{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_330_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 330/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Adolf HB zu: 2; dor\n\nwegen Unterbringung in einsr Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. August 1960. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals veisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür kocht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 15. Januar 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und intscheidung, auch über die Kosten\ndes hechtsmittiels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon kechts wegen\n\nDas Landgericht nat im Sicherungsverfahrer Jie ÜUnterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oäer Filegeanstalt angsordnet. Seine Kevision, üälig die Verletzung\ndes Verfahronsrechts und des sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg. ,\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n\n§ 147 5tPO ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision nicht verletzt, Denn die Kkevision gibt selbst an,\ndsß dem Vertsidiger die erbeteane Akteneinsicht gewährt\nwurde. Das Gericht ist im übrigen nicht verpflichtet,\nden Verteidiger von sich aus die sinsicht in alle\nSchriftstückse zu gewähren, die etwa nach seiner insichtnahme noch zu den Gerichtsakten gelangen. Soweit solche Schriftstücke in der Hauptverhandlung zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, bleibt es dem\nVerteidiger unbenommen, noch einen Antrag auf Gestattung der Einsichtnahme zu stellen. Das ist hier\nbozüglich des Nachtragsgutachtens des Sachverständigen\nDr.Seiwert nichi geschehen.\n\nUnter welchen Voraussetzungen auf die Verletzung\ndes $ ?47 StPO die Revision gestützt werden kann, braucht\ndaher nicht entschieden zu werden.\n\n2.) Dagegen ist die Sachrüge begründet.\n\nLer Beschuldigte hat im Januar 1957 und im Lezember\n1958 jeweils gewaltsame Handlungen an einer Frau vorgenommen, in dsnen die Strafkammer mit Recht den ob-Jektivon Tatbestand des § 176 Abs, 1 Nr. 1 StGB gefunden hat. Da die Taten in einem epileptischen Dämnerzu-\n\n[6]\n4\n\nsind die Voraussetzunren des\n\nNach dem Gutachten der Sachverständigen, denen\nsich die strafkammnar angeschlossen hat, ist mit VYahrscheinlichkeit zu erwarten, daß os boi dem Beschuläigten infolge seines epileptischen Leidens auch in Zukunit zu anfällen und Dämmerzuständen und im Zusanmmenhang demit zu Triebenthemmungen und daher zu Ähnlichen\nHandlungen wie in Januar 1957 und im Dezember 1958\nkommt.\n\nDer Beschuldigte hat demgegenüber darauf hingewieson, das er, seitdem er das Medikament Conital-L\neinnehme, keinen Anlall mehr gehabt habe. Seine Hutter, bei der er wohnt, hat dies als Zeugin bestätigt.\nDie Sirafkamner meint nun, dies schließe nicht aus,\ndas es in Abwesenheit der Mutter - etwa auf seiner\nArbeitsstelle - doch zu Anfällen gekommen sein könne. Sie geht hier also von einer bloßen Möglichkeit\naus. Das genügt jeäoch nicht. Zudem käme es wesentlich darauf an, ob es bei etwaigen Anfällen wiederum\nzu Handlungen gekommen ist, die mit Strafe bedroht\nsind. Hierüber ist jedenfalls nichts festgestellt,\nobwohl von der dem Urteil zu Grunde liegenden Tat bis\nzur Hauy,tverhandlung mehr als ein Jahr verilossen war.\n\nZuiar kann nach dem Gutachten der Sachverständigen,\ndem sich ersichtiich die Strafkammer auch hierin anschlioßt, die Einnahme von Comital-L oder von Üsdikamenten mit ähnlicher Wirkung die völlige Anfallfreiheit auf die Dauer nicht herbeiführen. Die Urteilseründe sprechen sich aber nicht darüber aus, ob die\nAanlälle durch die Nedikemente nicht wenigstens so ge-\n\n- 4 -\n\nmildort werden können, daß stärkere Triebenthenuungen;)\naie wicder zu objektiv strafbaren Handlungen führen\nkönnten, nicht mehr mit Wahrscheinlichkeil zu erwarien\nuind. Das hätte aber nach dem Sachverhalt erörtert\n\n. verden züssen,\n\nDie Strafkammer nimmt ferner ohne weitere Begrändurg an, eine Gewähr dafür, daß der Beschuldigte\nsolche Kedikamente regelmäßig einnehme, sei nicht gegeben. &s ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer\nhierbei berücksichtigt hat, daß der Beschuldigte z\nHause unter der Aufsicht seiner Mutter steht und daß\nsowohl digse wie er selbst das größte Interesse daran\nhaben, weitere Anfälle zu verhüten.\n\nLie Strafkammer führt schließlich aus, in der\nHeil- oder Pflegeanstalt könne der Baschuldigte behandelt werden und es könne möglicherweise schon nach\nl oder 1 1/2 Jahren beurteilt werden, ob er noch eine\nGefahr für die öffentliche Sicherheit bilde. Sie hält\nes offenbar für möglich, daß seine Krankheit soweit\ngchessert werden könnte, daß er die öffentliche Sicherheit nicht mehr gefährdet. Aus dem Urteil geht jedoch\nnicht hervor, daß die Behandlung nicht auch außerhalb\neiner Heilanstalt mit örfolg und unter Umständen durchgeführt werden könnte, die eine Gefährdung der Allgemeinheit unwahrscheinlich machen.\n\nLie Urteilsgründe ergeben hiernach weder mit\nhinreichender Bestimmtheit, daß von dem Beschuldigten in Zukunft erhebliche, mit »trafe bedrohte Handlungen infolge seiner Krankheit zu erwarten sind,\nnoch daß dic etwa bestehende Gefahr durch andere iaßnahmen als die Unterbringung nicht zu beseitigen\nWärg.\n\nLa hiernach die Voraussetzungen des § 42 b StGB\nnoch nicht hinreichend dargetan sind, mu3 das Urteil\naufgehoben und die Sachc zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen wer-\n\nfe?\n\nei >\n\nDr.Peetz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-330-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-330-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.878519+00:00"}}