{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-09-06_1_StR_521_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"1 StR 521/60","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"st?o § 207\n\na) Maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\nist die Akten-Urschrift, nicht eine nach dieser hergestellte Ausfertigung.\n\nb) Nimmt der Zröffnungsbeschluß die gesamte Anklageschrift\nin sich auf, so ist er zwar (heilbar) fehlerhaft, jedoch\nnicht (unheilbar) unwirksam.\n\nc) Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs macht den zröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich und führt zur Zinstellung des Verfahrens.\n\n3GH, Beschl. v. 19. Mai 1961 - 1 StR 521/60 AG Rottenburg/Laaber\nLG Landshut\nBayObL6\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jakob KB aus SC (IKrs.\nFO / \"EEE » Sort geboren an EEE 1957,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 6. September 1960 (RReg 1 St 487/1960) nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1961\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nzur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nGegen den Angeklagten ist am 22. Dezember 1959 von\ndem Amtsgericht Rottenburg/Laaber das Hauptverfahren wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung vor diesem Gericht eröffnet worden. Den Beschluß hat der Amtsrichter in der Weise erlassen,\ndaß er auf die Urschrift der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift unmittelbar neben der Überschrift \"Anklageschrift zum Ämtsgericht Rottenburg/L.\" die Worte \"Beschluß\ndes AG Rottenbg/L.\" setzte und der Anklageschrift einen\nvon ihm mit Zeitangabe versehenen und unterzeichneten Vordruck anfügte; dieser Voräruck enthält unter Nr. I den\nSatz: \"Auf Grunä der von der Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht in Landshut hierwegen erhobenen öffentlichen\nKlage wird gem. |S 203, 297 der Strafprozeßordnung die\nEröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Rotten-\n\nburg/L. beschlossen\",\nx\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Sache\nzur Entscheidung über die","text_plain":"2121 012\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nst?o § 207\n\na) Maßgebend für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses\nist die Akten-Urschrift, nicht eine nach dieser hergestellte Ausfertigung.\n\nb) Nimmt der Zröffnungsbeschluß die gesamte Anklageschrift\nin sich auf, so ist er zwar (heilbar) fehlerhaft, jedoch\nnicht (unheilbar) unwirksam.\n\nc) Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs macht den zröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich und führt zur Zinstellung des Verfahrens.\n\n3GH, Beschl. v. 19. Mai 1961 - 1 StR 521/60 AG Rottenburg/Laaber\nLG Landshut\nBayObL6\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jakob KB aus SC (IKrs.\nFO / \"EEE » Sort geboren an EEE 1957,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\nVorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 6. September 1960 (RReg 1 St 487/1960) nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. Mai 1961\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nzur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nGegen den Angeklagten ist am 22. Dezember 1959 von\ndem Amtsgericht Rottenburg/Laaber das Hauptverfahren wegen\nfahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung vor diesem Gericht eröffnet worden. Den Beschluß hat der Amtsrichter in der Weise erlassen,\ndaß er auf die Urschrift der staatsanwaltschaftlichen Anklageschrift unmittelbar neben der Überschrift \"Anklageschrift zum Ämtsgericht Rottenburg/L.\" die Worte \"Beschluß\ndes AG Rottenbg/L.