{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-21_1_StR_130_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-07-18","aktenzeichen":"1 StR 130/63","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"an der Volkswagenverk GmbH in private Hand vom\n21. Juli 1960, BGBl I 585, 88 5,6, 7\n\nVer Kaufanträge auf Aktien des Volkswagenwerks bei\nverschiedenen Banken unter dem unwahren Vorbringen stelite,\ndaß er sonst keine Kaufanträge gestellt habe, und hierdurch\nerreichte, daß ihm mehr Aktien zugeteilt wurden, als ihm\nnach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Zeichnungser-\n\n- gebnis zustanden, schädigte hierdurch sowohl das Bundesvermögen als auch das Vermögen solcher Zeichner, dic ohne\ndie Täuschung eine weitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten\nhätten.","text_plain":"2123 020\n\nNachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStGB § 263; Ges. über die Überführung der Anteilsrechte\nan der Volkswagenverk GmbH in private Hand vom\n21. Juli 1960, BGBl I 585, 88 5,6, 7\n\nVer Kaufanträge auf Aktien des Volkswagenwerks bei\nverschiedenen Banken unter dem unwahren Vorbringen stelite,\ndaß er sonst keine Kaufanträge gestellt habe, und hierdurch\nerreichte, daß ihm mehr Aktien zugeteilt wurden, als ihm\nnach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Zeichnungser-\n\n- gebnis zustanden, schädigte hierdurch sowohl das Bundesvermögen als auch das Vermögen solcher Zeichner, dic ohne\ndie Täuschung eine weitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten\nhätten.\n\nBGH, Beschl. v. 18. Juli 1963 - 1 StR 150/63 - AG Kempten\nIG Kempten\n\nBayObiG\n\n1 1_u_ß\n\nBe_S_2_\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Martin : EEE eus Ku;\ndort geboren an EB 13:3,\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den\n Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nvom 13. Februar 1963 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nem 18. Juli 1965 beschlossen;\n\nWer Kaufanträge auf Aktien des Volkswagenwerks\nbei verschiedenen Banken unter dem unwahren\nVorbringen stellte, daß er sonst keine Kaufanträge gestellt habe, und hierdurch erreichte,\n\ndaß ihm mehr Aktien zugeteilt wurden, als ihm\nnach den gesetzlichen Bestimmungen und dem\nZeichnungsergebnis zustanden, schädigte hierdurch\nsowohl das Bundesvermögen als auch das Vermögen\nsolcher Zeichner, die ohne die Täuschung eine\nweitere (dritte) Aktie zugeteilt erhalten hätten.\n\ngründe:\n\nI. Als dic Bundesrepublik Deutschland die auf Grund dcs\nGesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volks-\n\nwagenwerk-GmbH in private Hand vom 21. Juli 1960 (BGBl. I, 585)\nzu veräußernden Aktien der Volkswegenverk AG in der Zeit vom\n\n16.1. bis 15.3.1961 den in den §§ 6 und 7 des Gesetzes\nbezeichneten Personen zum Kauf anbot, stellte der Angeklagte,\nder zu dem Personenkreis des § 6 des Gesetzes gehörte, bei\n\n>37 Banken außerhalb seines Wohnorts Anträge auf Zuteilung von\nje 5 Aktien zum Nennwert von je 10oo DM. Er versicherte jeweils,\ndaß er bei keiner anderen Bank Kaufanträge eingereicht habe.\nAktien wurden ihm jedoch nicht zugeteilt, da schon vor der\nallgemeinen Zuteilung entdeckt worden war, daß er entgegen\nseiner Versicherung weitere Kaufanträge gestellt hatte.