{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-09-27_1_StR_356_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-09-27","aktenzeichen":"1 StR 356/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı StR 356/60\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Haustochter Elisabeth G aus BEE\ngeboren am ED 1325 in (Rumänien),\n\n2. die Hausfrau Anna G borene Gew aus\nSEE TED, schoxren an 1896 in IE»\n\n(Rumänien),\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstcllo,\n\nfür Rechi erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Anna und\nElisabeth Ge wird das Urteil des Schwurgerichis\nbei dem Landgericht Ravensburg vom 24. Mai 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, guch über die\n\nKosten der Rechtsmittel» an das Schwurgericht zurück-\n\nverwiesen»\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat nicht feststellen können,\ndaß die Angeklagten das neugeborene Kind der Eugenie\nGW der jüngeren Tochter Anna Gg9> und Schwester\nElisabeth Cs, in der verabredeien Weise - durch\nErsticken - töteten. Es hält nicht für ausgeschlossen,\ndaß das Kind schon ohne ihr Zutun dadurch zu Tode kam,\ndaß Stücke der Eihaut ihm Mund und Nase verschlossen und\nnach der Abnabelung aas Einsetzen der sclbsiändigen\nAtmung verhinderten. Dennach hat das Schwurgerichi die\nAngeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt, Anna ee] zu zwei Jahren, ihre Tochter Elisabeth\nzu cinem Jahr sechs Monaten Gefängnis, weil sie enigegen\nihrer Rechtspflicht für keine sachkundige Geburtshilfe\ngesorgi hätten, die die Eihautrestie alsbaläü entfernt\nhaben würdeo\n\nIhre Revisionen haben Erfolg.\n\n1. Zwar ist weder für Anna GW als Mutter noch\nunter den besonderen im Urteil ausdrücklich erörterten\nUmständen des Falles für Elisabeth GB als Schwester\nder Kindesmutter die Rechisansicht des Schwurgerichts\nzu beanstanden, daß beide verpflichtet waren, sachkun-Qigen Beistand zur Geburt herbeizuziehen. Auch dio Fesisviellung, daß die Angeklagten diese ihre Rechtspflicht\nkannten, ist rechtlich einwandfrei. Das Schwurgericht\nbrauchte das nicht näher darzulegen; denn das Wissen\num jene Notwendigkeit ist allgemein.\n\nDas bewußt pflichtwidrige Unterlassen der Ange--\nklagten hat aber nur dann den Tod des Kindes verursacht,\nwenn es ihnen auch tatsächlich möglich war, rechtzeitig\nsachkundige Hilfe zur Geburt herbeizurufen. Da sie damals\nals Flüchtlinge in einem unselbständigen, möglicherweise\nalso abgelegenen Ortsteil einer Dorfgemeinde in Oberösterreich untergebracht waren, vexstehi sich das nicht\nvon selbst, sondern hätte ausdrücklicher Erörterung bedurft. Hätte nach den örtlichen, zeitlichen und den\ndamaligen Verkehrsverhältnissen weder ein Arzi noch cine\nHebamme rechtzeitig zur Geburtshilfe eintreffen können,\nso wären die Angeklagten pvploß des versuchten Totschlags\nschuldig.\n\nVon der ständigen Rechtsprechung über die Strafbarkeit des sogenannten untauglichen Versuchs abzugehen,\nbieten die Ausführungen der Verteidigung keinerlei Anlaß.