{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-09_1_StR_269_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-09","aktenzeichen":"1 StR 269/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 015\n\n1_StR_ 269,60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nDr. med. Karl Johannes SW zu: SEEEEB. gcehorcen am\n\nEEE 191: in NEE (Kıcic CE) . zur\n\nZcit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes bzw. Totschlags in zwei Fällen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n9. August 1960, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr. Pectz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtchof mp pci\nder Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nKonstanz vom 24. Oktober 1959 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Suche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwursericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nar\n7\ng:\nSs\nje?\nje)\n\nI. Der in Singen ansässige Angeklagte hat am 9. Februar 1956\nin Potsdam im Zustand heftiger Erregung erst seinen Vater\n\nund dann scine Mutter getötet. Das Schwurgerieht hat ihn wegen\nTotschlags in zwei Fällen, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB,\nzu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt\nund ihm die bürgorlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht\n\nJahren aberkannt.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft,\nwelche die Verletzung dcs sachlichen Strafrechts durch Nichtanwendung des § 211 unä des § 42 db StGB rügt. Der Generalbundesanwalt hat das Rechtsmittel vertreten.\n\nII. Die Revision hat im Ergebnis Erfolg.\n\na) Das Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe in beiden\nTötungsfällen den äußeren Tatbestand des Mordes erfüllt. Grausamkcit voi zwar nicht gegeben. Es könne auch, trotz insoweit\nbostehendon Verdachts, nicht sicher festgestellt werden, daß\nder Angeklagte seine Mutter auch deshalb getötet habe, um\ndadurch die Tötung seines Vaters zu verdecken. Dagegen liege\nTötung aus niedrigen Beweggründen und außerdem heimtückische®\nTötung in beiden Fällen vor. Bezüglich dieser Mordnerkmale\nlassc sich jedoch die innere Tatseite nicht hinreichend\n\nsicher nachweisen. \"Infolge der bei dem Angeklagten zur Tatzeit unwiderlegt vorhandenen starken affektiven Erregung bestehen nünlich erhebliche Zweifel daran, ob sich der Angeklagte\nbei der Tötung sciner Eltern des niedrigen Charakters der\nBewoggründe und der Umstände, die die Tat zur heimtückischen\nmachen, wenn auch nur mit einem kupzen Blick, bewußt gewesen\nist.\" Diese Merkmale könnten ihm daher nicht zugerechnet\n\nwerden. Er nei dagegen des Totschlags in zwei Fällen schuldig.\nDer Affeki habe die Schuldfähizkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) nicht\nberührt, jedoch das Hemmungsvermögen im Sinne des S 51\n\nAbs, 2 StGB erheblich beeinträchtigt. Jedenfallo sei letzieres\nzu seinen Gunsten anzunchmen (S. 37 - 42 UA). Von cinem Affckt\nmit den Wirkungen des § 51 Abs. 2 StGB waren auch die Anklage\nund der Eröffnungsbeschluß ausgegangen (Bd. III Bl. 997 und\n1144 R d.Aec}e\n\nb) Allgemein ist zu bemerken: Nach den Grundsätzen des interlokalen Rechts (BGH NJW 1960, 395 Nr. 13; Maurach Allg. Teil\n2. Aufl. S. 101; Jagusch in IK, 8. Aufl. Bem,. 8 d vor § 3 StGB)\n\nEner nr ann pe ya\n\nnit Rücksicht aufsArt. 102 GG lebenslanges Zuchthaus dio vorgeschene Strafe, die § 211 Abs. 3 des StGB der Sowjetzone cebenfalls anäroht. Daß dies dort nur für den Fall geschicht, daß\n\n\"in besonderen Ausnahmefällen die Todesstrafe nicht angemessen\"\nist, wäre ohne Bedeutung. Die §§ 51, 44, 74 und 42 b stimmen überein. Totschlag wird allerdings nach § 212 des StGB der Sowjetzonc\n\"nit lobenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unier fünf\nJahron\" bedroht. Lebenslanges Zuchthaus kommt also nicht - wie\nnach § 292 Abo. 2 der hier geltenden Fassung — nur in besonders\nschvoren Fällen, sondern in erster Linie in Betracht. Sollte\n\ndas Schwurgericht wieder nur Totschlag in beiden Fällen oder in\neinem Fall annehnen, so wird bezüglich der Ahndung des Totschlags\n§ 212 StGB nach der sowjetzonalen Fassung anzuwenden sein, die\nden rechtlichen und sittlichen Grundsätzen des Wohnsitzrechts\n(BGH NV 1952, 1146 Nr. 3) nicht widerspricht, Die Gründe zur\nÄnderung des § 212 StGB durch das Gesetz vom 4.8.1953 (BEB1 I, 735)\n\nwaren l1cdiglich die Abschaffung der Todesstrafe und der Aus-\n&leich von Unstimmigkeiten im Verhältnis zu § 213 StGB (Dreher,\nJ2 1953. 