\" setzte und der Anklageschrift einen\nvon ihm mit Zeitangabe versehenen und unterzeichneten Vordruck anfügte; dieser Voräruck enthält unter Nr. I den\nSatz: \"Auf Grunä der von der Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht in Landshut hierwegen erhobenen öffentlichen\nKlage wird gem. |S 203, 297 der Strafprozeßordnung die\nEröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht Rotten-\n\nburg/L. beschlossen\",\nx\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, dem die Sache\nzur Entscheidung über die vom Angeklagten gegen das ÜUrteil des Landgerichts Landshut als Berufungsgericht vom\n28. Juni 1960 eingelegte Revision vorgelegt worden ist,\nvertritt die Meinung, daß der Eröffnungsbeschluß der erforderlichen Klarheit entbehre; unklar sei schon, ob er\nnur den in Nr. I des Vordrucks enthaltenen Satz oder auch\nden Inhalt der Anklageschrift umfassen solle; nehme man\nletzteres an, so müsse davon ausgegangen werden, daß nicht\nder ganze Inhalt der Anklageschrift, z.B. auch der Schlußabsatz mit dem Antrage auf die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins,\nsondern nur ein Teil in den Eröffnungspeschluß übernommen\nwerden sollte; welcher Teil dies sei, ob insbesondere auch\ndie Bezeichnung der Beweismittel mitergriffen sein solle,\nlasse die Urschrift des Beschlusses nicht ausreichend erkennen; der Eröffnungsbeschluß entspreche hiernach inhaltlich nicht den in § 207 StPQ genannten Anforderungen.\n\nNach Auffassung des Obersten Landesgerichts macht\ndie Unklarheit des Eröffnungsbeschlusses diesen jedoch\nnicht rechtsunwirksam mit der Folge, daß das Verfahren\neingestellt werden müßte; auch ein unklarer Eröffnungsbeschluß erfülle, meint das Gericht, dann seine Aufgabe\nals Verfahrensvoraussetzung, wenn ihm, wie im vorliegenden Falle, trotz der Unklarheit zweifelsfrei zu entnehmen\nsei, daß das Hauptverfahren im vollen Umfang der Anklage\neröffnet werden sollte, unä wenn die den Gegenstand des\nVerfahrens bildende Tat wenigstens in der Anklageschrift\nhinreichend genau bezeichnet sei. Das Öberste Landesgericht\nmöchte daher über die - nur auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte — Revision sachlich entscheiden;\nes glaubt hieran jedoch durch die Entscheidung des Bundes-\n\n- 3 -\n\ngerichtshofs 1 StR 645/58 vom 27. Januar 19593 (IM Nr. 5\n\nzu § 207 StPO = NJW 1959, 898 Nr. 24 = MDR 1959, 411) gehindert zu sein, wonach das Verfahren mangels eines wirksamen Sröffnungsbeschlusses einzustellen ist, wenn die Urschrift des Beschlusses offen läßt, welche Teile der Anklageschrift übernommen sein sollen. Es hält diese Rechtsansicht für unrichtig und hat deshalb die Sache gemäß\n\n§ 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlage sind nicht gegeben.\n\nl. a) Der Senat vermag dem bersten Landesgericht schon\ndarin nicht beizutreten, daß unklar bleibe, ob der Eröffnungsbeschluß nur aus dem in Nr. I des Vordrucks enthaltenen\nSatz bestehe oder auch den Inhalt der Anklageschrift unfasse. Indem der Amtsrichter - offenbar in Anlehnung an\ndie bei bayerischen Staatsanwaltschaften und Gerichten\nübliche (wenn auch wenig zweckmäßige) Verwendung eines\ngemeinsamen Formblatts für die Anklageschrift und den‘Bröffnungsbeschluß - auf die Urschrift der Anklageschrift\nals (zweite) Überschrift den Vermerk \"Beschluß des AG\nRottenbg./L.\" anbrachte und die Urschrift mit dem von ihm\nunterzeichneten Vordruck verband, hat er die Anklageschrift\nund zwar mit ihrem gesamten Inhalt zum Bestandteil des Erffnungsbeschlusses gemacht, Daß er nicht schon den Yorten\n\"Beschluß des AG ...\" die Nr. \"I\" - unter Durchstreichung\ndieser Nummer in dem ersten Abschnitt des Vordrucks -\nvorgesetzt hat, ist nur ein äußerer äangel, der nach der\ndienstlichen Erklärung des Amtsgerichtsrats vom 25. Novenber 1960 auf einen Versehen beruht. Nicht von 3Bedeutung könnte im übrigen sein, daß der Beamte der Geschäftsstelle den Beschiuß des Amtsrichters bei der Herstellung\nGer Ausfertigungen in dem dargelegten Sinne verstanden\n\nhat, wie die dem Angeklagten zugestellte, von dem Generalbundesanwalt beigezogene Ausfertigung des Zröffnungsbeschlusses ersehen läßt; denn maßgebend für den Inhalt des\nEröffnungsbeschlusses ist allein seine bei den Akten befindliche Urschrift.