{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-09-16_1_StR_576_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-09-16","aktenzeichen":"1 StR 576/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9108 096\n\nim Nanen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Arbeiter iilhelm Gin zus S aim.\ndort geboren ar WEB 1925, zur zeit in dieser Sache\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 19%1l, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 16. September 1960\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr 15 nel, wenn auch nicht einschlägig vorbestrafte\n\n5 agıe ist wegen Unzucht wit einem abnänzigen Kind\n\n[§ 174 Nr, 15 3 176 Abe. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht .lonaten\n\nGeiängnis verurteilt worden. Er hatte sich einmal \"im\nnter 1960\" (d.k. noch zur Winterszeit zu Beginn jenes\n\nTehros) und außerdem im Frühjahr 1960 an seiner damals\n\nacnt Janre alten Stiefltochter Verena unsittlich ver-\n\nzangen:\n\nSeine Revision rügi die Verletzung der Aufklärungseflicht und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nnet nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nIf, e) Mit der kevision kann nicht gerügt werden, daß der\nTatrichter ein Beweismittel nicht ausgeschöpft hebe\n(BuHSt 4, 125, 126),\n\nb) Anlaß zur Erörterung besteht in sachiich-rechtlicher\nHinsicht nur bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs. 1 und 2 StGB). Der Angeklagte will “in beiden Fällen stark betrunken gewesen\nsein, da er größere Mengen Schnaps getrunken habe\"\n\n(S. 6 UA). Des Landgericht sagt dazu einleitend, von\n\niner \"sinnlosen Trunkenheit des Angeklagten zur Tatzeit!\nkönne keine Rede sein. Es ist nun seit langem von der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung dargelegt worden, daß\ndiese Wendung (\"sinnlose ,aunkonhei4\") zumindest mißverständlich ist. Denn der § 51 Abs. 1 StGB setzt nicht\nvoraus, dad die etwaige Trunkenheit bis zur Sinnlosigkeit\ngesteigert war (RG JE 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 384,\n>85 und ständig). \"ie die weiteren Ausführungen dss\nsürichters ergeben, hat er jedoch in firklichkeit den\n\nN)\n\n1\n\nr3\n\nı\n\\N\n\n„ ausschli\n\nPen\nI\npe\nPs\n\ndes Cie ZDurecnnunssfähigkel Zenden K:\n\nx\nLu\n©\n\ni a ie:\nzustandes ulcht auf sinnlose Irunkenheit beschräukt.\nrefikammer hat vielmenr bezüglich des ersten ralles ein\ningveifen des § 51 Abs. 1 StGB deshalb verneint, weil\nsie dem Angeklagten den von ihm behaupöeten erheblichen\n\nSchnapsgenuß (vor der Tat) nicht geglaubt hat. Lies hat\ndas Lenägericht entscheidend mit dem Hinweis begründet,\ndaö der Angeklagte, wäre er völlig betrunken gewesen,\nricht das Mosed. zumel mit dem Kind, hätte Tühren und\nan einem Baum oränungsgemäß abstellen können. Wern die\nLtraizamner in Zusammenhang damit weiter auf die zielsichere Verwirklichung Ges Tatolans rinweist, ist\nso betrachtet, kein Rechtsfehler (vgl. BGH 4 StR\nvon 28, Avril 1955: SA 1955, 269 ff und, dem foigenä:\nı StR 21/50 vom 29. März 1960, S. 4). Die Revision er-\n\nheby denn auch nur bezüglich der 2. Tat im Hinblick auf\n\nva\n\nJen Alkohoigeruß und dessen Wirkung besondere Zinwendungen-\n\nZu diesen zweiten Vorkommnis stellt Sage Landgericht\nfest, daß der Angeklagte am Abend vor der Tat Schneps\ngetrunken nat, und zwar eine Menge, für die seine Ehefrau\nin einem LaGien 2.