{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-08-02_1_StR_249_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-08-02","aktenzeichen":"1 StR 249/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"men wen rn nn am\n\n2\n\n2169 016\nIm Namen des VYoi x es\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden (vorläufig seines Dienstes enthobenen) Amtsanwalt Eugen\nH OD zu: VOR zedorcn am EEE 1911 in\n\n- Sachbezeichnung: Mg u.a:\nwegen Bcihilfe zum Betrug U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. August 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundegrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDice Rovivion des Angeklagten gegen das Urteil des\nLanägerichis Stuttgart vom 30. November 1959 wird\nverworfen. en\nEr hat dic Kosten ’des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGr ündece:\n\nI. Die Strafkammer hat unter anderm den Kaufmann August Von\n.der geständig war und keine Revision eingelegt hat) wegen\n70 vollendeter und 4 versuchter Vergehen des Betrugs, je in\nTateinheit mit mißbräuchlicher Rechtsberatung zu vier Jahren\nGefängnis und wegen eines weiteren Vergehens gegen das\nRBeratMißbrGg. zu ciner Geldstrafe verurteilt. Ferner hat\n\ndas Landgericht den Beschwerdeführer, Antsanvalt He:\n“ezen einog fortgesetzten Vergehens äer Beihilfe zum vollcndeten (in einem Fall zum versuchten) Betrug in Tateinheit\nmit einen fortgosetzten Vergehen der Beihilfe zur mißbräuchlichen Rechtsberatung zu zehn Monaten Gefängnis und wogen\nKötigung zu ciner Geldstrafe von 150,- DM verurtcilto\n\nDie Revision des Angeklagten Hp pycanstandet das\nVerfahren und erhebt sachlich-rechtliche Angriffe. Das Rechtsittel kann, von geringfügigen Klarstellungen abgeschen,\nkeinen Erfolg haben.\n\nn\n\nII. Der frühere Mitangeklagte Mg hatte in der Vergangenheit die verschiedensten Tätigkeiten ausgeübt (u.a. als\nBäckerlehrling, Hilfsarbeiter, HJ-Führer, Verkäufer, Leiter\neiner Einkaufsabteilung). Nach dem Zusammenbruch 1945 er-Sffnete er ein Vermittlungs- und Reisebüro, verbunden mit\nIndustric- und Gewerbeberatung. Außerdem wurde cr 1946 als\nVerteidiger in Entnazifizierungsverfahren zugelassen, wobei\nr sich Bestechungen zuschulden kommen ließ. Sein Versuch,\nals Frozeßagent zugelassen zu werden, schlug fehl. Im\nJsuro 1954 wurde er wegen mehrfachen Betrugs zu zwei Jahren\nGelängnis verurteilt.\n\n- 3.\n\nDer Beschwerdeführer HB war seit 1955 Amtsanwalt .\nzunächst in Waldshut, ab Mai 1957 in Tübingen. Er war dom\nAlkohol schr zugetan. MgB hatte er schon 1948 kennen gelernt und stand seitdem bis Januar 1958 mit ibm in enger und\nvertrauter Verbindung (S, 9, 87 UA)s Nachdem ME Enäc August\n1956 scine Gofängnisstrafe verbüßt hatte, suchte Tg ihn\nsuf, um-ihm oine Beschäftigung zu vermitteln. Mei meldete\ndann im November 1956 in Nürtingen einen Gewerbebetrieb für\nEcratungen und Vermittlungen für Industrie, Handel und Gewerbe\non. HB sagte ihm schon damals zu, er werde ihn bei der\nAusübung seincs Gewerbebetriebs mit Rat und Tat unterstützen.