{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-26_1_StR_248_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-26","aktenzeichen":"1 StR 248/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 019\n\nIm Nanen des Volkes\n\n>\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Schreinermeister Han\n\ns K aus Vi\n;„ dort geboren am 19:2,\n\n2. den Schneidermeister Willy_K aus Ve\nCB, sort geboren ed ce\n\n3, den Kaufmann Richard K 6 Ep zu: VER dor:\n\nKö\ngeboren am 1924,\n\n4. den Rechtsanwalt Dr. Walter L aus KÜE.\ngeboren am ED 1903 in |\n\nvogen Betruges U.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz.\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwali Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n\n5. Dezember 1959 wird je mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit die Angeklagten Hans K » Willy\nK und Köwim Falle VIII, 2 der\nUrteilsgründe (\"Wochselreiicrei\") freigesprochen worden sind;\n\n2) auf die Revision des Angeklagien Dr. Ep:\nsoweit er verurteilt worden ist (Fall K °\n\nIn äiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosien der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVan Rerhis wacan\n\nGründe:\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie wendet sich gegen den Freispruch der Angeilagien\nKö; Hans una willy KW in Falle VIII, 2 der Urteilsgründe, in dem die beiden erstgönannten dcs Betruges,\nbegangen durch Wechselreitereigeschäfte und Anmeldung unrochtmäßiger Forderungen zum Vergleichsverfahren der Firma\nKO; ci Willy KEE der Beinilfe zum Betruge be-\n\nschuldigti sind.\n\nl. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolge.\nDie Urveilsgründe, sinä, wie die Siaatsanwaltschaft mit\nRecht beanstandet, zu diesem Punkt unklar und nicht frei\nvon Widerspruch.\n\nDie Strafkammer hat nämlich übersehen, daß es einen\nerheblichen Unterschied begründet, ob Hans oo) als\nAlleininhaber der Firma KM äic \"Cefälligkeitswechser\"\ndem Angeklagten Kö zu Gefallen annahm oder ob dieser\nsie dem Angeklagten Hanse KÜEW zuliehe ausstellte. Sie\nhat beiäe Möglichkeiten miteinander vermengt.\n\nErwies KB ;jceäoch Aurch seine Akzepte dem Angeklagten KW einen Freundschaftsdienst - eine Annahme,\nzu der die Urteilsfestsiellung verleitet, daß dieser dic\nWechsel zum Diskont gab, jedenfalls aber verwendete, um\noigene Verbindlichkeiten zu tilgen -, so konnte Kin\nunmöglich für den ihm erwiesenen Gefallen der Firma Ke\n\nDD] eine Provision von 10 % der jeweiligen Wechselsumme\nberechnen; erst recht standen ihm keine Foräcrungen aus\n\nden Gefälligkeitswechseln gegen die Firma “ww :::\n(vel. Art. 17 WE), er durfte solchu daher nicht zum\nVergleichsverfahren anmelden und könnte dann zumindest\ninsoweit des Beiruges, die Angeklagten KB :sceı Tcilncohme nieran, schuldig sein.\n\nStellte KOGEEW apeı die Wechse! der Firma Ken\nzu Diensten aus -\"was anzunehmen bei deren beärängier Lage\nnäher liegt -— unü berecnnete er dafür die Provision, so\nmuß es sich nach aller wirtschaftlichen Vernunft unä Erfahrung samt und sonders um reine Finanzwechsel gehandelt\nhaben, mit dexen Hilfe er für die Firma Kl Seid veschaffte; denn es wäre gegen jede geschäftliche \"bung, daß\nder Gläubiger (wie die Strafkammer für den Angeklagten\nKO zanimmt), der für seine Warenforderung einen Wechsel\nin Zanlung nimmt oder gar nur