{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_325_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 325/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_SR__325/60 2169 042\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Landwirtstochter ts: Anna CG (iii\naus OB. ort seboren am MEERE >57.\n\nz.Zt. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. August 1960 an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter IUr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr,Seibert\nBundssrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOperstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die Kevision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Landshut\nvom 2. Mai 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache j\ninsoweit zu neuer Verhandlung und «.ntscheidung,\nauch über die Kosten des kechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagie wegen\nKindestötung zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurmbeilt. Mit der auf den Strafausspruch be- -\nschränkten Kevision rügt die Angeklagte. die Verlotzung des förmlichen und des sachlichen hechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, die Sachrüge hat ürtolg.\n\nDas Schwurgericht hat 3as Vorhandensein mildernder Umstände nach § 217 Abs. 2 StGB verneint.\nDie Ausführungen, mit denen äies begründet wird,\nschließen es jedoch nicht aus, daß die Erwägungen\nzum Strafausspruch von Kechisirrtum beeinflußt\n\nsind.\n\nOb mildernäie Umstände vorliegen, ist nach ständiger nechtsprechung unter Würdigung aller Umstände,\ndie für die Wertung von Tat und Täter in Betracht\nkommen, zu beurteilen. Es sind hierbei nicht nur\nsolche Umstände zu berücksichtigen, die der Tat\nselbst innewohnen, viclmehr sind auch Umstände unä\nVerhältnisse heranzuziehen, die zwar außerhalb der\nTat liegen, die aber für die Wertung des Täters und\nseiner Tat erheblich sein können (vgl. BGHSt 4, 8, 9;\nReSt 48, 308, 310; 59, 237).\n\nwie sich aus den Ausführungen des Schwurgerichts zur Strafzunessung ergibt, hat es bei der\nFrage, ob mildernde Umstände vorliegen, jedenfalls\nausdrücklich nur die mit der Tat in unmittelbaren\nZusammenkang stehenden Umstände (Beweggrund, Planung\n\n3.\n\nder Tat, Gemütsverfassung der Täterin, Tatausführung,\nVerhalten nach der Tat) gewürdigt, die allerdings\n\nin srhehlichem Maße gegen die Angeklagte spreche).\nEs bemeiıt abschlicßer?. (a2 sonstige Gründe, welche die Anıama milcerrile. Viustände rechtferiigewürden, nicht ersichtlich seien. Bai der Bemessung\nder nach § 237 Abs. 1 StGB verhängten Strafe führt\ndas Schwurgericht dagegen zugunsten der Angeklagten\nihre Jugend und den sich hieraus nrgebenden Mangel\nan charakterlicher Reife, ihr str..floses Vorleben,\nihr schweres Schicksal und ihr umtassendes und rückhaltloses Geständnis an. Auch diese Gesichtspunkte\nhätten aber schon bei der Frage, ob mildernde Unstände vorliegen, mitberücksichtigt und gegen dio\nzuungunsien der Angeklagien sprechenden Umstände\nabgewogen werden müssen. Daß das Schwurgericht dies\ngetan hat, ist dem Urteil nicht mit Sicherheit zu\nentnchmen.\n\nAuch im übrigen sind die Ausführungen des Schwurgerichts zur Versagung mildernder Umstände rechtlich bedenklich. Das Gericht meint, die Angabe der\nAngeklagten, sie habe die Tat begangen, um dem\naußerehelichen Erzeuger - ihrem verheirateten Nachbarn - die Schande eines Ehe- und Familienskandals\nund sich selbst die Vorwürfe ihrer ältern zu ersparen,\nvermöge ihr Handeln nicht in nmilderes Licht zu setzan, Aber auch wenn man mit dem Schwurgericht eine\n\"echte Gewissensnot\" bei ihr nicht anerkennt und die\nGefahr einer materiellen Notlage verneint, so würde\ndoch schon die Tatsache, daß ein weit älterer verheirateter Mann, noch dazu ihr nächster Nachbar, als\nVater des Findes in Betracht kam und Zwistigkeiten\nmit dessen Äihefrau zu erwarten waren, es nahe legen,\n\net\n\ndaß sie unter schwerer seelischer Belastung stand.\nJedenfalls könnte dies als ein zugunsten der Angeklagten sprechender Umstand ebenso berücksichtigt\nwerden wie die Tatsache, daß die Angeklagte. bereits ein auf dem Hofe lebendes - noch dazu geistig\nbeschränktes - Kind hatte und daher mit’Recht auch\ndeshalb Vorwürfe ihrer ältern befürchtete (s.Feststellung 83:4:des Urteile). Welches Gewicht die-\n\n‘ sen Umständen im Verhältnis zu anderen, dis zu\nihren Ungunsten sprechen, bei der Prüfung, ob ihr\nmildernde Umstände zuzubilligen sind, zukommt, hat\nzwar der Tatrichter zu beurteilen. Die Ausführungen\nim Urteil lassen jedoch die Möglichkeit offen, daß\nsie dabei unberücksichtigt geblieben sind.\n\n| Das gilt noch mehr von einem weiteren Punkt,\n\nder in den Strafzumessungsgründen nicht angegeben\nwird. Nach den Feststellungen müßte das Kind spätestens\nin der 28. Schwangerschaftswoche geboren worden '\nsein, also nach der kürsesten Trayzeit, nach der normalerweise ein lebendes Kind zur Welt kommen kann.\nDerartige unreife Kinder sind aber kaum lebensfähig,\nsie sterben meist trotz bester Pflege (vgl. Neureiter -\nPietrusky - Schütte, Handwörterbuch der gerichtlichen\nMedizin und naturwissenschaftlichen Krininalistik\nSs. 395)». 2 u\n\nZwar hat die Angeklagte nach den Feststellungen\nselbst versucht, eine -Fehl- oder Frühgeburt herbeizuführen; wine. Feststellung, daß die Frühgeburt auf\ndas Verhalten der Angeklagten zurückzuführen ist,\nhat das Schwurgericht aber nicht: getroffen.\n\n5 -\n\nMüßte demnach davon ausgegangen werden, daß das\nKind aller Wahrscheinlichkeit nach lebensunfähig war,\nmag es auch kurz nach der Geburt noch gelebt haben, so\nwäre auch dies bei der Frage der mildernden Umstände zu\n\nberücksichtigen gewesen.\n\nDas Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben\nund die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzu-\n\nverweisen. .\n\nDr.Festz i Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-325-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-325-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.838481+00:00"}}