtsverkehr gehabt habe. Auf Grund des Ergebnisses\nder Untersuchung erstattete er gegen Willi FB Strafanzeige wegen Verführung und drohte seiner Tochter an,\nsie in eine Erziehungsanstalt zu bringen. Renate ließ\ndaraufhin Willi FW iäurch Vermittlung des Angeklagten\nSC in den Hausgarten bestellen. Sie berichtete dort\nwilli FEW und dem Angeklagten über das ärztliche Untersuchungsergebnis. Willi FB veranlaßte daraufhin\nRenate KGB, im Haus und in der Nachbarschaft (wehrheitswidrig) zu erzählen, daß ihr Vater, als sie noch keine\n\n- 3.\n\n14 Jahre alt war, sich an ihr vergangen have. “illi To\nnoffte dadurch, Renate die drohende Unterbringung zu ersparen und ihren Vater in die Hand zu bekommen. Kurze Zeit\ndarauf widerrief Renate die gegen ihren Vater erhobene\nBeschuldigung. Sie sagte auch dem Angeklagten Se; das\ndiese Anschuldigung unwahr sei. Er war ferner zugegen, als\nxenate ihrer Mutter gegenüber zugab, ihren Vater zu Unrecht\nbeschuldigt zu haben. Außerdem erfuhr su» von dem Widerruf Renates durch eine Mitbewohnerin des Hauses, Frau\nGE, vei der SEE ebenso wie bei kgwaus- und\neinging. — Es kam dann zu einem Strafverfahren gegen Willi\nPOEEm wegen falscher Anschuldigung. Am 8. September 1959 ’\nTand hierwegen Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht in\nBad Kreuznach statt. Sie führte zur Verurteilung Willi Fe s\nzu einer Geldstrafe wegen wissentlich falscher Anschuldigung. Nach dem Termin, der gegen Mittag beendet war, begab\nsich Willi TB nit seinen Lieferwagen zunächst zu seiner\nSchwester Hermine Hs. Dann zZunr er nach Hause. Sum\nging hierauf sogleich zu Willi FW. Er erfuhr von inn\nden Ausgang der Hauptvernandlung. Nachdem SW wieder\n\nin sein Haus gegangen war, suchte er Frau CP auf. zr\nschinpfte laut über das gegen Willi FW ergangene Urteil\nund sagte unter anderem, er würde jetzt ans Gericht gehen\nund schwören. Dann bekäme der Vater Kwaas Doppelte oder\nBreifache.\n\nIn der Berufungsverhandlung der Strafsache gegen Willi\n\nTOD wurde SEE als Zeuge vernommen. Er sagte dabei u.u»\naus; Ä\n\n\"Ich habe mit dem Angeklagten niemals über seinen Prozeß\nund vor allem nicht über den Ausgang der Verhandlung vor\ndem Schöffengericht gesprochen. Ich habe lediglich über\nden Ausgang aus der Zeitung erfahren.\n\nIch habe bis zum heutigen Tage nichts davon erfahren,\ndaß die Renate Kg die ihren Vater belastenden Angaben\n\n“om\n\n“mn m een nn\n\n- 4\n\nbei irgendjemandem widerrufen hat, weder von der Zeugin\nK ,„ noch von Ger Zeugin CB; ebenso nicht von\ndem Angeklagten selbst. Ich war auch nicht zugegen,\n\nals die Renate K in unserem Garten dem Angeklagten\ndas :rgebnis der ärztlichen Untersuchung mitgeteilt\nhat.!\n\nSCEREED veschwor diese Aussage als richtig, obwohl er\nwußte, daß sie falsch war. Er wollte hierdurch den Eindruck\ndes uninteressierten und daher glaubwürdigen Zeugen hervorrufen, um die belastenden Aussagen der Zeugin Renate\n“BB els unrichtig hinzustellen und dadurch seinem Freund\n\nwilli WED zu helfen.\n\nAm Schluß der Hauptverhandlung vor der erkennenden\nStrafkamner hatte der Angeklagte Sg durch seinen Verteidiger vorsorglich beantragt,\n\ndie Ehefrau_F jr. darüber zu vernehmen, daß\nwilli F Jr. am 8. September 1959 nach Beendigung der Verhandlung vom Gerichtsgebäude direkt zur\nWohnung seiner Schwester Ha funr und auf dem\nWeg vom Gericht zu seiner Schwester seine eigene\nWohnung nicht aufgesucht hat.