\n\nDer Eröffnungsbeschluß wirft dem Angeklagten wegen dieses\nVerhaltens fortgesetzten versuchten Betrug (§§ 263, 43 StGB)\nvor. Das Amtsgericht Kempten hat ihn freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Kempten\nals unbegründet verworfen. Es ist der Meinung, daß der Tatbestand des versuchten Betrugs nicht gegeben sei, weil weder der\nBund noch andere Zeichner von W-Aktien geschädigt worden wären,\nwenn der Angeklagte auf alle seine Anträge Aktien zugeteilt\nerhalten hätte.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, das über die Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat, ist gegenteiliger Ansicht und will deshalb dem Rechtsmittel stattgeben,\nda es auch im übrigen den Tatbestand des Betrugs für gegeben\nhält. An dieser Entscheidung sieht es sich jedoch durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Juni 1962\n- Ss 355/61 - veröffentlicht in NJW 1962, 1407 - gehindert.\nDenn dicses Gericht hat hier in einem gleichliegenden Fall die\nAnsicht vertreten, daß durch den widerrechtlichen Bezug von\nVW-Aktien weder der Bund noch andere Zeichner an ihrem Vermögen geschädigt worden seien.\n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben\n(§ 121 Abs. 2 GVG). Zwar hat das Landgericht in dem ange-\n\n- 3 _\n\nfochtenen Urteil, möglicherweise veranlaßt durch Erörterungen\nim Schrifttum (vgl. Maurach, NJW 1961, 625), zum Teil nur\nunklare und ungenügende Feststellungen getroffen, wie auch\ndas Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung von\n\"iückenhalten Feststellungen\" des Tatrichters in dem dort\nangefochtenen Urteil spricht. Das berührt jedoch die Entscheidungserheblichkeit der Vorlegungsfrage nicht. Denn die\nrechtlichen Erörterungen des Oberlandesgerichts Hamburg,\n\nauf die sich auch das hier angefochtene Urteil stützt,\n\nwürden auch bei Zugrundelegung des genauen und richtigen\nSachverhalts wenigstens zum Teil der vom Bayerischen Obersten\nLandesgericht vertretenen Auffassung zur Entstehung eines\nVernögensschadens widersprechen.\n\nObersten\n\nLandesgericht bei.\n\n1.) Hieran ist der Scnat durch die Entscheidungen des\n\n5. Strafsenats des Bundosgerichtshofs vom 9. April 1963\n\n5 StR 587/62 (= BGHSt 18, 317) und 5 StR 596/62 - nicht\nschindert. Der 5. Strafsenat erörtert und verneint dort die\nFrage, ob der Vermögensvortcil rechtswidrig war, den jemand\ndadurch crlangte, daß er sich unter Ausnutzung der Bezugsberechtigung anderer VW-Aktion beschaffte (sog. Strohmännerfall). Mit dem hier vorliegenden Fall, daß sich der Täter\nüber seine Bezugsberechtigung hinaus WV-Aktien dadurch zu\nverschaffen versuchte, daß er bei verschiedenen Banken Kaufanträge im eigenen Namen, jeweils unter Ableugnung der weiteren Antrüge, stellte, befassen sich jene Entscheidungen\nnicht. Aus dicsem Grunde hindert auch die in den angeführten\nUrteilen des 5. Strafsenats enthaltene Wendung, weder die\nDeutsche Bank noch die Bundesregierung hätten die Zuteilung\nvon Aktien an Bedingungen knüpfen dürfen, die das Gesetz\n\nRATE ee ne\n\nnieht, die ihm vorgelegte\n\nnicht vorgeH: ‚chen :\n\n-4- ‚\nRechtsfrage zu entscheiden; denn die Bemerkung in den Entscheiäungen des 5. Strafsenats konnte sich nur auf den Fall\ndes Aktienerwerbs durch Strohmänner und die den Zeichnern abverlangte Rrklärung beziehen, daß sie für eigene Rechnung hanädelten,\nnicht aber auf den Fall, den der Senat hier zur entscheiden\nhat. Der Senat ist daher in der Entscheidung der ihm vorgelegten Rechtsfrage nicht gebunden. Er ist der Meinung, daß\neinem Zeichner von W-Aktien die Erklärung, sonst keinen\nAntrag gestellt zu haben, von Rechts wegen abverlangt werden\ndurfte. Das ergibt sich nach Ansicht des Senats unmittelbar\neus dem Gesetz. Der Senat teilt auch die Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß, wer über seine Befugnis nach 88 6\n‚und 7 Privatisicrungsgesetz hinaus Aktien zeichnete, insoweit\nNichtberechtigter war, also einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebte.\n\nEin Schaden ist im vorliegenden Fall’ schon deshalb nicht\neingetreten, weil dem Angeklagten keine Aktien zugeteilt\nwurden. Ob versuchter Betrug vorliegt, hängt davon ab,\nob die erstrebte Zuteilung von Aktien zu einem Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB geführt hätte. Die folgende\nUntersuchung geht daher davon aus, daß ein Nichtberechtigter\nmit seinen Kaufanträgen im Rahmen der allgemeinen Zuteilung\nberücksichtigt worden ist,\n\n2.) Das Landgericht spricht in den Gründen des angefochtenen\nUrteils von einen Verlosungsverfahren, an dem die Zeichner\nvon mchr als zwei W-Aktien teilgenommen hätten, ohne darauf\neinzugehen, wann und in welcher Weise die Verlosung vorgenommen wurde. Das ist aber für die Frage des Vermögensschadens\nanderer Zeichner von erheblicher Bedeutung.\n\nIn Wirklichkeit ist die Zuteilung der W-Aktien, wie jetzt\noffenkundig ist (vgl. die Darstellung: im Urteil des 5. $Strafscrats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317, ferner bei\n\n-5-\n\nBode HdW 1963, 238 und bei Müller DRiZ 1963, 55). in folgender Weise vor sich gegangen:\n\nDer Bund hatte durch das unter Führung der Deutschen\nBenk gebildete Bankenkonsortium gcmäß § 5 des Privatisierungsgesetzes die in private Hand zu Überführenden W-Aktien im\nWennbetrag von 360 Millionen DM zunächst dem in den §§ 6 und\n7 des Gesetzes bezeichneten Porsonenkreis zum Kauf angeboten.\nDa von vornherein mit einer Überzeichnung gerechnet wurde\n- die Zeichner varen auf die Möglichkeit der Repartierung\nhingewiesen worden -, waren die einzelnen Zeichnungsstellen\nengewiesen, jeden Kaufantrag nach der Reihenfolge des Eingangs\nmit einer Nummer zu verschen. Als sich nach dem Ende der\nZeichnungsfrist herausstelite, daß eine erhebliche Überzeichnun\nvorlag, verfügtc die zuständige Stelle des Bundes im Einvernehmen mit der Deutschen Bank, daß die Zeichner von ein und\nzwei Aktien voll zu berücksichtigen, seien, den Zeichnern\nvon drei bis fünf Aktien aber - abgeschen von Arbeitnehmern\nder Volkswagenvwerk AG, die nach § 7 des Privatisierungsgesetzes vorweg zu berücksichtigen waren, - nur je zwei Aktien\nsuzuteilen seien und der verbleibende Rest unter ihnen nach\neinen auszulosenden Verteilungsschlüssel verteilt werden sollte, Dieser Schlüssel wurde am 22. März 1961 bei der Zentrale\nder Deutschen Bank unter Aufsicht eines Notars ausgelost.\nHiernach war für die Zuteilung einer dritten Aktie die Endziffier der Nummer entscheidend, die jeder Kaufantrag bei der\nZeichnungsstelle erhalten hatte, und zwar in der Reihenfolge\n4,6, 2, 5, &, 9, 1, 7, 3, O, wobei zunächst von der\nhöchsten laufenden Nummer und: dann abwechselnd von der niedrigsten und der höchsten auszugehen war, und zwar solange,\nbis die auf die Zeichnungsstelle entfallenden Drittaktien\nverteilt waren. Das teilte die Deutsche Bank am 23, März 1961\nden einzelnen Zeichnungsstellen zugleich mit der Zahl der\nauf sie entfallenden Drittaktien (rechnerisch 32, 2609 %\naller Zeichner von drei und mehr Aktien jeder Zeichnungsstelle)\n\nmit, zugleich mit der Weisung, die Ahrechnung an die Zeichner\nnicht vor dem 5. April 1961 zu versenden. Die Zeichnungsstellen teilten entsprechend dieser Weisung die Aktien\n\nden einzelnen Zeichnern zu und setzten diese mittels einer\nvorgedruckten Abrechnung davon in Kenntnis, wobei sie ihnen\ndie angefallenen Beträge in Rechnung stellten.