\n\n2. War es den „ng:klagten möglich, rechtzeitig\nsachkundige Geburtshilfe herbeizurufen, so sind sie des\nvollendeten Totschlags nur dann schuldig, wenn es ihrer\nVorstollung entsprach, daß der Tod des Kindes (außer auf\ndie von ihnen unmittelbar gewollte Weise) auch durch\nmangelnde Fürsorge für sein Leben eintreten könne. Das\nhat das Schwurgericht zwar - rechtlich an sich nicht\nunmöglich - daraus gefolgert, daß es in dem unbedingien\nWillen der Angeklagten, das Neugeborene selbsi zu ersticken, beschlossen lag, wenn es - ohne daß sie einzugreifen brauchten — auf ähnliche, einfachere Weisc zu\nTode kam. Indessen hat das Schwurgericht diese Schlußfolgerung nicht zureichend begründet. Denn daß die\n\nun en on -\n\nBeschwerdeführerinnen damit rechnen “mußten\", das Kind\nkönne schon bei schwieriger Entbindung, aber auch infolge sonst eintretender verwickeltier Verhältnisse\n\n(wie der Bedeckung der Atmungsorgane mit Eihautresten)\ntödlichen Schaden nehmen, und daß eine solche Entwicklung\nvon ihnen vorausgesehen werden \"konnte\", deuiet auf ein\nfahrlässiges Verhalten der Angeklagten, also darauf hin,\ndaß sie sich eine solche Todesursache zwar hätten vorstellen müssen, tatsächlich aber nicht vorgestellt haben.\nFreilich sagt das Schwurgericht wiederum, die Beschwerdeführerinnen seien sich nach ihrem Erfahrungswissen und\nihrem Bildungsstande der Möglichkeit einer derartigen\nTodesursache \"wohl bewußt\" gewesen. Aber das steht nicht\nbloß in Widerspruch dazu, daß Elisabeth GP damals\n\ncben erst 21 Jahre alt war, sondern ist auch damit nicht\nvereinbar, daß die erwähnte Komplikation bei der Geburt\nungewöhnlich ist und außerhalb des allgemeinen Laienwissens liegt.\n\nHätten die Angeklagten jedoch den Tod des Kindos\ndurch pflichtwidriges Unterlassen bloß fahrlässig verschuldes, so wäre insoweit die Strafverfolgung verjährt\n(§§ 222, 67 Abs. 2 StGB). Sie wären dann allein wegen\ndes (untauglichen) vorsätzlichen Tötungsversuchs vorantwortlich.\n\n3. Das Schwurgericht hat der Angeklagten Anna\nG@WB:1: üer älteren und erfahreneren Frau straferschwerend angerechnet, daß sie sich nicht frühzeitiger\nUnterstützung durch Stellen der Fürsorge oder hilfsbereite Privatpersonen versicherte und \"die Auslöschung\n\ndes Lebens des Kindes vor ihren Augen ohne irgend\neine Gefühlsaufwallung und einen Protest vollziehen ließ\", Das ist nicht ohne weiteres vereinbar\nmit der Fesistellung, daß die Angeklagto bei dor\nPassivität ihres Charakters es nicht versteht,\neine schwierige Lebenslage entschieden zu bewältigen, deshalb niemand um Hilfe anging, in ihrer Not\nauch nicht die seelische Kraft fand, die Lage nach\n\nsitilichen und rechtlichen Anforderungen zu meistern,\n\nsondern sich der Verzweiflung überließ. Es steht\n\nferner im Widerspruch dazu, daß das Leben des Kindes\n\nnach der (zugrundezulegenden günstigsten) Annahme\ndcs Schwurgerichts nicht durch ihre Tochter ausgelöscht wurde, sondern mangels Sauerstoffzufuhr von\nselbst erlosch. Diese Folge der Abnabelung und Eihautibedeckung kannte Anna cm nicht.\n\n4. Die Prüfung, nb den Angeklagten Straf-\n\nfreiheit zugutekommt, ist dem Tatgericht vorbehalten\n\n(§§ 1, 3 Abs. 2 StFG 1949).\n\nvo\n\nEn Teer dern EEE EN nn mar 2 va\n\nrem en or.\n\nZur Verweisung an ein anderes Schwurgericht\nhat der Senat keinen Anlaß gesehen.\n\nDr. Peeiz Seibert Wwillms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/1-str-356-60","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-27/1-str-356-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.795044+00:00"}}