{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_675_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 675/59","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"OrdnungswidrigkeitengG § 70\n\nSind im gerichtlichen Bußgeläverfahren den Betroffenen\ndie notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht\nder Verwaltungsbehördo, sondern der Staatskasse aufzuer-\n\nlegen.\n\nErläuternd darf die Staatskasse näher bestimmt werden.\nAls erstattungpflichtig ist dann nicht die Kasse der\nVerwaltungsbehörde, sondern die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.","text_plain":"2169 043\n\nNachschlagewerk; ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nOrdnungswidrigkeitengG § 70\n\nSind im gerichtlichen Bußgeläverfahren den Betroffenen\ndie notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht\nder Verwaltungsbehördo, sondern der Staatskasse aufzuer-\n\nlegen.\n\nErläuternd darf die Staatskasse näher bestimmt werden.\nAls erstattungpflichtig ist dann nicht die Kasse der\nVerwaltungsbehörde, sondern die Kasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.\n\nBGH, Beschluß v. 9. August 1960 - 1 StR 675/59\n\nI Bezirksreg. Koblonz\nII AG Koblenz\nIII OLG Koblenz\n\nnn wem nen VD Ye ar urn ba at mer\n\nIn der Bußgeldsache\n\nden Kaufmann Holmut NEED aus E, dort gchoren am\n\nGE 1 925.\nwegen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften\n\nhat der 1. Strafoenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Genceralbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1960\nbeschlossen;\n\nSind im gerichtlichen Bußgeldverfahren dem\nBetroffonen dic notwendigen Auslagen zu erstatten, so sind sie nicht der Verwaltungsbehördc, sondern der Staatskasse aufzuerlegens\n\nErläuternd darf die 3taatskasse näher bestimmt\nwerden. Als erstattungspflichtig ist dann nicht\ndic Kasse der Verwaltungsbehörde, sonderu die\nKasse der Justizverwaltung zu bezeichnen.\n\nGründe:\n\nren me 1. en rn amarnmer munsnmr nur ppren\n\nDie Verwaltungsbehörde setzte gegen den Betroffenen\ncine Goldbuße fest, weil er als Großhändler die Schulbehörde einer im Bundesgebiet stationierten ausländischen\nMacht teilweise zu höherem Preis als dem Großhandelspreis\nbelicfert, auch die Umsatzuteuervergütung bei der Freisberechnung nicht abgesetzt hatte” ’, Gemäß seinem Antrag\nauf gerichtlicke Entscheidung hob das Amtsgericht den\nBußgeläbescheid als unbegründet auf; die Kosten dos Verfahrens überbürdete es der Staatskasse. Auf die Rochtsbeschwerde des Betroffenen, die das Ziel verfolgte, auch die\nihm entstandenen notwenäigen Auslagen der Staatskasse - und\nzuvor ücr Regierungshauptkasse - aufzuerlogen, verwies das\nOÜborlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung hierüber zurück. Dieses entsprach Gem Begehren\ndes Botroffenen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die\nRechtsbeschwerde der Verwaltungsbehörde mit dem Antrag,\ndie notwendigen Auslagen des Betroffenen (und die Kosten\ndcs Rechtsmittels) anstatt dor Kasse des Landesverwaltunssfiokus (Regierungshauptkasse) der Staatskasse (des\nJuntizfiskun) aufzuerlagen.\n\nu mn un vu ar nr un mein\n\n*) (5. dazu Art. 53 Abs. 2, a und d, Art. 36 Abs. 1 und 5, d\nAruppenvertr». sowie Art. 1 Abs. 2 und Art, 4 Abkommen\nüber die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und\nihrer Witglieder je i.d.P.d.Bek, v. 30. März 1955\n{(BEB1l Ti, 301, 321 und 469); § 4 Abs. 1 und 3 VO\n\nPR No. 30/53, über die Preise bei öffentlichen Aufträgen\n21. November 1955 i.d.F. der VO PR 14/54 v. 23, Dezcon-\n\nbör 1954 (BWMBl 1955, 474 und 1955, 9); Bek. zur Anwendung der VO PR Nr. 30/53 usw. auf Tieferungen und Leistungen an die Stationierungsmächte v. 8. Juli 1957\n(BwnBl 343); s 20 Truppenrzollt v. 29. Oktober 1955\n(BGBl I, 691); $ I UmsatzsteuerVO zum Trunpenvcertrag\n\nv. 30. Öktober 1956 (BGBl I, 837).