{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-02_1_StR_327_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-02","aktenzeichen":"1 StR 327/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Inu Namen des Volkes3\n\nIn dor Strafsache\ngegen\n\ndic Bedienung Wilma K > ‚„ ohne festen VYjühns»sitz, guboren\n\na: 1955 in vo zr>. SEE zur zeit in\n\nUntersuchungshatt,\n\nwegen Totschlags\n\nhut der 1. Sirufsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. August 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundssrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\n\nals »eisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Stuttgart vom 18. Februar 1959\nin Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entuchoidunz.\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn nr m armen mr rn nr mr m un m\n\nDas Schwurgericht hat die Angceklegto wegen Totschlugn\nzu scchs Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision wen-\n“ct sie sich gegen den Strafausspruch. Das Fechtsmittel het\n\nI. Die küse, § 267 Abs. 5 Satz 2 5t20 sei verletzt, ırifit\nallerdings nicht zu, weil das Urteil die Entscheidung deu\nSchvurgerichts über das Vorhandensein mildernder Umstände enthält, Ob die hierfür angeführten Gründe richtig sinös, ist cino\n\nTrage des sachlichen Rechts,\nII» In dieser Hinsicht ist dag Urteil nicht bedenkenfrei.\n\nl. Dao Schwurgericht nimmt an, die Angekıagte habe ihr\nsechs Tage altes Kind in einer Affektlage getötet, welche dic\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfülle,. Bei der Prüfung\nder Frage, ob dari:: ein mildernder Umstand im Sinne des\n§ 213 StGB zu finden sci, geht es von dem Rechtssatz aus,\ndem Tüter, der durch grobes sittliches Verschulden in die\nAffektlage gerate, müsse der Strafrahmen des § 213 StGB vervagt bleiben. Das ist rechtsirrig- Das Gericht hat bei der\nZIutucheidung der Frage, ob mildernde Umstände vorliegen, alle\nTür dic Strafzumessung beachtlichen Umstände in ihrem Zusun:-\nrenhung, nach ihrer Beziehung zu Tat und Täter und nach ihreui\nGesamtcindruck zu würdigen, RGSt 77, 388 ff. Hierbei kann\ncs nach pflichtgemäßen Ermessen das Verschulden des Tätceru, las\nihn in gie Alfektlage geführt hat, zu scinem Nachteil verWwervon. Das geschicht auch regelmäßig. Das Gericht durf aber\nnicht rechiugrundsätzlich die Anwendung des § 2153 StCR aublohnen, weil der Täter die Affcktlage verschuläct hat (vxl.\nOGHStL 2, 324, 727;ierner EGH VRS Bd. 5, 285; BGH Hd 1953,\n\n1760 ir. 20 für § 51 Abs. 2 StGB bei selbsiverschuläeter Fuusch)-\n\nN\n\n2, Obwohl das Schwurgericht dic Voraussetzungen dss S Sl\nhbs. 2 StGER ueunssen der Angeklagten bejaht, hat cs Jio\nurafe nicht nach den Vorschriften über dic Bestrafiung des\nVorsuchs , gonildort, ohne die Gründe hierfür anzugeben. Darin\n\\togt ein weiterer Mangel des Urteils. Die Strafmilderung\n„ieh% zwar im vflichtscmäßen Ermessen des Tatrichters. Die\nGründe ücs Urteils müssen jedoch ergeben, daß er die Milderungsmöglichkeit erwogen, also nicht überschen, und rechtlich\n\n-\n\neinwonäfrei abgelehnt hat (RG JW 1935. 3379 Nr. @ £),.\n\nPr\n\n3. Die Ausführungen der Revision sind, soweit sie nicht\nunter II 1 Berücksichtigung gefunden haben, im gegenwärtigen\nRechtszuge unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet. Dice\nBeschwerdeführerin hat Gelegenheit, ihr tatsächlishes Vor-\n\nLringen in der neuen Verhandlung zu wiederholen.\n\nDr. Peetz WOLNEeTr Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-02/1-str-327-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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