\nEin Juhr spüter verlegte Mg, wieder auf Anraten Hoee ;\nscinen Betrieb nach Stuttgart. Mg der gewandt auftrat und\nüber eine suggestiv wirkende Bercdsamkeit verfügte, entwickelte\nin der Folgezeit eine umfangreiche Beratungstätigkeit. Es handelte\nsich dabci unter anderm um Führerscheinsachen (II B a des Urteils;\nFülle al bis a 36; S. 11 ff, S. 26 bis 50 UA); Strafvollstreckungsund Gnadensachen (II B b; Fälle b 1 bis b 8; S. 51 bis 54 UA)\nvuv,ic Beratung und Vertretung in verschiedonen Rechtsangelegenkeiten (II Bc; Fälle c 1 bis c 18; S. 54 bis 66 UA).\n\nAn einer Reihe dieser Vorkommnisse war Hi beteiligt,\nund zwar nach den Einzelfeststellungen in den Fällen SEE»\n(a2), KW ( a4), Schp( a6 ), Aue ( a 7 );\nSch ( 28 ), HogpL a 10 ), sg ( a 1a ), Em ( a 16 ),\nIc ( 2 17 ) und Sie ( a 56 ); ferner bei der b-Seric\nir Fell Ma ( d ı ) und bezüglich der c-Reihe in den Fällen\nIiel. StB c 1 ), Lore Schniw ( c 2 ), Erna Schr ( c 5 ):\nKl ( c 6 ) und rige( c 7 ). In den, für A; =eitlich\nam Anfang stehenden vorgenannten Fälien Schrade und Key\n\"Batzeit Ende 1956/Anlang 1957) hat die Strafkammer gegen\nden Beschwerdeführer den Schuldnachweis in subjektiver Hinsicht nicht zu führen vermocht (S. 84/87 UA). Auf gewisse\n\nUnstimmigkeiten in der Bezeichnung der Einzelfälle wird im\nZusammenhang mit der Sachbeschwerde (unter IV B ce nachstehend)\ncingegangen.\n\nZwischen N ud HE bVestanä eine Art Kompagnicgeschäft, bei dem MW dcr Unternehmer, He mchr der\n\"stille Teilhaber\" war. HE beschränkte sich jedoch nicht\nauf cin Wirken hinter den Kulissen. Vielmehr war \"Staatsanwalt\nHOEEB' sozusagen das \"Paradepferd\", das Meise zumal dann\nvorführto, wenn os galt, mißtrauischen Kunden seine guten\nBezichungen zur Justiz augenfällig zu machen. - Die Gesamteinnahnen Ms aus sciner Tätigkeit betrugen rund\n50.000.- DM; Es Antcil belief sich auf etwa\n4 - 5.000.- DM (S. 17, 23 UA). Dazu kam das häufige Freihaltenlassen bei Zechgelagen und Gastereien (S. 23, 24 UA}o\n\nIII. Verfahrensrecktliche Rügen:\n\n1) Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Zeugen Wi;\nSchögmmp. \"EEE: Ho, Leo Schnüip und Mage hätten\nnach § 60 Nr. 3 StPO unvoreidigt bleiben müssen. Im Fall\nSO ist. worauf die Verteidigung selbst hinweist, Has\nEB xicht verurteilt worden (S. 86 UA). Das Verfahren im\nFall Lco Schr wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt\n(Bl. 503 d.A.). Im übrigen stand keiner der Zeugen im Verdacht der Teilnahme an den Betrugstaten und Vergehen gegen\ndas RBerMißbrG, die hier \"don Gegenstanä der Untersuchung\"\nbildeten. Daß sio oder cinige der Zeugen unter Umständen\nbercit waron, Bestechungshandlungen zu fördern, war vorliegend ohne Bedeutung (vgl. auch BGESt 4, 368, 371).\n\n2} Im Urteil (S.95) heißt as: \"Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des A.H. /Ängeklagten He Destehen nicht.