\n\nDas Oberlandeusgericht Koblonz 12. Strufsenat) hält\näas Rechtumittel für unbegründet und möchte os vorwerien.\nDaran sicht es sich gehindert durch die Beschlüsse der\nOberlandesgerichte Hamn Rpföleger 19%2, 448 Nr. 125 und\nHamburg GA 1957, 419 sowie den nichtveröffentlichten Beschluß des Oberlandesgerichts Köln Ws 498/55 vom 30. Noveinber 1955, “)yonach dic Kosten im Bußgeldverfahren, sofern\nsie nicht der Betroffene zu tragen hat, der Staatskasse (Juriizsausc) zur Last fallen. Das Oberlandesgericht Koblenz hat\nüaher die Sache dem Bundesgerichtshol zur Entscheidung vor-\n\ngelogt.\n\nI. Die Vorlegung ist gemäß § 56 Abs. 5 OWig, S§ 121\nAbu. 2 GVG zulässig. Der Beschluß Ges Oberlandesserichts\nHamm iot zwar zu § 82 WiStG 1949 ergangen, einer Yoirschrift, äle inzwischen außer Krafiü getreten ist. Er bezicht sich ferner auf die entsprechende Anwendung des § 473\nSLEO, während es sich hier um § 467 Abs. 2 StPO handelt,\näcssen entsprechende Anwendung § 70 OWiG vorschreibt. Das\nberührt jedoch nicht die Vorlegungspflicht, da die Rechts-\n£rage jeweils dic gleiche ist, trotz Außerkraftirctengs des\n§ 82 fiistG 1949 für § 70 OWiG fortbesteht und das Oberlandesgericht Hamburg für diese Vorschrift die Rechtsauf-Fassung des Überlandesgerichts Hamm übernommen hat (vel.\nBGH 1 StR 306/55 vom 11. Juli 1956, insoweit BGHSt 9, 319\nnicht abgedruckt... Bei der Entscheidung, ülc das Oberlandosgericht Koblenz zu treffen hat, kommt es auch auf die\nVorlegungefrage an (B6HSt 11, 152, 154).\n\nun\n\n*) (on. auch OLG Köln JR 1958, .791)\n\nII. Der Senat beantwortet die Frage im Ergebnis in\nÜbereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Hamm, Hauburg\nund Köln.\n\n1. Zweifolofrei darf das Gericht, falls es den Bußgeldäbeucheid aufhebt, die notwendigen Ausingen des BetroTlfenen der Kasse der Verwaltungsbehörde nicht ünter dem\nGesichtspunkt auferlegen, daß diese als unterlicgende\nPartei die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen hätte.\nAnders als in bürgerlichen Rechtootreitigkeiten oder im\nVerfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsbehörde in Bußgeldsachen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht rechtsuchende Partei. Sie übt vielmehr Ööffentliche Staatsgewalt aus und tritt mit hoheitlichen Rechten\nauf. Sie führt die Ermittlungen (§ 27 OWiG) und schließt\nsic cb. Sic stellt das Verfahren cin (§ 46 OWiG) oder sotzt\ndic Geldbuße fest $N47,4846750W8G) ‚ befindet auch über die\nEinzichung (§ 26 Abs. 2 OWiC), andere Nebenmaßnahmer (2.B.\n§ 20 OWiG, §§ 8 ff wistG 1954) sowie über die Vollstreckung\n(§ 68 Abs. 3 OWiG). Dabei nimmt sie keineswegs, wie das\nÜberlandesgericht Koblenz meint, nur cigene Verwaltungsintsrceuuen wahr, sondern erfüllt - ähnlich wic die Staatsanwaltochaft im allgemeinen Strafverfahren und das Finanzamt\nim Steucerutrafverfahren - die allgemeine Staatsaufgabe;,\nUnrecht verdienter Ahndung zuzuführen (§§ 27, 29, 32 ££,\n\n42 ST, 67 Abs. 2 OWiG). Die vielfache Umgestaltung bisher\nstrafbarer Handlungen, die die Staatsanwaltschaft zu verfolgen hatte, in Ordnungswidrigkeiten, die nunmehr die Verwaltungsbcehörde verfolgt, macht das besonders deutlich (Einzelheiten RGHSt 11, 228, 231 £ und BGHSt 13, 102, 110}. Im\nkartellrechtlichen Bußgeldverfahren sind der Kartellbenördce\nausdrücklich Aufgaben der Staatsanwaltschaft