- DM bezahlt natte. Der Einweis des Tatrichters auf die Fähigkeit des ängeklasten, schnelles,\nzielsickere und folzerichiige Entschlüsse zu fassen und\ndurchzuführen, reicht zwar, für sich allein betrachtet,\nnicht zus, um die Verneinung des § 51 Abs. 1 StGB in\näiesen Fall zu begründen (vgl. BGESt 1, 385, 386 und\nNow 1954, 1028 mit weiteren Nachweisen), zumal der Versuch, die Gummiunteriage zu verbrennen, sehr töricht\nwar. Entscheidend ist aber die - vom Landgericht sicher-\n\n7\n\n\"ich ebenfalls angestellte - Erwägung, daß die vom Ange-\n\nxlazien ssetrunkene Schnapsmenge nicht selır erneblich zgein kann; den für 2.- Hark erhält man bekanntlich\n\nWESEen Se\n\n5\nLI\nt4-\nce\n2\n\nnicht wesentlich sehr als vier Schnänse oder etwa 1/\n\nusch-\n\nMe.\n\nrn 2 ae\n\nBL Se 2 17. u 7\n\num\n\nu\n\n‚ArgrssuT. Der Taisrienter nat Olfenbar ferner berücksichtigt,\n32.t& nit Vorsicht zu Werke ging, inden eı\nsuing Vraz mit einen Auftrag Tortschickie, bevor er sich\nsn dem Kinä verging (vgl. üazus BGH 4 StR ZU1/55 von\ner 1958, in ld 1959 S. 29 angeführt).\n\nDas Landgericht hat daher, irotz gewisser mißverständ-Licner Wendungen der Urteilsgründe, das Vorliegen der Voraus-\n\n.\n\nr\n\nm\n[6]\n\nizungen des ? 51 Abs. 1 3tGB im Ergebnis ohne Rechts-\n\nTehler verneins; auch wenn die Strafkammer nicht ausdrückiich darauf eingeht, ob die Tat persönlishkeitseige: war\nscer nicht. Des Landgericht hat dies aber sicherlieh be-\n\ngun\nfe\nin\n\n°\n\n„ wolien (vgl. das Zitat zu 3 b), 5. 3 UA unten)\n\nLER\n\nLas Urteil kann jedoch im Strafausspruch keinen Bestand\nhaben. Die Strafkammer hat beim Angeklagten auck \"verninderte Zurechnungsfähigkeit\" (§ 51 Abs. 2 StGB) als aus-\n\nriossen be-eichnet. Lies ist aber ausdrücklich nur\n\nOSC\nvezüglich der zweiten Tat geschehen (S. 7 unten UA). Es\n\nde\n\nist zuden nicht bedenkenfrei pegründet worden. Das Gebrauchen von Ausflüchten besagt nichts dafür, daß beim Angeklagten zur Tatzeit das Hemmungsvermögen nicht doch in\n\na\n\nrheblichen Haß beeinträchiigt war. Vor allem ist der Ausschluß des § 51 Abs. 2 StGB schlechterdings unvereinbar\nnit der AusTührung im Rahmen der Strafzumessung: der An-\n\nyakläaste sei bei seinen Taten - zumal im zweiten Fall -\nurch Alkoholgenuß beträchtlich enthemnt!\" gewesen. Beträchtliche snthemnung ist aber im allgemeinen nichts\nanderes als erhebliche Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit\nir Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (vgl. auch BGH 4 StR 591/57\n: Januar 1958, $S. 4). Es mag sein, daß die Strafkamme\nas Hemmunssvermögen sei zwar beträchtlich,\nicht zo weit beseitigt gewesen, daß S 51 Abs, 2 St\ner Tatrichter dies aber deutlich zum\nsen. Dieser Auffassung war auch der\n\nDes Urteil mu2 daher im Strafaussyruch mit den zu\nnörigen Feststellungen aufgehopen werden. Im übrigen i\n\nüle Kevision Zu verwerten.\n\n=) sollte das Landgericht auf Grund der neuen Vernandlune\ndie Vorsussetzungen des 3 51 Abs. 2 StGB in dem einen Fall\noder in beiden Fällen bejahen oder nicht ausschließen können\n(BGESt 3, 113, 124), so wäre die Strafkammer damit durchaus\nnicht genötigt, deswegen die Strafe ganz oder teilweise nach\n\nVersuchsgrundsätzen zu mildern (vgl. auch BGH VRS 5, 283 a...\n\nar. Geier Dr. Peetz Seibert\nkillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-16/1-str-576-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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