{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-21_1_StR_610_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-21","aktenzeichen":"1 StR 610/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"asnıen des Volkes\n\n+\nFe;\nra\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nen l. Bürgermeister Andreas I ;\nden 1. Bürg ter Andreas NE zu: DE\ngeboren om EEE 595 ir VE;\n\nwegen Betrugs\n\nhat der ]). Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24, Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n3undesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. %Willıns\nBundesricnter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEEEB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kcsten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. 2.\n\nGründe;\n\n| mm nn\n\nIo Der An„eklagte ist wegen - im Interesse der Stadt\nDonauwörth begangenen - Betrugs zu einer Geiästrafe von\n4.900.- DM verurteilt worden.\n\nSeine Revision greift das Urteil mit Verfahrensrügen\nen und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muß\nschon wegen des mangelhaften Eröffnungsbeschlusses zur\nUrteilsaufhebung unä Zurückverweisung führen.\n\nFür die Anklageschrift und den Eröffnungsbeschluß ist\nnier, wie bei bayerischen Gerichten üblich, ein gemeinsames Formblatt verwendet worden. Bei der Fertigung des\nEröffnungsbeschlusses wurde vergessen, das Ermittlungserzebnis der Anklageschrift auszuklammern (Bl. 157 ff d.A>5\n©. 4 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft). Infolgedessen wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen\n(§ 200 Abs. 2 Satz i StPO) Bestandteil des Eröffnungsbeschiusses (BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960, S. 3).\nDer Eröffnungsbeschluß widersprach,in diesen, Gestal® dem\n§ 207 Abs. 1 StPO und verletzte, da er in dieser Form in\nder Hauptverhandlung verlesen wurde, die Grundsätze der\nMündlichkeit und Unmittelbarkeit. Dies ist vom Senat in\nseiner das Landgericht Würzburg betreffenden Entscheidung\nvom 5. Januar 1954 (BGHSt 5, 261 ff) näher dargelegt worden.\nDer Eröffnungsbeschluß war somit fehlerhaft. Er war jedocn nicht unwirksan, wie dies z.B. angenommen worden isi,\nwenn seine Fassung vom Gericht nicht selbst festgelegt,\nsondern dem Kanzleipersonal überlassen wird (BGE NJW 1959,\n898 Ar. 24) oder wenn bei der Beschlußfassung nicht die\ngesetzlicn vorgeschriebene Zahl von Richtern mitwirkt\n(BGEST 10, 278 if).\n\nDer hier dem Beschluß anhaftende Mangel hätte also daäauren benoben werden können, daß bei der Bekanntgabe in der\nHauptverhandlung (§ 243 Abs. 2 StPO) das Ermittlungsergebnis\nvon der Verlesung ausgenommen wurde (RGSt 24, 64; BGH 1 StR\n119/60 vom 12. April 1960, S. 10, im Anschluß an Kleinznecht/Müller, 4. Aufl:, Anm. 3 a II, S. 559). Vorliegend\nbesagt aber die Verhandlungsniederschrift ohne Einschränkung,\ndaß \"der Eröffnungsbeschluß ... verlesen\" worden ist (S. 5\nder Gegenerklärung). Daher muß nach § 274 Satz 1 in Verbindung mit § 273 Abs. 1 StPO davon ausgegangen werden,\ndaß der Eröffnungsbeschluß im ganzen, also einschließlich\ndes krmittlungsergebnisses verlesen, der Fehler demnach nicht\nbeseitigt worden ist. Gegenüber der Beweiswirkung des Protokolls können die dienstlichen Äußerungen der Richter\n(das Ermitilungsergebnis sei nicht mit verlesen worden)\nnicht berücksichtigt werden (RGSt 53, 176, 177). Anderes\nwürde gelten, wenn der Protokollvermerk unklar oder lückenhaft wäre (RGSt 57, 26/27; RGSt 66, 113, 115, 116). Davon\nkann jeäoch hier keine Rede sein.\n\nDa die Revision den Mangel des Eröffnungsbeschlusses\nordnungsgemäß gerügt hat, muß schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden. In der neuen Hauptverhandlung ist bei der Bekanntgabe des kEröfifnungsbeschlusses darauf zu achten, daß das\nzrmititlungsergebnis nicht mit verlesen und daß diese Kinschränkung in der Sitzungsniederschrift vermerkt wird.