übertragen\n\n(§ 82 Abs. 4 Satz 3 GWB). An dieser hoheitsrechtlichen\nStellung der Verwaltungsbehörde ändert es nichts, daß sic\n\nwie cin Verfahrensbeteiligter in gerichilichen Rußgeldverfahren zu hören ist /§ 55 Abs. 4, 83 64, 56 Abo. 2 OWie)\n\nund Rechtsmittel einlegen kann (§§ 56, 580, 66 Abs. 3 Oyig);\ndenn diese Regelung bezweckt, die Sachkunde der beteiligten\nBehörde im gerichtlichen Verfahren nicht ungenutzt zu las-\n\nson. Bolchc oder ähnliche Voruorge trifft das Gesetz auch\nauder,ärto, obne dadurch der Verwaltungsbehörde die Kolle\n\neiner Partei zuzuweisen. Das hat das Reichsgericht für die\nStellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Steuerstrufverfehren (§§ 467, 472 Abg0) sicts angenommen (RGSt 57,\n\n255 und 60, 189 sowie die dort weiter angeführten Entscheidungen). Ts begründet keinen Unterschied, daß das Steuerstraflverfahren strafbares Unrecht, das Bußgeldverlahren\nOränungsvidrigkeiten zum Gegenstand hat. Die Ahndung des\nOränungsunrechts ist, wie schon erwähnt, keineswegs cin blölles\nAnlicgen georäneten Ablaufs des betroffenen Verwaltungszweigen:\nsondern - wie z.B. auch aus der Gestaltung des Bußgoldverfahrens in Kartellsachen hervorgeht (§§ 81 ff GwWB) - eine\nallgemeine Staatsaufgabe, Dementsprechend ist bei den gcsctzgeberischen Arbeiten zum Entwurf des Gesetzes über Ordnunsswidrigkeiten die (dort vorgesehene) Vorschrift; deß kei\nAufhebung des Bußgeläbescheides äie notwendigen Auslagen dcs\nBetroffenen \"äcr Verwaltungsbehördo\" auferlegt werden könnten.\ngestrichen worden unä nicht Gesetz gcworden (BTDrucks. 1. Wahlp»\n1949 Nr.2100 § 65 Abs. 2 Satz 2 und Drucko. zu Mr. 2100, Anl. i\nS§ 64 a, 65).\n\nDice Folgerung übrigens, daß die Verwaltungsbehörde\nsclbst die Verfahrenskosten zu tragen hätte, wäre sie\nwic der Betroffene gewaltunterworfene Partei des Bußgeldverischrens, daß also unter Umständen eine andere Kasse als\ndie dcs Staates erstattungspflichtig wäre, etwa die einer Ge--\nmeinde oder eincs Gemeindeverbandes, zieht das vorlegende\n\nGericht sclbst nicht; denn es will die Auslagen nach § 467\nfbs. 2 StPO allgemein der Staatskasse des Verwaltungsfiskus\nauferlicegen.\n\n2. In der Tat kommt bei.-der hohceitsrechtläichen Siel-Jung der Verwaltungsbehörde für die Erstattung der notwenäisen Auslagen des Betroffenen im Bußgeldverfähren nach\ndem Gesetz über Oränungswidrigkeiten allein die Staatskasse\nin Betracht. So ordnet es § 467 Abs. 2 StPO auch an, der\nhier gemäß § 70 OWiG entsprechend anzuwenden ist. Welche\nEinzelkasse die Zahlung zu leisten hat, bestimmt § 467\nAbs. 2 StPO jedoch nicht. Wie auch sonst regelmäßig in\ngleichen oder ähnlichen Vorsckriften folgi das Gesetz daboi\näcm Grundsatz der Kasseneinheit im öffentlichen Finanzwesen\n(vel. 2eBo §§ 395 BGB und dazu RGZ 82, 232). Es unterschoiäct aloo zwar nach der zahlungspflichtigen Rechtsperson\nzwischen den Staatskassen und der Bundeskasse (z.B. in\n§§ 7 und 9 UHaftEntsche; §§ 3 und 6 StrHaftintsche velss®“\nauch § 474 StPO). Es bezeichnet aber nicht den Zweig der\nStaatg- oder Bundesverwaltung, dessen Kasse erstattungspflichtig ist fu.a. §§ 637. 658, 675, 677 ZPO; § 8 309, 310\nlr. 2, 316 Abg0; § 162 Abs. 3 VwGO; § 121 RABGebO; $ ?2 Geo«\nüber die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den\nGerichten und § 15 Geo. über die Entschädigung von Zeugen\nund Sachverständigen je vom 26. Juli 1957 - BGBl III, 366, 1\nund 367, 1 -). Daher genügt das Gericht dem Gesetz schon,\nwenn ou bei einer Entscheidung nach § 70 oWiG, § 467 Abs. 2\nStPO allgemein ausspricht, daß die \"Staatskasse\" die noiwendigen Auslagen des Betroffenen zu ‚tragen hat (zutreffend BayObLGZ\n1957, 82, 88 zu Art. 10 Abs. 2 BayVerw@).