{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-09-27_1_StR_363_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"1 StR 363/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 363/80\n\n068\n\nVolke\n\nm,\n\nNanen de\n\n£D\n\n+\nm.\nPi\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Überladeschafriner “ Sr ı ED zus ED,\n\ndort geboren am 1901,\n\n2. den Bahnhofsaufsener Karı EEE aus :: EEE,\ndort geboren am 1993, 2\n\nwegen lieineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\näundesrichter Dr. killms\n3undesrichter Dr. Hübner\nBundesric.ter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ME»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftssteile,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen von 24. Februar 1960\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nun\n\nDie beiden Angeklagten waren am Abend des 16.Dezenmber 1957\nbei einem Wirtshausstreit zugegen, wobei es zu Beleidigungen\nund Tätlichkeiten zwischen dem Spediteur WB und sen\n<raftfehrer StB kan. Die Angeklagten machten anschließenä\nin dem gegen YB uns StWeinseleiteien Ermittlungsverfahren bei der Polizei zu Gunsten ps falsche ingaben, un diesen zu decken (S. 9, 22 UA). Sie verabredeten\nsich außerdem, in dieser Sache vor Gericht möglichst wenig\nauszusagen, dementsprechend lügenhafte, mit der Wahrheit\nzurückhaltende Aussagen als Zeugen zu erstatten und auch\nzu beeidigen (S. 9 UA). Sie wurden sodann zunächst in der\nzauptvernandluns vor dem „ntsgericht als Zeugen eidlich\nverrommen und sagten dabei über den Wirtshausvorfall bewuaßt teilweise unvollständig oder unrichtig aus, und zwar\nin den Bestreben, ZB nöglichst wenig zu belasten\n(S. 5, 6 UA). Der „mtsrichter ließ sich jedoch durch die\nfalschen Bekundungen der Angeklagten nicht beeinflussen\nund verurteilte nicht nur St sondern such vw. In\nüer Berufungsverhandlung vor der kleinen Strafkanmer wurden\ndie -— jetzigen - Angeklagten wiederum als Zeugen gehört.\n\nSie machten erneut unvollständige oder falsche Aussagen,\nderen fichtigkeit sie unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versicherten. Die Berufungsstrafkammer\nstützte indes inre Feststellungen auf die Aussagen anderer\neuxen.\n\nDie jetzt erkennenae Strafkamner hat die Angeklagten\nWegen fortgesetzten !ieineids, unter Zubilligung von Eidesnotstand (§ 157 3tG3) verurteilt, und zwar LEW zu\nsieben, TB zu fünf sonaten Gefängnis. Strafaussetzung\nzur Bewährung hat der Tatrichter gegenüber beiden Angeklagten abgelehnt,\n\nN\n\nZie Zevision der ıngeklagten, die zulässigerweise auf\nJie rräge der Strafaussetzung beschränkt sorden is’, kann\nxeinen Sricols haben.\n\nihren ausfünrlichen Urteil sagt die Straikamner\n\nHm\nev]\n\nI\n\n»)\n\n; Zt3B zunächst, es werde zwar davon ausgegangen,\n\nwarn\n\\\n\nzu\n\n@\n\n€\ndaß die Voraussetzungen des 5 22 Abs. 2 StGB gege:ien seien.\nh\n\neloch erforäiere, auch tei voller Würdigung dieser günstigen\n\nCa\n\nZrognose, das Öl’fentliche Interesse (§ 22 Abs. 3 ür. 1 St65)\nie Vollstreckung der itrufen. Dies wird dann näher dar-\n\n„ie Angriffe aer kevision hiergegen können nicht durch-\n\nDer Tatrichter hat die gekotene Abwägung der Belange\nder :ligerneinheit und der ıngexlasten (BGESt 6, 298, 302;\n21, 333, 395/337) vorgenommen. ke wer zulässig, Strafzunescungegröände auch bei der „ussetzungsentscieidung zu\nverwerten (354St 6, 300). Das von der Revision angezogene\nUrteil BGH idw 1958, 1100 Nr. 17 gibt für den vorliegenden\nFall nichts ner. Das Landgericht hat, entgegen der ınnanme der Verteidigung, bei der Entscheidung über die\nAussetzung Keine Gesichtspunkte verwertet, die für den\nseseizgeter bereits bei aer Aufstellung des gesetzlichen\n„trafrehmens madzgebend waren. Die Strafkammer betont vielzenr ie Schwere der Schuld der Angexlagten, die sie darin\nsient, daß sie als reife Männer nach ruhiger überlegung\nvorbeiacnht und kaltplütig gehandelt haben. Diese Darlegung stimmt sachlich mit der Strafzumessungserwägung\n©. 23 oben UA überein, wo hervorgehoben wird, daß es\nsich pei den »leineiden der Besckweräeführer nicht um\nzesr oder weniger svontane Lü,en auf unerwartete Fragen\ngehandelt habe, sondern um die wohlüberlegte und wohltejlachte Ausführıng des veraubredeten ?lanes der Angeklagten,\n\n.— m.\n\nals Zeugen möglichst wenig auszusagen und in Verfolg dessen\neidlich falsck auszusagen (S. 9 unten UA).\n\nDie bei den Angeklagten am fraglichen Abend im Wirts-Kaus vornandene herabgesetzte Wahrnehnungsfähigkeit und ihre\nallgemeine Anfälligkeit har das Landgericht Verücksichtigt.\nDiese Umstände haben aber mit der gemeinsamen Äbrede, eidh falsch auszusagen, nichts zu tun. Zudem ist festge-\n\nc\n\nstellt, daß die Angeklagten keineswegs willensschwache oder\nlabile ZPersönlicnkeiten sind, die leicht aus der Fassung\ngeraten. Sie „aren vielmehr, jedenfalls in der hauptverhandlung vor der erkennenden Strafkamner, durchaus selbstsicher\nund um keine Antwort verlegen (S. 21 UA).\n\nDas „andgericht hat auch nicht, wie die Verteidigung\nvoehauptet, die starke Strafempfindlichkeit der Angeklagten\n\"unter den Tisch fallen lassen\", sondern hat auch diesem\nunstand ausdrücklich Rechnung getragen (S. 24 oben UA).\n\nauch die Heranziehung des Absschreckungsgedankens war\nzulässig (BGESt 6, 125, 126/127).\n\nEs ist schlie3lich nicht widerspruchsvoll, wenn im Rahmen\nuer Strafzumessung in Urteil gesagt wird, die Gefängnisstrafen\nvon sieben und fünf Monaten erschienen erforderlich, aber\nsuch ausreichend, un die Taten der Angeklagten angemessen\nzu sünnen und sie und sndere in Zukunft vor solchen oder\nanderen Straftaten abzuschrecken (S. 23 UA). Damit war ereichtlich die Verhängung der zu vollstreckenden Strafen\n\ngeneint.\n\nwie der Bundesgerichtshof in 3GHSt 11, 296/397 unter\n2ezugnahme auf \\iDk 1957 S. 369 sr. 41 betont hat, ist der\n© 22 Abs. 2% är. 1 StGB vor allem deshalb geschaffen worden,\n‚a zu weit gehenden Aussetzungen una deren Jberhandnenmen\n\nnn a mn nn\n\nvorliegenden Fall eine Atlehnung der Strafaussetzung auf\n\ngrund dieser Vorschrift für geboten erachtet hat, so ist das\nrechtlich nicht angreilbar,\n\nSomit sind die hkevisionen als unbegründet zu verwerfen.\n\nur. Zeetz Seibert Yvillms\ntübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/1-str-363-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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