{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_326_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 326/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_St_k_326/60 2169 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dentisten Gerhard H CD '2.: :: EEE.\nKrı VD, zchoron am EEE 1925 ir SE:\n\n2.4t, in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: cc v8. -\n\nwegen versuchten schweren kaubes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt Dr ED in der Verhandlun\nOborstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zu\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter w\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit 08\nihn betrifft, und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Wit\nder kevision rügt er die Verletzung des Verfahrensunöä des sächlichen Rechts. Zin Verfehrensmangel\n\nnötigt dazu, das Urteil aufzuhcken.\n\nDie kevision macht geltend, die Strafkammer sci\nnicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Sie weist darauf\nhin, daß Landgerichtsrat TB durch ein Nitglied der V. Großen Strafkammer vertreten worden ist.\nSio bestreitet, daß die kichter der IIL., III. und\nIV. Großen Strafkammer, die ihm in der Vertretung\nvorgichen, verhindert gewesen sind.\n\nFür die Frage, ob ein Richter \"verhindert\" war,\nbilden die ärmittlungen des Landgerichtspräsidenten\ndie tatsächliche Grundlage für die öntscheidung des\nRevisionsgerichts., £r ist in dieser Sache überhaupt\nnicht tätig geworden. Vielmehr hat der Vorsitzende\naer Strafkamner sich nacheinander an die zur Vertrotung berufenen kichter der II., III. und IV.\nGroßen Strafkammer gewanät und deren Erklärung, sie\nseien verhindert, gelten lassen. Das mag insoweit\nnicht zu beanstanden sein, als für die II. und IWV,\nGrose Strafkammer gleichzeitig eine Sitzung angesetzt war. Ob aber die Landgerichtsräte Zu\nuns Dr. Fi (111. Große Strafkammer) verkindert\nwarer, weil sie ein Urteil abzusetzen und eine spätere Sitzung vorzubereiten hatten, ist eine Ermessensfrage. Sie mußte der Landgerichtspräsident oder\nsoin Vertreter in einer für das kevisionsgericht\n\nen neuer\n\n\"ot\n\nnachprüfharen Form vor Beginn der Hauptverhandlung\n\nbeantworten. Da dios nicht geschehm ist, greiit\ndie Verfahrensrüge durch (vgl. BGHSt 12, 53 ff),\n\nDie übrigen Angriffe der kevision, soweii\nsie sich auf das Verfahren oder die Anwendung des\nsachlichen kechts bezichen, sind offensichtlich\nunbegründet und bedürfen daher keiner weiteren\nStellungnahne.\n\nAllerdings sollte ein kechtsanwalt nicht von !\neinem \"kleinen Holzhämmerchen\" sprechen, das keine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGb sei,\nwenn zwei Schläge mit ihm dem Opfer eine Gehirnerschütterung sowie mehrere Kopfplatzwunden zufügten, so daß es für sieben \\iochen arbeitsunfähig\nwar. Das gleiche gilt von der ungeprüft übernommenen und im Urteil einwandfrei widerlegten &inlassung des Angeklagten, er habe an dem haubüberfall nur teilgenommen, um Schlimmeres (was?) zu\n\nverhüten. '\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die Sache gemäß dem Antrag des Vertceidigers an ein anderes\nGericht zu verweisen.\n\nDr.Peetz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-326-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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