verlängert, von dem Schuläner\ndafür eine besondere Provision verlangie, zumal in so auffälliger Höhne wie bier. Kö könnte dann sehr wohl die\nWechsolempfänger durch Hingabe anrüchiger Wechsel betrogen\nheben, Hans und Willy KW (ser Botenäienste leistete)\nkönnten der Beteiligung daran schuldig sein. Ob dann ein\nBetrug auch darin zu finden wäre, daß Kö die vollen\nForderungen aus den - wie die Strafkammer für unwiderlogt\nhält — von ihn im Rückgriffswege eingelösten Wechseln zum\nVergleichsverfahren anmeldete (ohne Abzug des vorab als\nProvision empfangenen Betrages), wird die Strafkammer zu\nprüfen haben; desgleichen, ob und wie die beiden Angeklagvon KB Hicran beteiligt sind. Dabei wird zu bedenken\nscin, daß die Provisionsabrede nicht nur, wie das Landgericht bisher meinte, gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sititenwidrig, sondern auch als wucherisch gemäß § 138 Abs. 2 BGB\noder gemäß § 134 BGB i.V. mit § 302 a StEB nichtig sein\nkann. Der Provisionssatz von 10 % der Wechselsumme ent-\n\nspricht bei Wechseln mit dreimonatiger Laufzeit einen\nZinssatz von jährlich 40 %. Mit Recht vermißt deshalb\n\ndic Revision auch die Erörterung der Frage, ob sich Kögm\nwegen (schweren) Kreditwuchers strafbar gemacht hat (§§ 302 a und b StGB). Die Provisionsabrede ist Teil des geschichtlichen Ereignisses, das der Strafkammeı zur Beur-\n\ntoilung unterbreitet war.\n\n§ 2. Da die Sachrüge durchgreift, braucls der Senat\nzur Aufklärungsrüge nicht näher Stellung zu nehmen (vele\nhierzu im wesentlichen BGHSt 4, 125, 126).\n\n5. Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es\nnicht. Kommt die Strafkammer in der neuen Verhandlung\nzur Verurteilung der Angeklagten in dem Falle VIII 2 der\nGründe, so muß sie die bisherige Gesamtstrafe auflösen,\neine hHeue Gesamtstrafe bilden und über die Strafaussetzung\nzur Bewährung erneut befinden.\n\nDer Gensralbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft (außer zu I 3) vertreten.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr. Im.\n\n1. Fall Im.\n\nInsoweit hat der Beschwerdeführer das Rechtsmitiel\nim Einverständnis mit dem Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senet zurückgenommen.\n\n2, Fall I:\n\na) Verfahrensrügen.\n\nN\n’\n\naa) Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf\nstützen, daß der Vorsitzende einen Zeugen entgegen den § 55\nAbs. 2 StPO nicht über sein Auskunfisverweigerungsrecht\nbolehrt hat (Großer Senat für Strafsachen BGliSst 11, 215).\n\nbb) Die Aufklärungerügen können auf sich bexuben,\nweil das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufge-\n\nhoben wird.\nb) Sachrüge.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Rechtsansichi\ndes Landgerichts, der Angeklagte sei als vorläufiger Vergleichsverwalter, zusätzlich aber auch kraft besonderen\nRechtsgeschäfis verpflichtet gewesen, die Vermögensintersssen der Firma Kl wenrzunehmen und habe zu ihrem Nachteil\nälose Pflicht durch die Anweisung verletzt, das ihr gehörige\n\nFurnierholz im Betrieb der Firma KÜEEED zu verarbeiten.