\nMach einer eingehenden körperlichen \"ntersuchung durch den\n\nSachverständigen Frofessor Dr. Haug steht fest, daß die vom\nAngeklagten behauptete Schädel- und Hirnverletzung infolge\nKriogscinwirkung nicht vorliegt. Für cine solche Verletzung\nist auch den Akten dos Versorgungsamts (Rentenakten) Stuttgart,\nüber dic der Gutachter eingehend und unter teilwceiser Verlesung Bericht erstattet hat, nichts zu entnehmen\". Diese\n\n- allerdings knappen - Darlegungen genügten den gesetzli-\n\nchen Erfordernissen. Nach der Rechtsprechung muß zwar das\nUrteil dann, wenn sich das Gericht einem Sachverständigen\n\nanschließt, in aller Regel dessen Ausführungen, wenigstens\n\nin den wesentlichen Punkten, wiedergeben (BGHSt 12, 311, 314 ff;\n\n1 StR 125/60 vom 26. April 1960). Wie der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige, Chefarzt einer Stutigarter\nNervenklinik (Bl. 498 R d.A.), schon in seinem schriftlichen\nGutachten vom 3. März 1959 (Bl. 224 - 229 d.A.) dargelegt\nhatte, will der Angeklagte im Mai 1942 eine Kopfverwundung\n(Schädel- und Hirnverletzung) infolge Kriegseinwirkung erlitten haben. Der Sachverständige hat jedoch auf Grunä des\n\n<sudiuno der Rentenakten und einer eingehenden Untersuchung des\n\nAngeklagten eine solche Verletzung verneint. Bei dieser besonderen Sachlage genügten die Urteilsangaben den Anforderungen der Rechtsprechung.\n\nIm übrigen wendet sich die Revision in unzulässiger Weise\ngegen die bedenkenfreie tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nAuch dio Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht\ndurch. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen hatte\nsich zwar nur auf die Überprüfung der über Hl zeführtcen\nRenteneakten gestützt. Prof. Dr, Haug hat aber außerdem, wie\ndass Urteile(S. 95 UA) mitteilt, den Angeklagten selbst unersucht. Das Bestreiten dieser festgestellten Tatsache\nist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Für cine Untersuchung könnte übrigens auch sprechen, daß der Angeklagte\nden Gutachter in der Hauptverhandlung von seiner ärztlichen\n\nSchweigepflicht entbunden hat (Bl. 498 R d.A.). Doch kommt cs\nhierauf angesichts der Feststellungen nicht einmal an. - Dice\nRevision macht nicht geltend, daß Prof. Dr. Haug kein Hirnfacharzt sci. Auf den Sachverständigen als Kapazität hatte übrigens\nGer Angeklagte bereits am 24. Februar 1959 (Bl. 157 d.A.) durch\nscinen Verteidiger selbst hingewiesen. Hierauf .ist der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat aufmerksam gemacht worden.\nBeweisamträge bezüglich der Frage der Zurechnungsfähigkeit haben\ndcr Angeklagte und sein Verteidiger nicht gestellt.\n\n3} - Behandlung von Beweisamträgen -.\n\na) Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung beantragt,\nIr. med. H. wagw als Zeugen darüber zu vernchmen, daß dieser\nden Angeklagten HG seit langem kenne und daher über die\nWahrhaftigkeit Hs Auskunft geben könne (Bl. 485 dsAo} »\nLicsen Beweisamtrag hat das Landgericht nach § 244 Abso 3\n\nSatz 2 StPO äurch Wahrunterstellung beschieden (Bl. 488 d.A.):\nLie Urteilsgründe brauchten sich mit der ale wahr unterstellten\nTatsache nicht ausdrücklich auseinandersetzen (BGH LM Nr. 5\n\nzu § 244 Abs. © StPO). Anderscits hinderte die Wahrunterstellung den Tatrichter nicht, dem Beschwerdeführer (vel. S. 82/84\nGA) im Zusammenhang mit geiner Einlassung begangence grobe Unwahrheiten vorzuwerfen (§ 261 StPO; OGHSt 1, 208, 212).