\n\nHierzu hat das Landgericht in den Urteilsgründen ausgeführt:\n\n\"Soweit die Verteidigung hilfsweise die Vernehmung der\nEhefrau des Zeugen Willi FW darüber beantragt, daß\nWilli FORD nach der Hauptverhandlung zunächst zu seiner\nSchwester Hagw gefahren sei, ist dieser Antrag gem.\n§ 244 Abs. 3 StPO abzulehnen, weil diese Tatsache zugunsten\ndes Angeklagten als wahr unterstellt wird.\"\n\nDie in dieser Hinsicht erhobenen Verfahrensrügen der\nrevision greifen im Ergebnis nicht durch. An die Art der\nAuseinandersetzung mit einem Hilfsamtrag in den Urteilsgründen sind ohnehin nicht so strenge Anforderungen zu\nstellen vie an die förmli:he Bescheidung eines unbedingten\n\nBeweisamtrags in der Hauptverhandlung (vgl. auch RG JW 1927,\n2043 Nr. 27). Mit der Begründung, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als wäre sie wahr (sogen.\nwahrunterstellung), darf ein Beweisamtrag nach $% 244 Abs, 3 St\ngrundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn es sich um eine erhebliche Tatsache handelt. Weshalb die von der Verteidigung\nim Hilfsbeweisamtrag behauptete Tatsache für die Entscheidung\ndes Gerichts überhaupt erheblich sein konnte, ist nicht ersichtlich, denn für die der Verurteilung zugrunde gelegte\nJberzeugung der Strafkammer, Willi FEW jun. habe nacn\nBeendigung der Verhandlung vom 8. September 1959 und nach\nseiner zückkehr nach Hause noch in den Mittagstunden dieses\nTages seinen Freund, den Angeklagten vom Ausgang dieser Ver:\nhandlung unterrichtet, ist es gleichgültig, ob Willi\n\nSB jun: vom Gericht aus unmittelbar nach Hause fuhr\n<&aer zwischendurch seine Schwester aufisuchte. Etwas anderes\nkönnte höchstens danr gelten, wenn die Verteidigung behauptet und unter Beweis gestellt hätte, Willi FT»\n\nnabe sich längere Zeit hindurch bei seiner Schwester aufgehalten. Das wurde aber nicht behauptet. Der Hilfsbeweisamtrag hätte deshalb vom Landgericht als unerheblich abgelehnt werden müssen. Dieser Fehler beschwert jedoch den\nAngeklagten nicht; denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern\ndie Behandlung einer unerheblishen Tatsache als wahr eine\n„irkung zum Nachteil des Angeklagten gehabt haben könnte.\nDas “äre allenfalls noch denkbar, wenn dass Landgericht mit\nsolcher Begründung über einen Hauptbeweisamtrag in der Verhandlung entschieden hätte, nämlich unter der Voraussetzung,\n“aß die fehlerhafte Begründung beim Antragsteller den Irrtun\nhervorrief, eine - in Wahrheit unerhebliche - Tatsache sei\nerheblich, und daß dieser Irrtum Wirkungen auf sein Prozeäiverhalten gehabt hätte. Eine solche Folge kann die Behandlung des Hilfsbeweisamtrages im Urteil nicht ausgelöst haben,\n\npP)\n\nIK:\n\n-6 -\n\nAn die Zusicherung selbst hat sich das Landgericht gehalten.\nDie gegenteilige Behauptung der Revision ist unrichtig.\n\n2. Die übrigen Verfanrensrügen, insbesondere die einer\nVerletzung des § 60 Nr. 3 StPO und der Aufklärungspflicht\n(vgl. dazu BGHSt 4, 125, 126) gehen offensichtlich fehl.\n\nIII. Sachlich-rechtliche Brörterung:\n\n1. Der Schuldspruch ist unbedenklich. Die Angriffe der\nRevision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Techtlich einwandjreis tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 3 261,\n337 StPO). Die gerügten Denk- und Erfahrungsverstöße liegen\nnicht vor.\n\n2, kidesnotstand (§ 157 Abe. 1 StGB) hat die Strafkammer\nzutreffend verneint (9. 