{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_320_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 320/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 320/60 . 059\n\nIm nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufgann und Immobilienma ohann Josef B rmunal\naus T dort geboren am 1908, 2.4t. In Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nals Vorsitzender ,\n\nRundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter EEE\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftisztellc\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 18. Dezember 1959\n\na) dahin geändert, daß er in den Fällen BU.\n‚ Br, 5 FEB uni vB (u,0,0;h;i\n\nder Urteilsgründe) allein wegen Untreue vorurteilt ist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen Unterschlagung im Falle Dr. N\nund wegen fortgesetzten Betruges verurteilt\nworden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten\näes Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngzünde:r\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wogen Untreue\nin Tateinheit mit Unterschlagung in fün? Fällen, wegen\nBetruges in zwei Fällen und wegen Unteıschläagung zur Ge\nsamtstrafe von vier Jahren sechs Monaton Gefängnis und\nzu Geldstrafen verurteilt; sie hat ihm ferner dic Ausübung des Berufs als Makler oder Geldverleihor für drei\nJahre untersagt und auZ die gleiche Zeit die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\na) Die Strafkammer unterbrach die mehrtägige Hauptverhanälung zur Urteilsverkündung auf einen Tag, eröffnete\naber die Beweisaufnahme nochmals, um Hinweise nach § 265\nAbs. 1 StPO zu erteilen. Nachdem sie die Beweisaufnahme\nviedor geschlossen hatte, verfuhr sie gemäß § 258 StPO\nund verkündete dann, nach nochmaligexr Beratung, das Urteil.\nDie Revision beanstandet die kurze Dauer dieser Beratung.\nSie meint, die Strafkammer habe die eingehende Beratung\nvon Tage vorher wiederholen müssen. Diese Rechtsansict\ngcht fenl. #eder die Strafprozeßordnung (§ 260) noch des\nGerichtsverfassungsgesetz (§§ 192 ff) schreibon sine bestimmte Dauer für die Beratung vor. Ebensowenig verbictet\nes das Gesetz, bei wiederholter Beratung auf Ergebnisse\ncinexr früheren Beratung des Urteils zurückzugreifen.\n\nb) Die Verteidigung regte an, aus den Vorstrafakten\ndcs Angeklagten festzustellen, daß sie verschiedentlich\nden Vermerk \"politisch\" tragen. Darauf wurden die Akten\nzum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Dice Revision rügt,\n\ndaß die Fesistellung nicht susdrücklich zur Sitzungeniegerschfß getroffen wurdd. Das ist eine unzulässizo\nProtokollrüge (BGHSt 7, 162).\n\nc)} Ebenfalls unzulässig ist die Aufklärungsrüge :\nSie sibi die Beweismittel nicht an, deien sich die Süirsikamner zur weiteren Erforschung des Sachverhalis hätte\nbedienen sollen {BGHSi 2, 168).\n\nII. Sachrüge. h\n\na) Soweit der Angeklagte als Grundstücksmakler den\nKaufpreis oder als Hausverwalter dic Mieten anstast für\nsoine Aufiraggeber treuwidärig für sich verwendete, Isi\nzwar seine Verurteilung wegen Untreue im Ergebnis nicht\nzu beansianden, auch nicht zur Schadenshöhc; die bloße\nMöglichkeit der {noch nicht erklärten) Aufrechnung ivi\ndafür ohne Bedeutung (BGH 1 StR 475/55 vom 15. Februar 1956).