422).\n\nc) Es ist allerdings jeweils Tatfrage, ob die inneren Tatmerkmale den Mordes dem Täter zugercchnet werden können oder\nnicht (vgl. BGHSt 6, 320 ff; GrSen. in BCHSt 11, 139, 144).\n\nIndes gind die Darlegungen des Tatrichters zumindest bezüg-.\n\nlich der Verneinung der Zurechenbarkeit des Merkmuls \"aus\nniedrigen Beweggründen\" bei der gegebonen besonderen Sachlage\nnicht ausreichend. Das Schwurgericht hat sich, wie seine Urteilsgründe deutlich erkennen lassen, sehr eng an die Ausführungen und\ndic Benandlung äes Falles in BGHSt 6, 329, 331 gehalten. Das int\nkeine ganz zureichende Begründung (RGSt 71, 231, 233; BGHSt 7,\n296, 298%. Zudem hat der 4. Strafsenat im Urteil vom 6. November 1958 - 4 StR 214/58 — seine frühere Entscheidung\n\nBGHSt 6, 529, 331 in etwas einschränkendem Sinne erläutert:\n\n\"Was dic innere Tatoeite betrifft, oo muß sich der Täter\nallerdings der Umstände bewußt gewesen sein, dic seine Beweggründe als niedrig erscheinen ließen. Er brauchte sie\n\njedoch nicht selbat so bewertet zu haben (BGH in IM Nr. 2\n\nzu § 211 StGB; BGHSt 2, 60, 61, 63 und 255 zu Nr. 3). Mit\n\nseinen auf BGHSt 2, 60 hinweisenden Darlegungen in BGHSt 6.\n\n331 hat der Senat im Ergebnis nichts anderes sagen wollen.\"\n\nDurchgreifend ist jedenfalls folgende Erwägung: Es\nkann schon eher einmal vorkommen, daß sich der Täter, infolge\nstarker affektiver Erregung, der Umstände, die seine Tat zur\nheimtückischen machen, nicht bewußt wird. Daß aber bei der\nTötung von Vater und Mutter die Antriebe zur Tat gemeinhin\nals niedrig bewertet werden, weiß in der Regel auch der\nprimitivste Mensch, sofern er schuldfähig ist. Es bedarf\ndahcr näherer Darlegungen, wenn selbst bei solcher Sachlage\ndem Täter das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweg-\n\ngründen nicht zugerechnet werden soll. Dies gilt um so ıchr,\nwenn 09 sich um sehr bejahrtie Eltern und bei der Mutter um\n\neinc am grauen Star leidende, recht hilflosce Frau handelte, wic\nhier. Überdies war der Angeklagte kein unterjochter Haussohn,\nsondern hatte sich von seinen Eltern weitgehend gelöst und befand sich bei ihnen nur zu kurzem, aus eigenem Antricb unternomnenen Besuch.\n\nDie insoweit nur knappen Darlegungen des Schwurgerichts\n\nreichen »omit nicht aus, um den inneren Tatbestand in Bezug auf\n\ndas Mordmerkmal des Handelns aus nieärigen Beweggründen auuzuschlicßen, Außerdem werden äie Ausführungen des Tatrichters\n\nzu der als unwiderlegbar angenommenen weitgehenden Wirkung des\nAITckts durch an anderer Stelle gemachte Bemerkungen in Frage\ngestellt: S. 39 UA wird im Zusammenhang mit der Frage der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten (§ 51 StGB) unter anderm gcsagt: \"Gegen cine Tötung in strafausschließendem Affekt\nspricht ferner, daß die Tat - ihrer ganzen Ausführung nach -\nauf cin planmäßiges, vorbercitetes Unternehmen hindeutet,\n\nund der Angeklagte auch nach der Tat, beginnend mit dem\nVerstecken der Leichen und der Lüge gegenüber ... Brigitte\nSroka botreffenä den Verbleib veiner Eltern, bis zu sciner\nFlugreisce ... geschickt und mit Überlegung vorgegangen ist\".\nDanach hatte also das Schwurgericht doch starke Zweifel hinsichtlich der Stärke und Wirkung des Affekto gehabt. Ob dicse\nzweifcl berochtigt waren (vgl. auch III dieses Urteils), ist\nin diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. - Außerdem hat der\n\nTatrichter offen gelassen, ob bei dem Angeklagten eine cchte oder\n\nnur cine simulierte psychogene Amnesie vorlag. Wäre sein angeblicheo weitgehendes \"Vergessen\" (S. 31 ff UA) nur vorgcospiegelt, so könnte auch dies die Frage beeinflussen, ob und\nwie weit der Affckt geeignet war, dem Angeklagten die Kenninio der qualifizicrenden Tatumstände ganz oder teilweisc\nnicht bewußt werden zu lassen.