\n\nDas Landgericht hat allerdings das Beweismittel insoweit\nals ungeeignet bezeichnet, als es sich darum handelte, ob der\nAngeklagte im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Wahrhcit gesagt habe; denn darüber könne der Zeuge nichts aussagen (Bl. 488 d.A.). Dies war richtig. Hiergegen wendet sich die\nkKevision denn auch nicht (§ 352 Abs. 1 StPO). Sie macht insofern\nrur geltend, daß eine vom Gericht als bedeutungslos angeschence\nZatsache nicht als wahr unterstellt werden könne. Das trifft zu\n(8 244 Abs. 3 Satz 2 StPO: \".. eine erhebliche Behauptung :.\")e\n\nDer Angeklagte ist aber durch diese Verfahrenshandhabung\nnicht beschwert.\n\nb) Der weitere Beweisamtrag bezüglich des Rechtsanwalts\n\nDr. Dr war, wic dcr Genoralbundesanwalt zu Recht ausführt, ein reiner Beweisermittlungsamtrag (Vernehmung Gieses\nZeugen über seine Tätigkeit als Verteidiger des Mitangceklagten MB): Es ist somit nicht fehlerhaft, daß der Antrag\nals unerheblich und unzulässig abgelehnt worden ist. Es wärc\nSuche des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, nach\nKenntnis der Ablehnungsgründe in den folgenden Verhandlungstagen einen sachgemäßen Beweisamtrag zu stellen (BGH 1 StR\n648/55 vom 23. Februar 19605 S. 7 oben).\n\n4}: Dice Revision macht weiter geltend, daß einige Zeugen ohnc\nEinverotändniserklärung aller Verfahrensbeteiligten entlassen\nworden seien (S. 6 Nr. 4 der Rev.-Begründung). Auf eine\nVerlotzung des § 248 Satz 2 StPO kann jedoch die Revision\nnicht gestützt werden (RG JW 1922, 301 Nr. 20, mit zust.\n\nAnn. v. Manroth). Denn dem Angeklagten wurde durch die\nvorzeitige Entlassung der Zeugen nicht die Möglichkeit\n\nneucr Bov:cisamträge genommen (Kleinknecht/Müller, 4. Aufl.\nAnm. 7 zu § 248 StPO). Auf solche hat er zuden später verzichtet (Bl. 503 d.A-)«\n\n5) Die Verteidigung rügt ferner, das Gericht habe sich nach\n“iedercintritt in dic Verhandlung und sodann endgültigen\nschluß der Beweisaufnahme nicht mehr zur Beratung zurückgozogen, sondern sofort das Urteil verkündet (S. 7 Nr. 5 der\nRev.-Begr.). Auch dieser Angriff geht fehl. Am letzten Verhandlungstag hattc das Gericht die Beweisaufnahme nur desnalb\nnochmals eröffnet, um auf die etwaige Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nach § 265 Abs. 1 StPO hinzuweisen.\n\nD2\n\nAnträge wurden nicht gastellt. Die Beweisaufnahme wurde so-\n\ndann endgültig geschlossen. Das Urteil wurde daraufhin \"nach\nvorangegangener geheimer Umfrage\" verkündet (vgl. die dienst-\n\nlichen Äußerungen des Urkundsbeamten und des Vorsitzenden,\n\nBl. 138, 140 Sen.-A.) Diese kurze Verständigung im Gerichts-\n\nsaal genügte; denn der Wiedereintritt in die Verhandlung\n\nhatte keinen neuen Prozeßstoff ergeben. Es wäre ein unnützer\nrormalismun, bei solcher Sachlage zu verlangen, daß sich das\nGericht nochmals zur Beratung zurückziehen müsse (vgl. RGSt 46, #°3-\n374 - 575; BGH NIW 1951, 206 Nr. 32; Kleinknecht/Müller,\n\n4. Aufl., Ann.1l zu §§ 260 StPO).\n\nBemerkt sei indes, daß es in Fällen dieser Art zweckmälig\nsein mag, die Tatsache einer im Gerichtssaal geschehenen Verstindigung in der Niederschrift zu erwähnen, auch wenn ein\nderartiger Vorgang nicht unter § 274 StPpo fällt (Fränkel, Anm.\nir. 5 zu IM, § 274 StPO). Der Fall BGHSt 5, 294 war verfahrensmäßig anders gestaltet.