\n\n3.) Rechtlich ergibt sich hieraus folgendes:\n\n_ Die schriftlichen Anträge der unter § 6 des Privatisierungs- -\ngesetzes fallenden Zeichner auf Zuteilung von VW-Aktien\nwaren Vertragsamträge. Sie wurden auch in den schriftlichen\nZeichnungserklürungen, die unter Verwendung von Formblättern\nabgegeben wurden, als Kaufanträge bezeichnet. Zustande\nkam der Kaufvertrag in Höhe der Zuteilung in dem Zeitpunkt,\nin dem den einzelnen Zeichnern die Mitteilung über die\nihnen zugeteilte Zahl von Aktien zugleich mit der\nRechnungsstellung zuging.\n\nDurch die Zuteilung von Aktien an einen Nichtberechtigten\nwurden, wie bei der en Zahl der verfügbaren Aktien\nohne weiteres klar is | ‚ jeneehrlichen Zeichner benachteiligt,\ndenen ohne die tuschende Mandlung des Nichtberechtigten\neine Drittaktie gemäß dem Verteilungsschlüssel zugeteilt\n\nworden wäre. Diese Zeichner sind an ihrem Vermögen geschädigt\nworden. Die Aktien hatten, wie sich aus: der Kursentwicklung\nergibt, einen höheren Verkehrswert als der Ausgabekurs und\ndamit der Kaufpreis betrug. Durch die Anordnung der Verteilung\nder Restaktien und die Auslosung des Verteilungss chlüssels\nhatten die rechtmäßigen Zeichner ein Anrecht darauf erworben,\naus den noch zu verteilenden Aktien gemäß dem. Verteilungsschlüssel berücksichtigt zu werden. Soweit auf einen Zeichner\nrach dem Verteilungsschlüssel, also insbesondere nach der\nfeststehenden Endziffer der Nummer seines Kaufantrags eine\nDrittaktie entfiel, hatte dieser Zeichner nach den gegebenen\n\n- 7 -\n\nUmständen schon vor der Zuteilung eine sichere Erwerbsaussicht auf diese Aktic. Diese Aussicht ist als ein durch\n§ 263 StGB geschützter Bestandteil des Vermögens des Zeichners\nanzuschen; denn diesen Vermögen gehören nicht nur subjektive\n Vollrechte des Privatrechts zu, sondern auch Anwartschaften,\ndic den Erwerb eines solchen Rechts wahrscheinlich machen\n(vgl. BGHSt 17, 147 und die dort angeführten Entscheidungen).\nDurch die Zuteilung von Aktien an einen Nichtberechtigten\nwurde berechtigten Zeichnern die Anwartschaft auf eine Drittaktie entzogen; was jener erwarb, verloren diese. Zwar wurde\ndiese EIntzichung schon durch die Verteilung der restlichen\nAktien auf die einzelnen Zeichnungsstellen eingeleitet,\nbei der auch die Kaufanträge von Nichtberechtigten infolge\nder Täuschung noch mitberücksichtigt wurden. Das blieb\naber bis zur Mitteilung an die Zeichner ein innerer Vorgang bei den Banken. Erst mit der Mitteilung war die Verfügung zugunsten des Nichtberechtigten auch nach außen hin\ngetroffen und der Schaden für die Berechtigten entstanden.\nFür die Bejahung des Vermögensschadens anderer Zeichner\nauch Müller und Bode je a.2.0., ferner Schäfer in\nKriminalistik 1962, 385).\n\nAuf welche Zeichnungsstellen und welche Zeichner die\n\neinen Nichtberechtigten zugeteilten Aktien entfallen wären,\nwenn er unberücksichtigt geblieben wäre, ließe sich möglicherweise namentlich feststellen, wenn er der einzige wäre, der\ndurch Täuschung Aktien zugeteilt erhalten hat. Das ist jedoch,\nwie allgenein bekannt, nicht der Fall, so daß nur der -Personenkr rcis festgestellt werden könnte, der durch die nceben-.\neinander herlaufenden Täuschungshandlungen mehrerer Täter\n\ninsgesamt geschädigt worden ist, Eine genauere Feststellung\ndiescs Personenkreises ist jedoch nicht notwendig. Die\nnamentliche Feststellung der Geschädigten ist für den\nBetrugstatbestand nicht erforderlich.