{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-19_1_StR_85_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-19","aktenzeichen":"1 StR 85/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den chemaligen Forstmeister Karl H aus UNE :\ngeboren an 1906 in N Schwarzwald, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n2. den Behördenan llten Franz W eus He ;\ngeboren am 1915 in F 9\n\nwegen gemeinschaftlichen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. Juli 1960, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Büundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Offenburg vom 30. Oktober\n1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Karlsruhe\nzurückverviesen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil werden\nverworfen.\n\nJeder von ihnen hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nVon Rechts wegen\n\ngründe ;\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftiichen Totschlags verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanetandot es, daß nicht auf Mord erkannt ist. ‚Des - von dem\nGeneralbundesanwalt vertretene -— Rechtsmittel ist begründet. Die\nRevisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. '\n\nA.\n\nDer Angeklagte VD tiläete seit Ende 1944 als Hauptmann und Kreisstabsführer mit dem Range eines Bataillionsführers in Bad Rippoldsau Volkssturmeinheiten aus. Bei ciner\nÜbung an Karfreitag 1945 sah er in einer Entfernung von etwa\n60 m zuei Personen, in denen er einen Zivilisten und einen\nSoldaten vermutete. Er rief sie an. Der Soldat erwidertco,\ner müsse den Zivilisten abführen. Später wurden ihm Bedenken\ngegen diese Personen gemeldet. Er rief deshalb die Volkssturmmänner zusammen, unterrichtete sie über den Vorfall,\nlicß laden und sichern und befahl, nach Anruf von der Schuvaffe Gebrauch zu machen, wenn die Gesuchten \"sflüchteten oder\nWiderstand leisteten. Als die Suchgruppen abrückten, war auch\nder Angeklagte io ] zugegen. Er gehörte ebenfalls der Ausbiläungscinheit an. Er war \"alter Kämpfer\" und zur Tatzeit\nu.a. Gauredner der NSDAP, SS- und SD-Führer und besaß den\nEhrenring des \"Reichsführers SS, den Ehrendegen und den\nJulleuchter. Nach kurzer Zeit entdeckte ein Volkssturmmann den\nZivilisten, den 17 3/4 Jahre alten Anton RW: ser zusaumen mit seinem Begleiter WoBaus einsam SD-Lager geflohen\nwar; Re ließ sich widerspruchslos festnehmen. Am\nNorgen des nächsten Tages griffen die Volkssturmmänner auch\n\nVD auf. Diesen übergab WE der Felägenäarmerie. Hg\ncrhat sich von ihm REED zum Erschießen. WEB war hier-\n\nmit einverstanden und ordnete cinen Unteroffizier ab, der Reinberdt an die Waldstelle bringen sollte, wo Hgg ihn erschoß.\n\nDas Schwurgericht nimmt bedenkenfrei an, daß die Anseklagten rn in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken\ngetötet haben. Soweit es jedoch die Merkmale der Grausamkeit und des niedrigen Beweggrundes verneint und den Arıgeklagten zugute hält, sie hätten in einem - wenn auch vermeidbaren —\nVerbotsirrtum gohandelt, beruht das Urteil auf Rechtsirrtunm.\n\nI. Das Schwurgericht geht mit Recht davon aus, daß\ndie Tötung KB ihrem äußeren Erscheinungsbilde nach\ngrausam gewcosen ist. Denn die Angeklagten haben dem achtzehnjährigen REED dadurch besondere Schmerzen und Qualen\nzugefügt, daß sie ihn sein Grab selber schaufeln ließen. Diese\nZeitspanne muß für den völlig Unschuldigen in Erwartung des\nnahen Todes mit besonderen seelischen Leiden angefüllt gewesen\nsein, wie scin im Urteil geschildertes Verhalten einwandfrei\nergibt (vol. BGH NJW 1951, 666 Nr. 25; BGHSt 3, 180 ff, 264 f).