\n\n6) Die Rüge Nr. 6 der Rev.-Begr. wird der Bedeutung der\nfreien, richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) nicht gerecht.\n\nIV. : Sachbeschwerdes\n\nkA: Dice Verurteilung des Angeklagten HB wesen fortgesetztcer Beihilfe zum Vergehen gegen das RBeratMißbrtG.\n\n(§ 1 Abs. 1, § 8) ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision\nhat übrigens insoweit keine Einzelangriffe erhoben.\n\nB. Zu der tateinheitlichen Verurteilung des Beschwerdeführers\nwegen fortgoSsetzter Beihilfe zum Betrug BB: ist zu bemerken:\n\na) Der Annahme von Betrug auf Seiten “gs stand nicht entgegen, daß die von ihm geforderten Honorare nach der Meinung\nder Klienten größtenteils als Schmiergelder Verwendung finden\nsollten (S. 13 - 15 UA), während er die Geldbeträge in Wirklichkeit für sich vereinnahmt und, zum Teil mit Hein,\nverbraucht hat (vgl. auch BGHSt 8, 254, 256).\n\nÜber HB Mitwirkung sagt das Urteil zunächst allgemein: Er lieferte einen wesentlichen Beitrag zu den Straftaten >: obwohl er wußte, daß dieser seine Kunden in\nbetrügerischer Weise ausbeutete- und ihnen mit unwahren Versprechungen das Geld aus der Tasche zog, das er dann zum\nTeil an E ] weitergab oder mit ihm zusammen verpraßte .\n(S. 25 UA). Weiter ist im einzelnen festgestellt: To\nwußte, daß Mg wiederholt vorbestraft war, unter anderm\n«cgen zahlreicher Betrügereien (S. 5/6, 9/10, 81 UA). Tmiun\nvar CD, der es MB ermöglichte, seine Tätigkeit als Winkelkonsulent zu beginnen und fortzuführen (S. 21, 87 UA). Ihm war\nbesser als jedem anderen bekannt, daß Mg nur über eine\ngewisne Betriebsamkeit und Findigkeit, dagegen über keinc genügenden Rechtskenntnisse verfügte, um seine \"Mandanten!\nrichtig zu beraten. Diesen Mangel konnten, wie Hp vu3tc.\nauch die dom Mitangeklagten Mg durch ihn von Fall zu Fall\nzuteil werdenden Belehrungen nicht beheben (S. 87 UA). Er\nwußte also, daß I] zur Bewältigung der von ihm jeweils übernommenen Aufgabe, nach Charakter und Vorbildung, grundsätzlich\nnicht in der Lage wer: HB war Zwar nicht immer über den\nSprechungen MW: und nicht im einzelnen über die Höhe der\nvon diesem der Opfern abgenommenen Beträge orientiert (S. 84\nunten, 85 UA). Er wußte aber, daß Mg seinen Kunden übertriebenc Versprechungen machte, vor allem außergewöhnliche\nErfolge in Aussicht stellte und ihnen übermäßig viel Geld\nabnahm, ohne eine einigermaßen angemessene Gegenleistung\n\n- 10 -\n\nbieten zu können. Er war desungeachtet bereit, \"diesen\nSchwindel mitzumachen\" (Ss, 87/88 Un;, und hat denn auch\nNW Tätigkeit bewußt unterstützt. Dieo tat er in der\nweise, daß er durch Raterteilung, Empfehlung Ms, Zuführung\nvon Klienten sowie im Fall Se (Ss. 30/31 d.A.) durch den\nüinweis auf die Notwendigkeit von Geldloistungen an Mg\ndicsgen die Ausübung seiner schwindelhaften \"Rechtsberatung\"\nund Konsulententätigkeit zum mindesten arleichterte. Er\n\niicß sich außerdem von Me von Fall zu Fall als \"Paradepferd\" vorführen, um dessen Vertrauenswürdigkeit zu begründen, zu steigern oder aufrechtzuerhalten (S. 22, 86 oben UA).