\n\nu\n\n‚gesehen werden. kann.\n\n\"aus der bekannten Kursentwicklung. Zwar hatte der Bund tiber\n\n‚äußerungskurses der Aktien ging man aber von der unteren\n\n‚und von Beziehern kleinerer Einkommen erworben werden, die\n\n-8-\n\nDer Nichtberechtigte hatte zwar bereits bei der Einreichung\nseines Kaufantrags bei einer Zeichnungsstelle eine Nummer\nzugeteilt erhalten. Dadurch wurde die Nummernfolge für die\nnachfolgenden berechtigten Zeichner geändert. Schon hierdurch\nwurde eine Entwicklung eingeleitet, die im Ergebnis dazu\nführte, daß Drittaktien bci dieser Zeichnungsstelle möglicherweise anderen Personen zugeteilt wurden, als es ohne das E5\nAuftreten des Nichtberechtigten geschehen wäre; denn die Nummernfolge blieb bei späteren Wegfall eines Zeichners dieselbe. =\nAuf den Zeitpunkt der Zeichnung kommt es jedoch nicht entscheidend an, da für die Frage des Vermögensschadens der\nZeitpunkt der Vermögensverfügung maßgebend ist und in der\nZuteilung der Kaufantragsnummer noch keine solche Verfügung\n\nWie die Frage des Vermögensschadens anderer Zeichner zu\nbeurteilen wäre, wenn nicht der Verteilungsschlüssel ausgelost, sondern, wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt,\ndie Aktien selbst verlost worden wären, braucht nicht erörtert zu werden. | |\n\n4. ) An ihrem Vermögen geschädigt wurde auch ‘die Bundesrepublik. Der Wert der Aktie war, wie bereits erwähnt, beträchtlich höher als der Ausgabekurs. Das ergibt sich\n\nden Wert. des Vermögens des Volkswagenwerkes Gutachten eingeholt. Beiiıder Festsetzung des Grundkapitals und des Ver-\n\nGrenze der darin 'ermittelten Werte aus, um jedes Risiko\n\nder Zeichner auszuschließen (vgl. BVerfGE 12, 354, 365).\n\nDie Ausgabe zu einem verhältnismäßig niedrigen Kurs und\n\nüberdies mit abgestuftem Sozialrabatt diente bestimmten\nozialpolitischen Zielen. Die Aktien sollten breit gestreut\n\n-9.\n\nsonst keinen Zugang zu Aktien haben, Der Aktienerwerb sollte\ndiese Bevölkerungskrceisce zur Eigentumsbildung anregen. Deshalb war das erste Acichnungsangebot - zu einem weiteren\n\nkam es wegen der Überzeichnung nicht nchr - auf den in den\n88 6 und 7 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis beschränkt. Verschafftce sich jemand unmittelbar bei diesem\nAktienverkauf- unberechtigterweise Aktien, so verminderte\n\ner dadurch den für den genannten sozialpolitischen Zueck\nbereitgestellten Vermögensteil des Bundes.\n\nDiese Vermögensbeschädigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Bund, wenn keine unehrlichen Zeichner\n‚erdichtete Bezugsrechte geltend gemacht. hätten, die Aktien\nzum selben oder - bei höherem Sozialrabatt - sogar zu einem\ngeringeren Kaufpreis veräußert hätte und nach dem Gesetz auch\n‚hätte veräußern müssen. Was ein Geschädigter mit dem\nihm abgeschwindelten Vermögensteil getan hätte, ob er\nihn möglicherweise sogar verschenkt hätte, ist für den\nBetrugstatbestand nicht mehr wesentlich.\n\nEs verhält sich hier so wie in jenen Fällen, in denen\nHaushaltsmittel im Staatshaushaltsplan zur Unterstützung\nbestimmter Bevölkerungsteile oder zur Förderung bestimmter\n‚ Erverbszweige oder zur Erreichung sonstiger sozialpolitischer\nZiele eingesetzt sind. Wer sich, ohne zu der begünstigten\nGruppe zu gehören, Beträge aus diesen haushaltsrechtlich\ngebundenen Mitteln erschleicht, etwa ein zinsverbilligtes\nDarichen, kann nicht einwenden, daß dem Staat kein Schaden\nentstanden sei, weil er das Erlangte ja äoch, wenn auch an\nandere Personen, unentgeltlich oder zu den gleichen Be-\n‚dingungen hätte verausgaben müssen. .Der Staat ist geschädigt,\nweil die zweckgebundenen Mittel verringert worden sind, ohne :\ndaß hierdurch der erstrebte Zweck erreicht worden ist.