\nRechilich fehlerhaft ist jedoch der Schuldspruch wegen\ntateinheitlich begangener Unterschlagung. Der Beschveräeführer hatte das ihm anvertraute Geld teils für seine Auftraggeber auszuleihen oder \"bankmäßig\" zu verwalten (b, i),\nteils erst nach Bezehlung von Verbinälichkeiten an sie\nabzuführen (a, e, h). Daher ist es ausgeschlossen, daß\ner geraßc dic Geläscheine oder Geldstücke, die or eiva\nbar zezahlt erhielt, an seine Auftraggeber abzuliefern\nhatte. Erwarb er das Gelä mit deren Einverständnis selbst\nzu Eigentum und brauchte er nur den Überrest oder Geld\nin gleichem Werte abzuführen (vgl. §§ 244, 245 BGB) oder\nvercügie er über die Beträge gar nur von seinen Bankkon-\n\nje)\n\nn aus (falls sie dort eingezanlt worden waren),\n\n[f}\n[99]\n\nR 5\nnli es an der Zueignung einer Zremden Sache und damii\ninem Kennzeichnenden Merkmal der Untierschlagung. Dis\n\nFr\ner)\n\no\n\ntateinheitliche Verurteilung wegen dieses Vergehens\nfällt daher weg. Der Senat hat den Schuldspruch enisprechend geändert.\n\nb) Aus dem gleichen Grunde wie zu II a hat dic\nVerurteilung des Angeklagten wegen Unterscklagung im\nFalle Dr. Nm (X) keinen Bestand. Der Beschvierdcführer sollte für seinen Machtgeber einen Kaufpreisteil\nvon 31 000 DM auf einem Devisensverrkonto anlegen, vorwendete aber den Betrag, der \"auf sein Konto überwiesen\nworden war\", zur Bezahlung eigener Schulden. Er verfügic\nalso nicht über eine fremde Sache, sondern über seinc\nForderung an äie Bank.\n\nDie Strafkammer wird indes nochmals zu prüfen hüaben,\nob nicht entgegen ihrer bisherigen Annahme doch ein Vergehen der Unireue in Betracht kommt. Der Angeklagie hatie\nfür den Betrag Inkassovollmacht. Wolltc er ihn schon bei\nder Einziehung für sich verwenden, so hat er den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB erfüllt. Faßie er den\nEntschluß zum Verbrauch des Geldes erst nach dem Eingang\nauf dem Bankkonto, so kann er den Treubruchstatbestanä\nverwirklicht haben; denn da er den Betrag nichi bloß wiie\nein Bote zur Bank bringen sollte, sondern - auf eine\nseiner Wahl überlassene Weise - einzuziehen und dann\nauf ein (anscheinend erst von ihm zu errichiendes) Sperikonto einzuzahnlen hatte, vermißt die Sirafkammer zu Unrecht, daß ihm genügendes Ermessen für dig Erfüllung der\nTroupflicht verblieb, wie es für § 2656 StGB regelmäßig\nkennzeichnend ist (BGHSt 13, 315, 317)»\n\nce) Die Verurteilung wegen fortigesetzten Beiruger\n(sc, f, 1, m, n, p 1 bis 61 der Urteilsgründe) weist\n£folgeräc Rechtsienler auf:\n\n1. In den Fällen Hg ic) und Josef ge (> 57)\nfinder die Strafkammer das Tatbestanismerkmal dcs Vormögensschadens darin, daß der Angeklagte die Gläubiger\nvon dex Kündigung der ihm gewährten Darlehen duxch unvahıe Angaben abzuhalten wußte. Nach Ansicht des Laendgerichts häiten sie sonst ihr Geld \"möglicherweise!\nwenigstens zum Teil reiten können. Dabei hat die Sirualkammer Gen Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagion\"\nverleizt. Nur wenn sie sich davon überzeugts, daß die\nGläubiger das auszeliehsüuce Karitel sicher -— ganz oGerT\nmindestens zu sinen bestimmten Teilbetrag - beigetrieben,\nhätten. schädigtce sie der Angeklagie äurch das Erwirken\nder Stundung (BGHST 1, 262, 264). Eine solche Ännanıno\nstünde jedoch im Widerspruch zu der Feststellung des\nUrteils, daß der Beschwerdeführer schon seiw Anlang 1957\ngänzlich überschuldet war und ein sog. \"Darlohensdasein\"\nführte, d.h. seinen Zusammenpruch nur dadurch aufzuhalten\nvermochte, daß er alte Schulden durch neue Darlohen abdeckie. Im Falle H@ kann ein strafbares Verhalton dos\nAngeklagten aber schon derin liegen, daß er das Darlicher\nvom März 1958 durch unwahre Angaben erlangic.