{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_316_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 316/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 014\n\n1 5\n\n;R_316/60\n\n[9\n©\n\nB_e_s ch luB\n\nIn der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Köbelkaufmann Erich 3 EEE aus VE»\n\nwegen Verstoßes gegen das Ladenschlußgesetz\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\naes Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 9. August 1960\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nKoblenz zurückgeleitet,\n\nGründe:\n\nDer Betroffene pflegte die Verkaufsräume seines Möbeleinzelhandels an Sonntagen für Kauflustige zur Besichtigung\ndes Möbellagers und zur Prüfung an Hand ausgelegter Werbeschriften - jedoch ohne die Möglichkeit zu Kaufverhandlungen -— geöffnet zu halten, um den wettbewerblichen Nachteil\nauszugleichen, in dem er sich dadurch fühlte, daß seine\nVerkaufsräume ‚keine Schaufenster aufweisen. Die Verwaltungsbehörde untersagte ihm das unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm NJW 1958, 1695 Nr. 24\nund des Bayerischen Obersten Landesgerichts MDR 1958, 539\nNr. 131 = BayObL6GSt 1958, 26 als einen Verstoß gegen das\nLadenschlußgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1); für den Fall der Zuwiderhandlung drohte sie ihm die Ahndung im Bußgeläverfahren an (§ 25 LadenschlußG). Der Betroffene hielt sich\nzunächst an die Weisung der Behörde, öffnete aber die Verkaufsräume eines Sonntags wieder in der früheren Weise,\n\nnachdem er das den: Gewerbeaufsichtsamt zuvor angekündigt\nund ihm erklärt hatte, er lasse es auf eine gerichtliche\nEntscheidung ankommen.\n\nDarauf setzte das Amt gegen ihn eine Geldbuße Test.\nSein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg; das Amtsgericht hielt den Bußgeldbescheiä aufrecht,\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht Koblenz {1. Strafsenat) will ihr stattgeben,\nbeide Vorentscheidungen aufheben und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen \"dem Landesverwaltungsfiskus (Regierungshauptkasse)\"\nuuferlegen. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten\nKostenentscheidung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm DRpfl 1952, 448 Nr. 125 und des Oberlandesgerichts Hamburg GA 1957, 419 gehindert, wonach die Kosten\nim Bußgeldverfahren nicht die Verwaltungsbehörde, sondern\ndie Staatskasse (Justizkasse) treffen, sofern sie nicht\nem Betroffenen zur Last fallen. Es hat daher die Sache\ndem Bundesgerichtshof gemäß § 56 Abs. 5 OWiG, § 121 Abs. 2\nCVG vorgelegt.\n\nDie Vorlegung ist - vorerst - unzulässig. Das Oberlandesgericht Koblenz legt nicht dar, aus welchen Gründen es\nder Rechtsbeschwerde stattgeben will. Der Senat kann daher\nnicht prüfen, ob es für die Entscheidung über sie überhaupt\nauf Gie gestellte Kostenfrage ankommt, Würde das vorlegende\nGericht ciwa von dem Beschluß des OLG Hamm NJ\\W 1958, 1695\nNr. 24 abweichen wollen, so müßte es die Sache aus diesen\nGrunde, mit einer anderen Rechtsfrage, dem Bundeszerichtshof vorlegen. Außerdem wäre die Ü!berbürdung der Auslagen\ndes Betroffenen auf die Staatskasse nur dann zulässig, wenn\nnicht die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zutreffen (dazu BGHSt 11, 383). Nach dem Sachverhalt liegt\n\nes jedoch keineswegs klar auf der Hand, daß der Betrolfene weder gegen das Ladenschlußgeseiz verstoßen noch das\nBußgeldverfahren verschuldet hat.\n\nSachlich hat der Senat die gestellte Kostenfrage auf\nden Vorlegungsbeschluß des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz hin durch den -— zum Abdruck bestimmten -\nBeschluß 1 StR 675/59 von heute dahin entschieden, daß die\nnotwendigen Auslagen dem Betroffenen durch die Staatskasse\n(Justizkasse) zu erstatten sind.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Vorlegungsfrage im Sinne des Oberlandesgerichts Koblenz zu beantworten.\n\nDr. Peetz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-316-60","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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