{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-26_1_StR_312_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-26","aktenzeichen":"1 StR 312/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169\n\nIm Namemw des Volke 018\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Hilfsarbeiter ämil aus\n\n5 ) ); geboren. 1928 in.\n\na eborene Hi;\n1924 in\n\nbeide in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n0003\n\n2) die Ehefrau Rosa Mari\nebendort, geboren am\n\nwegen Mordes bzw. Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\n. als beisitzende hichter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot EB i\nder Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr EEE bei der Verkündung\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth\nvom 15. März 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines kechtsmitiels zu tragen.\n\nDer Angeklagten Rosa Bi wird die Untersuchungshaft\nseit dem 16. März 1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Iihemann Emil I — ] ist wegen\nMordes zu lobenslangem Zuchthaus, seine ähofrau Rosa\nSEE vesen Beihilfe zum Totschlag zu suchs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. ımil DB vurden die bürgerlichen Shrenrechte für dauernd, Rosa\nDE auf fünf Jahre aberkannt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel\nkönnen jedoch keinen erfolg haben.\n\nI: Emil SE ist eine stumpfe, subdehile, nicht\naktive Persönlichkeit. Seine etwa vier Jahre ältere\nFrau ist ihm geistig und willensmäßig überlegen. Er\nunternahm nichts ohne deren &inverständnis oder gar\ngegen ihren Willen (S. 3, 21 UA). Die Eheleute Zip\nlebten mit dem Ehepaar Michael HP, den ältern\nrose SEE, zusammen. Frau HEEEMD starb 1956.\nWegen eines von Hp nit Rosa geschlossenen Übergabe- und Austragsvertrages kam es seit dem Tod von\nFrau Hm zu ständigen heftigen Auseinandersetzungon zwischen HB cinem jähzornigen, unnachgieobigen Mann (S. 6 UA) und seiner lochter. Ends Februar\n1959 nahmen die Streitigkeiten und Spannungen noch zu,\nzunel H@EEW; der inzwischen seine Haushälterin geheiratet hatte, von Rosa Di bestimmte Leistungen aus dem Übergabevertrag für sich und ein Wohnrecht für die zweite Frau forderte. wies dann\nam 19. März 1959 die Tlochter durch seinen Kechtsbeistand unter Fristsetzung mahnen, Holz und Butter nachzsuliefern oder Wertersatz zu leisten. Dies geschah\n\nN\n\nzu einem Zeitpunkt, in dem sich die Familie rip\nmit ikren zwei kleinen Kindern in srheblicher wirtchaftlicher Not befand (5. '8 UA). Als kmil Bierlein\n- sivwa um diese Zeit -— aus dem Krankenhaus zurückkehrte, sagte er zu seiner Frau, er werde ihren Vater unbringen. Als dann äsr erwähnte Hahnbrief eintraf,\n\nkam es wieder zu einer Unterredung zwischen den üheleuten. Hierbei sagte der Mann zur Frau, er werde\nHm erschlagen oder erdrosseln, wenn dieser wieder (zum Holzholen) in den Wald gehe. Kosa DD\nerklärte sich sogleich damit einverstanden und sagte\nzu ihrem Mann, er solle: es machen, wenn er es sich\nzutraue, sich aber nicht erwischen lassen. Sie wollte\ndurch diese Äußerung ihren Mann in seinem “ntschluß\nbestärken.\n\nAm Osterdienstag 19559 kaum es dann zur Tatausführung.\nEmil Bw; Hit einem Hamner und einem Kälberstrick ausgerüstet, folgte seinem Schwiegervater, als\ndieser mit einem Beil in den Wald gigg, um Baumstäumchen zu fällen. kmil DÜEEEMD schlich sich an\nden alten Marn heran, wobei er auf dessen Schwerhörigkeit vertraute, und entriß ihm das Beil. Mit diesem\nschlug er HD ninsestens sechs Mal in Tötungsabsichit auf den Hinterkopf. Der alte Mann wurde dadurch bewußtlos, kam dunn aber wieder zu sich. Da\nor den Vorgang nicht erfaßt hatte, bat er seinen\nSchwiegersohn, jemand zu holen. kmil DB zn:\nauch zunächst einige Meter fort. Als er aber sah, daß\nMichael TB aufzustehen begann, kehrte er Zurück\nund führte seinen Schwiegervater tiefer in den \\Walä\nhinein. Dort schlug er, hinter ihm stehend, mehrfach\nnit dem Hammer auf ihn ein. Da auch diese Schläge nicht\ntödlich wirkten, erdrosselte Emil DEE ien alten\nHann mit dem Strick, Nach Hause zurückgekekrt, srzähl-\n\nte er seiner Frau, er habe ihren Vater umgebracht, Dieso sagte: \"Gott sei Dank, daß er weg ist\". Die beiden\nverbrachten den Abend wie gewöhnlich, hörten noch\n\nhadio und gingen schlafen.