\nAls vorläufiger Vergleichsverwalter hatte er - zwar nicht,\nwie das Landgericht annimmt, kraft behördlichen Auftrzgs,\nwohl aber kraft Gesetzes -— die Pflicht, die Geschäftsführung\ndes Schuläners zu überwachen (§ 11 Abs. 2, § 39 Ve10). Hätte\ndieser über fremdes Eigentum rechtswidrig verfügt, so hätte\n\nder Angeklagte das dem Gericht sofort anzeigen und segebenenfalls den Erlaß einer Verfügungsbeschränkung oder sonst einer\n\nMaßhahme beantragen müssen, die eine den Gläubigern nach-\n\nteilige Veränderung der Vermögenslage der Firme Klin v-:-\n\nhütete (§ 8 12, AO Abs. 2, § 58 Vgl0). Für die Erfüllung\nsoiner Pflichten ist der Vergleichsverwalter ellen Boteilis-\n\n%en verantwortlich (§ 42 Vgl0; RGZ 144, 179, 181 und RGCZ 149\n\n182, 185 zu § 82 KO), Vergleichsgläubigern (§ 25 Yz10) obenso wie Aussonderungsberechtigten (§ 26 Ygl0). Danach stehi\naußer Zweifel, daR der Angeklagte kraft seines Amtss vor:\n\npflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma ID\nwahrzunehmen (vgl. BGHZ 23, 69), die sei es mit ihrer\nKaufpreisforderung Vergleichsgläubigerin (§ 36 Vg1l0, BEHZ\n20, 88, 100 und NJW 1951, 437 Nr. 2), sei es mit ihrem\nEigentumsanspruch aussonderungsberechtigt’ war. Da die Firma\nKi diese seine Pflicht durch die gerade mit ibm - und\nnicht mit der Schuldnerin - getroffene Vereinbarung noch\nbesonders sicherte, ist auch die Ansicht des Landgerichts\nnicht zu beanstanden, daß er kraft Rechtsgeschäfts gehalten\nwar, das Vermögensinteresse der Firma wahrzunehmen.\n\nDer Angeklagte hat diese Treupflicht durch sein Verhalten rechtswidrig verletzt. Die nachträgliche Genehmigung\nder Firma K1@ zur Verarbeitung der Hölzer ist strafrechtlich ohne Belang; die Rechtswidrigkeit einer Straftat bvesiimnt sich nach dem Zeitpunkt ihrer Begehung. Daher ist cs\nauch strafrechtlich unerheblich, daß der Beschwerdeführer\nsich möglicherweise sine solche nachträgliche Genehmigung\nerhoffte.\n\n\"Den Nachteil im Sinne des § 266 StGB hat das Landgericht darin gefunden, daß es bei der Entnahme der Furniere\nungewiß war, ob das Holz bezahlt werden konnte. Auch das ist\nrechtlich nicht zu ‚beanstanden; denn die Firme >; te\ndie Zahlungen eingestellt. Indessen hat die Strafkamner\nnicht festgestellt, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen,\ndaß er die Firma K19 schon dieser Ungewißheit wegen durch\ndie Anweisung zur Verarbeitung des Holzes benachteiligte.\nWenn er die Vorstellung haite, bei weiterlaufendem Betrieb die\n@läubigerin. aus flüssigen Mitteln ohne weiteres sichern\nund befriedigen zu können, kann ihm der Vorsatz, ihr Schaden\nzuzufügen, gefehlt haben. Für seinen redlichen Willen spricht\nes jedenfulls, daß er der Firma Ki \"kurz derauf\" die\n\n“r\n\nentnommenen Holzmengen nitieilie, Da die Verarbeitung der\nFurnicre nach der ursprünglichen Verabredung nur \"zunächst\"\nunierbleiben sollto, die Firma Kl sich auch später überhaupt mit der Verwendung des Holzes gegen gesicherte Bezahlung einverstanden erklärte, ist es ferner nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte ein solches stillschweigendes\nEinverstänänis von vornherein annahm und nicht ploß eine\nnachträgliche Genehmigung erhoffte. Dann würde ihm auch das\nBewußtsein gefehlt haben, Unrecht zu tun.\n\nDiesen Fragen wird das Landgericht in der neuen Verhandlung nachgehen müssen. Das Urteil war deshalb aufzuheben.\nsoweit der Beschwerdeführer die Revision nicht zurückgenon-\n\nmen hai.\nDr. Peetz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-26/1-str-248-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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