{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-19_1_StR_563_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-19","aktenzeichen":"1 StR 563/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 081\n\nX Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nVG\ngegen\n\nden Bauingenieur Philipp S EEE aus I]\nEEE, zevoren 2: MED 1915 in EN\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung\nvoun 11. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nSundesrichter ‚Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 19. Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen. fortgesetzten) Meineids zu\nzehn Wonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann im Ergebnis keinen Erfolg\nhaben. .\n\nDer Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils am 6. September 1956 bei der Leistung\ndes Offenbarungseides insgesamt sieben Forderungen bewußt\nnicht angegeben, und zwar u.a. Ansprüche gegen seine Schuläner\n\nVCH, :EED und EEE; ferner solche gegen die Firmen\nHop, SED, EEE: : EB und Rech. Die Hichtangabe\n\nder letztgenannten vier Außenstände ist ihm nicht zur Last\ngelegt worden, weil diese Forderungen als völlig wertlos\nanzusehen waren.\n\nAuf Antrag von Gläubigervertretern fand am 22. Januar 1957\nvor dem Vollstreckungsgericht ein \\lermin zur Ergänzung des\nam 6. September 1956 beschworenen Vermögensverzeicanisses\nstatt. Der Angeklagte machte nach Lidesbelehrung weitere\nAngaben. Dabei erwähnte er diesmal seine Forderung gegen\ndie Fa. BD: Er gab aber drei Forderungen bewußt nicht an,\ndie ihm nach dem Zeitpunkt der Offenbarungseids-Leistung\nerwachsen waren, und zwar gegen den Landwirt Hari;\ndie Gemeinde Beuerbach und gegen die Bundespost (OPD Trier).\nEr versicherte die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf den am 6, September 1956 geleisteten Eid. Dabei\nwar er der Auffassung, diese Versicherung komme einer kidesleistung gleich. Er wollte die ihm obliegende äidespflicht\nverletzen (S. 17, 22 UA).\n\nWit Schreiben vom 9., eingegangen am 13. Hai 1957 erstattete der Prozeßbevollmächtigte einer Gläubigerin bei der\nStaatsanwaltschaft Strafanzeige ge,en den Angeklagten wegen\n\n- 3 -\n\nMeineids (wegen Nichtangabe der Forderung gegen vB im\nbeschworenen Vermögensverzeichnis vom 6.9.1956; S. 14, 24 UA).\n\nAm 14. und 15. Mai 1957 fand ein weiterer Termin zur\nergänzung des Vermögensverzeichnisses statt. Hierbei gab\nder Angeklagte am zweiten Terminstag (15. kai) zwar die am\n6. Septenber 1956 verschwiegenen Forderungen gegen Vi\nund ID und die am 22. Januar 1957 nicht erwähnten Ansprüche gegen die Gemeinde Beuerbach und die OPD Trier an,\njedoch nicht seine Forderung gegen dar (S- 12, 15,\n\n24 UA)»\n\nDas Landgericht legt dar, daß der Angeklagte einen Meineid geleistet habe, und zwar am 6. September 1956 einen vollendeten und am 22. Januar 1957 einen versuchten Meineid,\njeweils Einzelakte einer fortgesetzten Handlung (S. 17 £f,\n21, 22 UA). Die Voraussetzungen des § 158 StGB hält die\nStrafkammer nicht für gegeben.