\n\nIn Anbetracht dieser rechtlich nicht angreifbar festgostellten allgemeinen Tatförderung ist es ohne Bedeutung, daß\nHD sich hin und wieder bemühte, Mg mit Richtern oder\nAmtsanwälten bekannt zu machen (z.B. S. 14, 38 UA), daß er\nfür gg Schreiben entwarf oder Ratschläge geb. Die von\nHerrmann selegenilich den Kunden gegenüber geäußerte Skevsis\ngchörte mit zu dem Gesamtplan Mgws und HEEEEEBsS. Dadurch\nsollte betont werden, wie schwierig der Auftrag sei (vgl.\n2.B. dic Fülle Mag und Eheleute Stoß, S. 50/51; 55 UA).\nAuch wollte sich Hs \"üäie Finger möglichst nicht betchnutzen,s Außerdem wirkte er durch sein zurückhaltendes,\noft sogar barsches Wesen um so stärker auf die Kunden des\nAngeklagten Meer. Die meist einfachen Leute ... erwarteten\nvon dem 'Herrn Staatsanwalt! nichts anderes. Sie hatten\nVerständnis dafür, daß er als Amtsperson nach außen keine\ndirekten Zusagen machen konnte. Sie vertrauten auf die\nZusicherungen des Angeklagten u: der 'Staatsanwalt’\nHB vceräc im Verßorgenen umsomehr für sie tun. Diese\nKuliusenwirkung hat der Angeklagte Hl nicht verkannt.\"\n(S. 86 oben UA). Aus dieser zwielichtigen Verhaltensweise\näcn Angeklagten erklärt sich auch die Feststellung der\nStrafkammer, HB habe \"garnicht genau sehen wollen,\n\nwao der Mephisto an seine? Seite anrichtete\" (S. 85 UA).\nDicse Darlegung ist sehr wohl vercinbar mit den weiteren\nFeststellungen, HB ho.be crkannt, daß Ne seinen\nKunden übermäßig viel Geld abnahm, ohne ihnen einigermaßen\nangemessene Gegenleistungen bisten zu können; ferner habei\nHR 3 © Schädigung der Klienten durch unszchgemäße oder\nunzurcichende Bearbeitung ihrer Angelegenhüiten zumindest gebilligt (S. 87 UA).\n\nb) Das Landgericht vermochte nicht sicher nachzuweisen, daß\nHm schon in den \"zeitlich am Anfang stehenden Fällen\nSc una <e\" sich in strafbarer weise beteiligt\n\nhat (Tatzeit Ende 1956/Anfang 1957 - S. 86 UA). Bezüglich\n\nder übrigen Fälle dugegen ist die Strafkammer davon überzeugt, hab: zcuußt, daß die Kunden Ms von dicsem nicht nur unerlaubt rechtlich beraten, sondern auch getäuccht und geschädigt wurden. Als ersten Fall dieser Art\nhat das Landgericht den Vorfall a 6 zum Nachteil des Gastwirts\nSchott (S. 30/31 UA) festgestellt. Hier war Fe :\nweiteren Zuoammenkünften (nach dem ersten Besuch Ms in\nOkt./November 1956) beteiligt. Seine Mitwirkung geschah also zeitlich später als in den Fällen Sch und rein\n(vel. auch S. 2 Nr. 2 des Eröffnungsbeschlusses, Bl. 371\ndsAs)e — Im Fall Ho ergebeu die Feststellungen, enigegen der Revision, daß Ns strafbare Tätigkeit wohl\n\nnoch nicht vollendet und sicher noch nicht beendet war, als\nHp Anfang Dezember 1957 eingeschaltet wurde. MM] und\nEp Srreichten, deß Hof die Zeche bezahlte (S. 35 UA}.\nDaß das Versprechen, sich für Eon einzusetzen, auf Seiten\nHE: (HB aver nicht erkennbar) nur eine lcere Redensart war, ergibt der Urteilszusammenhang. - Im Fall Hein\ngilt Entsprechendes. Als Hip hier herangezogen wurde,\n\nhatte Hei sr sichtlich das Honorar von insgesamt 600.- IM\n\nnoch nicht vc11 bezahlt (S. 40 UA). - Im Fall Iore Schnee\n(S. 56/57 UA) gcht, entgegen der Behauptung der Revision, der\n\n> AD.