\nferner wird sich für den Vorsitzenden empfehlen, bei dieser\n\nGelegenheit darauf hinzuweisen, daß die Sachverhaltsschilderung\n\ndie unbewiesenen Behauptungen der Anklage wiedergibt, und\n\nauch diesen Hinweis in der Niederschrift festzuhalten (vel.\nauch Kleinknecht/Müller, Anm. 1 d zu § 207 St?O; BGH 1 StR\n132/60 vom 24. Januar 1951). Die Sache gibt dem Senat noch\n\n„nleß zu folgenden Bemerkungen; Das vom Landgericht verwendete-\n„nkluge und Eröffrungsbeschluß auf einem Blatt vereinende\nsormblati hat auch sonst schon zu verfahrensrechtlichen\nFehlern geführt und zur Folge gehabt, daß Urteile, die sonst\nkeinen Recntsrehler enthielten, aufgehoben werden mußten.\nGerichte, die dieses Formblatt bisher verwendet haben, sollten\ndiese Erfahrungen zum Anlaß nehmen, das veraltete, unzweckmäßixge, zahlreiche Fehler und Versehen begünstigende Fornblatt nicht mehr zu verwenden. Statt dessen sollten diese\nGerichte, wie es dem § 207 StPO entspricht, zwar auf der\nGrundlage der Anklageschrift, aber unabhängig von ihrer\nFassung den Vorwurf, der gegen den Angeklagten erhoben\n\nwird, mit eigenen Worten im Eröffnungsbeschluß in der Weise\numschreiben, wie § 207 StPO es erforäert, und den Beschluß\n\nauf einem besonderen Blatt der Akten niederlegen. Die srößere\nMühe. die dabei vielieicht aufzuwenden ist, steht in keinem\nVerhältnis zu dem Aufwand, der äurch eine neue Hauptverhandlung notwendig wird, weil das unzweckmäßige Formblatt zu\nverfahrensrechtlichen Fehlern geführt hat.\n\nII. Im übrigen ist nur noch zu bemerken;\n\n1) Die Revision hat weiter mit Recht beanstandet, daß das\nLandgericht umfangreiche, nicht leicht verständliche, in die\nUrteilsgründe aufgenommene Urkunden als Beweismittel verwendet hat, ohne daß sie zum Zweck des Beweises verlesen\nworden sind (§§ 249, 273 Abs. 1 StPO). Verlesungen zum Zweck\ndes Yorhalts (S. 6, 7 der Gegenerklärung) standen dem nicht\ngleich. Denn in solchem Fall darf nicht der Gegenstand der\nVorhaltung, sondern nur das verwertet werden, was der Angeklagte auf den Vorhalt hin erklärt hat (BGHSt 5, 278 ff;\n\noO, 141 ff, 143/144; 11, 159 ff).\n\n2) Auch die Rüge einer Verletzung der 8% 59, 51 Nr. 3 StPO\n\nbezürlich des Zeugen Ableitner war berechtigt; vgl. BGHSt ],\n8 if; 7, 281 ff.\n\n) Dagegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daB die\ntralkanmer dem Hilisbeweisamtrag auf Anhörung eines Sachverständigen (S. 22 des Protokolls; Bl. 233 d.A.} nicht ent-\n\nSr (5. 20 UA)-\n\n4) Darauf, ob der Irrtum Frau ID: ermeiivar war,\nsm es nicht an (RG HRR 1940 Nr. 474; Schönke/Schröder,\n\nArım- V 3 zu § 263 StGB). Zudem war der Angeklagte der Berater\nder Familie. Weder Frau ID noch deren ältere Tochter\nprüften seine Preiskalkulierung nach, weil sie ihm voll vertrauten und sich in der Umrechnung der Flächenmaße nicht auskannten (S. 3, 5 und 15 oben UA).\n\n2\nie\noO\nie)\njavg\n[4]\n3\na\n[e*)\ncr\n\n5) Für den äußeren Tatbestand des § 263 StGB kann eine Vermögensvermehrung nur beachtlich sein, wenn sie zugleich wit\nder Benachteiligung eintritt und eine solche ausschließt\n(RGSt 65, 422, 430; BGH 1 StR 682/59 vom 12. Februar 1960,\n\n3. 14; vgl. auch BGHSt 3, 99, 103). Anderseits hatte die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung zugutegehalten,\ndaß Frau ICE die Wertsteigerung ihrer Grundstücke vor\nallem dem Angeklagten zu verdanken hat (S. 21, 22 UA). Dies\nberührte aber nach den bisherigen Feststellungen die durch\naen Betrug herbeigeführte Schädigung nicht. Jedoch hat die\nStrafkammer ohnehin Gelegenheit, das Revisionsvorbringen bei\nder erneuten Entscheidung mit zu würdigen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\nWwillms Fischer\n\nNr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-21/1-str-610-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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