\n\nInfolge seiner Verbindung mit der Anklageschrift\nentspricht der Eröffnungsbeschluß auch sachlich den Anforderungen, die nach der Vorschrift des § 207 Abs. 1 StPO\nund der hierzu entwickelten Rechtsprechung (u.a. RG6GSt 54,\n293; 57, 7, 8; 68, 105; BGHSt 8, 283, 284; 10, 137, 139)\nan den Inhalt des äröffnungsbeschlusses als der Grundlage\nder Hauptverhandlung zu stellen sinä: Er bezeichnet die\ndem Angeklagten zur Last gelegte Tat in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht so bestimmt, daß — auch bei dem\nAngeklagten - kein Zweifel über den Gegenstand des Verfahrens aufkommen konnte. Allerdings enthält der Fröffnungsbeschluß wegen der Einbeziehung der gesamten Anklageschrift auch Angaben, die nicht in ihn gehörten, so\nvor allem die Bezeichnung der Beweismittel. Dieser Fehler\nist jedoch schon deshalb unschädlich, weil der Angeklagte\nnach § 201 Abs. 5 StPO keinen Anspruch auf Zustellung\nder Anklageschrift hatte und ihm ohne eine solche Zustellung die Beweismittel ohnehin bei der Ladung zur Hauptverhandlung mitzuteilen gewesen wären (Nr. 99 RiStV); hiervon\nabgesehen könnte der Fehler auch sonst niemals dazu führen,\ndaß der Zröffnungsbeschluß unwirksam wäre und seine Aufgabe\nals Verfahrensvoraussetzung verlöre (vgl. wegen der unzulässigen Aufnahme des \"wesentlichen ürgebnisses der Ermittlungen\" in den Eröffnungsbeschluß u.a. BGHSt 5, 261;\nBGH GA 13959, 277).\n\nb) Wollte man aber, wie das Überste Landesgericht,\ndoch annehmen, daß nicht der ganze Inhalt, sondern nur\nein Teil der Anklageschrift in den Er5ffnungsbeschluß\nübernommen werden sollte, so könnte sich die Unklarheit\ndarüber, welche Teile von dem Eröffnungsbeschluß umfaßt\nsein sollten und welche nicht, höchstens auf 'den Satz: \"An\nder Strafverfolgung der fahrl. Körperverletzung besteht ein\nbesonderes öffentliches Interesse\", die Bezeichnung der Beweismittel und den Schlußabsatz mit dem Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens und Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins beziehen; denn daß die Bezeichnung der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Tat und ihre rechtliche\nWürdigung Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sein sollten,\nversteht sich von selbst, Die Ungewißheit darüber, ob die\noben erwähnten anderen Angaben in den Eröffnungsbeschluß\naufgenommen werden sollten oder nicht, könnte aber keinesfalls die Rechtsunvirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses zur\nFolge haben, weil, wie schon oben hinsichtlich der Bezeichnung der Beweismittel dargelegt ist, auch durch die Übernahme der Angaben in den Eröffnungsbeschluß die Frage seiner\nWirksamkeit in keiner Weise berührt wird.\n\nDie Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1959,\nan der er festhält,steht nicht,wie das Oberste Landesgericht meint, dieser Rechtsauffassung entgegen. In jenem\nFalle handelte es sich um zwei Angeklagte, denen in der\numfangreichen Anklageschrift bsi einem schwierig gelagerten Sachverhalt zahlreiche, zum größten Teil nicht miteinander zusammenhängende Straftaten zur Last gelegt waren.\nNach der Fassung des Eröffnungsbeschlusses sollte die\nAnklageschrift in ihn aufgenommen werden, ohne daß jedoch\ndie zu übernehmenden Teile durch Klammern oder dergleichen\n\ngekennzeichnet waren! Hierzu hat der Senat ausgeführt:\n\nWegen der fehlenden Kennzeichnung sei eine zweifelsfreie\nFeststellung der in Betracht kommenden Teile der Anklageschrift nicht möglich gewesen und es dem Gutdünken des\nKanzleipersonals überlassen geblieben, darüber zu befinden,\nin welchem Umfang der Inhalt der Anklageschrift in die\n\n‚ Ausfertigungen des Eröffnungsbeschlusses übernommen werde;\nein solcher Sröffnungsbeschluß entspreche mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den gesetzlichen Erfordernissen;\ner sei daher keine geeignete Grundlage für die Hauptverhandlung und Urteilsfindung und demgemäß rechtsunwirksam mit\n\nder Folge, daß das erstgerichtliche Urteil nit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden\nmüsse. Im Zusammenhang mit der oben erwähnten besonderen\nGestaltung des Falles ergeben diese Ausführungen, daß der\nGrund für die Annahme der Rechtsunwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ein Mangel an Bestimmtheit war, der\n\nes unmöglich machte, den Wortlaut des Eröffnungsbeschlusses\nund damit auch festzustellen, in welchem Umfang und unter\nwelchen rechtlichen Gesichtspunkten die den beiden Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten zum Gegenstand des