\n\nEs wird nichts einzuwenden sein, wenn das Gericht\nzur Klarstellung in dem Beschluß die erstattungspflichtige\nkause näher bezeichnet. Dagegen ist es nicht seine Sache,\n\n- von Fällen des § 91 ZPO und ähnlicher Vorschriften abgesehen -— dio erstattungspflichtiige Kasse rechtsvorbindiich\nzu keutimmen. Denn das fällt nicht in seine Zuständigkeit.\nsondern unterlicgt haushaltsrechtlicher Regelung.\n\nDer Ööffentiiche Haushalt wird nach Verwaltungszweigen\n\ngetrennt geführt (§ 5 RHO'). Die Kassen dürfen Zahlungen\n\nnur auf Anweisung dus zuständigen Reichsministers oder der\n\nvon ihm dazu ermächtigten Dienstateilen leisten (§ 58 RHO;\n\n8 27 RVB *), 5 37 RKO ). Wic eu einer geordneten Staatsverwaltung entspricht, daß keing Behöräc ohne Ermächtigung\n\nin den Zuständigkeitspereich oiner anderen Behörde eingreift:\nerfordern cc Grundsätze rechter Haushaltsführung und ordnungsmäßiger Rechnunsslegung, daß Kassengeschäfte einer Behörde\nnicht cine fremde, sondern Gie Kasse des cigenen Geuchäftsbereichs wahrnimmt, und zwar regelmäßig diejenige Kasse, die\n\nder ‚Behörde angehört (vgl. § 4 Abs. 2, 88 5, 6, 18 RKO; 88 49 Ef\nZRO ar Daher werden z.B. ehrenamtliche Beisitzer der Gerichte\naus der Kasse Gesjcenigen Gerichts, bei dem sic mitgewirkt haben, Zeugen unä Sachverständige aus der Kasse des Gerichts\nentschädigt, das sic herangezogen hat (§§ 12 und 15 der betr.\nEntschädigungsgesetze; vgl. auch § 30 Ges. über die Finanz\nverwaltung vom 6. September 1950 i.d.F. vom 26. Juli 195”\n\n- BGBl 448 und I, 934). Im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz\nüber Orönungswidrigkeiten gilt die Gebührenordnung für Zeugen\nund Sachverständige - jetzt das Gesetz vom 26. Juli 1957 - eniechend (§ 40 Abs. 3 OWiG). Demnach sind Zeugen und Sachveränäige in Bußgeidverfahren vor der Verwaltungsbehörde aus\n\nen\n\npr\nderen Kasse, im gerichtlichen Bußgeläverfahren aus der Gerichtokasse zu entschädigen. Nichts anderes kann für die not-\n\nem au mem nr mn nn gene\n\nRHO = Reichosha wuohaltsordnung i.d.F. vom 14. April 1930 iRGBl II»\n593) mit upäteren Änderungen\n\nnon\n\nRYB = Yirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden vom 11. 7°\nbrunr 1929 {RMBL 49)\n\nRKO\n\nb\n\nicren Änder ungen\n\nRRO = Rechmungslegungsordnung für das Reich vom 3. Juli 1923\n\nReichskassenordnung von 6. August 1927 (RüBl 357) mit sp\n\nwondigen Auslagen deu Betroffenen gelten, wenn sic die\nStaatskausc zu erutatten hat. Je nachdem, welche Behörde\nals Herr äcs bei ihr anhängigen Verfahrens die Erstattung\nangeordnet hat, dic Verwaltungsbcehörde oder das Gericht,\nist die Verwaltungs- oder die Justizkasse erstattungspflichtig. Dabei ist cs ohne Bedeutung, in welche Kasse\ndie Geldbuße fließt; denn das wirft nur die Trage des\nAusgleichs unter den öffentlichen Kassen auf, Sie uniterlicgt indes gleichfulls haushaltsrechtlicher Regelung\nund entzicht sich der Entscheidung im Bußgeläverfahren\n(vgl. dazu z.B. § 92 Nr. 5 GKG; § 137 Nr. 5 KostO; § 65\nStrafvollstrO; Nr. 303 Richtl.für das Strafverfahren).\n\nHicrnach isi die Vorlegungsfrage im Sinne der Rechtsbeschverde zu entscheiden. Der Generalbundesanwalt war der\nRechtsauffassung des vorlegenden Gerichts beigetreten.\n\nDr. Peetz Bundesrichter Werner ist Seibert\n\ninfolge Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz\nHübner - Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-675-59","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-675-59","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.895801+00:00"}}