\n\nas die Revision gegen die rechtliche Würdigung dieser\nVorgänge vorbringt, kann nicht durchdringen. Die Verteidigung greift in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des\nYatrichters an (§§ 261, 337 StPO). Lie Strafkammer war an\ndiesen Feststellungen, was die kEidesleistung vom 6. September 1956 betrifft, nicht dadurch gehindert, daß sich\nzu dieser Zeit Rechtsanwalt Bin Besitz der völlig ungeordneten Geschäftsunterlagen des Angeklagten befand. Dies\nerwähnt das Landgericht selbst (S. 8 UA). Es hat diesen\nUmstand bei seinen Schuldfeststellungen keineswegs übersehen. Die Strafkammer hat S. 7 bis 8, 17 UA im einzelnen\ndargelegt, daß der Angeklagte sich seiner Forderung gegen\nVD surchaus bewußt war. WE hatte er noch gegen\nEnde August 1956 persönlich auf Zahlung gedrängt. - Mit dem\nVorgehen gegen die Firma HP hatte er kurz vor dem Offenbarungseidstermin seinen Anwalt besuftragt. Ipver in\nFrühjahr 1956 mit seinem PKW gegen einen Lastzug des Ange-\n\nzlagten gefahren (S. 9 UA). Dieser hatte selbst zugegeben,\ndaß ihu das Bestehen einer Forderung gegen Hgg und I]\nbei der zidesleistung bekannt war. Er ließ sich zwar dahin\nein, diese Forderungen seien ihm der Höhe nach noch nicht\nbekannt gewesen, er hahe gegen diese Schuldner auch noch\nkeine vollstreckbaren Titel gehabt und deshalb diese\nForderungen am 6. September 1956 nicht angegeben. Dieses\nVorbringen hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als\nunglaubhafte Schutzbenauptungen gewertet (S. 16 bis 18 UA).\n\nwas den Termin vom 22. Januar 1957 betrifft, so wurde\ndieser anscheinend in erster Linie deshalb anberaumt (S. 2,\n11 UA), weil die Angaben des Angeklagten im Termin vom\n6. September 1956 einigen Gläubigern nicht ausreicnend\nerschienen waren (vgl. Jonas-Pohle, 18. Aufl., Anm. III 5\nzu 3 807 und II 2 zu § 903 ZPO; OLG Kiel, JW 1929, 3197\nir. 23). Dieser Termin diente aber offenbar nicht nur der\nNachbesserung, sondern zugleich der Herbeiführung von Angaben des Schuldners (Angeklagten) über inzwischen ervworbene Vermögensgegenstände (§ 903 ZPO). Denn der Angeklagte\nhat in der Verhandlung vom 22. Januar 1957 auch über sein\nzur Zeit\" vorhandenes Vermögen Angaben gemacht (%. 11.\nunten UA). Er hat hierbei seine später erlangten Forderungen\ngegen HarD iie Gemeinde Beuerbach und gegen die Bundes-\n»0ost (OPD Trier), die ihm bekannt waren, bewußt verschwiegen\n(s. 12 ff, 18 unten, 19, 22, 23, 24 UA).\n\nInsoweit hat das Landgericht vollendeten Meineid verneint, weil der Angeklagte seine Angaben entgegen § 481 ZPO\nnicht beschwor, sondern auf Verlangen des Richters nur\nderen Richtigkeit unter Bezugnahme auf den früher geleisteten\nkid versicherte (RGSt 67, 331, 332). Die Strafkammer hat\naber insofern versuchten deineid angencmnen. Dies ist rechtlich nicht zu peanstanden (BGH GA 1958, 112 und die dort\nangeführte weitere Entscheidung des Senats vom 28.Juni 1957 -\n\n5.\n\n1 Stk 213/57). Was die Verteidigung hierzu anführt, geht\noffensichtlich fehl.\n\nDurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung (vel.\nGazu BGHSt 1, 313 ff) ist der Angeklagte - wie noch später\nauszuführen sein wird - nicht beschwert.\n\nDie nachträgliche Angabe der einen Forderung (gegen iless)\nim Termin vom 22. Januar 1957 war keine Berichtigung der\nfalschen Angabe, wie sie § 158 Abs. 1 StüB voraussetzt.