\nDas Schwurgericht hat jedoch Zweifel, ob die Angeklagten aus\neiner gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung getötet haben. Zur\nDegründung führt es an, sic hätten ohne Bewußtsein der Rechts-\n\nwidrigkeit und \"in einer gewissen Erregung und Gemütsanspannung\"\n\ngehandelt. Dazu ist folgendes zu bemerken;\n\nDas Schwurgericht übernimmt die Einlassung der Angeklagten, sic hätten geglaubt, FEW habe nach der Flucht aus\n\ndem SD-Lager in die Schweiz gehen wollen, um sich dem Wehrdienst\n\nzu entziehen, und damit ein todeswürdiges Verbrechen begangen, ohne sie auf ihren wehrheitsgehalt zu überprüfen. Zahlreiche Unstände, die das Urteil feststellt oder die geschichtlich feststehen, sprechen gegen die Richtigkeit dieser\nEinlasoung. DT — war Zigeuner. Eine Einziehung zur\nWehrmacht kam deshalb überhaupt nicht in Betracht. Er gehörte\n\nPER \"vi\n\nA\n\neinem Volkutum \"any - das die nationalsozialistische Gowaltund Yıillkürherrschaft ausrotten wollte (vgl. die Vereinbarung zwischen dem damaligen Reichsjustizminister Temp\nund dem \"Reichsführer SS\" vom 18. September 1942, abgeäruckt\nalso Dokument 654-PS in \"Internationaler Militärgerichtshof\",\nFrozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher Bd. XXVI S. 200 f):\nSeine Flucht hatte auch nur den Zweck, wie das Urteil ergibt,\nder ihm angekündigten Sterilisierung zu entgehen. Er wollte:\nwie er bci der FTestnahme ausdrücklich erklärte, nach Hause\n\nzu sciner Mutter,\n\nEs kann kaum zweifelhaft sein, daß die Angeklagten den\nPO 21.5 Zigeuner erkannt haben, weil die rassischen Merkmale dieser Volksgruppe stark ausgeprägt sind. Außerdem liegt\nes nehe, daß REED iie Angeklagten bei der Vernehmung darüber\naufgeklärt hat, er wolie sich nicht der Einziehung zur Wehrmacht\nentzichen, sondern der Sterilisation; denn jeder wußte zegen\nÄriegsende, daß er sein Leben verwirkte, wenn er einem Gestellungsbefehl koine Folge leistete. Außerdem haben die Angeklagten den\nBegleiter rs, Wo, der als früherer Soldat noch eine Uniform trug, den man also für fahnenflüchtig halten konnte, nicht.\nerschossen, sondern der Feldgendarmerie übergeben. Alle diese\nUmstände sprechen gegen die Richtigkeit der Einlassung der\nAnseklagten. Das Schwurgericht hat sie nicht erkennbar geprüft.\n\nIn zweiter Linie führt das Schwurgericht zur inneren Tatseite der Grausamkeit aus, die Angeklagten hätten \"in einer\ngewissen Erregung und Gemütsanspannung\" gehandelt, Tas schließt\nzber die unbarmherzige Gesinnung keineswegs aus. Nur eine hochsradige Erregung kann ihr entgegenstehen (OGHSt 2, 113, 116). Im\nübrigen tragen die Feststellungen zum Tathergang nicht die Annahme von dem \"gewissen\" Erregungszustand der Angeklagten. RW\nGEB Yurüc am Vormittag des Karfreitags festgenommen. Schon\nam Nachmittag entschloß sich Hauger, auf den Tod Reinhardts\n\nhinzuwirken. vi ver damit cinverstanden. Als ein Volkssturmmann den Hose frazte, was mit a] geschehe, sagie\ner, der werde umgelegt, der Mann nütze ihnen nichts, der schade\nbloß, solche Leute müßten weg. Erst am nächsten Tag führten die\nAngelilagten ihren Entschluß durch. Als EB vorher ücm Volkssturmnienn c> sagte, er gehe \"den jungen Mann umlegen\", fragte\ndieser, ob er das denn fertig bringe. HB erwiderte, er habe\nheute schon dreizehn umgelegt, das sei der vierzehntc. Auf dem\nWege zum Tatort üauschte er mit dem Begleiter Ve \\ie\nPistole, weil dessen Waffe ein größeres Kaliber und stärkere\nDurchschlagskraft besaß. Er befahl KB zweimal, sich in\ndas von ihm geschaufelte Grab zu legen und tötete ihn dann\ndurch einen Genickschuß. Alle diese Unstände sprechen in erster Linie jedenfells für eine unbarmherzige Gesinnung des Angeklagten Hg: Das Schwurgericht hat sie bei äer rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt. Darin liegt ein weiterer\n\nHungel deo Urteils.