\n\nTatbcitrag Hs sindeutig aus den Feststellungen hervor:\nHp hatte bei der Besprochung im Bierzelt erklärt, Yggwr\nwerde diese Angelegenheit schon richtig bearbeiten; notfalls\nverde er dabei helfen. gs Tätigkeit bestand aber, nachdem\ner 80.- DU Vorschuß erlangt hatte, lediglich darin, daß er, nach\nMahnung durch Frau Sch, seinen kurzen Brief an deren geschiedenen Ehemann richtete, den dieser abschlägig beschied,\nDann grschah nichts mehr,\n\nc) Die Feststellungen zur inneren Tatseite werden entgegen\nder Annahue der Revision durch die Darlegungen der Strafkamner\nS. 85 und 102 UA nicht beeinträchtigt. Wenn davon die Rede\nı0t, HB habe die Tragweite dessen, was grschah, nicht\nsofort erkannt (S. 85 UA), so stimmt das mit den bereits erwähnten Ausführungen des Landgerichts über den Beginn der\nstrafbaren Tätigkeit Hille: (S. 84. - 88 UA) durchaus überein. Die Bemerkung S. 102 UA betraf nicht den Vorsatz des\nAngeklagten, sondern nur die Schwere des Schuldvorwurfs. Hier\nist dem Beschwerdeführer .im Rahmen der Strafzumessung mildernd\nzugute gehalten worden, daß er erst gegen Ende 1957 einigerist anerkannt, daß der Gehilfe von den Einzelheiten der\nHaupttat koine bestimmte Kenntnis oder Vorstelluns zu haben\nbraucht (RGSt 67, 343 £f; BGH 1 StR 455/54 vom 24.9.1954.\nDallinger MDR 1955, 145). Daran scheitern letztlich alle\nAngriffe der Revision.\n\nd) Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der\nAngcklagte HB nicht beschwert. Nach den Urteilsdarlcgungen ist es ausgeschlossen, daß sich die Annahme einer\nFortsetzungstat bei Bemessung der Freihcitsstrafe zuungunsten\n\nHB: ausgevirkt hats\n\ne) Nach S. 92/93 UA konnte Me in Fall c_ 5 (Zrna Schrein\nSchi csen Betrugss nicht verurteilt werden, sondern\n\nnur wegen mißbräuchlicher Rechtsberatung. Bei der rechtlichen Würdigung bezüglich Hgg wird dagegen S. 94 UA\nauch im Fall c 5 von Beihilfe zum Betrug in Tateinheit |\nmit Beihilfe zur mißbräuchlichen Rechtsberatung gesprochen.\nHierauf weist die Revision an sich zutreffend hin. Dieses\noffensichtliche Versehen kann aber von hier aus durch den\nAusspruch beseitigt werden, daß der Angeklagte Ti in\ndem unselbstänäigen Einzelfall Erna SchngP(c 5) nur\ndcr Beihilfe zum Vergehen gegen das RBerMißbrG. schuldig\nist. Anderseits fehlt in der Aufzählung (S. 94 UA) der\nFall c_l (Sto@; S. 54/56, 83 UA). Der Strafausspruch\n\nwird aloo durch die Klarstellung (im Fall c 5) keinesfalls\nberührt. In der erwähnten Aufzählung S. 94 UA ist auch von\nBeihilfe des Angeklagten zum Betrug und zu mißbräuchlicher\nRechtsberatung in den Fällen a 15 und a 18 die Rede, bei\ndenen eine Beteiligung His nicht festgestellt ist\n\n(5. 38, 40 UA). Auch dies rügt die Revision. Insowoit\nhandelt es sich jedoch vum einen offenbaren Nummerierungsfch--\nler. Die Zahlenreihe: \"15, 17, 18\" lautet richtig: \"14, 16\n\n——\n\n17.\" Bei a 14 und 16 handelt es sich um die festgestellten\nFällc St und Vie (5. 57 - 39 VA).\n\nC. Fall Schäfer und Koschmider (S. 76/78, 89/90, 95 UA):\n\nGegen die Verurteilung wegen Nötigung erhebt üle kcevision keinc besonderen Angriffe. Auf Grund der Sechbeschwerde (5. 1 der Rev.