\n\nua te\n\nd) Was das vom Schwurgericht verneinte Mordmerkmal des Verstollt, daß die Mutter nur \"kurz zum Einkaufen\" fortgegangen\nwar (S, 25 UA) und daß sich der Angeklagte bei Rückkehr der\nMutter immer noch in einem heftigen Haß- und Erregungszustand - wohl auch gegen sie - befand (S. 26 UA). Die Darlcgungen des Tatrichters (S. 38 UA) schließen jedoch nicht aus,\ndaß der Angeklagte äie Mutter sowohl aus Haß wie auch deshalb\numgebracht hat, um dadurch eine sofortige Aufdeckung seiner\nUntat zu verhindern. Der verdeckt am wirksamsten, der den\nZeugen oder Entäccker seiner Vortat durch Tötung beseitigt\n(Schrübbers Anm. IM Nr. 2, § 211 5tGB). Daß der Angeklagte\nscine Mutter haßte, schloß keineswegs aus, daß er sie auch\ntötete, um dadurch die Tötung des Vaters zu verdecken {BGHSt 9,\n180, 183 oben),Er hat ja auch im Anschluß an die beiden Taten\n- wenn auch recht unbeholfene - Verdeckungshandlungen vorgenommen (Zudecken der Leichen, Versuch der Spurenbeseitigung;\nAblenkung der plötzlich aufgetauchten Schwägerin, Telegramme).\nHierzu hat das Schwurgericht nicht erkennbar Stellung genommen.\n\nIII. Aug diesen Gründen muß das Urteil mit den Feststellungen\naufgchoben werden.\n\nDas neue Schwurgericht hat Gelegenheit, u.a. die Auffassung\ndes bisherigen Tatrichters zu überprüfen, daß sich der Angeklagte\nim Anschluß an seine Taten geschickt und überlegt verhalten habe\n(Ss. 39 UA). Bozüglich der Zeitspanne bis zum Entwerfen und Absenden der Telegramme (einschließlich) läßt sich das nach den\nbisherigen Feotstellungen (S. 27 - 28; UA) wohl kaum sagen. Es\nwird auch näher als bisher darzulegen sein, warum der Angeklagte\ngegen seine Mutter von solchem Haß erfüllt gewesen sein soll,\ndie doch anscheinend nur eine alte,anfällige, allenfalls nörgelnde Frau war und ihn nicht, wie der Vater, beherrscht hatte\nund tyrannisierte.- Sollte das Schwurgericht nunmehr Mord in\n\nzwei Fällen oder auch nur in einen Fall bejahen, so wäre cs,\ntrotz Bejahung oder Nichtausschließbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB,\nnicht gehindert, auf lcbenslanges Zuchthaus zu erkennen (BGHSt 7,\n28 If; vgl. auch die Ausführungen II b des vorliegenden Urteils\nzum interlokalen Strafrecht).- Eine gleichzeitige Maßregel nach\n\n$ £2 b Abs. 2 StGB käme allerdings dann nicht in Betracht, wenn,\nvie bisher (S. 42 UA), das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB nicht als sicher nachgewiesen, sondern nur\n\nals möglich angenommen würde (RGSt 70, 127/128). Jedoch mag\n\ndas Schwurgericht erneut prüfen, ob sich nicht, in Übereinstimmung\nit den beiden psychiatrischen Sachverständigen, eine erhebliche\nKemmungsbocinträchtigung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB ponitiv\nfeststellen ließe, und ob nicht doch die Begehung weiterer erhceblicher Rechtsbrüche von dieser anscheinend unbercchenbaren, jedenfalls höchst cigenartigen Persönlichkeit zu erwarten wäre. Zu\nGicser Annahme ist zwar eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades\nerforderlich, aber auch ausreichend (Dreher/Maaosen, 3. Aufl.,\nAnn. 2 zu § 42 b StGB, nit Nechweisen). Absolute Gewißhceit läßt\nsich bei solchen Zukunftsvoraussagen ohnehin nicht fordern (vel.\nim übrigen § 456 b StPO; § 42 £f StGB). Eine Unterbringung, falls\ndie übrigen Voraussetzungen des §§ 42 b StGB gegeben wären, würde\nauch ncben einer etwaigen Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus\nin Betracht kommen können, da sich selbst in solchen Fällen\n\nı\n®\n\ndie Möglichkeit eines Gnadenerweises nach Teilverbüßung nicht\nausschließen 1äßt.\nDr. Peetz Bundesrichter Werner ist Seibert\n\ndurch Urlaub verhindert,\nzu unterschreiben.\n\nDr. Poetz\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-09/1-str-269-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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