\nSchon zur Zeit der Geltung der alten Fassung des § 158 StGB\nwar anerkannt, daß der Widerruf nur eines Teils der Aussage\nnicht ausreicht (RG GA Bd #397, 398; Olshausen, 11.Aufl.,\nAnm. 1 e zu § 158). Nach jetzigem Recht wird erfordert, daß\ndie unrichtigen Angaben in allen - nicht völlig nebensächlichen - Punkten durch die Hitteilung der Wahrheit ersetzt\nwerden (EGHSt 9, 99, 100)»\n\nDer Offenbarungseid des § 807 ZPO ist allerdings eine\nArt des richterlichen &ides (Rosenberg, Lehrbuch, 7. Aufl.,\nSs. 9953). Er dient nicht der Vorbereitung einer gerichtlichen\nEntscheidung, wie dies § 158 Abs. 2 StGB für den Regelfall\nvor Augen hat. Diese Besonderheit kann aber nicht dazu\nführen, insoweit andere Grundsätze geiten zu lassen. Denn\ndas Interesse an der Wahrheitsermittlung gilt auch beim\nDfifenbarungseid, zumal dieser unmittelbar gewisse Wirkungen\ngegenüber allen Gläubigern des Schuldners äußert (vgl.\n§ 903 ZPO und OLG Kiel aa0).\n\nEs kann daher auf sich beruhen, ob der weiteren Auffassung des Landgerichts beizutreten wäre, ein Anwendungsfall\ndes § 158 StGB sei nicht gegeben, weil es dem Angeklagten\nam 22. Januar 1957 nicht darum gegangen sei, der Wahrheit\nzum Siege zu verhelfen, sondern, das falsche Bild über seine\nVermögensverhältnisse aufrechtzuerhalten und zu erweitern.\n\n6 -\n\nDie Berichtigung bei Gelegenheit des weiteren Ergänzungstermins vom 15. Hai 1957 rechtfertigte die Anwendbarkeit\ndes § 158 StGB ebenfalls nicht. Einmal schon deshalb nicht,\nweil auch diese Berichtigung keine vollständige war. Denn\nseine Forderungen gegen Hari zab der Angeklagte auch\ndiesnal nicht an (S. 24 UA). Außerdem war die Berichtigung nach § 158 Abs. 2 StGB verspätet, weil damals schon\ngegen den Angeklagten eine Strafanzeige erstattet.war. ES\nist dabei ohne Bedeutung, daß diese Anzeige nur den Vorwurf\ndes Meineids in einem Punkt (Nichtangabe der Forderung gesen\nVe) enthielt. Das Gesetz komnt zwar dem Täter im Rahmen\ndes § 158 StGB weit entgegen. Anderseits müssen für die\nRechtzeitigkeit der Berichtigung klare Grenzen gezogen\nwerden (vgl. auch Maurach, Besonderer Teil, 2. Aufl.,\n§ 75 IV B, S. 583).\n\nNähme man an, es läge kein Fortsetzungszusammenhang\nvor (etwa deshalb nicht, weil der Angeklagte am 6. September 1956 nicht mit einem späteren Termin und erst recht\nnicht mit dem Erwerb weiterer Forderungen rechnen konnte),\nso würde das zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die\nAngaben vom 6. September 1956 hat der Angeklagte, wie\nschon dargelegt, zunächst unvollständig und im übrigen\nverspätet berichtigt. Ob der Angeklagte vom (untauglichen)\nVersuch des Meineids (begangen am 22. Januar 1957), wenn\nman ihn als selbständige Handlung ansieht, nach Maßgabe\ndes § 46 Nr. 2 StGB hätte zurücktreten können (BGHSt 11,\n324 if), kann dahingestellt bleiben. Denn seine Erklärungen\nvom 15. Mai 1957 stellten keinen Rücktritt dar, da sie die\nForderung gegen Hari nicht erwähnten. Aus demselben\nGrund kann insoweit § 158 StGB ebenfalls nicht eingreifen.\n\nDer Tatrichter hätte allerdings strafmildernd vervierten können, daß der Angeklagte seine falschen Angaben\nnachträglich wenigstens zum Teil richtig gestellt hat\n\n- 7 -\n\n(RG HRR 1938 Nr. 343 a.E.). Die Strafkammer war aber dazu\nnicht verpflichtet, um so weniger, als der Angeklagte nach\nden Darlegungen des Landgerichts von dem Bestreben geleitet\nwar, seine Vermögensverhältnisse zu verschleiern.\n\nDr. Geier Dotterweich Seibert\nYwıillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/1-str-563-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 481","ref_norm":"481","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/1-str-563-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:50.196826+00:00"}}