\n\n2. Ein gleichartiger Rechtsfehler wie u Ilc\\1\n\nist dem Landgericht im Falle Häggunterlaufen (v 46}:\n\nHier sieht es nur als dem Angeklagten nicht widerlegt,\n&\n\n—\nFr\n<\nje\nel\nun\nG\nr\nIh,\ner\n>\npi\n[p)\neg\nLt)\n<<\n1)\n[a]\nH\nSi\nR\nS\n=\n0a\n®\nFe}\nIH\no’\n&\n-\nje?)\nje]\n[e]\nPe\nb°\n3\nIp}\n[e)\n5\n[oN\nMH\n1\n[48}\n\nGrundstück irrig für rechtswirksam hieli. Die Ansicht\ndcr Strafkammer, er habe die früheren Verfügungen tıotz\nihrer Unwirksamkeit Hög offenbaren müssen, bervhti äaher\nnicht auf festgestellten Tatsachen. Dennoch kann der Bceschwerdeführer in diesem Yalle sich dadureh des vollendeten Beiruges schuldig gemacht haben, daß er Tälschlich\nvorgab, or befinde sich nur in vorübergehender Geldverlegenheit, weil ein Schuldner ihm die Rückzahlung eines\nBetrages aus nichtigem Grunde verweigere, und daß er\nHögin über den Wert seines Grundstücks täuschte. Für\n\n§ 265 StGB ist über den Verkehrswert hinaus nur der besoniere Gebrauchswert, nicht aber ein roiner Liebhabcrwert von Bedeutung, wie die Strafkammer angenommen hat\n(RGSt 68, 212).\n\nDer Rechtsfehler betrifft auch die Fälle Ci;\nPO PO 1 ED un: Ve (> 22, 23, 27;\n28), berührt dort aber nur den Schuldumfang, nicht den\nSchuldspruch selbst. Im übrigen liegt beim Angeklagten,\neinem erfahrenen Grundstücksmakler, die Annahme nähor;\ndaß er die Unwirksamkeit seiner privatschriftlichen\nGrundstücksverfügungen kannte. Möglicherweise hai er\nseinen Geldgebern vorgesviegelt, daß sie rechtsverbindlich seion, und die Gelägeber hierdurch zur Hergabe der\nDarichen veranlaßt. Das wird die Strafkammer nochmals zu\nprüfen haben.\n\n3. Im Falle Can) hat das Landgericht den\nAngeklagten wegen Betruges schuldig erkannt, weil er\n“schon vor dem Besuch bei dem Zeugen willens war, sich\nin den Besitz des Sparbuches zu setzen, um über das\nGeld verfügen zu können\". Damit waß ihm aber, entgegen\n\ndsr Annahne des Urteils, widerlegt, daß er nicht die\nAbsicht hatte, sich das Sparbuch zuzueignen, als er 0s\nunbemerkt weognahm. Er kann daher des Diebstahls schuldig\nsoin und möglicheiweisc außerdem eines Betruges, wenn er\ncz durch betrügerische Vorspiegelungen davon abhiolt,\nnach Entdeckung des Diebstahls auf der Herausgabe des\nSparbuches zu bestehen.\n\n4. Zahlreichen Gläubigern versprach der Beschwerdeführer wucherische Zinsen (teilweise über 1000 % jährlich).\nDie Staetsanwalischaft Detreibt gegen diese Ermitvlungen\nvegen Xredäiiwuchers (§§ 302 a, b StGB). Hieraus vill die\nStrafkammer nicht schließen, daß dic Gläubiger sich in\nWirklichkeit nicht über seinco Vermögenslage Täuschen lichen,\nsondern troiz Erkennens seiner Zahlungsunfänigkeit das\nYagnis eingingen, weil sie sich durch die (ernsthafto)\nAusaicnt auf hohen Zinsgewinn verleiten ließen. Diese\nFrage mußte die Straikammer jedon selbständig — unabhängig von dem Ermitilungsvexrfahren Ger Staatsanwaltschaft -\norülen. Mit der Einlassung des Angeklagten, die Geldgeber\nhätten seine wahre Vermögenslage \"sichsrlich\" nicht eıkannd,\ndurfte sie sich als einer bloßen Vermutung nicht begnügen;\ndesgleichen nicht mit der Feststellung, es sei ihm \"mehrfach\" gelungen, die — übrigens teilweise ausdrücklich crhobenen (p 34, 35, 49) - Bedenken seiner Vertragspartner\nwegen der hohen Zinsen zu Zerstreuen; denn sie hatte jeden\nEinzelfall zu pıüfen. Daß es rechtlich möglich ist, auch\neinen Wucherer zu betrügen, bezweifeli die Revision zu Unrecht (BGHSt 2, 364).