{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1960-07-19_1_StR_201_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1960-07-19","aktenzeichen":"1 StR 201/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 021\n\n2 StR 201/60\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Karl August DD zus m\nEEE, zevoxen ar GE 1923 ir vo,\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Juli 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. $Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 10. Februar\n1960 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte vertrat in einem Strafverfahren den\nMalermeister IWW, der angeschuldigt war, seine Frau getötet zu haben. Er nahm außerdem seine Interessen gegenüber\nder Volksbank EEE wahr, die beabsichtigtö, wegen\nGrundschuldforderungen von insgesamt etwa 17.500 DM das\nHausgrunästück IB: zur Zwangsversteigerung zu bringen.\nDa der Angeklagte den möglichen Versteigerungserlös auf\nGrund bestimmter Umstände auf nöchstens 17.500 DM schätzte,\nim Freiverkauf aber einen besseren Preis zu erzielen hoffte,\ndiesen jedoch wenigstens zur Teilbefriedigung nachrangiger\nGläubiger verwenden wollte, trug er der Volksbank brieflich\n\nan, ihre nach seiner Meinung Ohnehin ungewisse Zinsforderung\nvon etwa 2,500 DM dem Schuläner zu erlassen. Dabei gab er\nihr zu bedenken, daß nach \"ihm vorliegenden Zeugenaussagen\"\ncin leitender Angestellter der Volksbank verdächtigt werde,\npeinliche ehewidrige Beziehungen zu Frau L@B zenabt zu\nhaben, dies in der Schwurgerichtssitzung werde zur Sprache\n\n‘ kommen müssen, und daß sich selbst bei Ausschluß der Öffentlichkeit ein gewisses \"Durchsickern\" nicht werde vermeiden\nlassen; betreibe die Volksbank die Zwangsversteigerung, SO\nwürden beide Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit in der\nÖffentlichkeit in einem der Bank ungünstigen Sinne verknüpft werden. Die Volksbank ging indessen auf den VoI-\nschlag des Angeklagten nicht ein.\n\nVon dem auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen\nVorwurf der versuchten Erpressung hat die Strafkammer den\nAngeklagten freigesprochen. Sie hat - rechtlich zutreffend -\nangenommen, es genör&e zum Begriffe der Drohung im Sinne des\n\n§ 253 StGB (im Unterschied von der bloßen Warnung), daß\nder Täter in Aussicht stellt, er werde das angekündigte\nempfindliche Übel selbst oder durch einen anderen verwirklichen (BGHS§ 7, 197, 198). Diesen Sinn hai das\nLanägericht dem Schreiben des Angeklagten jedoch nicht\nzweifelsfrei entnehmen können.\n\nDie Urteilsausführungen hierzu sind - entgegen der\nAnsicht der Staatsanwaltschaft, die mit der Revision die\nSachrüge erhebt —- frei von Widerspruch; sie verstoßen\nnicht. gegen die Denkgesetzöüsoder gegen die Lebenserfahrunz.\nAuch äle Beanstandung des Generalbundesanwalts, des Landgericht habe es zu prüfen unterlassen, ob der Angeklagte\ndie mehrdeutige Fassung des Briefes bewußt gewählt oder es\n\ndoch als möglich erkannt und gebilligt habe, daß die Volksbank den Brief im Sinne einer Drohung versiehen würde, ist,\nobgleich nicht ohne genügenden Anlaß ernoben, so doch im\nErgebnis unbegründet. Das Landgericht hat auch einen bedingien Vorsatz des Angeklagten zwar nicht ausdrücklich,\naber nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe ausge\nschlossen. Das entnimmt der Senat u.a, Urteilswendungen wict\nder Inhalt des Briöfes lasse keinen sicheren Schluß \"auf\neine Drohung oder den Vorsatz einer Drohung\" zu; er ergebe\nauch nichts sicheres dafür, daß der Angeklagte \"in Aussicht\nstellte und in Aussicht stellen wollte\", er werde etwas unternehmen, damit die angeblichen Ehewidrigkeiten eines\nLeiters der Volksbank in der Öffentlichkeit bekannt und mit\nder Absicht der Bank verknüpft würden, den Hausbesitz des\nin seiner Ehe hintergangenen Mannes zu versteigern; \"wenn\nes ihm darauf angekommen wäre\", habs er andere wirksamere\nMöglichkeiten gehabt; es sei nicht klar ersichtlich, daß\nGer Brief des Angeklagten, der erst seit einem halben Jahr\n\nRechtsanwalt war, \"über einen ehrlich gemeinten Rat\"\nhinausging.\n\nDie Revision, die der Generalbundesanwalt vertreten\nhat, ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Werner Seibert\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-07-19/1-str-201-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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