\n\nIl. Das Schwurgericht legt dar, Emil DO — „Bei\nzwar nicht grausam, auch nicht aus Habgier, wohl\naber heimtückisch getötet (§ 211 Aus. 2 StGB). Gegen\ndie Annahme heimtückischen Handelre wendet sich die\nRevision vergeblich. Der Tatrichter hat einwandfrei\ndargelegt, dab der Angeklagte O3 3<—) die Arg- und\nWehrlosigkeit des Opfers ausgenutzt hat (BGHSt 9, 385,\n390; 11, 139, 143). An der Arglosigkeit des alten\nMannes kann nach den Feststellungen überhaupt nicht gezweifelt werden. Fehl geht die Auffassung der Verteidigung, Michael HW sei nicht wehrlos gewe-\n\nsen; er habe ja sein Beil bei sich gehabt. Dieses\n\nBeil aber hat der Angeklagte dem Ahnungslosen gerade\nentrissen, damit auf diesen eingeschlagen und dadurch\nbei dem Opfer schon den bloßen Gedanken an eine Abwehr ausgeschaltet. Diesen Zustand des Überfallenen\n\nhat der Angeklagte bei seinen anschließenden Angriffshandlungen weiterhin vertieft und ausgenutzt,\n\näine Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB)\nkam angesichts der verhängten lebenslangen Zuchthausstrafe nicht in Betracht (OGHSt 2, 173,. .178):.Das Schwurgericht hat diese Anrechnung wohl deshälb für geboten\nerachtet, weil es von der Möglichkeit eines späteren\nGnadenerweises ausging (S. 17 oben UA). Zwar konnte\nauch diese «rwägung die Anrechnung nicht zulässig machen\n(0GHSt 2, ?78). Der Angeklagte ist aber durch diese\nHaßnahme nicht beschwert,\n\nIII. Auch die Verurteilung Rosa BE: wegen Beinilfe zum Totschlag (§ 50 Abs. 1 StGB) ist ruchtlich nicht\nzu beanstanden, Dis Verteidigung geht größtenteils\n\nvon einen anderen Sachverhalt aus, als ihn das Schwurgericht festgestellt hat oder versucht, an Stelle der\ntatrichterliichen Würdigung ihre eigene zu Setzen.»\n\nDie Angeklagte hatte übrigens als ihefrau und Tochter\nnicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht,\ndie von ihren Mann geplante Tat zu verhindern.\n\nDer Gensralbundesanwalt hat noch die Frage aufgeworfen, ob bei der Angeklagten Rosa Se is\nTeilnehmerin (§ 50 Abs. 2 StGB) etwa die Anwendbarkeit des § 213 StGB zu erörtern gewesen sei. Dazu ist\nzu sagen: Allerdings muß der Tatrichter bei einer\nVerurteilung wegen Totschlags stets prüfen, ob die\nStrafe nur nach § 232 oder in Verbindung mit § 213 StGB\nzu bemessen ist (BGH WW 1956, 756, 757 Nr. 18 und\n2 StR 185/60 v. 18. Mai 1960 S. 6 ff). Der Senat ist\njedoch der Auffassung, de das Schwurgericht dies\nnicht übersehen, sondern angesichts des besonders kraß\nliegenden Falles eine ausdrückliche Verneinung der\nVoraussetzungen des §§ 213 StGB in den Urteilsgründen\nnicht für notwendig gehalten hat. Es bestand zwar ein\ntiefgehendes Zerwürfnis zwischen Rosa BEER und\nMichael HB: Für eine schwere Beleidigung seitens\n\nMichael HW;;, durch die Rosa Bw zun Zorn ge-\n\nreizt unü hierbei auf_ der Stelle zu ihrem Tatbeitrag\n\nhingsrissen worden sei, ist jedoch nichts ersichtlich.\nÜberdies ergeben die Feststellungen, daß Rosa DEE:\nals sie ihren Mann in seinem Vorhaben bestärkie und\nseinen Tatentschluß Testigte, trotz der vorausgegangenen Streitigkeiten mit ihrem Vater und ihres latenten Affekizustandes (S. 25 UA) nicht übermäßig erregt\n\ngewesen ist. Später hat sie sogar eine ganz außorgewöhnliche Gefühlskälte an den Tag gelegt (S. 11, 24 UA).\nWas die anderen Milderungsgründe im Sinne des § 215 StGB\nbetrifft: Das Schwurgericht erwähnt zwar eine Reihe\nzugunsten der Angeklagten sprechender Umstände: Streitsucht und Hartherzigkeit des Vaters; Geständnis, guter\nLeumund und harmonisches üheleben der Angeklagten kosa\nDEE. Diese Milderungsgründe hat aber der Tatrichter in Anbetracht der festgestellten Beihilfe der\nTochter zur Tötung des eigenen Vaters zweifolsfrei\n\nals nicht geeignet angesehen, die Anwendung des\n\n§ 213 StGB zu rechtfertigen. Indem also das Schwurgericht die Strafe dem § 212 Abs. 1 in Verbindung mit\n\n§ 49 StGB entnahm (S. 24 UA), hat es nach seinen tatrichterlichen Ermessen die Zubilligung der besonderen\nmildernden Umstände des § 213 StGB (BGH IM Nr. 4) ersichtlich versagen wollen. Hiergegen, sowie gegen die\nNichterwähnung des § 213 StGB, läßt sich rechtlich\nnichts einwenden, Der Verteidiger hat sich weder in\nder Hauptverhandlung (Bl. 313 d.A.) noch mit der\nhevision auf § 213 StGB berufen.\n\nIV. Sonach sind beide Rechtsmittel als unbegründet\nzu verwerfen.,\n\n[ B\n\nr.reetz Werner Seibert\n\n\\e}\na3)\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/1-str-312-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/1-str-312-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.437750+00:00"}}