Hauptverfahrens gemacht werden sollten. Das Oberste\nLandesgericht mißversteht die Entscheidung des Senats, wenn\nes demgegenüber meint, daß in dem damaligen Falle ebensowenig wie in der vorliegenden Sache zweifelhaft}. gewesen\nsein könne, daß das Gericht in demselben Umfange und mit\nderselben rechtlichen Würdigung wie in der Anklage habe\n\ndas Hauptverfahren eröffnen wollen. Hiervon ist der Senat\nbei seiner £ntscheidung gerade nicht ausgegangen. Für die\nMeinung des Obersten Landesgerichts könnte allerdings die\nvon ihm angeführte Bemerkung in dem Urteil des Senats\nsprechen, die Unklarheit habe insbesondere auch dazu\n\nführen können, daß in den Ausfertigungen des Zröffnungs-\n\nbeschlusses unzulässigerweise das wesentliche Ergebnis\n\nder Ermittlungen wiedergegeben werde. Bei dieser Bemerkung\nhandelte es sich jedoch trotz des Wortes \"insbesondere!\nnur um eine den Kern der Sache nicht berührende, zusätzliche Erwägung.\n\n2. Aus den Ausführungen zu 1. a) und b) folgt zugleich,\ndaß die Rechtswirksamkeit des zröffnungsbeschlusses auch\ndann nicht in Frage gestellt wäre, wenn man davon auseinge, daß nur der in Nr. I des Vordrucks enthaltene Satz\nden Eröffnungsbeschluß darstellt. In diesem Falle wire der\nEröffinungsbeschluß. allerdings insofern fehlerhaft, als er\nnicht selbst die nach § 207 Abs. 1 StPO erforderlichen\nAngaben, sondern bloß eine durch das Wort \"hiermit\" hergestellte Bezugnahme auf die Anklageschrift enthält. Eine\nsolche Bezugnahme ist unzulässig. Jedoch handelt es sich\nhierbei nicht um einen so wesentlichen Nangel, daß dem\nSröffnungsbeschluß grundsätzlich die Rechtswirksankeit\nversagt werden müßte. äs ist in der Rechtsprechung und im\nSchrifttum anerkannt, daß die Anklageschrift zur Bestimmung des Inhalts und des Sinnes des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden darf (vgl. Löwe-Rosenberg\n29. Aufl. Anm. 7 Abs, 1 zu § 207 StPO und die dort angeführten äntscheidungen des Reichsgerichts, ferner BGHSt\n5, 225, 227; 10, 137, 138; BGH NIW 1954, 360 Nr. 18;\n1955, 641 Nr. 18; BayObL6Strafs. n.F. 1, 499). Nur wenn\nsich die in § 207 Abs. 1 StPO genannten Angaben auch aus\nder Anklageschrift nicht ausreichend ergeben oder wenn\n\n- vor allem bei sehr umfangreichen Anklageschriften -\n\ndem £röffnungsbeschluß, wie in dem der Entscheidung des\nSenats vom 27. Januar 1959 zugrunde liegenden Falle überhaupt nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, in welchem\n\nUmfang der Anklage das Hauptverfahren eröffnet werden\nsollte, hat die Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses\nseine Rechtsunwirksamkeit und damit die Einstellung des\nVerfahrens zur Folge. Beides ist hier nicht der Fall. Der\ndem Eröffnungsbeschluß anhaftende Mangel würde demgemäß\ndadurch behoben sein, daß die dem Angeklagten — zudem zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß -— zugestellte Anklageschrift die dem Beschluß fehlenden Angaten enthält.\n\nDaß sich der Senat im übrigen mit seinem Urteil vom\n27. Januar 1959 nicht in Widerspruch zu den in dem Vorlagebericht angeführten Entscheidungen des 5. Strafsenats des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 5, 225, 227; 10,137, 138; NJW\n1954, 360 Nr. 18; 1955, 641 Nr. 18) gesetzt hat, bedarf\nnach den vorausgegangenen Ausführungen keiner Erörterung.\n\nNach alledem ist der Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichts Rottenburg/L. nicht mit einem Mangel behaftet,\nder entsprechend der Entscheidung des Senats vom 27. Januar\n1959 seine Rechtsunwirksankeit und damit die Unzulässigkeit\ndes Verfahrens zur Tolge haben müßte. Das Oberste Landesgericht ist daher an der von ihm beabsichtigten sachlichen\nEntscheidung über die fevision des Angeklagten nicht gehindert und die Sache demgemäß -— entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts - an das Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.\n\n9 u\n\nAuf die in Teil V des Vorlagebeschlusses erörterten\nRechtsfragen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/1-str-521-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/1-str-521-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.425319+00:00"}}