\n\nIl. Bei der Prüfung der Frage, ob die Angeklagten aus\ncinen niedrigen Beweggrund getötet haben, geht das Schwurgericht mit Recht davon aus „ daß ein solcher Beweggrund dann gegeben sein könne, \"wenn die Tat aus einer völligen Verachtung\ndes politischen Gegners oder Defätistan geboren worden wäre,\nnach dem Grundsatz 'der nützt uns nichts, der schadet nur, der\nzuß wog! !\". Dabei übersieht das Schwurgericht, daß Hg»\ngerade diese Erklärung für seinen Entschluß, RW :u töten,\ndem Volkssturmmann SC ze geben hat. Es ist deshalb unverständälich, daß das Schwurgericht, ohne sich mit dieser Äußerung\nauseinanderzusetzen, erklären kann, es habe sich nicht feststellen lassen, \"welcher Antrieb bei der Tötung re: dic Angeklagten entscheidend beeinflußt hat\". Mindestens bei Hr\nkenn hieran nack seiner eigenen Erklärung wohl kaum ein ZweifTel\n\nsein.\n\nwere...\n\nDas Schwurgericht hält es für möglich, üaß die Angeklasten als überzeugte Nationalsozialisten glaubten, \"in jenen\n'entscheidenden Tagen des Kampfes um den Bestand des Reiches!\nsci es die Pflicht jedes Bürgers, sich bis zum Letzten in diesem\nxampf einzusetzen und daß es zum Wohle des TYolkes geboten sei,\ngegen Personen, die sich dieser Pflicht gegenüber der Allgemeinheit entziehen, nach den bestehenden Führerbefehlen mit aller\nSchärfe vorzugehen\". Auch dieser Würdigung fehlt die tatsächliche Grundlage; denn RW unterstand als Zigeuner überhaupt\nnicht der Wehrpflicht. Es liegt deshalb nahe, daß die Angeklagten\nihn aus rassischen Gründen töteten, um dem Ausrottungsprogramm\ndes Nationalsozialismus zu dienen, zumal sie Wo, bci dem einc\nFahnenflucht möglich scheinen konnte, der Feldgendarmcric übergaben. Darin läge ein niedriger Beweggrund. Diese Frage hedurftc\nnach Lage der Sache der Prüfung.\n\nB.\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.\n\nDie Revision des Angeklagten Hg liest auf tatsächli-\n\nchem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszuge unbeacht-\n\nlich. Sie bekämpft die Feststellung des Schwurgerichts, daß der\nBeschwerdeführer nicht auf Befehl deu Angeklagten Wi s--\ntötet hat, indem sie die Beweisumstände anders würdigt als der\nTatrichter. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat dennoch\ndas Urteil im ganzen Überprüft und gefunden, daß es keinen\nRechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten enthält.\n\nDas gleiche gilt von der Revision des Angeklagten > -\nEr beanstandet ausdrückiich nur die Strafzumessung. Er meint,\nda das Schwurgericht gegen if] auf eine Zuchthausstrafe von\n7 1/2 Jahren erkannt hat, hätte gegen ihn nur die Hälfte der\n\nnach § 213 StGB zulässigen Hüchststrafe ausgesprochen werden\ndürfen. Dicse Ansicht ist so abwegig, daß der Senat eine weitere\nStollungnahme nicht für erforderlich hält. Auch die übrigen Angriffe gegen die Strafzumessung licgen neben der Sache.\n\nDem Senat erschien cs angebracht, die Sache gemäß\n8 354 Abe. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuvorweisen»\nDr: Peetz werner Seibeort\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/1-str-85-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/1-str-85-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.220827+00:00"}}