\n\nBesonders sorgfältig wird die Frage der Irriunsexrregung in den Fällen zu prüfen sein, in denen der Angeklagte von demselben Gläubiger mehrfach Darlohen erhicli.;\n\nobwohl er von ihm früher entiiehene Beiträge nicht oder\ndoch nicht termingerecht erstattet hatte (p 25, 41, 48).\n\n5. Die Strafkammer stellt den Schuldunfang nicht\näurchweg klar. Hatte der Beschwerdeführer ein Darlehen\nbetrügerisch erlangt, so sind weitere Täuschungs\naur dann für § 263 StGB erheblich, wenn er'den G\ndadurch neuen Schaden verursachto, etwa sio von wenigsiens\nteilweise erfolgreicher Verfolgung ihres Rückzahlungsan-\n\nhanälungen\nläubigern\n\nSpruchs abhieli.\n\nNachträgliche Zahlungen beseitigen den einmal entstandenen Vermögensschaäen nicht. Daher ist es mißvorständlich, wenn Gaie Strafkammer die Darlcehensgober nur vum\ndie noch nicht zurückgezahlten Beträge als geschädigt ansieht. Wäre das vaisächlich ihre Rechtsauffassung, so\nhätte sie in den Fällen Brig und Cry (» 30 une\n60) den Grundsatz der Stoffgleichheit verletzt (BCHSt 6,\n115); sie findet hier den Vermögensschaden zum Teil in\nUnkosten, die den Gläubigern bei der Einlösung von Wochsoln oder bei der Rechtsverfolgung entstanden.\n\n6. Die Frage des Fortsetzungszusammenhangs unier\nden einzelnen Beirugstaten hat das Lanägericht nicht nach\nden strengen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundeszcrichishofs beurteilt (BGHSt 1, 313, 315; 12, 148, 155;\nBGH NJW 1953, 1112 Nr. 27). Es hat alle in die Zeit seit\nüem 1. Januar 1957 fallenden Einzeltaten zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt. Das hat zur Folge, daß dic\nVerurteilung zu diesem Punkt insgesamt aufgehoben werden\nmuß — auch in den Fällen, die für sich beirachiet nicht\nzu beanstanden wären.\n\n&) Zur Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundn.a-Tälschunrg bedurfte eo jedenfalls in dem Fall Ye ei -\nner Nachtragsanklage, da der Sachverhalt bereiis im Eröfinungsbeschluß (p 2) enthalten ist. Das er ihn nicht\nunter dem Gesichtspunkt des § 267 StGB würdigt, ist unerheblich (§ 264 SiPO).\n\nDie Strafkammer ist in der neuen Verhandlung richt\nr den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu\neiner Einzelstrafe zu verurteilen. Sie darf jedoch die\nbisherige Gesemtstrefe nicht überschreiten (§ 358 Abs. 2\n\ne) Zum Betrugsfall Ic id) weist das Urteil\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nf) Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aufzehoben, weil die Einsatzstrafe für den forigesetzien Betıurs-Tall die übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben kann.\n\nBundesrichter Wenner ist\nDr. Peetz durch Urlaub verhindert, Seibert\nzu unterzeichnen.\n\nDr. Peeiz\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-320-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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