\n\n(vel. RG JW 1936, 262 Nr. 25 - Mittel der Ostpreußenhilfe -;\nRG JW 1936, 515 Nr. 15 - Osthilfemittel -; RGSt 70, 33, 36\n\n- 10 -—\n\n- Einlösung von Bedarfsdeckungsscheinen -; KG. J\\/ 1962, 26\n- Mittel aus dem ERP-Sondervermögen -; OLG Hamm GA 1962,\n219 - Mittel für den sozialen Wohnungsbau -; ferner\n\nBGH Urteile vom 15. Februar 1956 - 1 StR 475/55 und vom\n27. November 1956 - 5 StR 310/56).\n\nÄhnlich liegt es bei der Veräußerung der Aktien des\nVolksvwagenwerks, die in beschränkter Menge zu mäßigen\nKurs in erster Linie zur Erfüllung bestimmter sozialpolitischer Zwecke bereitgestellt waren. Gelangten sie\nschon von vornhereinin Hände, für die sie nicht oder nicht\nin dieser Menge bestimmt veren, SO lag darin eine \"zweckund sinnlose Fehlleitung der verfügbaren Mittel\". (Im Er-\n\n gebnis cbenso Schröder JR 1962, 430 gegen Maurach NW 1961,\n\n625).\n\nZutreffend verweist das vorlegende Gericht auch auf den\nrechtsähnlichen Fall des Bettelbetrugs, in dem sich der\nTäter aus einer -Unterstützungakasse Gurch falsche Angaben\ngegenüber dem Verwalter dieser Kasse einen Geldbetrag erschwindelt. Auch hier ist durch Verminderung des Kassenbe-\n\n‚standes ein Vermögensschaden entstanden, obgleich es sicher\nist, daß der Betrag später an andere Personen ebenfalls ver-\n\nschenkt worden wäre. Der Tatbestand des Betrugs entfällt\n\nnicht schon deshalb, weil sich der Getäuschte der nachteiligen Wirkung sciner Verfügung auf das Vermögen bewußt ist\n(RGSt 70, 256; BayObL6St 1952, 425 vgl. auch RGSt 53, 225).\n\nSoveit Sozialrabatt in Anspruch genommen wurde - ein\n\nBezug ohne Sozialrabatt war bei dem allein zustande gekommenen\nersten Zeichnungsangebot nicht möglich, was dem Angeklagten |\n\nim vorliegenden Fall bekannt war -, Kommt es auch nicht\ndarauf an, daß der Täter beabsichtigte, die Aktien alsbald\nweiter zu veräußern und damit auf den Sozialrabatt zu\nverzichten (§ 10 Privatisierungsgesetz). Denn mit Abschluß\n\n!}\n\n.- 11 -\n\ndes Kaufvertrages, also der Mitteilung der Zeichnungsstelle\nüber die Zuteilung der Aktien, hat der Bund nur einen um\nden Sozialrabatt verkürzten Kaufpreisanspruch erhalten.\n\nDie spätere Rückzahlung oder sogar die Vollzahlung des\nAusgabekurses bei sofortigen Weiterverkauf nach Zuteilung\nkönnte nur den bereits durch den Kaufabschluß entstandenen\nSchaden in Bezug auf den Sozialrabatt wiedergutmachen.\n\nDiese Ansicht steht nach Meinung des Senats nicht\n\nin Widerspruch mit der Auffassung: des 5. Strafsenats des\n'Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 317, 323, wo dieser Senat\ndie Voraussetzungen des Betrugs hinsichtlich des Sozialrabatts nur wegen des ungenügend festgestellten Sachverhalts\nnicht für nachgewiesen gehalten und einen Vermögensschaden\n\"insoweit nur für einen hier nicht in Betracht kommenden\n\"besonders gelagerten Fall verneint hat.\n\n- 12 -\n\nDie Vorlegungsfrage ist somit entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts im Sinne des vorlegenden Gerichts\n\nzu entscheiden.\nDr. Geier. Willms Hübner\n\nFischer Sanders\n\nNER TE RT a Te","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-07-18/1-str-130-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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