10 UA). Der Angeklagte hat sich\nnicht durch die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung\n(ctwa aus § 180 Abs. 1 oder § 49 a Abs. 2 StGB) zum Meineid bestimmen lassen, sondern war von vornherein entschlossen,\neidlich falsch auszusagen, um seinem Freund Willi TEE\nbeizustehen. Die in der Hauptverhandlung vor der Berufungs--\nstrafkammer geleistete Falschaussage selbst konnte ohnehin\nkeinen üidesnotstand schaffen (BGHSt 5, 260, 261; 8, 301,\n320). Inwiefern die Vereidigung Ss unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der $S 60 Nr. 3 StPO\nhätte hier nur bezüglich des Verdachts einer früher begangenen Begünstigung (BGHSt 1, 360) in Betracht kommen\nkönnen. Für eine solche bestand äber kein Anhalt. Siegler\nwurde in der Berufungsverhandlung vom 26. November 1959\nerstmalig vernommen (S. 5 oben UA)»\n\n5. Das Landgericht hat dem Angeklagten trotz Anerkennung gewisser Milderungsgründe (S. 10, 11 UA) mildernde\nUmstände (§ 154 Abs. 2 StGB) versagt und hierfür als entscheidend angeführt;\n\n- 1 -\n\n\"Der Angexlagte hat kein Handwerk erlernt und geht\nkeiner geregelten Arbeit nach, weil er es vorzieht,\nungebunden zu sein und sich durch Gelegenheitsarbeiten ein leichtes Leben zu machen. Nach seiner\nPersönlichkeit ist der Angeklagte, wie die Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat, ein Mann ohne\ninnere Werte und Gewissen. Dies beweist auch die\nVorstrafe von drei Jahren Gefängnis wegen Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\naus dem Jahre 1954. Durch den Meineid hat .er die\nwelanr eines Verfahrens gegen die Zeugin Renate Ki\nnerbeigeführt, um seinem Freunde TOD . dessen\nunsittliches Liebesvernältnis zu der Renate KB\nder Angeklagte unterstützt hatte, zu Unrecht zu\nnelfen. Wenn der Strafzweck bei diesem Angeklagten\nerreicht werden soil, muß daher auf eine empfindliche unä nachhaltige Strafe erkannt werden. Die\nVerhängung einer Zuchthausstrafe ist somit geboten.\nMit Rücksicht auf die oben erwähnten strafmildernden\nGesichtspunkte besteht jedoch kein Anlaß, die gesetzliche kindeststrafe von einem Jahr Zuchtnaus zu ernöhen. Diese Strafe wird dem Schuldmaß des AngekKlagten und dem Unrechtsgehalt der Straftat gserecht.\"\n\nAuch in diesen Darlegungen zeigt sich kein Rechtsfehler;\näntgegen der Meinung der Verteidigung hat die Strafkammer\ndem Angeklagten keinen strafwürdigen oder anstößigen Lebenevandel vorgeworfen. Die Ausführungen des Landgerichts über\ndie Neigung des Angeklagten zu ungebundenem Leben und\ndergleichen haben mit dem von der Verteidigung ins Feld\ngeführten Grundrecht der Berufswahl und Berufsausübung\n(Art. 12 Abs. 1 G6) nichts zu tun. Zudem gibt es kein\nGrundrecht auf Müssiggang und leichtes Leben. Die Lebensführung des Angeklagten stand zwar mit der hier abzuurteilenden Tat nicht unmittelbar im Zusammenhang. Jene\nUmstände gaben aber dem Landgericht Anhaltspunkte dafür,\nwelche Strafe bei diesem Täter geboten erschien; sie durften\nGaher mit herangezogen werden. Jberdies sind alle - vorstehend erwähnten - Gesichtspunkte vom Tatrichter nicht\n\nERBE SEIEAREREG\n\n&\n\nstrafschärfend verwertet, sondern nur angeführt worden, um\ndie Verhängung der Mindeststrafe des § 154 Abs. 1 StGB zu\nrechtfertigen.\n\nIV. Da das Urteil auch sonst keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision als\nunbegründet zu verwerfen. - \"\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-29/1-str-615-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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