-Begr.) ist zu bemerken: Der Angeklagte war der Auffassung, gegen die Architekten sen»\nund Ko inen Anspruch auf Verschaffung einer Maklerprovision in Höhe von mindestens 1.700.- DM zu haben, worum\ndiese ihn, wie er glaubte, prellen wollten. Im Verlauf\nciner sehr erregten Verhandlung drohte der Angeklagte den\nbeiden Architekten mit einer Anzeige wegen Betrugs, deren\nEntwurf er schon in der Tasche habe, sowie damit, er werde\n\nsie überall schlecht machen, Dadurch zwang er die Arcunitekten\nzur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über eine Abfindung\ndcs Angeklagten in Höhe von 1.700.- DM, welche die Architekten nach Möglichkeit zahlen wollten (S. 77/78 UA). Der Angeklagte war sich dabei des Uncerlaubten seiner Handlungsweisc\nbewußt (S. 90 UA).\n\nDie Strafkammer erwähnt S. 89 und 90 UA, in gewisser\nAbweichung von dem vorher festgestellten Sachverhalt (S. 77 UA),\nder Angeklagte habe sogar vom Entwurf einer Anklage gesprochen.\nden or sofort der Staatsanwaltschaft übergeben werde. Auch\nwern von dieser Variante abgesehen wird, läßt sich gegen dic\nVerurteilung wegen Nötigung rechtlich nichts einwenden. Denn\nder Augcklagte hat (anders als im Fall BGHSt 5, 254 ff) auf\njeden Fall seine Stellung als Beamter einer Strafverfolgungsbehörde zu privaten Zwecken in einer Weise eingesetzt. die\nim Sinne des § 240 Abs. 1,2 StGB anstößig war. Überdics hat\ner damit geäroht, die Architekten überall schlecht zu wachen\n(vgl. BGHSt 5, 261). Die erwähnte Unstimnigkeit hat die Strafzumessung (150.- DM Geldstrafe) ersichtlich nicht beeinflußt,\n\nD. Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht angreifbar.\nDas Landgericht war nach § 261 StPO befugt, auszusprechen,\nder Angeklagte habe in der Hauptverhandlung einen ungünstigen Eindruck hinterlassen (S. 101 UA}. Die Strafkammer war\nnicht genötigt, diese Wertung durch Anrgebe von Tatsachen zu\nbelegen; im übrigen enthält das Urteil solche Einzelangaben:\nvgl. S. 82 UA: grobe und erhebliche Unwahrheiten. Überdies ist\nJene Charakterisierung nur beiläufig geschehen und letztlich\nnicht su Lasten des Angeklagten verwertet worden (S. 101 UA:\ntrotz des ungünstigen Findrucks — im Grunde seines Yesens\nnicht unchrerhaft).\n\nEs ist auch nicht die Beamteneigenschaft des Angeklagten\nals solche strafschärfend berückeichtigt worden, sondern\nder Umstand, daß er in besonders hohen Maß \"die Würde seines\nAmtes in den Schmutz getreten hat\". Dies war rechtlich unbcdenklich (vgl. auch BGH VRS 15, 414 ff).\n\n383 besteht schließlich kein Grund zu der Annahne,\ndus Landgericht habe übersehen, daß die Strafe für die\nBeihilfe nach Versuchsgrunäsätzen genildert werden konnte\n(88 49 Abo. 2, 44 StGB}. Dies ist mit Rücksicht auf die\ngeringe Freiheitsstrafe und auch deshalb nicht anzunehuen,\nweii der Tatrichter bei der Bemessung der Einzelstrafen für den\nMitangeklagten Mg die Versuchsfälle jeweils besonders hervorgehoben hat (S. 98, 99 UA). Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit kecht hingewiußen.\n\nDr. Pectz Werner Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-02/1-str-249-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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